Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00602 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 16. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, arbeitete jahrelang als Lastwagenmechaniker (vgl. Urk. 6/128 S. 2 Ziff. 3). Von Januar 1995 bis Ende Juni 1997 war er mit einem Pensum von 80 % bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 6/21). Zudem war er von Januar 1996 bis September 1997 nebenamtlich im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Woche als Hauswart tätig (vgl. Urk. 6/13/13-15). Anschliessend wanderte der Versicherte nach A.___ aus und beschäftigte sich dort ab 1998 mit der Renovierung eines Hauses und den Umgebungsarbeiten (vgl. handschriftlicher Lebenslauf vom 26. Dezember 2006, Urk. 6/18/2-3).
1.2 Am 16. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer Versteifung des linken Handgelenks zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Aufgrund des damaligen Wohnortes des Versicherten in A.___ wurde die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen und von dieser behandelt (vgl. Urk. 6/7). Mit Vorbescheid vom 24. August 2007 wies diese das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 6/29). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 6/34; Urk. 6/36), teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit, dass weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 6/47). Per 1. April 2008 zog der Versicherte wieder in die Schweiz (in die Gemeinde B.___; vgl. Urk. 6/49/2). Zudem nahm er ab Mai 2008 eine Tätigkeit als Taxifahrer auf (vgl. Urk. 6/60). Mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Oktober 2008 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 6/70). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/78) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2009 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (Urk. 6/111). In der Folge wurde die Sache an die nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich überwiesen (vgl. Urk. 6/118-119).
1.3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/121), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/124) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 6/125) ein und gab bei Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 3. September 2010 erstattet wurde (Urk. 6/128). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2003 eine halbe Rente sowie ab dem 1. März 2005 befristet bis zum 31. August 2008 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 6/147). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/154). Am 3. Januar 2012 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid mit Rentenbeginn erst ab dem 1. Dezember 2004 (ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung), in welchem sie zudem eine Neuberechnung des Einkommensvergleichs 2008 vornahm (Urk. 6/163). Nachdem der Versicherte auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 6/168), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. Mai 2012 ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente sowie ab dem 1. März 2005 befristet bis zum 31. August 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 6/170, Urk. 6/173 und Urk. 6/177 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien insoweit aufzuheben, als ihm ab September 2008 keine Invalidenrente ausgerichtet werde; zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Renten sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2008 mindestens eine halbe Rente auszurichten (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels abgewiesen wurde (Urk. 9), reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 dennoch eine Replik ein (Urk. 11). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. November 2012 Stellung (Urk. 13). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im Verfügungsteil 2 des angefochtenen Entscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 6/170 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen).
1.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit 2000 nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben). Seit Januar 2003 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie beispielsweise Hausbau zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 64‘301.-- (gestützt auf die angestammte Tätigkeit) ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘103.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2002) gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 2 Mitte). Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Dezember 2004 (ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung) zu (S. 4 unten).
Von Dezember 2004 bis Mai 2008 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er ab März 2005 (drei Monate nach der Verschlechterung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 2 Mitte).
Seit Mai 2008 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Taxichauffeur in einem 50%-Pensum zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abzustellen sei, da keine Anhaltspunkte bestünden, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall aufgenommen hätte (S. 4 Mitte). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 62‘098.-- (ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2008, aufgerechnet auf das Jahr 2011) ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘701.-- (ausgehend vom Lohn als Taxifahrer in den Jahren 2008 und 2009) gegenüber und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % (S. 4 Mitte). Dementsprechend ergab sich ab dem 1. September 2008 (drei Monate nach Verbesserung) kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde (Urk. 1) die Zusprache einer Invalidenrente auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2008 (S. 2). Er beanstandete die Invaliditätsbemessung, soweit lohnstatistische Angaben einbezogen wurden (S. 3 Ziff. 2). Angesichts seines Alters und da keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, könne bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht davon ausgegangen werden, dass er sich selbst in einer seinem Leiden angepassten Hilfsarbeitertätigkeit eingliedern könne. Somit könne auch nicht auf statistische Löhne abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 4). Das Invalideneinkommen sei auf Basis des Einkommens als Taxifahrer zu berechnen. Diese Tätigkeit sei ihm gemäss Gutachten vom 3. September 2010 zu 50 % zumutbar. Inzwischen hätten sich die Beschwerden eher noch verstärkt; eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % als Taxifahrer sei nach wie vor nicht gegeben (S. 4 Ziff. 5). Es sei davon auszugehen, dass er ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen ebenfalls als Taxifahrer tätig wäre, jedoch mit einem vollen Pensum. Dementsprechend sei auch das Valideneinkommen auf Basis des Einkommens als Taxifahrer zu veranschlagen (S. 4 Ziff. 6).
2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Befristung respektive die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende August 2008 zu Recht erfolgte, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist. Die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 100 % sowie der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer mit 50 % wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 und 5).
3.
3.1 Prakt. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, nannte im Bericht vom 30. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/125) folgende Dia-gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Polyarthrosen beidseits
- Verdacht auf PAHS beidseits
- Handgelenksarthrose beidseits
- Status nach Versteifungen bei bilateralen Fingerpolyarthrosen 2007 in A.___
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
Prakt. med. D.___ gab an, der Beschwerdeführer leide an Finger- und Handgelenkschmerzen, die bei Fahrten auf holprigen Strassen zunähmen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Ziff. 1.7). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer 100 % (Ziff. 1.9).
3.2 Dr. med. C.___, Chirurgie und Handchirurgie FMH, nannte in seinem Gutachten vom 3. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/128) als Diagnosen belastungsabhängige Schmerzen im linken Handgelenk bei Status nach Four-Corner-Arthrodese am 6. Oktober 2005 sowie belastungsabhängige Schmerzen des rechten Handgelenkes bei beginnender Panarthrose (S. 5 Ziff. 8). Zu den gegenwärtigen Beschwerden gab er an, dass beim Taxi fahren vor allem bei unebener Fahrbahn abends starke Schmerzen im Handgelenk aufträten, wobei das linke Handgelenk deutlich mehr betroffen sei. Nach einem arbeitsreichen Tag seien die Handgelenke beidseits angeschwollen (S. 3 Ziff. 5). In Bezug auf die ursprüngliche Tätigkeit als Lastwagenmechaniker müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2000 ausgegangen werden. Im aktuellen Beruf als Taxichauffeur bestehe ab Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit, bei der die Hände nur für leichte Arbeiten einzusetzen seien, ohne monotone repetitive Tätigkeiten, sei aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Das Belastungsprofil beider Hände sei aber stark reduziert; vor allem die linke Hand könne praktisch nur noch als Hilfshand eingesetzt werden (S. 5 Ziff. 3). Eine medizinisch-theoretische Steigerung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % im Beruf als Taxichauffeur sei auch nach einer Panarthrodese (Totalversteifung) des linken Handgelenkes nicht zu erwarten (S. 6 Ziff. 5).
Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin hin gab Dr. C.___ am 30. November 2010 (Urk. 6/130) an, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus A.___ und absolvierter Taxiprüfung, mithin ab Mai 2008, möglich sei.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Mai 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
4.
4.1 Nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende August 2008, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2003 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und von Dezember 2004 bis Mai 2008 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging, und ihm dementsprechend eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2004 sowie eine ganze Rente ab dem 1. März 2005 bis zum 31. August 2008 zugesprochen hat (vgl. Urk. 2/1-2).
Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2008.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 als Taxifahrer in einem Teilzeitpensum tätig ist (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 6/124). Zu prüfen bleibt, ob zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf diese konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden kann oder ob das Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit heranzuziehen ist, zumal der Beschwerdeführer in einer solchen aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre.
Fraglich ist, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch in diesem Umfang verwertbar ist.
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen und die Invalidenversicherung hat daher nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter indessen keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 E. 2c).
Der am 23. August 1948 geborene Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) vom 3. Mai 2012 knapp 63 ¾ Jahre alt. Aufgrund des Belastbarkeitsprofils gemäss Gutachten von Dr. C.___ müsste es sich bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit um eine Arbeitsstelle handeln, bei der die Hände nur für leichte Arbeiten eingesetzt werden, ohne monotone repetitive Tätigkeiten, wobei die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer, ein gelernter Automechaniker, übte bisher – mit Ausnahme des aktuell ausgeübten Berufes als Taxifahrer – vor allem körperlich belastende Tätigkeiten aus. Die ihm in einem Vollzeitpensum zumutbaren Verweisungstätigkeiten wären mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt lediglich eine sehr kurze Aktivitätsdauer von 1 ¼ Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den Beschwerdeführer einzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund schöpft der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Teilzeitpensum rechtsgenügend aus. Auch erscheint das Einkommen aus der Tätigkeit als Taxifahrer als angemessen, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Verdienst aus der konkreten Tätigkeit als Taxifahrer abgestellt werden kann (vgl. E. 1.3).
4.4 Fraglich ist indessen, von welchem Arbeitspensum auszugehen ist. Aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer zu 50 % arbeitsfähig ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das medizinisch zumutbare Pensum von 50 % zumindest anfänglich überschritten hat. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er finanziell unter grossem Druck stehe und deshalb in den letzten Jahren als Taxifahrer dazu tendiert habe, auch unter beträchtlichen Beschwerden zu fahren, also über das Mass des Zumutbaren hinauszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Inzwischen hätten sich die bestehenden Beschwerden und die damit einhergehenden Einschränkungen eher noch verstärkt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Zum zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer im Mai 2008 aufnahm, wobei noch nicht klar war, ob und in welchem Umfang ihm diese Tätigkeit möglich sein würde (vgl. dazu Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008, Urk. 6/49/3-4). Eine zeitliche Beschränkung des Arbeitspensums wurde nicht vereinbart (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. April 2008, Urk. 6/48). Im Arbeitgeberbericht vom 18. August 2008 (Urk. 6/60) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Monat Juni 2008 an die Grenzen seiner Arbeitsleistung gegangen sei, worauf seine Handgelenke angeschwollen seien und er weniger habe arbeiten können (Ziff. 15). Dem Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 6/124/1-8) ist eine Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden pro Woche – bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche – zu entnehmen (Ziff. 2.9). Abschliessend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur halbtags Taxi fahren könne, da nach längerer Zeit Schmerzen im Handgelenk aufträten (Ziff. 3).
Die angegebene Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden pro Woche entspricht einem Arbeitspensum von 70 % bis 80 %. In den vorliegenden Lohnblättern der Jahre 2008, 2009 sowie 2010 wird der Beschäftigungsgrad mit 100 % angegeben. Angaben über die tatsächlich geleisteten Stunden finden sich darin nicht. Indessen ergibt sich für das Jahr 2008 ein Bruttolohn von Fr. 38‘396.90 (Mai bis Dezember), für das Jahr 2009 ein solcher von Fr. 55‘407.87 sowie für das Jahr 2010 ein solcher von Fr. 12‘314.56 (Januar bis April; vgl. Anhang zu Urk. 6/124/1-8). Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr wären dies Bruttolöhne von Fr. 57‘595.35 im Jahr 2008, Fr. 55‘407.87 im Jahr 2009 und Fr. 49‘258.24 im Jahr 2010. Aus dem Rückgang des Bruttolohnes im Zeitverlauf lässt sich die Tendenz ableiten, dass auch die Arbeitsstunden und damit das Pensum des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2010 abgenommen haben.
Am 31. August 2010 wurde der Beschwerdeführer durch den Handchirurgen Dr. C.___ untersucht (vgl. Urk. 6/128 S. 1). Dieser stellte klar fest, dass beim aktuellen Beruf als Taxichauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden müsse. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Dennoch berechnete sie das Invalideneinkommen gestützt auf die in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich erwirtschafteten Löhne (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte), welchen ein höherer Beschäftigungsgrad zugrunde lag. Dies vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des im Jahr 2010 bereits tieferen Lohnes und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ein Pensum über 50 % nicht zumutbar ist, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Tätigkeit als Taxifahrer mit einem Pensum von 50 % auszugehen.
4.5 Damit bleibt zu prüfen, auf welcher Grundlage das Valideneinkommen zu ermitteln ist. Während die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens im ersten Vorbescheid noch auf die früheren Löhne aus dem Jahr 1996, angepasst an die Nominallohnentwicklung, abstellte (vgl. Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2 unten), berechnete sie das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE für Hilfsarbeiten. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall aufgenommen hätte (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen ebenfalls als Taxifahrer tätig wäre.
Die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht ganz klar. Dem Gutachten von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass er jahrelang als Lastwagenmechaniker arbeitete (Urk. 6/128 S. 2 Ziff. 3). In den angefochtenen Verfügungen wird Lastwagenchauffeur als angestammte Tätigkeit genannt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer, bevor er nach A.___ auswanderte, als Mitarbeiter der Y.___ AG sowie nebenamtlich als Hauswart tätig war. Die erstgenannte Funktion beinhaltete unter anderem das Mischen und Abpacken eines Produktes sowie teilweise auch die Auslieferung und Lagerverwaltung (vgl. Urk. 6/21/1-4 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat diese Arbeitsstellen im Jahr 1997 aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben. So hat er offenbar in A.___ ein Haus erworben und vollzeitlich Renovierungs- und Umgebungsarbeiten ausgeführt. Damit ist nachvollziehbar, dass für den Einkommensvergleich 2008 nicht mehr von den Einkommen der Jahre 1996 und 1997 auszugehen ist. Angesichts des beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers erscheint die Aufnahme einer Tätigkeit als Taxichauffeur auch im Gesundheitsfall naheliegend. So war der Beschwerdeführer früher bereits als Lastwagenchauffeur tätig respektive nahm zumindest bei seinem früheren Arbeitgeber auch Auslieferungen vor. Der Beschwerdeführer war bei Aufnahme der Tätigkeit als Taxifahrer beinahe 60jährig. Bei der Arbeit als Taxifahrer handelt es sich nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat diese somit nicht (nur) unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen gewählt. Hingegen ist die Arbeit als Taxifahrer im Vergleich zu den früheren Tätigkeiten körperlich weniger stark belastend, was dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers entgegenkommt. Nach dem Gesagten erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz auch als Gesunder eine Tätigkeit als Taxichauffeur aufgenommen hätte. Auch für die Berechnung des Valideneinkommens ist somit auf die aktuelle Tätigkeit als Taxifahrer abzustellen.
Im Übrigen leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer als Gesunder ein tieferes Einkommen erzielen würde als er dies als Invalider tatsächlich erwirtschaftet. Aus dem Durchschnitt der Bruttolöhne der Jahre 2008 und 2009 ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 56‘500.-- ([Fr. 57‘595 + Fr. 55‘407] /2). Ausgehend von einem Pensum von 80 % würde bei einem 100%-Pensum ein Bruttolohn von Fr. 70‘625.-- resultieren. Dieser ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE ermittelte Valideneinkommen von Fr. 62‘098.--. Auch das Valideneinkommen gestützt auf die Löhne aus dem Jahr 1996, angepasst an die Nominallohnentwicklung, ergäbe mit Fr. 70‘516.-- einen deutlich höheren Wert (vgl. Einkommensvergleich vom 28. April 2011, Urk. 6/137).
4.6 Aufgrund der Tatsache, dass sowohl für die Ermittlung des Invalideneinkommens als auch für die Bestimmung des Valideneinkommens von der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer auszugehen ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente.
In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. September 2008 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni