Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00595 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 28. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. April 2006 bis am 28. Februar 2010 bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter (Urk. 6/13) sowie vom 2. Oktober 2006 bis am 28. Februar 2010 bei der A.___ als Raumpfleger (Urk. 6/14). Er meldete sich am 13. April 2010 hauptsächlich wegen Lungenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 = Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7, Urk. 6/15-17), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/14/8-14) ein, zog Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/10) bei und holte ein Gutachten (Urk. 6/31) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34, Urk. 6/39) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt auf diese seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ihm eine zeitlich befristete Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit November 2009 zu 75 % bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig sei. Seit März 2011 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 65 %. Für eine - näher beschriebene - adaptierte Tätigkeit gelte bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Das Wartejahr mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei somit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm weiter zu den einzelnen gesundheitlichen Problemen Stellung (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass das Wartejahr erfüllt sei (S. 2 Ziff. 2a) und erhob gegenüber dem Gutachten verschiedene Einwände (S. 3 f. Ziff. 2b). Zudem sei der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen, dies insbesondere, da das Wartejahr erfüllt sei und die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter nicht zulässig und auch nicht schlüssig sei (S. 5 Ziff. 2c).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Erfüllung des Wartejahres, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Oberärztin Nephrologie, und Dr. med. C.___, Leiter Nephrologie und Dialyse, medizinische Klinik D.___, nannten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 6/15/30-32) folgende Diagnosen (S. 1):
- Nephrokazinose (Nierenbiopsie vom 14. September 2009)
- Sarkoidose
- Lebertransaminasenerhöhung
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 29. September 2009 untersucht und bei ihm einen guten Allgemeinzustand festgestellt. Durch die Therapie habe sich die Nierenfunktion deutlich verbessert und das Kalzium im Urin normalisiert. Der Diabetes habe sich unter der Steroidtherapie jedoch erheblich verschlechtert. Sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (S. 2).
Vom 7. September bis am 18. September 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär im D.___, worüber Dr. B.___ und Dr. C.___ am 14. Mai 2010 berichteten (Urk. 6/16 = Urk. 6/17/6-8). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Schulterschmerz und eingeschränkte Beweglichkeit beidseits
- chronische Rückenschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nephrocalcinose bei Hypercalciämie und Hypercalcurie bei Sarkoidose, eine Lebertransaminasenerhöhung, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1)
Aus nephrologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Ziff. 1.6), zudem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund der Schulterschmerzen und der Rückenbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nicht untersucht worden (Ziff. 1.7).
3.2 Med. pract. E.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 19. April 2010 (Urk. 6/15/7-8) aus, dass ein depressives Syndrom bestehe und die psychosoziale Situation den Beschwerdeführer seit Jahren belaste. Die ganze Krankheitsgeschichte habe bei ihm zu einer Haltung geführt, in welcher er sich kaum mehr etwas zutraue und chronisch an Schlaflosigkeit und Schmerzen leide.
Er bat um eine frühe Begutachtung und Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Prognosen seien eher schlecht.
3.3 Dr. med. F.___, FMH Endokrinologie, Diabetologie, nannte in seinem am 23. April 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 6/7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Sarkoidose (?)
und folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Diabetes Mellitus Typ 2 insulinpflichtig
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 23. Juni 2008 (Ziff. 1.2) und gab an, es sei keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bekannt (Ziff. 1.6) und bezüglich des von ihm behandelten Diabetes bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11).
3.4 Med. pract. E.___ nannte im Bericht vom 12. Mai 2010 (Urk. 6/15/1-4) und im Bericht vom 11. Juni 2010 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Lungen- und Lebersarkoidose
- Nephrikalzinose mit Niereninssuffizienz
- Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulintherapie
- Depression (F43.2)
und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- arterielle Hypertonie
- iatrogener M. Cushing unter 8-monatiger Steroidtherapie mit Knochen-Mineralisationsabnahme
- Status nach Bursitis rechte Schulter 2006
Med. pract. E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit 24. März 2006 bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er führte weiter aus, dass der Diabetes mellitus seit 2001 chronisch verlaufe und seit September 2009 eine Progredienz der Lungen- und Lebersarkoidose bestehe. Dabei verwies er auf die Unterlagen der medizinischen Klinik des D.___ (Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. September 2009 (Ziff. 1.6).
