Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00598 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 27. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit 1. Mai 1999 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 10/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 16. Februar 2007 meldete er sich wegen Lumboischialgien und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6), Arztberichte (Urk. 10/9/1-8; Urk. 10/) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10; Urk. 10/16-17) ein und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 10/13/1-24; Urk. 10/14).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/21-22) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 29. November 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk.10/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Per 30. November 2007 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 10/36 Ziff. 2.1).
1.2 Am 15. Dezember 2008 (Urk. 10/26) meldete sich der Versicherte wegen Gelenks- und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Ziff. 7.2, Ziff. 7.8) und reichte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 10/30-32). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 10/33/1-9; Urk. 10/35/1-10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/36) sowie einen neuen IKAuszug ein (Urk. 10/34). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/40 ff.) veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung des Versicherten am Z.___ (Urk. 10/52), dessen Gutachten am 15. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 10/53). Dazu ergingen weitere Stellungnahmen (Urk. 10/56-57; Urk. 10/60; Urk. 10/64; Urk. 10/66; Urk. 10/69).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 10/74 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und rückwirkende Ausrichtung einer angemessenen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2012 mitgeteilt; gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 (Urk. 14) nahm das hiesige Gericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens in Aussicht, wozu die Parteien mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 (Urk. 16) und 8. Januar 2013 (Urk. 18) Stellung nahmen. Nachdem keine Einwände erhoben worden waren, beauftragte das Gericht mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 19) das A.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers.
Das Gutachten wurde am 26. Juni 2013 erstattet (Urk. 34/1-4). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 10. September 2013 (Urk. 42) unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 43) Stellung und beantragte die rückwirkende Zusprache einer Dreiviertelsrente. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 26. September 2013 (Urk. 45) unter Beilage einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 46) die Abweisung der Beschwerde. Die letzten Rechtsschriften wurden den Parteien am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 48) wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 28. November 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 50). Dies wurde den Parteien am 3. Dezember 2013 mitgeteilt (Urk. 52).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2007 zwar verändert habe. Dies habe jedoch auf seine Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss; er sei gestützt auf das Z.___-Gutachten behinderungsangepasst zu 90 % arbeitsfähig. Bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 2 S. 1 f; Urk. 9).
Das Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2013 sei grundsätzlich umfassend und schlüssig; jedoch beschreibe es lediglich den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die aktuellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht. Es enthalte keine retrospektiven Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Lediglich auf eine progrediente Verschlechterung infolge Zeitablaufs zu verweisen, reiche nicht aus, um die Schlussfolgerungen des Z.___Gutachtens für den Zeitraum vor Erstattung des Gerichtsgutachtens umzustossen. Massgeblich sei der Beurteilungszeitraum bis zum Verfügungszeitpunkt. Weiter sei im Gerichtsgutachten lediglich eine Dysthymie diagnostiziert worden, welche rechtsprechungsgemäss kaum Krankheitswert habe. Der psychische Zustand habe sich somit eher verbessert. Die angegebene somatische Verschlechterung im Sinne eines Vergleichs der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Jahr 2007 und heute sei mit Zeitablauf und Dekonditionierung erklärbar. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit gegeben, sondern es liege vielmehr eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor (Urk. 45). Die Kosten des Gerichtsgutachtens seien der Staatskasse aufzuerlegen (Urk. 16 S. 2 unten f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Gesundheit habe sich seit 2007 wesentlich verschlechtert: Es lägen neue somatische Befunde vor, weshalb die Beurteilung durch das Z.___ nicht nachvollziehbar sei. Diese liege zudem zwei Jahre zurück. Die psychiatrischen Beurteilungen durch das Z.___ und den RAD seien zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es sei ab Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 ff.). Das Gerichtsgutachten bestätige, dass sich sein somatischer Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb leidensangepasst noch maximal zu 60 % arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht bestätige seine behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, dass die Restarbeitsfähigkeit 50 % betrage. Insgesamt sei von einem Invaliditätsgrad von über 60 % auszugehen, weshalb eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 42 S. 1 ff.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 10/25) wurde letztmals materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.2 Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 10/13/15-16) eine Tendinitis calcarea beidseits und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 2).
Am 22. August 2005 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe nicht mehr so starke Beschwerden und es könne ihm wahrscheinlich weder mit der Weiterführung der bisherigen konservativen Massnahmen noch mit einer Operation wesentlich geholfen werden. Die Beschwerden seien aber tolerabel und die Behandlung könne deshalb vorderhand abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/13/17).
3.3 Eine bildgebende Untersuchung vom 10. Februar 2006 ergab eine deutliche Erschlaffung der Bandscheiben L3/4 und L4/5 mit Duralsackeindellung sowie eine Zyste im Wirbelkörper L4. Ansonsten liege ein normaler Befund der Intervertebralgelenke vor (Urk. 10/9/7).
3.4 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 21. März 2007 (Urk. 10/9/5-6) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, eine Periarthritis humero-scapularis beidseits sowie eine im September 2003 erlittene massive Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 5. Mai 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Zustand der Schultern und des Rückens des Beschwerdeführers sei unbefriedigend. Es handle sich um eine langwierige Krankheit mit Sistierung der Beschwerden, unter denen der Beschwerdeführer auch psychisch leide. Eine leichte, rücken- und schulterschonende Tätigkeit ohne zu langes Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Treppensteigen und Heben und Tragen von schweren Lasten sei zumutbar, jedoch sei offen, ob und wann dies realisierbar sei (lit. D). Eine leichte Tätigkeit sollte halbtags möglich sein (Urk. 10/9/4).
3.5 Im Auftrag der Taggeldversicherung wurde im April 2007 am E.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung inklusive einer angepassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Mit Bericht vom 8. Juni 2007 (Urk. 10/14/4-18) stellten die Gutachter des E.___ folgende Diagnose (S. 1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen linksseitig mit und bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (Kopfprotraktion, verstärkte langgezogene BWS-Kyphose)
- mehrsegmentale Bandscheibendegenerationen
- Periarthropathia humeroscapularis beidseits linksbetont
bekannte Verkalkungen der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose
- anterior knee pain-Syndrom
- belastungsabhängige Sprunggelenksschmerzen, vorderhand nicht weiter klassifizierbar
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, beider Schultern sowie beider Knie. Dies zeige sich vor allem bei Tätigkeiten wie Arbeiten über Kopf, statischen Haltungen wie Stehen und Sitzen vorgeneigt sowie wiederholten Kniebeugen. Bei den Hebetests sei jeweils die maximal erreichte Muskelkraft im Bereich der Arm- und Rumpfmuskulatur limitierend gewesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er mit seinen aktuellen Beschwerden seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen könne (S. 2). Die Belastbarkeit liege allgemein ganztags im Bereich einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit, wie der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser. Dabei bereite dem Beschwerdeführer jedoch das vorgeneigte Stehen Mühe und er sollte dies unterbrechen können. Insgesamt solle diese Haltung für maximal drei Stunden pro Tag eingenommen werden. Horizontales Heben sei bis 30 kg und Heben von Taillen- zu Kopfhöhe sei bis 10 kg möglich (S. 3).
Auch für andere mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, sofern die folgenden Einschränkungen beachtet würden: Maximal 10 kg von Taillen- bis Kopfhöhe heben, über Kopfarbeiten maximal drei Stunden pro Tag, vorgeneigtes Sitzen und Stehen bis zu drei Stunden pro Tag und Sitzen und Stehen jeweils maximal bis fünfeinhalb Stunden pro Tag (S. 4).
3.6 Gestützt auf diesen Bericht des E.___ ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte mit Verfügung vom 29. November 2007 einen Rentenanspruch.
4.
4.1 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reichte der Beschwerdeführer folgende Arztberichte ein: Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Januar 2009 (Urk. 10/31) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8; S. 4). Der Beschwerdeführer könne während der Gesprächstherapie nicht länger als 30 Minuten ruhig sitzen. Affektiv präsentiere sich eine affektarme, ratlos-hoffnungslose, unterschwellig aggressive depressive Grundstimmung mittelschwerer Ausprägung mit einer Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienzgefühlen auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms (S. 3). Bei einer leidensangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastung ohne repetitives Handhaben von Gewichten über 5 bis 10 kg ohne Zwangspositionen sei dem Beschwerdeführer eine Halbtagsbeschäftigung zu 50 % zumutbar (S. 4).
4.2 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/30) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, eine Periarthritis humero-scapularis, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Die Rücken- und Schulterschmerzen des Beschwerdeführers seien praktisch dauernd vorhanden und er könne nie allzu lange in der gleichen Stellung bleiben. Ideal sei leichte Bewegung im Wechsel mit Sitzen und Gehen. Zusätzlich leide er an einer psychischen Störung, welche medikamentöse und psychiatrische Behandlung erfordere. Ideal sei eine wechselbelastende leichte rücken- und schulterschonende Arbeit, dafür bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.3 Vom 3. bis 22. November 2008 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik F.___ auf. Mit Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 10/32) stellten die Ärzte folgende Diagnose (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11)
- chronisches Schmerzsyndrom Schultern, lumbovertebral L4/S1, Kniegelenksarthrose
- arterielle Hypertonie
- Adipositas BMI 32.9
- Hyperurikämie Zehen- und Fingermittelgelenke
- Verdacht auf generalisierte Angststörung
Die mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen habe sich vor dem Hintergrund einer seit langem bestehenden chronischen Schmerzsymptomatik entwickelt. Die Symptomatik bestehe hauptsächlich aus gedrückter Stimmung, Freud- und Motivationslosigkeit mit Rückzug, innerer Anspannung und Unsicherheit mit generellen Ängsten, Pessimismus und Gereiztheit (S. 2). Die angefangene Psychotherapie sei ambulant weiterzuführen, ebenso die Physiotherapie, da der Beschwerdeführer gut darauf angesprochen habe. Bei Austritt habe er zufrieden und psychophysisch gestärkt gewirkt, habe aber seine „Moral“ nicht viel besser als bei Eintritt eingeschätzt. Er habe nach dreiwöchiger Rehabilitation ausgeglichener, ruhiger und zuversichtlicher gewirkt (S. 3). Bis 7. Dezember 2008 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei eine Neubeurteilung notwendig (S. 4).
