Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00594




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war von November 2002 bis Dezember 2007 bei der Stadt Y.___ als Pflegehelferin angestellt (Urk. 10/15). Am 27. November 2007 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (Urk. 10/56). Mit Urteil vom 28. Februar 2011 (IV.2009.01113) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/79).

    Mit Eingabe vom 21. März 2011 stellte die Versicherte der IV-Stelle verschiedene neue Arztberichte zu und beantragte die Einleitung eines Revisionsverfahrens (Urk. 10/76). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 10/81) und medizinische (Urk. 10/83, Urk. 10/85, Urk. 10/86, Urk. 10/87 und Urk. 10/89) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 10/92) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und deshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, und stellte die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, Einwand erheben und weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 10/95-97, Urk. 10/100, Urk. 10/108, Urk. 10/110-113). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Eventualiter sei eine durch das Gericht angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie durchzuführen. Subeventualiter sei eine Abklärung zur funktionellen Leistungsfähigkeit (durch Z.___ in U.___) durchzuführen (Urk. 1. S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Arztberichte und Unterlagen ein (Urk. 3/4-8) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3). Am 10. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    Die angefochtene Verfügung ist am 2. Mai 2012 – und somit nach Inkrafttreten der beiden Revisionen 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen.     

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

2.

2.1.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin nehme noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate. Eine aktive Trainingstherapie sei über zehn Monate ausgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Zudem handle es sich bei der gestellten Diagnose der chronischen Schmerzstörung um eine Schmerzproblematik ohne organisches Korrelat und ohne vom Schmerzerleben abgekoppelte, eigenständige, losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität. Eine soziale Isolation im Verlaufe sei nicht erkennbar, es bestehe enger Kontakt zur Familie, weiter seien schwerwiegende psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, die Therapie sei inadäquat. Den Akten seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin sei eingehendst und umfassendst abgeklärt und untersucht worden, weitere medizinische Abklärungen würden keine neuen Tatsachen ans Licht bringen. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).

3.2    Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass anhand diverser medizinischer Berichte nachgewiesen sei, dass die anhaltende, lumbale Schmerzsymptomatik bei ausgewiesenen degenerativen Veränderungen trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistiere. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin seien bei der Beschwerdeführerin nachweisbare organische Befunde objektivierbar: Das MRI vom 30. Januar 2012 zeige eine nachgewiesene Herniation C5/6 sowie eine MR-tomographisch nachgewiesene Meniskusläsion. Gestützt auf diese MRI-Untersuchung halte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 21. Mai 2012 ausdrücklich fest, dass eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei nachgewiesener Herniation C5/6 neu dazugekommen sei. Aufgrund welcher Abklärungen die Beschwerdegegnerin weiter zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer sozialen Isolation lebe und enger Kontakt zur Familie bestehe, sei nicht ersichtlich und widerspreche gänzlich der Einschätzung des Konsiliararztes der B.___, welcher im Juni 2009 unter anderem eine massive soziale Isolation festgestellt habe, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ergeben hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, dass aufgrund der eingehendsten und umfassendsten Abklärung und Untersuchung der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, da die von der IV-Stelle vorgenommene Untersuchung und Abklärung lediglich auf dem Aktenstudium der eingeholten Arztberichte der behandelnden Ärzte beruhe, diese aber gerade einhellig zum Schluss kämen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit höchstens teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 8-10).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf das am 21. März 2011 eingereichte Revisionsgesuch (richtig: auf die Neuanmeldung; Urk. 10/76) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten, im Ergebnis gerichtlich bestätigten Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56), in welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und der Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.2    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Oktober 2009 war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 10/42 und 10/55) das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2008; Urk. 10/35). Danach wies die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radiomorphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf (Urk. 10/35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (Urk. 10/35 S. 23).

    Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachtet hatte, führte in seiner Beurteilung aus, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien körperliche Limiten vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne keine Gewichte über 15 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd vornübergebeugt oder in Zwangshaltungen arbeiten. Trotz dieser Einschränkungen sei ihr jedoch ein ganztägiges Pensum - auch in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin - zumutbar (Urk. 10/35 S. 16 ff.). Weitergehende, somatisch bedingte Einschränkungen hatten sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 10/63 und 10/73/4-7) nicht ergeben, so dass das Gericht aus somatischer Sicht auf die Diagnosen von Dr. C.___ abgestellt hatte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten ausgegangen war.

    Im psychiatrischen Gutachten hatte Dr. D.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) diagnostiziert und auf eine psychisch bedingte, insgesamt 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen, wobei er die durch die depressive Störung bedingte Funktionseinbusse mit 20 % beziffert und aufgrund der somatoformen Schmerzstörung bei teilweisem Vorliegen der Förster'schen Kriterien eine weitere Einschränkung von 10 % attestiert hatte (Urk. 13/35 S. 18 ff.).

    Das Gericht hatte in der Folge auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen abgestellt, hingegen sowohl die attestierte leichte depressive Störung als auch die somatoforme Schmerzstörung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geblieben erachtet und war insgesamt in somatischer und psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3).

4.3

4.3.1    Im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:

    Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2010, welcher die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst hatte, auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 einzutreten (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstgefärbte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/75/1-4).

    Im Bericht der B.___ vom 6. Januar 2011 beschrieben PD Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin Orthopädie, eine Valgusfehlstellung der Knie beidseits. Aktuell sei das rechte Knie mit anterior knee pain bei Femoropatellararthrose und MR-tomographisch medialer Meniskusläsion symptomatisch. Als Nebendiagnosen nannten sie chronische Lumboischialgien beidseits, eine LWS-Degeneration mit Osteochondrosen L5/S1, L4/5, eine Bandscheibenprotrusion, L5/S1 mehr als L4/5 ohne Neurokompression sowie einen Status nach dreimaliger Varizen-OP (Urk. 10/83/8-9 = 10/86/8-9).

    Gestützt auf ihre Untersuchung vom 3. Januar 2011 im Rahmen der Rheumasprechstunde der I.___ diagnostizierten Dres. med. J.___ und K.___ in ihrem Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 10/83/10-12 = 10/86/10-12) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (MRI LWS 02/09: deutliche Regredienz einer vormaligen medialen Diskushernie L4/5) mit/bei einem Status nach epiduraler Infiltration L4/5 2007, einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dekonditionierung, einem cervikospondylogenen Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen beidseits bei minimer Supraspinatustendinopathie rechts sowie einer progredienten Leukopenie unklarer Ursache (08.10.2010: 2,78 x 103uml).

    Die vorstehend aufgeführten Diagnosen ergänzte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 10/86/6-7) und attestierte ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts sowie beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass sich die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verbessert habe, sondern im Gegenteil nun zunehmende, belastungsabhängige Knieschmerzen rechtsbetont aufgetreten seien. Die Versicherte beschreibe, dass auch einfachste Hausarbeiten nicht nur im Bereich der Knie sondern auch in LWS und HWS sofort zu einer Schmerzexazerbation führen würden. Dr. A.___ gab an, dass zumindest subjektiv eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht worden sei und sich die Versicherte für keinen Einsatzbereich mehr sehe, sichere Angaben jedoch durch eine Arbeitstestung zu evaluieren seien.

    Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelte, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behandlungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 10/89/3).

4.3.2    Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge die eingereichten medizinischen Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin kam am 24. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe und die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Die Versicherte nehme nun noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate. Eine aktive Trainingstherapie sei über 10 Monate ausgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Der Versicherten seien weiterhin sämtliche Hilfstätigkeiten zu 70 % zumutbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Diagnose versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 10/90/5).

    Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid vom 28. November 2011 und ging bei unverändertem Gesundheitszustand von der 2011 gerichtlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/92).

4.3.3    Im Rahmen des Einwandverfahrens gingen bei der IV-Stelle weitere Unterlagen ein, welche diese dem RAD zur Prüfung unterbreitete, nämlich das Arztzeugnis von Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10/95), der Bericht der P.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/111 = Urk. 3/7), die ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/108) und von Dr. L.___ (E.___) vom 9. Februar 2012 sowie der Bericht von Dr. L.___ vom 19. Februar 2012 (Urk. 10/110 und Urk. 10/113 = Urk. 3/4).

