Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00596




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war letztmals vom 8. Februar bis
30. September 2010 (Urk. 6/7 Ziff. 2.1) als Revenue Analyst und Sach-bearbeiterin Fakturierung und Debitoren (Urk. 6/13/3) im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (Urk. 6/7 Ziff. 2.9) bei der Y.___, Z.___, tätig, als sie sich am 1. Februar 2011 (Urk. 6/1) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (berufliche Eingliederung, Rente; Urk. 6/3 S. 1) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7) sowie bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/14/5-6, Urk. 6/15/6-7, Urk. 6/21/1-4, Urk. 6/21/7-8) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/11) sowie die Versicherte betreffende Unterlagen beim Krankentaggeldversicherer der Y.___, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 6/9/1-17), bei.

    Mit Mitteilung vom 17. Mai 2011 (Urk. 6/22) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht notwendig sei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31-32, Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 6/36 = Urk 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
4. Juni 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente und die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2012 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8). Dazu nahm die Versicherte am 6. September 2012 Stellung (Urk. 10) und reichte gleichzeitig einen weiteren Arztbericht (Urk. 11) ein. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu, worauf der Versicherten am 10. Oktober 2012 eine Kopie dieses Schreibens (Urk. 15) und am 10. Oktober 2013 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 zugestellt wurde (Urk. 16).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu     betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder     herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich     mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8     ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit April 2011 und damit noch vor Ablauf der Wartefrist die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem linken Arm und ohne Überkopfarbeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen sinngemäss vor, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

3.2    Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 (Urk. 6/15/6-7) eine seropositive rheumatische Arthritis und eine seit Dezember 2009 bestehende Hypovitaminose D. Bei der Beschwerdeführerin sei im adoleszenten Alter eine akute Polysynovitis diagnostiziert worden, welche innerhalb einer kurzen Zeitspanne zu Destruktionen im Bereich der peripheren Extremitäten geführt habe. Gegenwärtig sei ein akuter Schub einer Polysynovitis objektivierbar. Aus diesem Grund sei neben der Behandlung mit Prednisolon eine ergänzende antierosive immunsuppressive Medikation mit Methotrexat indiziert.

3.3    B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 22. Oktober 2010 eine mittelschwere Depression und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing an ihrem Arbeitsplatz geworden sei, weshalb sie die Arbeitsstelle auf Ende September 2010 gekündigt habe. Seit März 2010 habe sie unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout gelitten. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle Ende September 2010 habe die reaktive Depression zugenommen (Urk. 6/9/13).

3.4    Am 28. Dezember 2010 stellten die Ärzte der C.___ eine fortgeschrittene Omarthrose links mit/bei chronischer Polyarthritis fest und erwähnten, dass die noch junge Beschwerdeführerin an einem, schon deutlich degenerativ veränderten linken Schultergelenk leide. Als Therapiealternative verbleibe der künstliche Gelenksersatz (Urk. 6/21/7-8).

3.5    Mit Bericht vom 24. Februar 2011 (Urk 6/14/5-6) beziehungsweise vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) stellte D.___, C.___, die Hauptdiagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei chronischer Polyarthritis sowie die Nebendiagnose eines Burnouts und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leide, und dass sie durch die schlechte Funktion des linken Schultergelenks zunehmend in ihrem Lebensalltag eingeschränkt werde. Auf Grund eines zusätzlich erlittenen Burnouts sei sie gegenwärtig als Büroangestellte im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/14/5, Urk. 11 S. 1).

    Seit der verordneten Physiotherapie seien die Schulterbeschwerden deutlich zurückgegangen. Auf Grund der gegenwärtig relativ geringen Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehe noch keine Indikation zur prothetischen Versorgung der linken Schulter. Auf Grund des Schulterleidens sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Da die linke Schulter bei einem durch Arthrose deutlich destruierten Gelenk im Bewegungsumfang eingeschränkt sei, könne die Beschwerdeführerin jedoch nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten. Bezüglich der rechten Schulter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2).

3.6    In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 (Urk. 6/21/1-4) stellte B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 infolge einer seropositiven rheumatoiden Arthritis im Bereich des linken Schultergelenks unter einer schweren Gelenksdestruktion mit einer Bewegungseinschränkung um 2/3 leide. Vom Juli 2010 bis März 2011 habe sie unter einer mittelschweren und ab April 2011 noch unter einer leichten Depression gelitten (Urk. 6/21/1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Bürofachkraft sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 6/21/3).

3.7    E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2011 (Urk. 6/24) eine seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode und eine gegenwärtig eher im Hintergrund stehende phobische Störung (Ziff. 1.1). Bezüglich der Depression sei eine sehr gute Prognose zu stellen. Die depressive Symptomatik sei seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert. Die Phobie verursache gegenwärtig wenig Leidensdruck und habe nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Eine Weiterführung der Psychotherapie zur Behandlung der Phobie sei angezeigt (Ziff. 1.5). Ab ungefähr März/April 2011 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mehr (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Ziff. 1.7).

3.8    Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/27/5-6) fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer chronischen Polyarthritis an einer fortgeschrittenen Omarthrose links leide, und dass auf Grund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin so lang als möglich mittels konservativer Therapie eine Prothesenversorgung vermieden werden sollte (S. 2).

3.9    B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/27/1-4), dass die psychische Seite des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer starken Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und es sei eine Langzeitphysiotherapie bis zur Implantation einer Totalprothese indiziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe seit dem 1. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).

3.10    Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 6/38/22 = Urk. 3/5) führten die Ärzte der C.___ aus, dass die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen als optimal gelöst erscheine, und dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin, welche arbeitswillig sei, weiterhin unterstützt werde. Für genaue Angaben bezüglich des Leistungsbegehrens auf Rentenanspruch müsste ein medizinisches Gutachten eingeholt werden.

3.11    F.___, C.___, stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 (Urk. 8) fest, dass die Gelenksdestruktion im Bereich der linken Schulter und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Kontrolle praktisch stabil geblieben seien, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht ausgewiesen sei. Seine Beurteilung stehe in Widerspruch zu derjenigen durch D.___ vom 24. Februar 2011, welche möglicherweise eine Fehlinterpretation enthalte. Denn D.___ habe von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben. Zudem habe D.___ seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt, welche keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen enthielten (S. 2).


4.

4.1    Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leidet, welche im Bereich ihres rechten Schultergelenks eine fortgeschrittene Omarthrose verursachte. In psychischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch B.___ seit März 2010 unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout (Urk. 6/9/13) beziehungsweise vom Juli 2010 bis März 2011 unter einer mittelschweren und ab April 2011 unter einer leichten Depression (Urk. 6/21/1). Am 31. Oktober 2011 stellte B.___ fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde (Urk. 6/27/1-4). Damit übereinstimmend ging E.___ in ihrem Bericht vom 31. August 2011 (Urk. 6/24) davon aus, dass die seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert sei, und dass die von ihr zusätzlich festgestellte Phobie gegenwärtig wenig Leidensdruck verursache und nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin habe, weshalb ab ungefähr März/April 2011 aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei.

4.2    In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch E.___ vom 31. August 2011 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in der Zeit von Juni 2010 bis Februar/März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass in der Zeit ab März/April 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) jedoch aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

4.3    Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch D.___ nicht abgestellt werden. Denn D.___, welcher in seinen Berichten vom 24. Februar 2011 (Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) der Beschwerdeführerin auf Grund eines Burnouts eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 100 % attestierte, verfügt als Assistenzarzt der C.___ nicht über eine für die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens angezeigte fachärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie.

4.4    In somatischer Hinsicht ging D.___ in seinen Berichten vom 24. Februar 2011 (Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Leidens im Bereich ihres linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat F.___ in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 (Urk. 8) die Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % nicht ausgewiesen sei.

4.5    Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3). Denn seine Beurteilungen enthalten eine Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in gebührender Weise. Sodann begründete D.___ seine Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, sitzender Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten mit dem linken Arm über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.

    In somatischer Hinsicht vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch D.___ auch inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin lediglich durch ihr Leiden im Bereich der linken Schulter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, nicht hingegen hinsichtlich ihrer rechten Schulter und hinsichtlich ihres rechten Arms.

4.6    Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch F.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 8) keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm verneinte vollständige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.

    Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass F.___ in seiner Beurteilung offensichtlich davon ausging, dass die vorherige Beurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 eine Fehlinterpretation enthalte, weil dieser seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt habe, welche keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen enthalten hätten, und weil er von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben habe (Urk. 8 S. 2). Denn obwohl D.___ in seinen Berichten vom 24. Februar 2011 (Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) erwähnte, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer rechten Schulter in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2), kann daraus keineswegs der Schluss gezogen werden, dass D.___ ausschliesslich die rechte Schulter beurteilt hätte, beziehungsweise die rechte mit der linken Schulter verwechselt hätte. Vielmehr ist den Beurteilungen durch D.___ unmissverständlich zu entnehmen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Schulter, welche durch die Arthrose im Bewegungsumfang eingeschränkt ist, nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten kann, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten ist (Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2).

4.7    

4.7.1    Die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit auf Grund des Leidens im Bereich ihrer linken Schulter das Hantieren von Lasten mit der linken Hand zuzumuten oder ob ihr ein Einsatz ihrer linken Hand im Rahmen einer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist und sie funktionell daher als Einhändige zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben. Zudem kann von ergänzenden Beweismassnahmen abgesehen werden, denn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente wäre selbst dann zu verneinen, wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung eine funktionelle Einarmigkeit beziehungsweise Einhändigkeit ergeben sollte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).

4.7.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

4.7.3    Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.3, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2) begründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können.

4.7.4    Unter diesen Umständen ist - selbst bei Annahme einer funktionellen Einhändigkeit - nicht zu beanstanden, dass D.___ der Beschwerdeführerin in der Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte. Demgegenüber kann auf die Beurteilung durch F.___, welcher die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ ohne eine nachvollziehbare Begründung in Zweifel zog, nicht abgestellt werden.


5.

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

5.2    Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).

5.3    Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt. Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 6/3/9) sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2011 massgebend.

5.4    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 8. Februar bis 30. September 2010 (Urk. 6/7 Ziff. 2.1) bei der Y.___, Z.___, als Revenue Analyst und Sachbearbeiterin tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘716.65 (Urk. 6/7 Ziff. 2.12), ohne 13. Monatslohn, zuzüglich einer Lohnzulage im Umfang von 6 % des Grundlohns (Urk 6/9/16) erzielte, was im Jahre 2010 einem Jahresverdienst von rund Fr. 85‘436.-- (Fr. 6‘716.65 x 1.06 x 12 Monate) entspricht.

    Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ selbst gekündigt (Urk. 6/13/4). Gemäss der Beurteilung durch B.___ hat die Beschwerdeführerin, welche wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing wurde, die Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 6/9/13). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne Gesundheitsschaden weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ oder an einem mit diesem vergleichbaren Arbeitsplatz im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 bei der Y.___ erzielten Verdienstes bemass (vgl. Urk. 6/29).

5.5    Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 86‘290.-- (Fr. 85‘436 x 1.01).


6.

6.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.2    Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Bisweilen wurde aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 („Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 („Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2.3).

    Auf den Wert Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

6.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ausschliesslich als kaufmännische Mitarbeiterin tätig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster kaufmännischer Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten als Telefonistin oder als Mitarbeiterin im Empfang, nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten sei, weshalb bei der Bemessung die Tabelle TA7, Tätigkeit 22 (Sekretariats- und Kanzleiarbeiten), Anforderungsniveau 3, zu berücksichtigen sei (Urk. 6/29).

6.4    Dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/13/1-2) ist zu entnehmen, dass diese nach Abschluss der kaufmännischen Lehre ausschliesslich als Sachbearbeiterin tätig war und dabei allgemeine Büroarbeiten verrichtete. Eine zumutbare Verweistätigkeit hat sie bis anhin nicht aufgenommen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von D.___ (vgl.
E. 4.5) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten. Dieses Zumutbarkeitsprofil umfasst grundsätzlich auch Sekretariats- und Kanzleiarbeiten.

    Die Frage nach der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 könnte vorliegend indes offen gelassen werden, wenn selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 kein Rentenanspruch resultierte.

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugerigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.6    Die Beschwerdegegnerin hat keinen behinderungsbedingten Abzug vom Ta-bellenlohn vorgenommen. Bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen.


7.    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für Tätigkeiten mit vor-ausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch ) von Fr. 5‘202.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichenchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % (vgl. E. 5.5), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 6.6) resultierte im Jahre 2011 ein Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 59‘155.-- (Fr. 5‘202. x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.9).


8.    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘155.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘290. ergäbe eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘135.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %. Damit wäre selbst bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit und eines Tabellenabzugs von 10 % ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.


9.    Da ein für einen Anspruch auf eine Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % selbst bei Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 nicht erreicht worden wäre, kann die Frage, ob das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 zu bemessen ist, offen bleiben.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.


10.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz



RA/VM/BSversandt