Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00603




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, arbeitete seit September 2008 als Salesassistentin bei der Z.___, als sie sich am 23. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/15).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/23-24, Urk. 7/33-34, Urk. 7/36, Urk. 7/38, Urk. 7/45-46, Urk. 7/48), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/52), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten davon aus, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. IV-fremde Gründe wie die Arbeitslosigkeit, familiäre Probleme etc. könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bis auf den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter seien sich sämtliche behandelnden Ärzte wie auch die Eingliederungsspezialisten der Beschwerdegegnerin einig, dass sie noch nicht über Ressourcen für einen Wiedereinstieg in den freien Arbeitsmarkt verfüge (S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund vermöge das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen und es könne nicht auf dieses abgestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe und seit längerem auch keine bestanden habe (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 11. März 2010 (Urk. 7/23/5-6) und nannte folgende Diagnose:

- Verdacht auf Depression bei chronischer Belastungssituation

    Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin lediglich vom 21. Dezember 2009 bis 4. Januar 2010 gesehen und sie danach an den Notfallarzt des Psychiatriezentrums B.___ verwiesen. Da sie nur die akute Situation behandelt habe, könne sie keine genaue Diagnose abgeben.

3.2    Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, berichteten am 25. März 2010 (Urk. 7/24) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-10 F43.22)

- Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide unter deprimierter Stimmung, Insuffizienzgefühlen, Versagensängsten, rascher Erschöpfbarkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, nachvollziehbaren Ängste und Sorgen betreffend die berufliche Zukunft und finanzielle Situation. Es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vorübergehend, von einem chronischen Verlauf sei nicht auszugehen (S. 3). Angesichts des bisherigen Verlaufs sei von einer antidepressiven Medikation abgesehen worden. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin lägen im psychischen Bereich und seien durch die oben beschriebene psychopathologische Symptomatik bedingt (S. 3 Ziff. 1.7). Generell sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, zurzeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei von einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Lauf der kommenden Wochen und Monate auszugehen. Im besten Fall werde die Beschwerdeführerin ab Mai/Juni 2010 wieder teilweise arbeitsfähig sein (S. 4).

3.3    Dr. A.___ berichtete am 1. Juli 2010 (Urk. 7/33/6-7), nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit polyarthritische Veränderungen und führte aus, betreffend die Hauptdiagnose sei das Psychiatrische Zentrum B.___ zu befragen.

3.4    Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, berichteten am 12. Juli 2010 (Urk. 7/34) und nannten folgende Diagnosen:

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-19 F43.22)

- Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2009 bis am 19. Mai 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 27. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen, da sie sich von der Referentin nicht verstanden gefühlt habe (S. 1). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei die depressive Symptomatik bereits einige Monate vor Behandlungsbeginn aufgetreten (S. 2 oben). Im Lauf der Behandlung habe sich das psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin deutlich gebessert, aber nicht restlos stabilisiert (S. 3 unten). Vom 11. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 oben).

3.5    Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 20. Dezember 2010 (Urk. 7/36/5-8), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr in Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2010 bis heute aus medizinischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zustandsverschlechterung und die damit einhergehende Krankschreibung stünden in engem Zusammenhang mit den Erfahrungen an der früheren Arbeitsstelle. Bei bisher insgesamt günstigem Verlauf könne mit einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in den kommenden Monaten gerechnet werden. Es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreiche (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktuell leichte Versagensängste in beruflicher Hinsicht, die mit leichten körperlichen Symptomen einhergingen sowie leichte Stimmungsschwankungen und leichte Konzentrationsstörungen als Einschränkungen (S. 3 unten). Die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitspensums in der angestammten Tätigkeit in den kommenden Monaten erscheine realistisch (S. 4 oben).

3.6    Dr. C.___ nahm am 24. Januar 2011 (Urk. 7/38) auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin Bezug und führte aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ungewiss, wann bei der Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit erreicht sein werde. Bei gutem Verlauf sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin Mitte 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (S. 1 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes Ende Dezember 2010 sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 30-50 % ins Auge gefasst worden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt den Haushalt wieder 100 % bewältigen können. Das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die körperliche Belastbarkeit hätten bei einer Teilanstellung überprüft werden können. Seit Ende Dezember 2010 sei es jedoch zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit gekommen, die zu Beginn durch eine körperliche Zustandsverschlechterung ausgelöst worden sei. Die erfolgte vollständige körperliche Genesung sei jedoch nicht mit der erwarteten Besserung der psychischen Befindlichkeit einhergegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ungewiss, ob die bis anhin ausbleibende Besserung der psychischen Befindlichkeit mit den begonnenen intensiven Bemühungen um Arbeitssuche im Zusammenhang stehe und ob sie vorübergehender Natur sei (S. 1 Ziff. 2).

3.7    Die berichtende Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___, nannte am 8. September 2011 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

    Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei von Juni bis Ende August lediglich eine überbrückbare Behandlung während des Mutterschaftsurlaubes ihrer behandelnden Psychiaterin erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund von Ängsten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz mit einem längeren Anfahrtsweg aufzusuchen. Trotz therapeutischer Massnahmen und entsprechender Motivationsversuche gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die starken Insuffizienzgefühle und Versagensängste zu überwinden. Die Prognose sei insgesamt schwierig zu stellen (S. 2 Ziff. 1.4). Vom 1. Juni 2011 bis zum nächsten Termin bei der behandelnden Psychiaterin am 20. September 2011 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6).

3.8    Dr. C.___ berichtete am 26. September 2011 (Urk. 7/46) und führte aus, nach einer deutlich gebesserten Symptomatik von Juli 2010 bis Dezember 2010 sei es Ende Dezember 2010 zu einer vorübergehenden, zweimonatigen Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit gekommen. Rückblickend gesehen, stehe dies vermutlich mit verfrüht begonnenen intensiven Bemühungen um Arbeitssuche im Zusammenhang. Nach einer erneuten psychischen Stabilisierung ab März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche gestärkt allmählich wieder aufgenommen, was sich für ihr Befinden günstig erwiesen habe. Parallel habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, gerichtlich gegen ihren früheren Arbeitgeber vorzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin wider Erwarten beim Gericht in allen Punkten verloren habe, sei es erneut zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, wobei vor allem psychosomatische Symptome (Magenkrämpfe, Diarrhoe, Nervosität) im Vordergrund gestanden hätten. In der Zeit von Juni bis September 2011 seien mehrere Institutionen im Rahmen der Integrationsmassnahmen der IV in Betracht gezogen worden. Diese seien jedoch aufgrund des Auftretens von agoraphobischen Symptomen alle gescheitert. Der Besuch einer teilstationären Einrichtung könnte die Beschwerdeführerin unterstützen, die Behandlung der Agoraphobie effizienter anzugehen und parallel dazu die berufliche Wiedereingliederung unter stetiger fachlicher Begleitung voran zu treiben. Eine weitere Krankschreibung zu 100 % sei bis zum 25. Oktober 2011 erfolgt.

    Mit Bericht vom 31. Oktober 2011 führte Dr. C.___ (Urk. 7/48) aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Belastungsprofil könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden, da die Beschwerdeführerin nicht stabil belastbar sei, respektive immer wieder Zeiten aufträten, wo sie gar nicht belastbar sei.

3.9    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 12. Januar 2012 (Urk. 7/52) gestützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde, die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2012 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), mit längerdauernder depressiver Reaktion und soziophobischen Ängsten

    Er führte aus, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis ins Jahr 2009 zurückverfolgen. Im Rahmen der Exploration zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich-depressive Stimmung und es würden von ihr soziophobische Ängste beschrieben. Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit längerdauernder depressiver Reaktion und soziophobischen Ängsten handle es sich gemäss ICD um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern würden und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen aufträten (S. 12 Mitte). Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Störung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt im Rahmen der Anpassungsstörung vorliege (S. 13 oben). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch eine Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Invalidität begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 13 Ziff. 6.2). Die diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Charakter. Bei einer Längsschnittbetrachtung werde deutlich, dass die Psychopathologie bei der Beschwerdeführerin stark von der jeweiligen psychosozialen Belastungssituation beeinflusst werde und tendenziell von einer zunehmenden psychischen Stabilisierung unter der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung ausgegangen werden könne. Seit September 2010 gehe die Beschwerdeführerin wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nach, seit Anfang 2011 fahre sie zudem wieder selbständig Auto (S. 13 f. Ziff. 6.4).

3.10    Dr. C.___ berichtete am 12. März 2012 (Urk. 7/61 = Urk. 3/1) und führte aus, es seien eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen.

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr in Behandlung. Mit der Diagnose des Gutachters stimme sie nicht überein. Die Symptomatik sei insgesamt stärker ausgeprägt, wenn auch über den Verlauf schwankend. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Furcht vor Reisen allein mit weiter Entfernung von zu Hause und Menschenmengen. Typische Situationen seien das Fahren im Zug oder Bus. In Begleitung einer vertrauten Person trete die Furcht nicht auf. Die depressive Symptomatik manifestiere sich durch depressive Stimmung, Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit, begleitet vom Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, von Schuldgefühlen, vermindertem Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen (S. 1). In guten Phasen, in denen die genannte Symptomatik wenig ausgeprägt sei, die Belastung jedoch nach wie vor eingeschränkt sei, wäre eine initiale Arbeitsfähigkeit im näheren Umfeld der Wohngegend von maximal 40-50 % denkbar (S. 2 oben). Da es immer wieder zu ausgeprägten Befindlichkeitsverschlechterungen gekommen sei, sei eine Anstellung mit einem initialen Arbeitspensum von 20 % mit der Möglichkeit, dieses schrittweise auf 50 % zu erhöhen, einem initialen Pensum von 40-50 % vorzuziehen (S. 2 Mitte). Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen ein maximales Arbeitspensum von 10-20 % zumutbar. Des Weiteren käme zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Tätigkeit in Frage, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin keinen Kundenkontakt, sowie einen kurzen Arbeitsweg hätte und nicht mit Menschenansammlungen konfrontiert wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrationsvermögen zurzeit stark eingeschränkt sei und sie bei optimalen Bedingungen maximal zwei Stunden am Stück in der Lage sei, sich zu konzentrieren.

3.11    Dr. D.___ nahm am 16. April 2012 Stellung zum Bericht von Dr. C.___ (Urk. 7/66/13-15) und führte aus, wie bereits im Gutachten ausführlich dargelegt, sei das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar. Ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt im Rahmen der diagnostizierten Anpassungsstörung sei sicher vorliegend. Gemäss ICD-Klassifikation der WHO hätten Betroffene bei einer mittelgradigen depressiven Episode jedoch grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich unter der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung erfreulicherweise eine zunehmende psychische Stabilisierung eingestellt. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene psychiatrische Erkrankung habe ausserdem naturgemäss einen temporären Charakter. Die Gedächtnisfunktion sowie die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der psychiatrischen Exploration klinisch intakt gewesen (S. 2 unten). Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Vernachlässigungen des äusseren Erscheinungsbildes, psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust persönlicher Interessen. Insgesamt ergäben sich durch die nachträglich eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der eigenen grundlegenden Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 3).

3.12    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärztlicher Leiter der Tagesklinik für Psychotherapie F.___, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 3/2) und nannte folgende Diagnosen:

- depressive Episode mittelschweren Ausmasses, ICD-10 F32.11

- Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Januar 2012 bis heute an zwei halben Tagen in der Woche in der Tagesklinik in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Die depressive Symptomatik und die Angststörung seien zurzeit zu ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen könnte. Sie zeige zurzeit gehäuft plötzlich auftretende psychophysische Zusammenbrüche im Sinne einer schweren Erschöpfung, wie diese bei depressiven Leiden vorkämen. Auch die kognitiven Defizite und das verminderte Durchhaltevermögen liessen eine Arbeitsaufnahme nicht zu. Bei der guten Compliance der Beschwerdeführerin und unter optimaler Therapie sei eine gewisse Besserung der Symptomatik zu erwarten, so dass längerfristig über sehr viele Monate das Ziel einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als erreichbar einzuschätzen sei (S. 1 Ziff. 4). Optimal wäre ein über viele Monate schrittweises Steigern einer angepassten Tätigkeit bis zu einem maximalen Pensum von etwa 50 %, wobei die Tätigkeit durchaus im angestammten oder in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgen könne. Unabdingbar wäre jedoch, dass eine Arbeit zunächst im geschützten Rahmen stattfinde, ohne Leistungsdruck, unter Vermeidung von emotionalen Konfliktsituationen und panikauslösenden Situationen (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege bei der Beschwerdeführerin keine Anpassungsstörung vor, da für diese zwingend eine identifizierbare psychosoziale Belastung vorliegen müsse. Anamnestisch habe vor über zwei Jahren eine Belastungssituation am Arbeitsplatz vorgelegen. Genauso aber könnte die Beschwerdeführerin damals von ihrer depressiven Grundstimmung her das Arbeitspensum als Überforderung erlebt haben. Es fehlten im Gutachten Nachweise zur Objektivierung, ob es sich um eine tatsächlich psychosoziale Belastung handle, oder ob es sich nur um Erlebtes von einer Verstimmung her handle. Die Diagnose einer Anpassungsstörung lasse sich so nicht stellen. Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2010 bis heute nicht mehr gearbeitet. Damit liege seither keine Belastung mehr im Arbeitsfeld vor. Normalerweise dauere eine Anpassungsstörung nicht länger als ein halbes Jahr, ausser bei der Anpassungsstörung der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21), die maximal zwei Jahre dauere. Für letztere Diagnose dürfe der Verlauf gemäss ICD-10 nicht länger als zwei Jahre sein. Danach sei die Diagnose einer Anpassungsstörung absolut unzulässig. Bei einer Anpassungsstörung müsse der Zusammenhang der psychosozialen Belastung und der Symptomatik nachgewiesen sein, was in der Tagesklinik zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen sei (S. 2 Ziff. 6).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.9 und E. 3.11) ab.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 12Januar 2012 (Urk. 7/52; vgl. vorstehend E. 3.9) sowie seine Stellungnahme vom 16. April 2012 (Urk. 7/66/13-15; vgl. vorstehend E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte DrD.___ darauf aufmerksam, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit den am früheren Arbeitsplatz aufgetretenen Schwierigkeiten zusammenhängen würden und seither in wechselnder Intensität fortbestünden (Urk. 7/52 S. 11 f.). Er zeigte zudem auf, dass die Psychopathologie bei der Beschwerdeführerin stark von der jeweiligen psychosozialen Belastungssituation beeinflusst werde, tendenziell jedoch von einer zunehmenden psychischen Stabilisierung ausgegangen werden könne (S. 13). DrD.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zur abweichenden Beurteilung durch Dr. C.___ und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar sei. Er setzte sich des Weiteren differenziert mit der Diagnose einer Anpassungsstörung und den dazugehörigen Kriterien auseinander (Urk. 7/66/13-15 S. 2 f.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich durch die diagnostizierte Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 7/52 S. 13). Überdies berichtete DrD.___ einlässlich und sorgfältig darüber, dass zwar ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt vorliege, die diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Beschwerdeführerin jedoch keinen invalidisierenden Charakter habe. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit September 2010 wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nachgehe und zudem seit Anfang 2011 wieder selbständig Auto fahre (S. 13 f.).

    Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin DrC.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So legte Dr. C.___ in ihren Berichten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch betreffend Depression lediglich auf die üblichen depressiven Symptome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Dr. D.___ wies diesbezüglich in seiner Stellungnahme explizit darauf hin, dass sich im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration keinerlei Hinweise auf eine ausgeprägte depressive Symptomatik ergeben hätten, die Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit sowie Konzentration der Beschwerdeführerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes noch psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten. Bezüglich der Agoraphobie betonte DrC.___ die Furcht der Beschwerdeführerin, alleine zu reisen und insbesondere alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ reiste die Beschwerdeführerin jedoch alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und erwähnte explizit, dies sei für sie nicht problematisch gewesen. Dr. C.___ gab in ihren Berichten ausserdem keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit zurzeit noch nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. C.___ die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin ist, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Ihre Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend begründete psychiatrische Gutachten von DrD.___ demnach nicht zu entkräften.

4.4    Auch der im Folgenden von der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme von med. pract. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) lässt sich betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Die umfassende Kritik an der Diagnosestellung im psychiatrischen Gutachten kann nicht nachvollzogen werden. So begründet Dr. E.___ nicht überzeugend, weshalb die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht gestellt werden können soll, zumal die Belastungssituation am früheren Arbeitsplatz als offensichtliches Initialereignis im Gutachten mehrfach genannt worden ist. Ebenso wenig legte Dr. E.___ in nachvollziehbar begründeter Weise dar, weshalb seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer depressiven Grundstimmung das Arbeitspensum als überfordernd empfunden, gegenüber der im Gutachten genannten Diagnose einer Anpassungsstörung der Vorzug zu geben sei. Jedenfalls geht aus der von Dr. D.___ im Gutachten sorgfältig erhobenen Anamnese in keiner Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem belastenden Ereignis an ihrem früheren Arbeitsplatz an einer depressiven Grundstimmung litt. Zudem lässt sich entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ den Diagnosekriterien einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 nicht entnehmen, dass zwingend eine Zusatzdiagnose im Sinne einer kurzen oder längeren depressiven Reaktion nötig wäre. Weshalb die im Gutachten genannte Diagnose somit nach zwei Jahren unzulässig sein soll, ist aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar und wird von Dr. E.___ auch nicht nachvollziebar erklärt. Zu beachten ist ausserdem, dass gemäss den Darlegungen im Gutachten die Diagnose einer Anpassungsstörung zwar zu stellen ist, dieser jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Krankheitswert im Sinne einer Invalidisierung beizumessen sei. Im Übrigen wird der Zusammenhang der psychosozialen Belastung und der Symptomatik nicht nur von Dr. D.___ im Gutachten anschaulich beschrieben, sondern geht auch aus den Schilderungen von Dr. C.___ in ihren Berichten deutlich hervor. Nach dem Gesagten vermag somit der Bericht von Dr. E.___ die Einschätzung des Gutachters Dr. D.___ nicht zu entkräften.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen vermöchten.

4.5    Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Be-schwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich ausserdem als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

    Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnose wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 12Januar 2012 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



BB/SH/ESversandt