4.4 Dr. B.___ wiederholte mit Bericht vom 31. Januar 2009 (Urk. 10/33) die bereits gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7) und führte aus, dass die Prognose bei einer beschwerdeangepassten Tätigkeit im Umfang von knapp 50 % auf längere Sicht günstig sei. Dr. B.___ empfahl eine psychiatrische Behandlung in mindestens vierwöchentlichen Abständen (Urk. 10/33/3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 10/33/4). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 11. Oktober 2007 in psychiatrischer Behandlung. Aktuell fänden die Gespräche in zwei- bis vierwöchentlichen Abständen statt (Urk. 10/33/6). Aufgrund der Symptomatik und des langjährigen Verlaufs sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft zu 50 % arbeitsunfähig. Bei einer leidensangepassten Tätigkeit in relativ stressfreien Umständen, mit der Möglichkeit von Wechselbelastung, ohne repetitives Handhaben von Gewichten über 5kg bis 10 kg und ohne Zwangspositionen würde dem Beschwerdeführer eine Halbtagsbeschäftigung mit um etwa 10 % verminderter Leistung zumutbar sein. Jegliche darüber hinaus gehende Belastung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Beschwerden (Urk. 10/33/9).
4.5 Dr. D.___ erachtete in seinem Bericht vom 4. und 6. Februar 2009 (Urk. 10/35/7) den Beschwerdeführer bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.4) als seit 2007 behinderungsangepasst halbtags arbeitsfähig (Urk. 10/35/5). Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers könne eventuell durch eine 50%ige Arbeitstätigkeit verbessert werden, da ihm dies das Gefühl, gebraucht zu werden, vermitteln könne und einen regelmässigen Tagesablauf bewirke. Eine leichte, rücken- und schulterschonende Tätigkeit sei ideal, ohne langes Stehen, Gehen und Sitzen, Treppensteigen und Heben und Tragen von schweren Lasten (Urk. 10/35/7).
4.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, RAD, führte am 12. Mai 2009 aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbales Syndrom, eine Periarthritis humero-scapularis beidseits, eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, eine rezidivierende depressive Störung und ein Schmerzsyndrom ausgewiesen seien. Bei unveränderten somatischen Diagnosen liege aktuell gegenüber 2007 ein veränderter, jedoch sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender psychiatrischer Gesundheitsschaden vor. Die Ärzte der Klinik F.___ hätten am 14. Januar 2009 nach stationärer Behandlung eine Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit angeregt. Die angestammte Tätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar. Eine adaptierte leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitives Heben von 5-10 kg, ohne Zwangspositionen und ohne permanentes Sitzen, Gehen und Stehen sei seit der psychiatrischen Einschätzung vom 31. Januar 2009 zu 90 % zumutbar (Urk. 10/39/4-5).
4.7 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer orthopädischen, bildgebenden und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten vom 15. Juni 2010 (Urk. 10/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- subacromiales Impingement bei Acromioclaviculargelenksarthrose und Supraspinatussehnenteilruptur links
- Verdacht auf Impingement der rechten Schulter bei Supraspinatussehnenläsion mit Verkalkung
- Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 mit Diskushernie und birezessaler Stenose und Kompression der Nervenwurzel L5
- leichte femoropatelläre Inkongruenz rechts
- Adipositas
- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode, ICD-10 F33.10, bestehend vom November 2008 bis Juni 2009, leichte depressive Episode, ICD-10 F33.0, bestehend seit Juli 2009
Die folgenden Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 24 f):
- Kniegelenksschmerzen links
- Verkalkung des ventralen Längsbands der Halswirbelsäule
- Senk-/Spreizfüsse
- arterielle Hypertonie
- Hyperuricämie
- Aortensklerose
In der angestammten Tätigkeit als Schweisser bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, da häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg sowie vorwiegend stehende Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und rotierenden Körperhaltungen aufgrund der orthopädischen Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Rückwirkend könne aus orthopädischer Sicht bei ungenügender Dokumentation der somatischen Befunde keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen werden (S. 25).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und kniende Positionen eingenommen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg als auch Laufen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern verbunden seien, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von Dezember 2008 bis Juni 2009 zu 75 % und seit Juli 2009 zu 90 % zugemutet werden (S. 25). Die von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten rückwirkend bei ungenügender Dokumentation der somatischen Befunde nicht kommentiert werden. Der psychiatrische Teilgutachter könne den diagnostischen Einschätzungen von Dr. B.___ sowie der Klinik F.___ zustimmen, wobei die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geringer einzuschätzen seien; Dr. B.___ habe auch körperliche Beschwerden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen (S. 26).
Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen hielten die Gutachter fest, dass die beidseitigen Schulterschmerzen bei entsprechendem Leidensdruck mittels einer arthroskopischen subacromialen Dekompression behandelt werden müssten, nachdem die konservative Behandlung nutzlos gewesen sei. Die Therapie der lumbalen Schmerzen bestehe in einer deutlichen Gewichtsreduktion und nochmaliger Physiotherapie zur Tonisierung der paravertebralen Muskulatur. Bei Persistenz der Beschwerden und entsprechendem Leidensdruck sei eventuell eine chirurgische Behandlung zu diskutieren. Die Kniegelenksschmerzen sollten mittels eines Chondroitinsulfats und Physiotherapie sowie Taping angegangen werden. Bei Fortsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und der entsprechenden Medikation sei eine Stabilisierung des psychischen Zustandes zu erwarten (S. 26).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei primär durch ein somatisches und psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl erhebliche psychosoziale Faktoren, insbesondere die mangelnden Sprachkenntnisse, vorlägen (S. 27).
4.8 Dr. B.___ nahm am 1. Dezember 2010 (Urk. 10/56) auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Z.___-Gutachten und führte aus, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführer nicht verbessert habe. Die schmerz- und depressionsfreien Phasen seien äusserst selten; er leide meistens an unberechenbaren und intensiven Schmerzen. Die depressive Stimmungslage sei meistens mittelgradiger Ausprägung, eine leichte Ausprägung sei lediglich im therapeutischen Rahmen während der stationären Rehabilitation in der Klinik F.___ aufgetreten. In leicht stressigen Umständen reagiere der Beschwerdeführer mit psychomotorischer Erregtheit und Stottern und werde im formalen Denken äusserst umständlich. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu maximal 50 %, mit einer mindestens 10%igen Leistungsminderung, zuzumuten. Er sei psychisch vermindert belastbar und schnell ermüdbar und berichte über ein verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine verminderte qualitative Leistungsfähigkeit vor allem unter stressigen Bedingungen.
4.9 Dazu hielt der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 10/60) fest, aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der Berichte der Klinik F.___ und von Dr. B.___ sei seit mindestens November 2008 von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen; es handle sich nicht um einen willkürlich gewählten Zeitpunkt. Im Gutachten sei beschrieben worden, dass der Zeitraum vor November 2008 aufgrund der ungenauen Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Befunde nicht eindeutig beurteilbar sei. Ausserdem habe Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung vom 31. Januar 2009 auch körperliche Beschwerden mit einbezogen. Damit sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht ausgeschlossen worden, dass bereits vor November 2008 eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen haben könnte (S. 1). Aufgrund der im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 14. Januar 2009 beschriebenen klinischen Symptomatik sei eindeutig eine Besserung des psychischen Zustandsbildes abzuleiten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich unter der antidepressiven Medikation das psychische Zustandsbild seit etwa Juli 2009 gebessert habe. Damit könne aus psychiatrischer Sicht seit etwa Juli 2009 weiterhin eine leichte depressive Episode angenommen werden und es liessen sich auch im Untersuchungszeitpunkt objektiv nur Symptome einer leichten depressiven Episode mit leicht niedergeschlagener bis dysphorischer Stimmungslage, affektiv teils mitschwingend, überwiegend jedoch vermindert mitschwingend, erheben. Psychomotorisch und im Antrieb habe der Beschwerdeführer nicht wesentlich auffällig gewirkt. Für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode fänden sich im Rahmen der ausführlichen psychiatrischen Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung keine ausreichenden psychopathologischen Symptome. Auch von Dr. B.___ werde eine meistens depressive Stimmungslage beschrieben; schmerz- und depressionsfreie Zeiten seien äusserst selten. Nicht zu übersehen seien auch IVfremde Faktoren mit erheblichen psychosozialen Faktoren wie mangelnde Sprachbeherrschung und damit anzunehmende mangelnde Integration (S. 2).
4.10 Nachdem dem orthopädischen Teilgutachter Dr. med. I.___ der Bericht des Zentrums E.___ vom 8. Juni 2007 nachträglich zugestellt worden war (vgl. Urk. 10/65), führte dieser mit Stellungnahme vom 12. Mai 2011 (Urk. 10/66) aus, dass seine Beurteilung ungefähr derjenigen der Ärzte des Zentrums E.___ im Jahr 2007 entspreche, wobei dort die Arbeitsfähigkeit nicht in Prozenten angegeben worden sei. Übereinstimmend sei von einer vollen Stundenpräsenz auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei gemäss E.___ zumutbar, wobei übergeneigte Rumpfpositionen maximal drei Stunden täglich möglich seien. Dies entspreche ungefähr der 40%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten, auch die Gewichtslimite von 10 kg stimme überein (S. 1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien dem Bericht des E.___ keine Prozentangaben zu entnehmen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten werde eine volle Stundenpräsenz attestiert, wobei die Gewichtslimite auf noch 10 kg festgelegt sei. Das Zumutbarkeitsprofil im Bericht des Zentrums E.___ entspreche ungefähr demjenigen des Gutachtens, wobei die früheren Diagnosen nicht sehr spezifisch seien und offenbar nicht auf bildgebenden Untersuchungen basierten. Die genauen Gesundheitsschäden seien 2007 somit nicht erfasst worden, weshalb kein Vergleich des Gesundheitszustandes möglich sei (S. 2).