    Dr. N.___ hielt am 11. April 2012 fest, dass es sich nach wie vor um eine Schmerzproblematik ohne organisches Korrelat handle, aus dem Bericht des E.___, Dr. L.___, vom 19. Februar 2012 keine neuen medizinischen Tatsachen/Diagnosen/Befunde hervorgingen und weitere medizinische Abklärungen keine neuen Tatsachen ans Licht bringen würden, da die Versicherte dem Krankheitsbild entsprechend eingehendst und umfassendst abgeklärt und untersucht worden sei (Urk. 10/116).

    Aufgrund dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


5.

5.1    Bei der ersten Verneinung eines Rentenanspruchs im Oktober 2009 war die IV-Stelle zunächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer Einschränkung von cirka  30 % aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Damals hatte die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radiomorphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 aufgewiesen (Urk. 10/35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht waren eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden (Urk. 10/35 S. 23). Das Gericht hatte sich den gestellten Diagnosen angeschlossen, war hingegen zum Schluss gelangt, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3).

5.2    Aufgrund der im Einwand- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte, insbesondere gestützt auf das MRI der HWS und der oberen BWS vom 30. Januar 2012 und der darauf basierenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ vom 21. Mai 2012 bestehen nun aber deutliche Hinweise darauf, dass sich die somatische Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2012 im Gegensatz zur ersten Verfügung im Oktober 2009 entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin deutlich verändert und verschlechtert hat:

    Hausarzt Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin attestierte im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 10/95).

    PD Dr. med. Q.___ vom P.___ nahm nach Durchführung eines MRI der HWS und der oberen BWS in seinem Bericht vom 30. Januar 2012 zu Handen von Dr. A.___ zur Klärung der Frage nach einer Neurokompression C7/Th1 und nach Myelopathien folgende Beurteilung vor: Keine myelopathischen Veränderungen, Osteochondrosen der C5/C6 und C6/C7 mit Uncovertebralarthrosen, anterioren und posterioren Spondylosen, auf dem Niveau C5/C6 eine Duralsack-Querschnittseinengung auf 9 mm, auf dem Niveau C6/C7 auf 10 mm, foraminale Uncovertebralarthrose links und kleine Hernierung links C5/C6 mit leichter Tangierung der Nervenwurzel C6 links, auf dem Niveau C6/C7 allerdings ausgeprägtere neuroforaminale Einengung rechts mit Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts, ossär bedingt leichte Einengung der Neuroforamen C3/C4 beidseits mit leichter Tangierung der Nervenwurzel C4 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der Halswirbelsäule sowie linkskonvexe Torsion (Urk. 10/111 = Urk. 3/7).

    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 3/6), welcher hauptsächlich auf den Abklärungsergebnissen des MRI vom 30. Januar 2012 basiert und aufgrund der zeitlichen Nähe (19 Tage) zur angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist, das bereits bekannte lumbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits. Weiter beschrieb er ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts (MRI), beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellungen der Kniegelenke bei anterior Knee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, rechtsseitig eine MR-tomographisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion, eine Depression sowie einen Status nach Sinus-tarsi-Syndrom mit etwas Flüssigkeit angrenzend auch des Flexor hallucis longu und tibialis post.

    Zum Verlauf hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Therapien und Hospitalisation im I.___ im Jahr 2009 seit Ende 2007 arbeitsunfähig sei. Die anhaltende lumbale Schmerzsymptomatik bei oben nachgewiesenen degenerativen Veränderungen persistiere trotz intensiven therapeutischen Massnahmen. Neu hinzugekommen sei nun eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei mittels des MRI vom 30Januar 2012 nachgewiesener Herniation C5/6 links. Die ambulanten therapeutischen Massnahmen habe man bis anhin voll ausgeschöpft mit regelmässigen Physiotherapien mit passiven und aktiven Massnahmen sowie einer Analgesie.

    Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf in der Pflege beurteilte Dr. A.___ mit 100 % und gab an, dass eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur durch eine Arbeitstestung genauer objektiviert werden könne. Angesichts der cervikalen sowie lumbalen Problematik und unter der Berücksichtigung der psychischen Komponente werde nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit erreichbar sein (Urk. 3/6 S. 2). Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 29. Februar 2012 attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/108).

5.3

5.3.1    Aufgrund der vorstehend genannten fachärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass sich die somatische Situation der Beschwerdeführerin insofern verändert und verschlechtert hat, dass die bereits bekannte lumbale Schmerzsymptomatik bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistierte und neu nun eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei mit MRI vom 30. Januar 2012 nachgewiesener Herniation C5/6 links hinzugekommen ist. Im Vergleich zur somatischen Situation im Jahr 2009 wurden im Rahmen der Abklärungen der I.___ vom 3. Januar 2011 und der B.___ vom 6. Januar 2011 neu auch beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellungen der Kniegelenke bei anterior knee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, und eine rechtsseitig MR-tomographisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion festgestellt.

    Gestützt auf diese spezialärztlich erhobenen Befunde kann nicht von einem unveränderten somatischen Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehen gestützt darauf vielmehr Hinweise, dass sich die somatische Situation verschlechtert hat und/oder möglicherweise organische Ursachen bestehen, welche für die Schmerzsymptomatik zumindest mitverantwortlich sind. Die Arztzeugnisse sind jedoch angesichts der unterschiedlichen gesundheitlichen Aspekte zu wenig aussagekräftig. Insbesondere fehlt eine Gesamtbeurteilung, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach Vornahme von umfassenden Abklärungen auch das allfällige Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen berücksichtigt.

5.3.2    Auch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung unterscheiden sich die aktuellen Arztzeugnisse in den Diagnosestellungen erheblich von den im Oktober 2009 massgeblichen Berichten.

    Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2010 (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstgefärbte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/75/1-4).

    Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelte, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behandlungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 10/89/3).

    Die eingereichten fachärztlichen Berichte stellten bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur psychischen Situation im Oktober 2009 nicht nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest, sondern neu eine seit 1. Dezember 2009 anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Mit Arztzeugnis vom 9. Februar 2012 attestierte Dr. L.___ (E.___) eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/110) und beschrieb in seinem Bericht vom 19. Februar 2012 (Urk. 10/113 = Urk. 3/4), dass es im zurückliegenden Behandlungsverlauf bei der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Beklemmungsgefühlen und affektiven Entgleisungen gekommen sei, die Versicherte fühle sich im Stich gelassen, lebe sozial isoliert, weine sehr häufig und werde von Selbstmordgedanken geplagt. Sie habe in den letzten Monaten 11 kg abgenommen.

    Aufgrund der fachärztlichen Berichte der behandelnden Psychiater, welche bei der Beschwerdeführerin über die Dauer von zweieinhalb Jahren eine stetige Verschlechterung der psychischen Situation attestiert und auch eine längerdauernde soziale Isolation beschrieben hatten, kann nicht ohne weiteres von einem unveränderten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Arztzeugnisse sind jedoch ebenfalls nicht umfassend genug und äussern sich insbesondere nicht explizit zur Überwindbarkeitsthematik, weshalb sie für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht genügen.

5.4    Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermag hingegen auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die Akten erfolgte, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Die Sache ist daher zur Vornahme von fachärztlichen (psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2013 machte Rechtsanwalt Hablützel bei einem Aufwand von 13, 5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und Barauslagen von Fr. 121.50) eine Entschädigung von Fr. 4‘505.20 geltend (Urk. 10/20). Der geltend gemachte Aufwand von 13,5 Stunden erscheint der Sache angemessen und ist zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) im Umfang von insgesamt Fr. 3‘047.20 von der Beschwerdegegnerin an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hablützel, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘047.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).








Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigSteiner Lettoriello