Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00601




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1952, arbeitete von Juli bis Oktober 2002 als Monteur bei der Firma Y.___ (Urk. 6/1/23, Urk. 6/2 Ziff. 1.1-1.3, Urk. 6/8/1 Ziff. 1, 5 und 20). Nach Knieunfällen am 22. und 24. Juli 2002 (Urk. 6/1/23) erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum Fallabschluss am 26. November 2002 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) und stellte diese danach ein, da es sich bei den noch vorhandenen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle (Urk. 6/1/20-21). Am 16. Mai 2005 meldete sich der Versicherte wegen Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Müdigkeit, depressiver Verstimmung, intensiven Ängsten, innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/9, Urk. 6/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5) ein und zog Akten der Suva (Urk. 6/6) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/27) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ab.

1.2    Am 26. September (Urk. 6/31, Urk. 6/34) beziehungsweise am 19. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/35). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 6/36) und einen Arztbericht (Urk. 6/38) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43) mit Verfügung vom 4. Mai 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/44 = Urk. 2). Am 11. Mai 2012 beantragte der Versicherte die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/45).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und erneute Abklärung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Innert Frist (Urk. 7) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 9) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/2-7). Mit Eingabe vom 6. September 2012, welche dem Beschwerdeführer am 10September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14), hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 12), und reichte die Mitteilung vom 4. September 2012 ein, mit welcher sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilte (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus. So sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem nur leicht veränderten Ressourcenprofil auszugehen (Urk. 2, Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. September 2012 sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt worden (Urk. 12).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 2012 verschlechtert und er sei nicht voll arbeitsfähig. Diagnostiziert seien eine Polyneuropathie und ein Diabetes, er habe kein Gefühl in den Füssen und Wunden, ohne es zu merken. Zudem sei er seit Juni 2012 wegen eines Darmverschlusses hospitalisiert und könne wegen Komplikationen zurzeit nicht operiert werden (Urk. 1). Er sei in psychiatrischer Behandlung und könne kaum laufen oder stehen. Sein Hausarzt habe ihn ab 1. August 2012 für eine angepasste Arbeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Er könne sich nicht vorstellen, welche Arbeit er ausüben könnte, da er keine Büroausbildung habe und sein höheres Alter und seine unstabile Gesundheit hinzukämen (Urk. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (18. September 2007) und der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2012) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat.


3.

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) fusste im Wesentlichen auf folgendem medizinischen Sachverhalt:

3.2    Dr. med. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit Herbst 2002 hausärztlich behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 6/9/1-2) eine seit 2002 bestehende reaktive angstbetonte Depression, einen periodischen Alkoholabusus, eine Hyperurikämie und eine leichtere mediale meniskoprive Gonarthrose rechts (lit. A) und gab eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit dem 1. Januar 2005 als Hilfsarbeiter an (lit. B). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. Z.___ verschiedene Einschränkungen der physischen Funktionen sowie eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Urk. 6/9/3-4).

3.3    Dr. med. A.___, B.___, ging den Angaben von Dr. Z.___ folgend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % hinsichtlich kniebelastender Tätigkeiten, wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur, aus. Hingegen werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für knieadaptierte Tätigkeiten (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) nicht begründet, und ein psychischer Gesundheitsschaden sei mangels objektiver psychiatrischer Befunde nicht ausgewiesen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 6/14/2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 6/25) folgende, seit einigen Jahren bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (F33.11, F33.2) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F60.6)

- generalisierte Angststörung (F41.1)

- periodischer Alkoholabusus (gegenwärtig abstinent)

    Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Chauffeur oder Arbeiter seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit. B). Der Beschwerdeführer könnte eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu 30 % ausüben, und die jetzige Arbeit als Hauswart, welche der Beschwerdeführer zu 20 % ausübe, sei eigentlich eine angepasste Tätigkeit (Urk. 6/25/4).

3.5    Mit Gutachten vom 27. August 2007 führte Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass eine Störung gemäss ICD-10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht vorliege. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Tabakabhängigkeitssyndrom (F17.24), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), mit einer Anpassungsstörung (F43.20) bei Verlust des Arbeitsplatzes 2003 und selbstunsicheren, dependenten und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (Z73.1), einem Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.24), eine arterielle Hypertonie und eine Hyperurikämie. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wegen der Schmerzen in den Knien und der Hüfte sowie der ableitbaren Diagnose einer Arthrose empfehle er eine ergänzende, angemessene Abklärung bei einer entsprechenden Fachperson (Urk. 6/27 S. 12 f.).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte B.___-Arzt Dr. A.___ aus, dass in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen sei. In somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen nötig, da seine frühere Stellungnahme somatische Einschränkungen berücksichtige. Daher sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/29/2).

3.7    Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten knieadaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen zu 100 % und in einer kniebelastenden Tätigkeit wie der angestammten Tätigkeit als Monteur zu 75 % arbeitsfähig sei und dass ein psychischer Gesundheitsschaden mangels objektiver psychiatrischer Befunde nicht ausgewiesen sei.


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:

4.2    Mit Bericht vom 23. Dezember 2009 berichteten die Ärzte der E.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Oktober bis zum 10. November 2009 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 6/30/1):

- Pankreaslinksresektion mit Splenektomie am 29. September 2009, F.___

- bei progredientem subkapsulärem Milzhämatom

- Status nach synkopalem (orthostatischem) Sturz mit Nasenkontusion

- Aneurysma der Arteria lienalis, Coiling/Embolisation am 25.09.09

- Diabetes mellitus

- bei Status nach Pankreasteilresektion

- insulinpflichtig

- Pseudozyste im Pankreasschwanz

- daher antibiotische Behandlung mit Metronidazol und Ciproxin seit 21.09.09

    Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 14. Oktober bis zum 24. November 2009 bescheinigt worden, und eine Arbeitsaufnahme sei im Zeitpunkt des Austrittes noch nicht absehbar gewesen (Urk. 6/30/1).

4.3    Dr. med. G.___, F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2011 ambulant behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 16. November 2011 (Urk. 6/38/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, eine Steatohepatitis, einen Status nach Splenektomie, eine Cholezystektomie und eine Pankreaslinksresektion. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine hypertensive Herzkrankheit und einen Short Barret-Ösophagus (Ziff. 1.1).

    Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer müsse wegen des Diabetes am Arbeitsplatz frei essen und trinken können, um Blutzuckerschwankungen auszugleichen, und er müsse am Arbeitsplatz Blutzuckermessungen durchführen und dokumentieren können. Aufgrund der Polyneuropathie bestehe eine Sturz- und Unfallgefahr, weshalb Einschränkungen bei Tätigkeiten in der Höhe und auf Leitern bestünden. Die genannten Diagnosen stellten keinen Grund für eine Krankschreibung dar. Bezüglich Diabetes und der Leberproblematik bestehe eine Malcompliance des Beschwerdeführers (Ziff. 1.7 und 1.11).

4.4    Am 12. Juni 2012 berichteten die Ärzte des F.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis zum 18. Juni 2012 und führten aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Ileussymptomatik über den Notfall eingetreten sei. Die diagnostizierte Dünndarmpassagestörung und akute Niereninsuffizienz seien konservativ therapiert worden (Urk. 10/7).

    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet, seitens des Bauches in gutem Allgemeinbefinden zu sein. Er habe keine Schmerzen abdominal und keine Übelkeit oder Erbrechen seit der Entlassung aus dem Spital. Bis zum 7. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der E.___ gewesen, was ihm gut getan habe. Aktuell leide er aber an muskuloskelettalen Schmerzen, die ihm das Laufen nahezu verunmöglichten. Die Ärzte führten aus, dass sie mit dem Verlauf nach konservativer Ileustherapie sehr zufrieden seien. Betreffend muskuloskelettale Beschwerden sei der Beschwerdeführer den entsprechenden Spezialisten vorzustellen (Urk. 10/3).

4.5    Am 6. Juli 2012 berichtete der Physiotherapeut der E.___ über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 18. Juni bis zum 7. Juli 2012. Er hielt einen komplikationslosen Verlauf fest, und die Therapieziele - sicheres Aufwärtssteigen von 16 Treppenstufen, Rekonditionierung, Verbesserung der Sicherheit - seien erreicht worden; der Beschwerdeführer sei im ebenen Gelände sicher mobil, und steige 60 Treppenstufen problemlos (Urk. 10/5).

4.6    Im Bericht vom 19. Juli 2012 diagnostizierte der Arzt der H.___, Orthopädie, wie bereits im Bericht vom 15. Mai 2012 (Urk. 3 = Urk. 6/48/6-7), eine Hyperkeratose über dem lateralen PIP Digitus IV (interdigital) rechts, einen Status nach plantarem Ulcus Metatarsale II, III links und medio-plantarem Ulcus der rechten Grosszehe sowie eine Polyneuropathie (Urk. 10/6 S. 1). Insgesamt liege ein erfreulicher Verlauf vor, und der Beschwerdeführer sei aktuell ulcusfrei. Eine kritische Zone bestehe derzeit noch im interdigitalen Bereich IV/V rechts, wo sich ein Klavus bilde; dafür sei in vier Wochen eine Kontrolle in der Wundsprechstunde vorgesehen. Anstelle der Verbandschuhversorgung benötige der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/6 S. 2). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis könne in der aktuellen Situation nicht ausgestellt werden, und diesbezüglich werde auf den Hausarzt verwiesen (Urk. 10/6 Blatt 3).

4.7    Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2012 behandelte, attestierte dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 wegen eines schweren Diabetes mellitus mit Polyneuropathie an beiden Füssen eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Arbeiten seit dem 23. Januar bis zum 31. Juli 2012. Ab 1. August 2012 sei der Beschwerdeführer für eine leichte angepasste Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/2).


5.    

5.1    Im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung sind neu die Diagnosen eines Diabetes mellitus und einer Polyneuropathie hinzugekommen. Laut Dr. G.___, F.___, verunmöglichen oder beeinträchtigen diese jedoch nicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, sondern es sind lediglich gewisse zusätzliche Forderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz zu stellen. So sind aufgrund des Diabetes Blutdruckmessungen, Essen und Trinken während der Arbeit zu ermöglichen, und aufgrund der Polyneuropathie besteht eine Sturzgefahr und daher eine Einschränkung hinsichtlich Arbeiten in der Höhe und auf Leitern (Urk. 6/38/1-5, vgl. vorstehend E. 4.3). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken und damit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades bewirken würde, ist damit nicht ausgewiesen.

5.2    Betreffend Wundproblematik an den Füssen äusserten sich die Ärzte der H.___ nicht, sondern hielten lediglich fest, dass der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe benötige (Urk. 10/6, vgl. vorstehend E. 4.6). Solche hat der Beschwerdeführer - wie aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk. 13) hervorgeht - zwischenzeitlich erhalten.

5.3    Der Darmverschluss, welcher zur notfallmässigen Hospitalisation am 1. Juni 2012 führte, ereignete sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und bewirkte keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3, Urk. 10/7, vgl. vorstehend E. 4.4).

5.4    Aus dem Austrittsbericht der E.___ ergibt sich sodann, dass die Rehabilitation dem Beschwerdeführer gut getan hat, sodass er heute 60 Treppenstufen problemlos gehen kann (Urk. 10/5, vgl. vorstehend E. 4.5).

5.5    Was die vom Beschwerdeführer zunächst noch geltend gemachte psychische Problematik angeht (Urk. 9), so wurde diese nicht näher substantiiert, und sie war im Verfahren, welches zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung führte, bereits eingehend abgeklärt worden. Auch in psychischer Hinsicht ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat.

5.6    Eine Würdigung der genannten Arztberichte ergibt, dass diese in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und damit den praxisgemässen Anforderungen genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber erweist sich die im Widerspruch dazu stehende, vom Hausarzt Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/2, vgl. vorstehend E. 4.7) mangels näherer Begründung als nicht nachvollziehbar.

5.7    Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin (vgl. Urk. 6/28, vorstehend E. 3.7) eine angepasste, knieadaptierte, leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste sowie ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen vollumfänglich zumutbar ist. Neu ist lediglich, dass bei der Arbeit die Vornahme von Blutzuckermessungen und ein regelmässiges Essen und Trinken zu ermöglichen ist, welche die Arbeitsfähigkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht weiter einschränken. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) von einer nur geringen Erweiterung des Ressourcenprofils und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies stimmt im Übrigen mit der vom Beschwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 100 % überein (Urk. 6/39). Angesichts dessen fehlt es somit an einer erheblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkenden Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenabweisenden Verfügung.


6.    Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (18. September 2007) nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihm keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens



KI/AG/ESversandt