5.
5.1 Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am A.___ stellten in ihrem am 26. Juni 2013 nach Durchführung einer rheumatologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstatteten Gutachten (Urk. 34/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- panvertebrales lumbalbetontes Schmerzsyndrom mit lumbovertebraler bis -spondylogener Symptomatik linksseitig
- bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit mehrsegmentalen Bandscheibendegenerationen und fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 und Bandscheibendegenerationen
- mit leichtgradiger thorakovertebraler Symptomatik bei degenerativen Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule (BWS)
- zervikospondylogene Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der unteren und mittleren Halswirbelsäule (HWS)
- Periarthropathia humero-scapularis calcarea rechtsbetont
- Verkalkung der Supraspinatussehnen und AC-Gelenksarthrose
- derzeit klinisch oligosymptomatisch
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adeno-Karzinom der Prostata mit Erstdiagnose im Oktober 2012
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- arterielle Hypertonie mit hypertonem Blutdruckwert in der Exploration
- Adipositas (BMI 34.6)
- anamnestisch Ingualhernie linksseitig
- anamnestisch Hyperurikämie
- Nagelmykose an beiden Grosszehen
- gemäss Austrittsbericht des J.___ vom 23. Januar 2013: koronare Herzkrankheit
- hyperdense Läsion am Oberpol der linken Niere
- Lebersteatose mit zwei Leberläsionen
- Vitamin D-Mangel
Unklar bleibe die inskünftige Entwicklung der gesundheitlichen Situation in Bezug auf das Prostatakarzinom, welches im Januar 2013 operiert worden sei. Der Verlauf dieser Erkrankung könne nicht vorausgesehen werden; eine diesbezügliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit könne für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden (S. 14).
5.2 Aus den gestellten Diagnosen im internistischen und onkologischen Fachgebiet resultiere aktuell keine Arbeitsunfähigkeit. Die Abklärungen im rheumatologischen Fachgebiet hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an chronischen Beschwerden, insbesondere im Bereich des unteren Rückens und beider Schultergelenke, leide. Diese hätten sich im Verlauf der letzten zwanzig Jahre stetig verschlimmert und 2006 zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt. Eine deutliche körperliche Minderbelastbarkeit sei belegt. Das Hantieren von Gewichten sei nur noch im körperlich leichten bis mittelschweren Bereich möglich. Vergleiche man dieses Ergebnis mit den Resultaten der ersten EFL von 2007, so ergebe sich eine erhebliche Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche auf zunehmende degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), der HWS und beider Schultergelenke zurückzuführen sei (S. 14 f.). Deshalb seien praktisch alle statischen Belastbarkeiten aktuell deutlich bis stark eingeschränkt. Die meisten Körperpositionen könne der Beschwerdeführer nur noch bis maximal drei Stunden pro Tag einnehmen. Knien und Knie beugen sei ihm nur noch selten möglich. Nebst den zunehmenden degenerativen Veränderungen spielten auch der physiologische Altersprozess und zusätzlich eine körperliche Dekonditionierung aufgrund der körperlichen Inaktivität im Rahmen der dauerhaften Berufsaufgabe und der Notwendigkeit der Prostataoperation eine Rolle. Da von diesen Faktoren einzig die körperliche Dekonditionierung therapeutisch beeinflussbar sei, müsse die Ausprägung der aktuellen Minderbelastbarkeit als weitgehender Endzustand angesehen werden (S. 15 oben).
5.3 In der angestammten Tätigkeit als Schweisser sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für leidensangepasste Tätigkeiten sei seine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt: Die erhobenen Einschränkungen in statischen Körperpositionen hätten eine Beschwerdezunahme im Tagesverlauf zur Folge, welche nur durch eine Verkürzung des Arbeitstages aufgefangen werden könne. Darüber hinaus bestehe die Notwendigkeit, vermehrte Kurzpausen während des verkürzten Arbeitstages einzulegen. In der rein rheumatologischen Beurteilung bestehe zusammenfassend für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei durch die möglichen medizinischen Massnahmen nicht wesentlich verbesserbar, diese seien jedoch sinnvoll, um den aktuellen Zustand zu erhalten (S. 15 Mitte).
Zum Zeitpunkt der Befunderhebung im Institut E.___ im Jahr 2007 sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rheumatologischen Fachgebiet besser gewesen und es habe sich auch eine deutlich bessere Leistungsfähigkeit gezeigt. Die damaligen Befunde würden sich jedoch bezüglich der funktionellen Leistungseinschränkung und der körperlichen Befunde mit den aktuellen Erhebungen decken. Die damalige Beurteilung erscheine auch heute noch als realistische Abbildung des damaligen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die orthopädische Begutachtung durch das Z.___ sei aufgrund der Wertung bildgebender Befunde und anhand einer medizinisch-theoretischen Leistungseinschätzung mittels Anamnese und klinischer Untersuchung erfolgt. Eine EFL sei im Jahr 2010 nicht durchgeführt worden. Nicht berücksichtigt worden sei im Gutachten des Z.___ der Umstand, dass sich verschiedene Leistungseinschränkungen in einer Arbeitstätigkeit oft kumulierten und hieraus resultiere, dass formulierte Belastbarkeitsprofile mit den Anforderungen einer Arbeitsstelle oft nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnten (S. 15 unten).
5.4 Im psychiatrischen Fachgebiet müsse nach durchgemachten rezidivierenden depressiven Störungen aktuell die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Es fänden sich einzelne depressive Symptome, welche jedoch nicht kontinuierlich, sondern phasenweise aufträten und dem Beschwerdeführer deshalb erlaubten, verschiedenen Aktivitäten nachzugehen. Diese Erkrankung entwickle sich häufig im fortgeschrittenen Lebensalter im Anschluss an eine Depression, dauere in der Regel lange und sei psychotherapeutisch schwierig zu behandeln. Die Betroffenen seien in der Regel vulnerabler für die Ausbildung erneuter depressiver Episoden, beispielsweise bei psychosozialen oder beruflichen Belastungen. Somit komme der Diagnose der Dysthymie ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die dadurch bedingte Einschränkung betrage 30 % (S. 15 unten f.).
Rückwirkend betrachtet habe erstmals im Jahr 1994 eine depressive Episode bestanden, welches sich unter medikamentöser Therapie wieder zurückgebildet habe. Dadurch sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht worden. In der Folge seien verschiedene depressive Episoden dokumentiert. Wenig Erwähnung finde jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen diesen zwar weitgehend funktioniert habe, aber kaum bis nie symptomfrei gewesen sei (S. 16 Mitte).
5.5 In der Schlussbesprechung habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Höhe von insgesamt 40 % resultiert. Die zumutbare tägliche Arbeitszeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit betrage somit 5 Stunden. Den psychiatrischen und rheumatologischen Gesundheitsstörungen komme ein gewisser additiver Einfluss zu, welchen man mit der Dysthymie als Ausdruck einer chronisch depressiven Erkrankung und der hierdurch verminderten Möglichkeit, die durch die rheumatologischen Diagnosen und Befunde begründeten Schmerzen zu bewältigen, begründe (S. 16 unten).
Somatisch ergebe sich eine Zunahme der schon im November 2007 bestehenden Beschwerden mit einer Ausbreitung der Rückenbeschwerden auf den ganzen Rücken und einer Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ebenso sei es zu einer leichten Akzentuierung der Schulterbeschwerden gekommen. Im psychiatrischen Fachgebiet werde einheitlich die Diagnose einer Depression beschrieben. Der Ausprägungsgrad werde im Verlauf unterschiedlich beurteilt. Heute sei die Depression nicht mehr zu diagnostizieren, es bestehe jedoch eine Dysthymie. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Phasen der Remission nie wirklich symptomfrei gewesen sei. Die Vulnerabilität für das Wiederauftreten einer Depression sei und bleibe erhöht. Als zusätzliche Diagnose bestehe aktuell ein Prostatakarzinom, dem momentan kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 18).
Eine rezidivierende depressive Störung wirke sich negativ auf die Fähigkeit eines Menschen aus, körperliche Schmerzen auszuhalten und ein entsprechendes Leistungsniveau über einen Arbeitstag oder eine Arbeitswoche aufrecht zu erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer somit zuzubilligen, dass es ihm auch bei Aufbietung allen guten Willens nicht immer möglich sei, seine körperlichen Ressourcen voll auszuschöpfen. Deshalb werde die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit auf 60 % geschätzt (S. 18 unten f.).
Zusammenfassend deckten sich die im Jahr 2007 im Zentrum E.___ erhobenen Befunde mit den aktuellen Erhebungen. Damals habe sich ein besserer Gesundheitszustand mit besserer Leistungsfähigkeit gezeigt. Die im E.___-Gutachten getroffenen Aussagen hätten den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers realistisch abgebildet. An der orthopädischen Beurteilung durch das Z.___ aus dem Jahr 2010 sei zu kritisieren, dass die Überlegungen in Bezug auf das Belastbarkeitsprofil des Beschwerdeführers rein medizinisch-theoretisch erfolgt seien. Die sich daraus ergebende Zumutbarkeitsbeurteilung neige dazu, die Fähigkeiten, Lasten zu hantieren, eher zu unterschätzen, und die Fähigkeit der Toleranz von statischen Belastungen eher zu überschätzen. Weiter sei das formulierte Belastbarkeitsprofil im orthopädischen Fachgebiet kaum mit den Anforderungen an der angestammten Arbeitsstelle in Übereinstimmung zu bringen (S. 19).
5.6 Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 34/2) wurde zur zeitlichen Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dass das aktuelle Belastbarkeitsprofil eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem ersten Profil des E.___ im Jahr 2007 aufzeige. Die Dokumentation der Befunde und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers liessen diese Zustandsverschlechterung plausibel erscheinen. Der genaue Zeitpunkt, ab wann die heutige Einschränkung gelte, sei schwierig festzuhalten. Spätestens ab dem Datum der Begutachtung, mithin ab April 2013, sei von der heutigen Belastbarkeit auszugehen. Die Leistungsfähigkeit habe seit 2007 langsam und allmählich abgenommen, wobei der exakte Verlauf der Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr nachgezeichnet werden könne. Anzunehmen sei, dass das heutige Ausmass der körperlichen Leistungseinschränkung erst durch die Folgen der Prostata-Operation im Januar 2013 aufgetreten sei (S. 19 oben). Im Laufe der letzten acht Jahre seien in regelmässigen Abständen bildgebende Verfahren durchgeführt worden, die ein leichtes Fortschreiten degenerativer Veränderungen im Bereich des unteren Rückens und der Schultergelenke ausweisen würden. Diese bildgebend feststellbaren Veränderungen gingen auch mit einer effektiven Beschwerdezunahme einher (S. 21 Mitte).
Anlässlich der EFL sei keine Symptomausweitung festgestellt worden. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit von höchstens sechs Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde pro Tag (Urk. 34/3 S. 2 Mitte).
5.7 Dr. B.___ führte mit Schreiben vom 7. September 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, es sei eine rezidivierende depressive Störung in eine andauernde depressive Störung übergegangen; die depressive Störung sei keinesfalls remittiert. Der Beschwerdeführer trage sein Leiden mit Fassung, weshalb die depressive Symptomatik auf den ersten Blick als leicht erscheine. Bei kleinsten An- und Aufforderungen reagiere er jedoch mit Zeichen einer massiven Überforderung, die nicht unter Dysthymie kodiert werden könnten. Er sei psychisch deutlich vermindert belastbar und schnell ermüdbar. Seine Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 %, mit wahrscheinlich deutlich herabgesetzter Leistung (Urk. 43).
6.
6.1 Das Gericht erachtete die Einholung eines Gerichtsgutachtens als notwendig, da die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. D.___, welche je von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, und das Gutachten des Z.___, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2008 bis Juni 2009 zu 75 % und ab Juli 2009 zu 90 % leidensangepasst arbeitsfähig sei, sich widersprechend und keine dieser Einschätzungen als klar überzeugender erschien. Dies insbesondere, da Dr. B.___ ihre Beurteilung im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Handhaben von Gewichten und ohne Zwangspositionen zu 50 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 3. Januar 2009; vgl. vorstehend 4.1). Dabei handelt es sich jedoch um organisch verursachte Einschränkungen, was sich grundsätzlich nicht mit den von Dr. B.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen vereinbaren lässt und deren Beurteilung im Übrigen nicht in das Fachgebiet der Psychiatrie fällt. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. B.___ vom 31. Januar 2009 (vgl. vorstehend E. 4.4). Soweit Dr. B.___ einen allfälligen Zusammenhang zwischen (Belastungs)Schmerz und psychischer Beeinträchtigung aufzeigen wollte, so wurde dies nicht in genügend schlüssiger Weise begründet, als dass auf ihre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit entscheidwesentlich hätte abgestellt werden können. Die weiteren Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2010 (vgl. vorstehend E. 4.8) und vom 7. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.12) vermögen zudem mangels Anamnese, Befunderhebung und Untersuchungsergebnissen den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Dr. D.___ vermochte entsprechend seinem Fachgebiet der Allgemeinmedizin lediglich die Auswirkungen der somatischen, nicht jedoch der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb seine Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Berichte vom 14. Januar 2009; vgl. vorstehend E. 4.2, und vom 4. und 6. Februar 2009; vgl. vorstehend E. 4.5) nicht auf einem Gesamtbeschwerdebild beruht und unvollständig ist.
Die Ärzte der Klinik F.___ nahmen, dem Zweck eines Austrittsberichts entsprechend, keine nachhaltige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. vorstehend E. 4.3).
Im Z.___-Gutachten wurde das Gutachten des E.___ vom 8. Juni 2007, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenverneinung stützte, nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 10/53/9 unten, wonach sich keine ausführliche Dokumentation des somatischen Gesundheitsschadens im Jahr 2007 in den Unterlagen befinde; sowie Urk. 10/53/11 unten und Urk. 10/65). Damit wurde die Aussagekraft des Z.___-Gutachtens zur Frage der Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers seit 2007 wesentlich vermindert. Dass Dr. I.___ nachträglich zum E.___-Gutachten Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 4.10), vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Zudem stammt das Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2010, weshalb es im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2012 nicht mehr genügend aktuell war.
Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage war somit nicht genügend überprüfbar, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit dem 29. November 2007 anspruchserheblich geändert hat.
6.2 Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ vom 26. Juni 2013 erging unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und Beschwerden, nach Erhebung der vollständigen Anamnese und nach Durchführung umfassender Untersuchungen. Die Gutachter nahmen auch eine Würdigung der bisherigen Akten vor. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Gutachter legten dar, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der EFL im Jahr 2007 infolge der zunehmenden degenerativen Veränderungen erheblich abgenommen habe (Urk. 34/1 S. 14 unten f.). In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In nachvollziehbarer Weise legten die Gutachter zudem dar, dass die Dysthymie des Beschwerdeführers Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hat: Den psychiatrischen und rheumatologischen Gesundheitsstörungen komme ein gewisser additiver Einfluss zu, den die Gutachter mit der durch die chronische psychische Beeinträchtigung verminderten Möglichkeit der Schmerzbewältigung begründeten (Urk. 34/1 S. 16 unten). Dies wurde bereits durch Dr. B.___ beobachtet, und auch Dr. H.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer schmerz- und depressionsfreie Zeiten äusserst selten seien (vgl. vorstehend E. 4.9 und Urk. 10/60 S. 2). Es erscheint nachvollziehbar und schlüssig, dass sich nach Beurteilung der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung negativ auf die Fähigkeit eines Menschen auswirkt, körperliche Schmerzen auszuhalten und ein konstantes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten. Die diagnostizierte Dysthymie besteht zusammen mit anderen Befunden, was rechtsprechungsgemäss invalidisierend wirken kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1). Die Gutachter legten deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % fest. Davon ist auszugehen.
6.3 Hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Verschlechterung hielten die Gutachter fest, dass die Leistungsfähigkeit seit 2007 langsam und allmählich abgenommen habe, wobei der exakte Verlauf nicht mehr nachgezeichnet werden könne. Es sei anzunehmen, dass das heutige Ausmass der körperlichen Leistungseinschränkung erst durch die Folgen der Prostata-Operation im Januar 2013 aufgetreten sei. Gleichzeitig hielten die Gutachter aber fest, dass in den letzten acht Jahren regelmässig ein leichtes Fortschreiten der degenerativen Veränderungen bildgebend dokumentiert sei, die mit einer effektiven Beschwerdezunahme einhergegangen seien (Urk. 34/2 S. 21 Mitte). Auch sei der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nie beschwerdefrei gewesen (vgl. Urk. 34/1 S. 16 Mitte).
Die verzögerte rechtsgenügliche Abklärung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen auf die ungenügende Dokumentation im Rahmen der Z.___-Begutachtung vom Juni 2010 zurückzuführen. Dass dies erst im Beschwerdeverfahren verbessert wurde, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, den Zeitpunkt der Verschlechterung auf das Datum der Z.___-Abklärung im Juni 2010 zu legen.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).
Nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers hätte er im Jahr 2009 ohne Gesundheitsschaden Fr. 64‘064.-- verdient (vgl. Urk. 10/36/5 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Männer 2010) ergibt sich für das Jahr 2010 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64‘512.-- (Fr. 64‘064.-- x 1.007).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.4 Der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, Tab. TA 1, Total, Niveau 4) und somit Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Angepasst an die seit 2008 übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (www.bfs.ch) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 61'164.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % sind dies Fr. 36‘699.-- (Fr. 61'164.-- x 0.6).
7.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
7.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 %: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits angemessen berücksichtigt. Ein Abzug von 10 % könne gewährt werden, da der Beschwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum leisten könne und seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit altersbedingt eingeschränkt sei (vgl. Urk. 10/72).
Der gewährte Abzug erscheint jedoch als zu gering, da der Beschwerdeführer gemäss A.___-Gutachten selbst bei seinem Teilpensum von 60 % vermehrt Kurzpausen während des verkürzten Arbeitstages einlegen sollte und die meisten Körperpositionen nur noch bis maximal drei Stunden pro Tag einnehmen kann. Die zumutbare tägliche Arbeitszeit betrage fünf Stunden, womit der Beschwerdeführer sich auf Halbtagesstellen beschränken muss und seine Arbeitskraft nicht ganztägig anbieten kann. Unter diesen Umständen sowie unter Einbezug des Alters des Beschwerdeführers erweist sich die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit als erschwert. Dem ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % Rechnung zu tragen.
Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 29‘359.-- (Fr. 36‘699.-- x 0.8).
7.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 64‘512.-- (vgl. vorstehend E. 7.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29‘359.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 35‘153.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 54.49 % oder gerundet 54 %. Damit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2010 (vgl. vorstehend E. 5.2) Anspruch auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
8.2 Die Kosten für das eingeholte A.___-Gutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘744.35 (Urk. 55/1-6) sind, wie im Beschluss vom 3. Dezember 2012 (Urk. 14) festgehalten und rechtsprechungsgemäss vorgesehen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2), der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3 Mit Honorarnote vom 15. Januar 2014 (Urk. 15/2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 133.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) mit insgesamt Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hievon die Hälfte, also Fr. 1‘800.--, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1‘800.-- wird Rechtsanwalt Dr. Largier aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Die Kosten von Fr. 16‘744.35 für das eingeholte A.___-Gutachten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard