Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00605



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr

Urteil vom 28. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Grendelmeier Jenny & Partner

Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 10. Oktober 2000 erstattet wurde (Urk. 7/28 = Urk. 3/5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 sprach sie dem Versicherten eine halbe Rente ab November 1999 zu (Urk. 7/56 = Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/4-6) wurde am 30. August 2001 zurückgezogen (vgl. Urk. 7/68); auf eine weitere Eingabe trat das Bundesgericht am 15. Februar 2002 nicht ein (Urk. 7/71).

1.2    Am 5. März 2002 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 5. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/104) und Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 7/123) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. August 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00531 bestätigt (Urk. 7/132).

1.3    Nach erneuter Anmeldung vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/137) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/136, Urk. 7/140, Urk. 7/142) und eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/143/2) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine ganze Rente ab Januar 2005 zu (Urk. 7/149 = Urk. 3/4 = Urk. 3/7).

    Am 23. Juni 2009 teilte sie dem Versicherten mit, sein Anspruch sei unverändert (Urk. 7/178).

1.4    Im Juli 2010 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/186/4 oben) und holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 11. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/210 = Urk. 3/8).

    Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2012 (Urk. 7/216) und Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/222 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bis dahin ausgerichtete Rente ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei festzustellen, dass ihm gestützt auf die Verfügung vom 19. April 2005 eine ganze Rente zustehe (S. 2 Ziff. 1) oder es sei die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass ihm eine ganze Rente zustehe (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle verzichtete am 5. Juli 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 6).

    Am 27. Juli 2012 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 9/1-2) ein. Mit Beschluss vom 17. August 2012 wies das Gericht seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8 S. 3 Ziff. 4) ab (Urk. 10). Am 13. Februar 2013 gingen per Fax - offenbar vom Beschwerdeführer versandt - weitere Arztberichte ein (Urk. 12/1-4).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seit 2001 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der ursprüngliche Rentenentscheid müsse deshalb „als medizinisch nicht korrekt beurteilt“ werden, deshalb werde die Verfügung vom
9. März 2001 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben (S. 2 oben). Beim - neu ermittelten - Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nur die Verfügung vom
9. März 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben, nicht aber jene vom 12. Mai 2005, mit dem ihm eine ganze Rente zugesprochen wurde (S. 3 f. Ziff. 4). Gemäss den Angaben im 2012 erstatteten Gutachten habe sich am Sachverhalt seit 2000 nichts geändert, geändert habe einzig die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin (S. 5 f.). Auf das 2012 erstattete Gutachten könne, aus näher dargelegten Gründen, nicht abgestellt werden (S. 8).

2.3    Strittig ist, ob die erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist, sei es revisionsweise infolge einer entsprechenden Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.3), sei es infolge zweifelloser Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprache (vorstehend
E. 1.4).


3.

3.1    Am 10. Oktober 2000 erstatteten die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/28 = Urk. 3/5).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1):

- generalisiertes Schmerzsyndrom bei / mit

- chronischem lumbospondylogenen Syndrom rechts

- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)

- anamnestisch erektiler Dysfunktion

- anamnestisch chronischem zervikospondylogenem Syndrom mit rezi-divierenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts, ten-dopathica links

- aktuell: klinisch unauffällige Schultern beidseits

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die seit März 1999 aus orthopädischer Sicht mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nie erreicht worden (S. 11 Ziff. 6.1.1).

    Interdisziplinär beurteilt sei der Explorand in einer körperlich schweren Tätigkeit wie der eines Maurers nicht mehr arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6.1.2).

    In einer rückenadaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechsel-belastenden Tätigkeit ohne schweres Heben oder Tragen, ohne Arbeiten in Zwangspositionen vornübergeneigt oder überkopf und ohne repetitive Stereotypien bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 %, welche im Verlauf nach erfolgter Reintegration auf ein Pensum von 70-100 % steigerbar sein sollte. Erschwerend dürften sich allerdings die Persönlichkeitsstrukturen des Exploranden auswirken, der in seiner Situation und durch psychosoziale Faktoren gekränkt, sich nicht mehr in der Lage sehe, eine alternative Tätigkeit zu verrichten (S. 12 Ziff. 6.1.4). Eine rasche Steigerung von 50 % auf 70-100 % erachteten die Gutachter als zumutbar (S. 12 Ziff. 6.1.8).

3.2    Am 5. Mai 2003 wurde von der MEDAS Y.___ ein weiteres Gutachten erstattet (Urk. 7/100).

    Darin nannte der Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-fähigkeit (S. 9 f. Ziff. 5.1):

- generalisiertes Schmerzsyndrom bei / mit

- chronischem lumbospondylogenen Syndrom

- degenerativen Veränderungen der LWS (im Verlauf ohne rich-tungsgebende Veränderung)

- Spannungskopfschmerz, DD: zervikospondylogener Beschwerdegenese

- anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis tendopathica / calcarea rechts

- funktionell geringer Limitierung

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, auch bei der heutigen interdisziplinären Untersuchung könne bestätigt werden, dass der Explorand in seinem Beruf als Maurer seit September 2000 nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine rückenadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne schweres Heben oder Tragen, sollte ihm aber zu 50 % möglich sein, wobei die Arbeitsfähigkeit auf 70-100 % gesteigert werden könnte. Als Reintegrationshindernis müsse weiterhin die nicht ganz einfache Persönlichkeitsstruktur mit fixierten Verhaltensweisen betrachtet werden, was eine Einsicht in die eigene Problematik und eine aktive Mitarbeit massiv erschwere, weshalb nicht einmal an ein Arbeitstraining gedacht werden könne. Es bestehe eine grosse Chronifizierungsgefahr und möglicherweise eine Tendenz zu einer Persönlichkeitsänderung, was prognostisch sehr ungünstig sein könne (S. 11 Ziff. 6.1.8).

3.3    Am 11. Februar 2004 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/129/3-14 = Urk. 7/136/2-13 = Urk. 7/140/2-13 = Urk. 7/142/4-8). Er nannte folgende Diagnose (S. 7 Mitte):

psychosomatisches Krankheitsbild mit

- generalisiertem Schmerzsyndrom bei / mit

- lumbal betontem Panvertebralsyndrom bei degenerativen Verän-derungen der LWS (Spondylarthrosen, Diskusprotrusionen, kleine Dis-kushernien)

- Impingementproblematik beider Schultern bei Tendinitis calcarea

- Kopfschmerz-Problematik

- anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Diagnose Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS-Gutachten)

- kombinierter Persönlichkeitsstörung (Diagnose Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS-Gutachten)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, obwohl sich aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen lasse, halte er den Patienten aufgrund der Gesamtsituation im Sinne eines psychosomatischen Krankseins für 100 % arbeitsunfähig, dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bleibend (S. 9 unten).

    In seinem Bericht vom 14. März 2005 (Urk. 7/142/1-3) machte Dr. Z.___ vergleichbare Angaben.

3.4    Dr. med. B.___, RAD, führte am 12. April 2005 (Urk. 7/143 S. 2) aus, das Gericht habe (2004) auf das 2003 erstattete Gutachten abgestellt und habe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in angepasster Tätigkeit bestätigt.

    Es liege eine weitere, diesmal rheumatologische Beurteilung (durch Dr. Z.___) vor. „Darin wird zwar fachfremd, jedoch nachvollziehbar und trefflich, ein psychisch schwer kranker Mann, der 100 % arbeits- und erwerbsunfähig ist, beschrieben. Er schliesse sich dieser Beurteilung an. Das Problem sei, dass der Rheumatologe entgegen dem rechtskräftigen Gerichtsurteil davon ausgehe, dass die schwere psychische Störung bereits vor der letzten Verfügung (von 2003) bestanden habe. Ein medizinisches Verschlechterungsdatum sei nicht klar eruierbar, er nehme jedoch das Untersuchungsdatum des Rheumatologen, Januar 2004.

3.5    Am 9. Januar 2012 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/210/2-25 = Urk. 3/8/2-25). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 f.) und die von ihnen am 2. November 2011 (vgl. S. 1) erhobenen internistischen (S. 9 f.), psychiatrischen (S. 10 ff.) und rheumatologischen (S. 13 ff.) Befunde.

    Zu den aktuellen Beschwerden führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit mehr als 11, 12 Jahren psychische und körperliche Probleme. Es gehe jedes Jahr schlechter. Er habe Schmerzen im Rücken und in der Lendenwirbelsäule, auch viele Kopfschmerzen, Schmerzen in den Schultern und Ausstrahlungen ins rechte Bein. Nach der Rückenoperation 2008 sei es etwas besser gegangen, nach zwei bis drei Monaten habe er aber wieder starke Schmerzen bekommen, schlimmer als vorher (S. 8 Ziff. 3.2.1).

    Über den Alltag berichtete der Beschwerdeführer unter anderem, er unternehme tagsüber Spaziergänge, gelegentlich auch mit der Enkelin. Diese werde zirka 1 bis 2 Stunden pro Tag von ihm und seiner Ehefrau betreut. Er habe viele Kollegen, die ihn besuchten, mit denen er einen Spaziergang unternehme, einen Kaffee trinken gehe (S. 11 oben).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik

- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006

- Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 17. Januar 2008 bei Diskushernie und Stenose LWK 3/4/5 (D.___, Zürich)

- radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbelsäule) BWS und HWS (Röntgen 16. September 2006)

- radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 20. Mai 2010)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakarpale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 24. Februar 1999

- Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers

- chronisch venöse Insuffizienz Stadium I

- Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 22 oben).

    Gemäss dem MEDAS-Gutachten    vom Oktober 2000 habe damals für körperlich angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, mit der Option der raschen Steigerung auf 70 % bis 100 %. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe (deshalb) spätestens 3 Monate später, also ab Februar 2001. Sie sei im Jahr 2004 nach dem Autounfall und 2008 nach der Rückenoperation jeweils für mehrere Wochen bis wenige Monate unterbrochen gewesen (S. 22 Ziff. 6.3).

3.6    Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulensprechstunde, D.___, nannte im Bericht vom 9. Mai 2012 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/223 = Urk. 3/12) folgende Diagnose (S. 1):

- chronische Lumboischialgie links bei multisegmentaler Segment-degeneration lumbal mit Spondylolisthese L3/4

- Status nach intralaminärer Fensterung L3/4 links und L4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzel (NW) L4 beidseits, L3 und L5 links am 17. Januar 2008

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

    Er führte unter anderem aus, der Patient berichte, seit zirka 2010 hätten sich die residualen belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuzschmerzen deutlich in-tensiviert (S. 1).

    Am 4. Juni 2012 nahm Dr. E.___ eine Diskographie vor, die ergab, dass ein diskogener Schmerz am ehesten vom Segment L3/4 ausgehe (Urk. 9/1).

    In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Operation (Spondylodese L3/4) vorgeschlagen (Urk. 12/4 S. 2).

3.7    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12. Mai 2012 (Urk. 7/224) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit November 1994 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit Aus-strahlung / Muskelatrophie links mehr als rechts

- Status nach intralaminärer Fensterung L3/4 links und L4/5 links mit Sequesterektomie und Dekompression der NW L4 beidseits, L3 und L5 links, Januar 2008

- Status nach Autoselbstunfall mit Milzruptur / Splenektomie in Jugoslawien 2004

- Status nach rezidivierenden Hämorrhoiden mit zweimaliger Ligatur November 1999

- Status nach Beckenvenenthrombose links posttraumatisch 2004

- Status nach Verkehrsunfall / Auffahrunfall September 2006 mit HWS-Distorsion, Kontusion und PHS der Schultergelenke beidseits

- massive Anpassungsstörung, massive Schmerzverarbeitungsstörung

- Depression bei Arbeitsplatzverlust / Existenzängsten und finanziellen Problemen

    Dr. F.___ führte aus, der Patient komme 2-3 Mal wöchentlich in die Praxis und verlange wegen Rückenschmerzen eine „Spritze“ (Ziff. 1.4). Art und Umfang der Behandlung umschrieb er mit „ambulant mit Analgetika“ und erwähnte, es finde zurzeit eine Reevaluation einer allfälligen LWS-Operation / Spondylodese in der D.___ statt (Ziff. 1.5).

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter seit 1996 (Ziff. 1.6) und führte aus, keine Arbeit sei realistisch möglich (Ziff. 1.7).

3.8    Am 25. Januar 2013 berichtete Dr. F.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Bericht im Mai 2012 (vorstehend E. 3.7) wesentlich verschlechtert. Zu den bereits erwähnten Diagnosen seien ein Prostatakarzinom (vgl. Urk. 12/2) und eine deutliche Progression der degenerativen Veränderungen der LWS dazu gekommen (Urk. 12/1).


4.

4.1    Ausgangspunkt für die Klärung der vorliegend strittigen Fragen ist die letzte rechtskräftige Beurteilung der Sachlage. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
9. August 2004 - dem das von Dr. Z.___ im Februar 2004 erstattete Gutachten bereits vorlag - wurde die Aktenlage wie folgt gewürdigt (Urk. 7/132 S. 9 E. 4.4):

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die im Gesamtkontext des Gutachtens nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung im MEDAS-Gutachten [von 2003] abzustellen, welches bezüglich der rheumatologischen Befunde und Diagnosen mit den Feststellungen von Dr. Z.___ übereinstimmt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei gutem Willen in der Lage wäre, eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang von mindestens 50 % auszuüben. Diese funktionelle Leistungsfähigkeit entspricht derjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 2001. Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist somit in der Zwischenzeit nicht eingetreten.

    Aus diesen Ausführungen im früheren Urteil ergeben sich drei Schlussfolgerungen:

    Erstens ist die Bemerkung im C.___-Gutachten, die 2012 attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar 2001, unbeachtlich. Sie basierte auf der Überlegung, die im Oktober 2001 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte auf 70-100 % gesteigert werden können und hätte somit nach drei Monaten 100 % betragen. Das Gericht hat das Gutachten nicht in dieser - denkbaren - Weise als Entscheidungsgrundlage verwendet, sondern - zurückhaltender - eine jedenfalls 50 % betragende Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten angenommen. Wenn nun 2012 aus somatischer Sicht und bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert wurde, so deckt sich dies keineswegs mit den bis und mit 2004 verbindlich getroffenen Feststellungen und ist dies ein erheblicher Unterschied zum 2001 und 2003 massgebenden Sachverhalt.

    Zweitens erweist sich die im Mai 2005 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente als zweifellos unrichtig. Sie erfolgte ausdrücklich unter Übernahme der von Dr. Z.___ postulierten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4) und steht damit in eklatantem Widerspruch zum Stellenwert, den das Gericht dem Gutachten Z.___ beigemessen hat. Es ist denn auch zweifellos unrichtig, auf die von einem Rheumatologen mit der Begründung „psychosomatisches Kranksein“ - mithin fachfremd - postulierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit einfach abzustellen, ohne diesbezüglich über eine aktuelle fachmedizinisch-psychiatrische Beurteilung zu verfügen, wobei sodann zusätzlich die damals in den Grundzügen bereits vorliegende Überwindbarkeitsrechtsprechung eine Rolle gespielt haben könnte.

    Drittens sind somit für den revisionsrechtlich relevanten Vergleich die (2004 gerichtlich beurteilten) Verhältnisse im Jahr 2003 massgebend, und da diese als im Vergleich zu 2001 unverändert erachtet wurden, letztlich diejenigen im Jahr 2001, also der im Gutachten von 2000 erfasste Sachverhalt.

4.2    Der Beschwerdeführer wandte gegen das C.___-Gutachten ein, aufgrund der aktuellen medizinischen Untersuchungen in der D.___ bestehe der begründete Verdacht, dass dieses medizinisch nicht haltbar sei. Ferner sei nicht feststellbar, nach welchen Kriterien der Gutachtensauftrag erteilt worden sei. Aufgrund der neusten Bundesgerichtspraxis seien derartige Gutachten nach einem Zufallsmodus zu vergeben, um zu vermeiden, dass die Gutachter aus wirtschaftlichen Gründen der Erwartungshaltung der Beschwerdegegnerin entsprächen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).

    Inwiefern die Vermutung eines vom Segment L3/4 ausgehenden diskogenen Schmerzes und die darauf folgende Operationsempfehlung durch die Ärzte der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) die Haltbarkeit des C.___-Gutachtens inhaltlich beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich, wurde doch im Gutachten eine panvertebrale Schmerzproblematik sowohl diagnostiziert als auch bei der Umschreibung möglicher leidensangepasster Tätigkeiten berücksichtigt.

    Die Bestimmung, wonach Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sind (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ist seit dem 1. März 2012 in Kraft und dürfte deshalb auf ein im Januar 2012 erstattetes Gutachten kaum anwendbar gewesen sein. Was schliesslich die sinngemässe Vermutung der wirtschaftlichen Abhängigkeit betrifft, so ist der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer auf die einschlägige, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung amtlich publizierte Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3) zu verweisen.

    Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

4.3    Revisionsrelevant ist die Frage, ob sich im Vergleich der Verhältnisse in den Jahren 2000/2003 einerseits und den im Gutachten von 2012 beurteilten Verhältnissen andererseits der medizinische Sachverhalt verändert hat.

    In somatischer Hinsicht wurde 2000 ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei / mit chronischem lumbospondylogenen Syndrom rechts und unter anderem anamnestisch rezidivierenden Kopfschmerzen diagnostiziert (vorstehend E. 3.1). Gleiches gilt für das 2003 erstattete Gutachten, ausser dass nun die Kopfschmerzdiagnose nicht mit dem Zusatz „anamnestisch“ versehen wurde (vorstehend E. 3.2).

    Im 2012 erstatteten Gutachten wurden als Hauptdiagnose ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie darunter ein Status nach HWS-Distorsion 2006, ein Status nach intralaminärer Fensterung L3/4/5 2008, radiologisch 2006 mässige degenerative Veränderungen von BWS und HSW sowie 2010 eine deutliche Osteochondrose L5/S1 angeführt (vorstehend E. 3.5).

    Schon der Vergleich der gestellten Diagnosen macht deutlich, dass 2012 nicht der gleiche Gesundheitszustand vorlag wie 2000/2003. In der dazwischen liegenden Zeit zog sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zu und es erfolgte 2008 eine Operation der LWS-Segmente L3/4/5, was für die Rückenproblematik von erheblicher anamnestischer Bedeutung ist. Bezeichnenderweise ist denn auch die 2012 gestellte Diagnose hinsichtlich der lumbalen Problematik weit differenzierter als die 2000/2003 gestellte. Umgekehrt wurde 2012 (im Unterschied zu 2000/2003) keine Kopfschmerzdiagnose mehr gestellt.

    Zusammenfassend ist damit, die somatische Seite betreffend, der medizinische Sachverhalt soweit erstellt, dass eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist.

4.4    Aus psychiatrischer Sicht wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, 2000 und 2003 mit, und 2012 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Damit kann es an sich sein Bewenden haben, denn wenn im beweistauglichen Gutachten von 2012 (vorstehend E. 4.1) aus der somatoformen Schmerzstörung keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet wurde, besteht kein Anlass, dies im Rahmen der Rechtsanwendung weiter zu qualifizieren.

    Wollte man dennoch zusätzlich die Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352) zur Anwendung bringen, so sähe dies wie folgt aus: Eine psychische Komorbidität ist mit der Z-Diagnose narzisstischer und histrionischer Persönlichkeitszüge offensichtlich nicht gegeben. Von den alternativ in Frage kommenden Kriterien könnte allenfalls, wegen der Rückenproblematik, dasjenige der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen bejaht werden, nicht jedoch - angesichts der nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - dasjenige des chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung.

    Klar zu verneinen wäre sodann ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens: Dies legt schon die im Gutachten geschilderte Alltagsgestaltung (vorstehend E. 3.6) nahe. Und für ein sogar erhebliches soziales Aktivitätsniveau spricht, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2012 als Autolenker in einen Auffahrunfall verwickelt war, als er im Begriff war, das betreffende Auto, das mit einem Händlerkennzeichen (U) - einer „Garagenummer“ - versehen war, um 08.00 Uhr auf dem Strassenverkehrsamt vorzuführen (Urk. 7/212 S. 1 und 6).

    Ebenso könnte angesichts der niederfrequenten hausärztlichen Abgabe von Analgetika nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person gesprochen werden.

    Damit wäre, auch ohne die Frage eines möglichen sekundären Krankheitsgewinns geprüft zu haben, die Überwindbarkeit klar zu bejahen.

4.5    Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt somit dahingehend fest, dass für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

    Damit erweist sich auch die auf dieser Grundlage erfolgte - vom Beschwer-deführer nicht in Frage gestellte - Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung als zutreffend.

    Dies führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis (mithin bezüglich Ziffer 2 des Dispositivs) zu bestätigen ist. Ziff. 1 ergibt, wie vom Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss angeführt, angesichts der später ergangenen Verfügungen gar keinen Sinn.

    Somit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage von Kopien der Urk. 12/1-4) an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFehr



MO/PF/BSversandt