Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00604 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, meldete sich am 30. Juli 2002 wegen einer psychischen Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/4-5, Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/3) ein, führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig (Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 8/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte am 21. März 2003 Einsprache (Urk. 8/11), welche mit Einspracheentscheid vom 2. April 2003 angewiesen wurde (Urk. 8/17).
1.2 Am 28. August 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/29, Urk. 8/32, Urk. 8/34), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/27) sowie Arbeitsgeberberichte (Urk. 8/24, Urk. 8/35) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/30, Urk. 8/36), führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Haushalt und als zu 15 % erwerbstätig (Urk. 8/37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2008 (Urk. 8/53) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.3 Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/59).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/63-65), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/62) sowie einen Arbeitsgeberbericht (Urk. 8/66) ein, führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 70 % im Haushalt und als zu 30 % erwerbstätig (Urk. 8/71).
Am 23. November 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss Abklärungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-85) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/86-90 = Urk. 2) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Abänderung der Verfügung vom 7. Mai 2012 sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (S. 2) und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragten Auflage einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden. Mit Eingabe vom 14. November 2012 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 16. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachginge und die restlichen 70 % in den Aufgabenbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ohne Erkrankung wäre sie vollzeitlich erwerbstätig, da sie zum einen keine Kinderbetreuungspflichten mehr habe und es zum andern ihre finanzielle Situation klar erfordere, dass auch sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, wobei diesbezüglich insbesondere die Statusfrage umstritten ist.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 17. Mai 2011 (Urk. 8/64/5) und nannte folgende Diagnosen:
- chronische rezidivierende Depressionen mit Angststörungen und Panikattacken
- schweres, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- arterielle Hypertonie mit hypertonen Entgleisungen
- Psoriasis
- gastro-oesophagialer Reflux
Er führte aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Beschwerdeführerin ausserhäuslich nicht erwerbsfähig. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei derart minim, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Im haushältlichen Bereich bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Sie geniesse viel Unterstützung durch die Söhne, Schwiegertöchter und ihren Ehemann. Eine genaue Bezifferung der häuslichen Einschränkung könne er nicht machen.
3.2 Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete im Juli 2011 (Urk. 8/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisch rezidivierend depressive Störung, bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Angststörung und Panikattacken (ICD-10 F41.0)
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP Therapie)
- schwere Gonarthrose beidseitig
Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- Psoriasis
- gastrooesophagealer Reflux
- Jod-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im Bereich Reinigungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f. lit. B). Die Beschwerdeführerin würde in der jetzigen Lebensphase im gesunden Zustand zu 60-70 % arbeiten, sei jedoch als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, insbesondere wegen ihrer grossen Kniebeschwerden und ihrer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei vom 30. April bis 25. Mai 2010 wegen ausgeprägter Panikattacken mit zum Teil unbeherrschbarer Hyperventilation und hypertoner Krise hospitalisiert gewesen (S. 2 lit. D Ziff. 3). Prognostisch sei kaum mehr eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2 lit. D Ziff. 6).
3.3 Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 22. November 2011 Stellung (Urk. 8/73/3) und führte aus, im Jahre 2008 sei aufgrund einer Angstneurose mit Panikattacken und Hyperventilationstetanie und organisch bedingten Schwindelattacken sowie einer Meniskusläsion im März 2007 von den betreuenden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Haushaltshilfe gesehen worden. Bei der damaligen Qualifikation als zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85 % im Haushaltsbereich Tätige, habe dies eine allerhöchstens 23.84%ige Erwerbsunfähigkeit ergeben. Aufgrund der nun aufgeführten Befunde sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für jede ausserhäusliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur genauen Abklärung wie die Qualifikation heute sei und welche Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe, sei eine Abklärung an Ort und Stelle angezeigt.
4. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/73 S. 3) gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.1) sowie von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2) davon aus, dass aufgrund der aufgeführten Befunde für jede ausserhäusliche Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.
5.1 Laut Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 (Urk. 8/6) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 17. Dezember 2002 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie stehe in keinem regulären Arbeitsverhältnis seit sie in der Schweiz lebe. Sie putze „schwarz“ in zwei Haushalten während insgesamt sechs Stunden pro Woche (S. 1 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 2.4). Sie ginge gerne teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Sie könnte dies jedoch auch bei guter Gesundheit nicht, da sie in diesem Fall zu Gunsten der ebenfalls im Dorf lebenden Schwiegertochter auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten würde und ihre beiden Enkelkinder hüten würde (S. 2 Ziff. 2.5). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin als zu 100 % im Haushalt tätig (S. 5 Ziff. 7).
5.2 Laut Abklärungsbericht vom 30. April 2008 (Urk. 8/37) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 29. April 2008 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie sei von 2000 bis 2005 in keinem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Seit Mai 2005 würden nun Beiträge einbezahlt. Sie habe bei der Familie B.___ von Mai 2005 bis Dezember 2006 vier Stunden pro Woche gearbeitet und ab dem 1. Januar 2007 bis März 2007 habe sie noch zwei Stunden pro Woche gearbeitet. Das Pensum sei von der Familie B.___ gekürzt worden. Bei der Familie C.___ habe sie von Mai 2005 bis zum Unfall am 26. März 2007 vier Stunden in der Woche gearbeitet. Seit dem Unfall habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie die Reinigungsarbeiten bei den Familien B.___ und C.___ gerne im gleichen Pensum erledigen (S. 3 Ziff. 2.5). Sie habe drei Enkelkinder. Ihr Sohn arbeite zu 100 % und die Schwiegertochter zu 50 % am Abend. Dies sei eine gute Ergänzung, wodurch das Thema der Hütepflichten seit mehreren Jahren nicht mehr angeschnitten worden sei. Zudem erkläre ihr Ehemann, dass er am Nachmittag schlafen müsse und nicht gewillt sei, die Kinder den ganzen Tag bei sich zu haben. Früher sei sie zur Wohnung des Sohnes gefahren und habe dort die Kinder gehütet. Dies sei jedoch keine regelmässige Beschäftigung gewesen und habe nur wenige Stunden gedauert (S. 6 Ziff. 6.6). Gestützt auf ihre Aussagen qualifizierte die zuständige Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 15 % im Erwerbsbereich und als zu 85 % im Haushaltsbereich tätig (S. 3 Ziff. 2.5, S. 6 Ziff. 7).
5.3 Gemäss Akten wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende April 2010 als Bäcker gekündigt. Er habe sodann eine neue Anstellung im Lieferdienst der Bäckerei erhalten, jedoch nur im Pensum von 50 %. Er sei für die restlichen 50 % (davon 70 % bezahlt) beim Arbeitsamt angemeldet und suche nach einer Arbeit. Sie seien finanziell schlechter dran. Das Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes betrage im Mai 2012 Fr. 2‘571.10 im Monat (Urk. 8/71 S. 3 Ziff. 2.5, Urk. 1 S. 4).
5.4 Die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin hat laut IK-Auszug vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/62), gemäss welchem lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen abgerechnet worden sind, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr verdient.
5.5 Laut Abklärungsbericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/71) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 10. Januar 2012 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie habe im März 2007 aufgehört zu arbeiten, nachdem sie einen Unfall am Knie erlitten habe (S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie heute in einem Pensum von 100 % arbeiten. Sie müsste aus finanziellen Gründen arbeiten gehen, da ihr Ehemann mit 61 Jahren nur Absagen erhalte. Als sie bei den Familien B.___ und C.___ gearbeitet habe, habe sie keine weiteren Arbeitsbemühungen unternommen, um mehr arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 2.5). Ihr jüngerer Sohn wäre froh, wenn sie sein achteinhalb Monate altes Kind zwei Tage in der Woche hüten könnte, da er und seine Ehefrau berufstätig seien. Wegen ihrer Krankheit könne sie dies jedoch nicht übernehmen (S. 7 Ziff. 6.6). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 30 % im Erwerbsbereich und als zu 70 % im Haushaltsbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 44.07 %. Sie führte weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Vollpensum arbeiten würde. So habe sie jahrelang einen einfachen Lebensstil geführt, auch als ihr Ehemann noch 100 % gearbeitet habe. Zudem habe sie keine Arbeitsbemühungen unternommen, um in einem höheren Pensum arbeiten zu können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010 mit 30 % im Erwerbsbereich tätig sein (S. 3 Ziff. 2.5 unten).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne Erkrankung würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe bereits in Frankreich voll gearbeitet und heute keine Kinder mehr zu betreuen. Vor allem jedoch wäre sie aus finanziellen Gründen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angewiesen, da ihr Ehemann selber nur ein bescheidenes Einkommen erziele. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode ausgehe und nicht einen reinen Einkommensvergleich durchführe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1).
6.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
6.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
6.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin laut IK-Auszug auch nachdem ihre beiden 1973 und 1980 geborenen Söhne längst volljährig waren, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr erzielt hatte. Zudem sind lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen abgerechnet worden (vgl. E. 5.4). Auch ihre Aussage, wonach sie nach der Geburt ihres ersten Sohnes in einem Vollpensum weitergearbeitet habe, blieb gänzlich unbelegt. Weiter unternahm die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitsbemühungen, um ihr Teilzeitpensum aufzustocken. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft bereits gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthafter Bemühung eine Vollzeitstelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte, hält doch der Arbeitsmarkt in diesem Tätigkeitsbereich immer wieder Stellen bereit. Schliesslich vermag auch das Argument, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Betreuung ihrer Enkelkinder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hingegen gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt vom 17. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sie gerne teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 5.1). Anlässlich der zweiten Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt vom 29. April 2008 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte die Reinigungsarbeiten bei den beiden Familien gerne im gleichen Pensum von zirka sechs Stunden pro Woche, was zirka einem 15%igen Pensum entspricht, weitergeführt (vgl. E. 5.2). Aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine kann nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden, zumal bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es hingegen als glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit von 15 % aufgestockt hätte.
So erscheint es im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zirka 30 % nachginge.
6.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 30 % Erwerbstätige und als zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt.
7.
7.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass, selbst wenn von der gemischten Methode auszugehen sei, die von der Abklärungsperson im Haushaltsbereich errechnete Einschränkung von 44.07 % bestritten werde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2).
7.2 Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
7.3 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
7.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
7.5 Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
7.6 Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1).
7.7 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 10. Januar 2012 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/71). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 30 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig und hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 44.07 % festgestellt.
Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 25. Januar 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 8/71), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objektivität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
7.8 Wie bereits erwähnt bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen, womit der behandelnde Psychiater zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt hätte befragt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin dies unterliess, lässt jedoch nicht per se auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt schliessen. Vielmehr wurden im Abklärungsbericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, womit das Leistungsprofil dem entspricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.
Zudem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushaltabklärung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen unterstützt wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen vor, welche der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden. Den medizinischen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklärungsbericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei eingeteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit zumutbar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledigen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.
Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
7.9 Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2012 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 44.07 % im Haushaltsbereich auszugehen.
7.10 Der Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen lassen würden, noch gibt er aufgrund der Akten (Urk. 8/72) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2012, mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente festgehalten wurde, erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 19. September 2012 bewilligt (Urk. 9).
Mit Honorarnote vom 3. September 2013 (Urk. 15) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 11.70 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 146.-- geltend, was als angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern a. A., ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘684.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern a. A., wird mit Fr. 2‘684.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
BB/SH/MTversandt