3.5 Med. pract. E.___ teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/26) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer bei der Rheumapoliklinik des D.___ angemeldet sei, aber noch keinen Termin erhalten habe. Das D.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage hin mit, es würde kein medizinischer Bericht erstellt, da der Beschwerdeführer dort nie in Behandlung gewesen und auf den vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/27).
3.6 Dr. med. G.___, FMH Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.1):
- Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links
- Adipositas
- chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit November 2009 (F34.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromioclaviculargelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit interstitieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrumveränderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftgelenks, eine arterielle Hyptertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokalzinose, eine Sarkoidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2011 von ihnen orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden (S. 2 Ziff. 1.2). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % festgelegt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).
Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und bei Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2).
3.7 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. G.___ mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 6/44) aus, dass die Befunde der Schultern zu wenig ausgeprägt seien, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären, eine solche bestehe primär aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht ab März 2011 beurteilt worden, nachdem zu diesem Zeitpunkt das MRI der LWS angefertigt worden sei und zur Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte.
Dr. H.___ präzisierte in seinem Schreiben vom 14. November 2011 (Urk. 6/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin, das Kumulieren der jeweiligen prozentuellen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen sei nicht möglich, da sich die Schmerzen nicht potenzierten. Es würden die schwereren Schmerzen zur Beurteilung herangezogen (S. 1 lit. d). Zudem seien die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung entsprechend der Gesetzeslage geprüft worden (S. 1 lit. e), und er habe den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin berücksichtigt. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der Rechtsprechung geringer einzuschätzen. Bei einer Dysthymie handle es sich definitionsgemäss um eine leichte depressive Störung, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 3 lit. f). Weiter sei die Dysthymie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, da eine zumutbare Willensanstrengung, trotz subjektivem Leiden zu arbeiten, anzunehmen sei (S. 3 lit. g).
4.
4.1 Unstreitig und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem Nieren- und Lungenproblem, einer Depression, sowie an Schulterschmerzen und Rückenbeschwerden leidet und seit 2001 an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist. Strittig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahrs sowie die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das I.___-Gutachten vom 8. Juni 2011 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % seit März 2011 aus. Med. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab September 2009.
4.2 Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt in der Regel kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Arbeitsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eingeschränkt sein, was sodann sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG).
In den medizinischen Berichten wurde folgende Arbeitsunfähigkeit attestiert: Med. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab September 2009 (vgl. vorstehend E. 3.4). Die übrigen behandelnden Ärzte äusserten sich entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3.3) oder gaben an, das gesundheitliche Leiden habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit November 2009 und von 35 % seit März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.6).
Diese retrospektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag an der von med. pract. E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nichts zu ändern, da für die Beurteilung der 40%-igen Arbeitsunfähigkeit auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Das Wartejahr ist damit erfüllt.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung in Auftrag gegeben worden sei. Dem gutachterlichen Bericht sei zudem nicht zu entnehmen, ob die Vorakten vorgelegen hätten. Zudem hätten die Gutachter nicht zu den Zusatzfragen Stellung genommen.
Der Beschwerdeführer wurde in der medizinischen Klinik des D.___ vom 7. bis 18. September 2009 stationär behandelt und von Fachärzten der Nephrologie untersucht. Dr. B.___ und Dr. C.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 29. September 2009 erneut und konnten eine verbesserte Nierenfunktion feststellen (vgl. vorstehend E. 3.1). Damit wurde der Beschwerdeführer nephrologisch und damit durch Fachärzte der Inneren Medizin abgeklärt. Aufgrund dieser umfassenden Untersuchungsergebnisse bestand diesbezüglich keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten in ihrem Bericht vom 14. Mai 2010 zudem unmissverständlich fest, dass aus nephrologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden könne und auch keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer übersieht hier, dass es sich bei der unter Ziff. 1.6 des Berichtsformulars aufgeführten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) um eine Frage handelt, die wie folgt lautet: „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 % für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“, und die in der Folge verneint wurde. Damit war also nie von einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % die Rede.
Die Untersuchungsergebnisse von Dr. B.___ und Dr. H.___ lagen den I.___-Gutachtern vor und sind mitberücksichtigt worden (Urk. 6/31 S. 2). Ebenfalls haben Dr. G.___ (Urk. 6/44) sowie Dr. H.___ (Urk. 6/45) zu den Zusatzfragen Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte auch zugestellt und er konnte sich innert Frist dazu äussern (Urk. 6/47). Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht damit fehl.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Angaben des D.___ nicht klar seien, auf Anfrage keine Auskunft erteilt worden und behauptet worden sei, er sei im D.___ nicht behandelt worden. Diesbezüglich ist – was der Beschwerdeführer unterliess - zu unterscheiden: im D.___ fand eine Behandlung der Nierenproblematik statt und darüber wurde berichtet (vgl. vorstehend E. 3.1). Eine vorgesehene Abklärung in der Rheumapoliklinik hingegen konnte wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde darüber auch kein medizinischer Bericht erstellt.
Auch der beschwerdeweise angeführte Untersuchungsgrundsatz vermag daran nichts ändern, dass nur über Untersuchungen berichtet werden kann, zu denen der Beschwerdeführer erschienen ist.
4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass neben den degenerativen Befunden an der Wirbelsäule und der Adipositas weitere Befunde vorlägen, die aus orthopädischer Sicht hätten beurteilt werden müssen. Dr. G.___ habe diese Befunde als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
Dr. G.___ hielt im I.___-Gutachten fest, lediglich die degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule habe eine limitierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Befunde an den Schultern seien zu wenig ausgeprägt, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären (vgl. vorstehend E. 3.7). Dem Einwand des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden.
4.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den Einzelgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten hätten kumuliert werden müssen oder es hätte zumindest eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und beide Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. G.___ orthopädisch und von Dr. H.___ psychiatrisch untersucht. Die Ergebnisse haben die Gutachter jeweils in ihren Einzelgutachten festgehalten und anschliessend eine Gesamtbeurteilung vorgenommen (vgl. vorstehend E. 3.6).
Die Gutachter haben in ihrer Gesamtbeurteilung - richtigerweise - zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidesangepasster Tätigkeit unterschieden. Dem Beschwerdeführer wurde durch Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % seit März 2011 und von Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit November 2009 (dies ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden) attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten wurde mit 10 % beziffert (vgl. vorstehend E. 3.6). Unterschiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten werden nicht kumuliert. Obwohl die Gutachter dem Beschwerdeführer in ihren Einzelgutachten eine unterschiedlich hohe Arbeitsunfähig attestiert haben, wurde in der Gesamtbeurteilung richtigerweise auf die höhere Arbeitsunfähigkeit abgestellt.
Aus begrifflichen Gründen ist die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit höher als in der leidensangepassten Tätigkeit, denn diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie den Beeinträchtigungen besser Rechnung trägt, womit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiert. Die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___ ist damit nachvollziehbar.
4.6 Der Beschwerdeführer monierte schliesslich, Dr. H.___ habe nebst einer Dysthymie und einer Persönlichkeitsstörung noch eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Es sei aber unklar, worauf er sich bei dieser Diagnose stütze. Diese Diagnose sei nicht korrekt und er vermöge diese auch nicht schlüssig zu begründen und zudem habe er nur die Rechtsprechung wiedergegeben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung stütze er sich auf die Rechtsprechung.
Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IVrechtlichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechtsanwendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn entweder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder - alternativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.
Dr. H.___ konnte nach einer umfassenden Untersuchung beim Beschwerdeführer nebst einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie und einer Persönlichkeitsstörung und aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit Syptomausweitung Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung finden. Da es sich bei der Dysthymie um eine leichte psychische Störung handelt, besteht keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Zu den alternativen Kriterien ist aus den vom Gutachter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar sind (vgl. vorstehend E. 3.7). Daran lassen auch die Berichte von med. pract. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) keine Zweifel aufkommen und auf das schlüssige I.___-Gutachten ist abzustellen.
4.7 Das I.___-Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) und weist keine Mängel auf.
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig und vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich als dahingehend erstellt, dass seit März 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 65 % besteht. In angepasster Tätigkeit besteht seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.
Die Einbusse in der angestammten Tätigkeit beträgt damit 35 %, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspricht.
Somit besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler