Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00597




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 12. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war letztmals vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2003 beim Y.___, als Weinkellnerin tätig (Urk. 6/37), als sie sich am 5. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 6/25 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Waadt zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/43) bei und holte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt die Versicherte betreffende Unterlagen (Urk. 6/40/1-40, Urk. 6/42), beim Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/37) sowie bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/50-51, Urk. 6/54-55, Urk. 6/61) ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66) und vom 30. März 2005 (Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Im September 2006 (vgl. Urk. 6/76) leitete die IV-Stelle des Kantons Waadt von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein, zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/78) bei, holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht (Urk 6/87-88) ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 27. März 2007 (Urk. 6/94) mit, dass sie einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente habe.

1.3    Nach Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich (vgl. Urk. 6/102) leitete die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im März 2011 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/114). Dabei zog sie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/115) bei und holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/119, Urk. 6/122/4-8) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124-126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 6/128 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten, stellte die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach dem 30. Juni 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk. 5) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 25. September 2013 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 10/1) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2013 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals im Revisionsverfahren vor Erlass der im formlosen Verfahren ergangenen Mitteilung vom 27. März 2007 (Urk. 6/94) geprüft. Im Revisionsverfahren hat die IV-Stelle des Kantons Waadt einen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin (Urk. 6/87-88) eingeholt und gestützt darauf den Rentenanspruch materiell neu geprüft mit dem Ergebnis eines unveränderten Anspruchs auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 6/93). In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 (Urk. 6/94) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) strittig.


3.

3.1    Bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 (Urk. 6/94) stützte sich die IV-Stelle des Kantons Waadt auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 12. März 2007 (Urk. 6/87-88).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. März 2007 einen stationären beziehungsweise einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/87):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit der Kindheit

- Persönlichkeit vom psychotischen Typ (personnalité de type psychotique)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie

    Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einem mittleren bis schweren depressiven Zustand. Sie leide unter psychotischen Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten. Die andauernde psychische Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin führe bei ihr zu tiefen Ängsten, welche sie bei der Erledigung sämtlicher täglich anfallenden Aufgaben in ihrem Haushalt behinderten (Urk. 6/88). Seit dem Januar 2003 habe ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 6/87).

4.

4.1    Des Weitern gilt es den Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) zu prüfen.

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 6/119/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 2):

- lumboradikuläres Syndrom bei medianer Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelreizung L5 im Jahre 2001

- rezidivierende Depressionen seit der Kindheit

- Panikattacken

- Essstörung

- Epilepsie

- Status nach Mamma-Plastik in D.___ im Jahre 2006

- Status nach Stapedius-Implantation im linken Ohr

- Migräne

- Status nach Abtragung eines tubuären Adenoms des Colon ascendens mit leichter Epitheldysplasie im Jahre 2010

- Dylipidämie

- Osteopenie

- minimale Stamminsuffizienz der Vena saphena magna 2 links, retikuläre Varizen beidseits im Jahre 2010

- Vorfussüberlastung beidseits bei deutlich verkürzter Waden- und Ischiocrualmuskulatur beidseits im Jahre 2010

    Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, rezidivierenden Synkopen, Schweissausbrüchen, Migräne (monatlich), Schlafstörungen und Gewichtsschwankungen. Anamnestisch bestünden hochgradige psychische Störungen im Sinne einer Depression. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe seit zehn Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3).

4.3    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 29. November 2011 (Urk. 121/1-6), dass er die Beschwerdeführerin gleichentags ambulant untersucht habe und stellte fest, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden könnten. Allerdings könne die funktionelle Belastbarkeit ihrer Persönlichkeitsstruktur auch ohne das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig unter einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Da eine berufliche Belastung ein erneutes depressives Rezidiv hervorrufen könne, sei eine schrittweise berufliche Belastung angezeigt. Vor der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein Bericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 6).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/122) keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten Diagnosen feststellte, stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- rezidivierende Beschwerden unbestimmter Ursache seit mehreren Jahren

- Spannungskopfschmerzen gemischt mit vasomotorischen Kopfschmerzen

- diskrete Schädigung des linken Nervus medianus auf Höhe des Karpalkanals

- multiple Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der vier Extremitäten (eventuell Fibromialgie)

    Die Beschwerdeführerin habe während einer sehr langen Zeit unter atypischen Beschwerden gelitten, welche sich unter einer antiepileptischen Medikation in subjektiver Hinsicht in gewisser Weise gebessert hätten. Aus diesem Grunde sei die antiepileptische Therapie fortgesetzt worden, obwohl die Diagnose einer Epilepsie (comitialité) nicht gestellt werden konnte. Seit langer Zeit leide die Beschwerdeführerin sodann an zervikalen, dorsalen und lumbalen Wirbelsäulenbeschwerden und über Beschwerden in den vier Extremitäten ohne neurologische Erklärung. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin seit Langem unter gemischten Spannungskopfschmerzen und vasomotorischen Kopfschmerzen. Im Bereich ihrer beiden Hände sei eine diskrete Schädigung des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels festgestellt worden. Im Vordergrund stünden anxio-depressive Probleme. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem dadurch beeinträchtigt. Demgegenüber seien in neurologischer Hinsicht normale Befunde erhoben worden (S. 9). Eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit sei psychischer Natur und müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 8).

4.5    Mit Bericht vom 25. Mai 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/133 = Urk. 10/1, vgl. Urk. 13) erwähnte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten eine platonische Beziehung unterhalte, da sie unter einer Phobie und unter einer Furcht vor sexuellen Beziehungen und vor affektiven Handlungen leide. Jeglicher Kontakt mit einem Mann, sogar lediglich ein verbaler Kontakt, werde von der Beschwerdeführerin als Aggression aufgefasst. Auf Grund ihrer Persönlichkeit mit abhängigen Zügen bestehe sodann die Gefahr einer psychotischen Dekompensation. Seit ihrer Heirat habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert und die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihrer psychischen Pathologie einen Riesenschritt gemacht (S. 1). Trotzdem sei sie weiterhin vollständig und wahrscheinlich bleibend arbeitsunfähig. Sie empfinde nur im geschützten Kreise ihrer Familie Lebensfreude. Neben der Psychotherapie werde sie mittels Antidepressiva, Anxiolytika und Neuroleptika medikamentös behandelt (S. 2).


5.

5.1    Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 (Urk. 6/94) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 6/87-88) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung, eine Persönlichkeit vom psychotischen Typ und Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie feststellte und erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin psychotische Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten auftreten würden, weshalb seit dem Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe.

5.2    Demgegenüber stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/133) fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat gebessert, und dass sie in Bezug auf ihre psychische Pathologie einen grossen Fortschritt (Riesenschritt) gemacht habe. Im Vergleich zu seinem Bericht vom 12. März 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ am 25. Mai 2012 denn auch weder eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung, noch eine Persönlichkeit von psychotischem Typ, noch erwähnte er die vorgängig diagnostizierten Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie. Als Diagnose stellte Dr. Z.___ am 25. Mai 2012 vielmehr ausschliesslich eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen fest und erwähnte, im Gegensatz zum vorgängigen Bericht vom 12. März 2007, worin er noch das Auftreten psychotischer Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten festgestellt hatte, lediglich noch die Gefahr des Auftretens einer psychotischen Dekompensation. Trotz diesem von ihm festgestellten stark gebesserten psychischen Gesundheitszustand, postulierte Dr. Z.___ indes ohne nachvollziehbare Begründung eine unveränderte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ vom 25. Mai 2012 indes nicht abgestellt werden.

5.3    Demgegenüber erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 29. November 2011 (Urk. 6/121) die erwähnten (vorstehende E. 1.5), nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien. Denn einerseits verfügt Dr. B.___ über eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Andererseits erhob er eine Anamnese, berücksichtigte die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise und begründete seine Schlussfolgerung, wonach psychiatrischen Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht gestellt werden könnten, in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhaltlicher Hinsicht überzeugende Beurteilung durch Dr. B.___ kann in Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes daher abgestellt werden.

5.4    In somatischer Hinsicht erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 6/119/1-5 S. 3), dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit zehn Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bestehe. Eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen lässt sich seiner Beurteilung indes nicht entnehmen.

5.5    Dr. C.___ erhob in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/122) normale neurologische Befunde und erwähnte, dass eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit psychischer Natur sei und dass die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (S. 8). Auf diese nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ kann in Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes vorliegend abgestellt werden.

5.6    Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 12) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr vielmehr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.


6.    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen des diesbezüglichen Eventualantrags der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).

7.    

7.1    Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 entschieden, dass Rentenbezügern, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen haben, eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar ist und dass daher Massnahmen zur Eingliederung vor einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs durchzuführen sind (E. 3).

7.2    Daraus lässt sich vorliegend indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 1959 geboren wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochten Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) das 55. Altersjahr noch nicht erreicht. Anderseits hat die Beschwerdeführerin, welcher erstmals mit den Verfügungen vom 10. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66) und vom 30. März 2005 (Urk. 6/73) mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung sind daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin, welcher ein breites Tätigkeitsspektrum offen steht, ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 4.2) eine Selbsteingliederung zuzumuten.


8.    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ist daher nicht mehr ausgewiesen.


9.    

9.1    In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche Anpassung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Normalfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann aufzuheben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2).

9.2    Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. November 2011 (Urk. 6/121) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 29. November 2011 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise geändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. Juni 2012 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


10.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz