Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00606




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 15. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 zu einem Pensum von 60 % als Reinigerin bei der Firma Y.___ in Z.___. Diese Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt, da sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen wollte (Urk. 8/8). Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bezog die Versicherte bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der A.___ einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 8/13). Wegen Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 22. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Y.___ vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8/8) und der A.___ vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/13) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/14/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/14/5-23) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Unia Arbeitslosenkasse nach den von dieser erbrachten Leistungen (Fragebogen vom 17. Oktober 2005, Urk. 8/11). Sodann liess die IV-Stelle das Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 25. April 2006 erstellen (Urk. 8/18). Mit Vorbescheid vom 8. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 8/20). Aufgrund eines entsprechenden Einwandes der Versicherten vom 12. September 2006 (Urk. 8/25) holte die IVStelle den Arztbericht des D.___ vom 29. Januar 2007 ein (Urk. 8/29). Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/40, Urk. 8/64/17-18).

1.2    Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den weiteren Arbeitgeberbericht der A.___ vom 28. April 2008 ein, aus welchem sich ergab, dass die Versicherte ab 1. Juli 2007 von ihrem Ehemann ein zusätzliches Pensum als Hauswartin übernommen hatte und somit einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 2‘283.-- pro Monat (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 29‘679.--) erzielte (Urk. 8/44/12+15). Ausserdem holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2008 ein (Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands werde die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben. Da für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen ausserdem zurückzuerstatten (Urk. 8/49). Nachdem die Versicherte dagegen am 23. August 2008 (Urk. 8/52) Einwand erhoben hatte, holte die IVStelle den Arztbericht des D.___ vom 13. Oktober 2008 (Urk. 8/56) ein. Mit Verfügung vom 10. November 2008 hob sie die Rente rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte fest, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 die Meldepflicht verletzt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen damit zurückzuerstatten habe (Urk. 8/58). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 10. Dezember 2008 (Urk. 8/61) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/71).

1.3    Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/81), der Rheumaklinik des C.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 8/82/6) sowie von Dr. B.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/84) ein und zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei (Urk. 8/85). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 15. August 2011 erstellen (Urk. 8/94/1-25). Mit Vorbescheid vom 2. November 2011 teilte die IVStelle der Versicherten erneut mit, die Invalidenrente werde rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben und infolge einer Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 zurückgefordert (Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsanwalt Maron am 5. Dezember 2011 (Urk. 8/103) bzw. 30. Januar 2012 (Urk. 8/106) Einwand, wobei er unter anderem den Antrag stellte, er sei der Versicherten für das Vorbescheidverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 8/103). Am 26. März 2012 nahm das F.___ ergänzend zum Gutachten vom 15. August 2011 Stellung (Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte im Weiteren fest, dass für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, weshalb die während dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen (mittels Erlass einer separaten Verfügung) zurückzuerstatten seien (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Juni 2012 durch Rechtsanwalt Maron Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung vom 7. Mai 2012 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die bisherige Invalidenrente unverändert aus zu richten, unter Nachzahlung der sistierten Rentenbeträge.

2.Eventualiter, für den Fall einer Rentenreduktion: Es sei mangels Meldepflichtverletzung keine rückwirkende Rentenkürzung vor zu nehmen.

3.Es sei fest zu stellen, dass die Beschwerdegegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, und sie sei dafür angemessen zur Rechenschaft zu ziehen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“

    Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 18. September 2012 verzichtete Rechtsanwalt Maron auf Ausführungen zur Replik (Urk. 13), was der IV-Stelle am 20. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

    Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).

1.6    Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

1.7    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).    
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/14/1) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom unklarer Genese vor allem der rechten Körperhälfte seit 2002. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach Hashimoto-Thyreoditis. In der angestammten Tätigkeit als Hauswartin habe die Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juli 2003 bis zum 19. August 2003 und vom 18. Juni 2005 bis zum 20. Oktober 2005 100 % betragen und seit dem 21. Oktober 2005 liege sie bei 80 %. Ab Januar 2006 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 8/14/4).

2.1.2    Im Bericht vom 3. Juli 2008 (Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. B.___ ein chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Discusprotrusion C4/5, C5/6 und C6/7 sowie eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsunfähigkeit als Hauswartin habe bis zum 30. August 2007 80 % betragen und liege seit dem 1. September 2007 bei 60 %. In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 bei 50 %. Im Vordergrund stünden nach wie vor therapieresistente panvertebrale Schmerzen mit wechselseitigen Ausstrahlungen und Hauptschmerzen im zervikalen Bereich.

2.1.3    Im Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/84/1-3) diagnostizierte Dr. B.___ eine generalisierte Fibromyalgie (bestehend seit 2002) und eine depressive Grundstimmung. Es bestehe ein seit Jahren unveränderter chronischer therapieresistenter Schmerzzustand mit diffusen Schmerzen am ganzen Körper. Alle bisherigen bildgebenden Abklärungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Ebenso hätten die Schmerzen in keinerlei Weise durch Medikamente oder Therapien positiv beeinflusst werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von 40-50 % zumutbar. Eine leichtere Arbeit sei aus rheumatologischer Sicht zu ca. 70 % zumutbar. Die psychische Einschränkung sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ zu beurteilen.

2.2    Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 8/18) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei Akzentuierung auf die rechte Körperhälfte, zervikozephalem Schmerzsyndrom rechts mit/bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform/-haltung (Schulterhochstand links, S-förmige Skoliose), multiplen Muskelverspannungen mit Triggerpunkten im Schultergürtel-/Nackenmuskulaturbereich, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein Status nach Thyreoiditis Hashimoto (ED 2003), zur Zeit euthyreot. Die Beschwerdeführerin leide seit Ende 2002 an progredienten Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte. Die Abklärungen hätten keine Hinweise für eine rheumatische entzündliche Aetiologie ergeben. Trotz verschiedenster Therapieversuchen sei es zu einer zunehmenden Schmerzausweitung gekommen. Heute klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte, welche schubartig auftreten und während zwei bis drei Tagen andauern würden. In diesen Schubsituationen sei sie jeweils beinahe immobilisiert und könne nur noch liegen. Die Schmerzen seien Tag und Nacht konstant vorhanden. Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt sowie mit einer Belastungsreduktion mit einer Gewichtshebelimite von maximal 10 kg sowie Entlastung bei schweren Arbeiten wie Staubsaugen, Schneeschaufeln sowie Arbeiten über Kopf zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/18/7-10).

2.3

2.3.1    Laut dem Bericht des D.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/29) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig.

2.3.2    Im Bericht vom 13. Oktober 2008 (Urk. 8/56) hielten die Ärzte des D.___ fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die Arbeitsfähigkeit liege aus ausschliesslich psychiatrischer Sicht zurzeit bei 50 %. Um eine Chronifizierung zu vermeiden, sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Arbeitspensum halten oder sogar schrittweise ausbauen könne. Die körperlichen Ressourcen könnten nicht beurteilt werden.

2.4    Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/81) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.11), einer Eisenmangelanämie, einer arteriellen Hypertonie sowie migränosen Kopfschmerzen. In der Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. Januar 2010 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Sie werde eingeschränkt durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Schmerzen, Migräne, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen, Ärger, Ungeduld, Vergesslichkeit, niedrige Frustrationstoleranz und Verlust der Impulskontrolle.

2.5

2.5.1    Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2011 (Urk. 8/94/22) folgende Diagnose:

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.Chronische Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)

-DD anamnestisch bei Depression

-allgemeine Haltungsinsuffizienz mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel

-klinisch-neurologisch unauffällige Befunde

-frühere bildgebende Abklärung von LWS, BWS und HWS sowie Szintigraphie ohne Hinweise für entzündliche Systemerkrankungen

2.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

2. Verdacht auf intermittierende Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.1)

-DD im Rahmen von Diagnose 1

3.Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

4.Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

5.Helicobacter pylori Gastritis 04/2011 (ICD-10 K29.1)

-Antrumgastritis

6.Axiale Hiatushernie (ICD-10 K21.9)


    Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Die Untersuchungen hätten teilweise wegen massiver Beschwerden und ausgeprägter aktiver Gegeninnervation nicht durchgeführt werden können. Es hätten auch Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Untersuchungszeichen nach Waddell seien klar positiv gewesen, weshalb nach den aktuellen Richtlinien aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie habe diagnostiziert werden können. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hauswartin sowie für jegliche weitere leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Arbeiten wie anhaltendes Staubsaugen, repetitive Überkopfarbeiten und beispielsweise Schneeschaufeln sowie andere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten aufgrund der muskulären Dekonditionierung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Sie sollte die Möglichkeit haben, über den ganzen Tag verteilt vermehrte Pausen zu machen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten nicht in erster Linie psychische Symptome, sondern deutlich am Körpererleben orientierte Symptome mit Schmerzen bestanden. Diese somatoformen Schmerzen stünden im Vordergrund und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Ausserdem sei eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von allermindestens 70 % bestehe (ganztägiges Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Für körperlich regelmässig mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit März 2004 angenommen werden, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht dürfte seit 2006 bestehen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt höhergradig eingeschränkt gewesen sei, als dies aktuell festgestellt werde. Mittels Durchführung adäquater Massnahmen (effektive Medikamenteneinnahme, körperliche Rekonditionierung) könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Fähigkeiten erreicht werden (Urk. 8/94/22-25).

2.5.2    Am 26. März 2012 (Urk. 8/114) nahmen die Ärzte des F.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2012 (Urk. 8/113) ergänzend zum Gutachten Stellung. Sie hielten fest, es könne bestätigt werden, dass seit März 2004 eine unveränderte Situation bestanden habe, jedoch nur aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei zu ergänzen, dass im Jahr 2006 noch eine mittelgradige Depression durch das D.___ beschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dort von August 2006 bis Mai 2007 behandelt worden. Im Mai 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Es habe damals nur noch eine leichte depressive Episode bestanden. Offenbar sei die Therapie erfolgreich und eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig gewesen. Die psychiatrische Einschätzung der lediglich 20%igen Einschränkung sei folglich nicht ab 2006, sondern ab Mai 2007 zu bestätigen.




3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente zusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2007 (Urk. 8/64/17-18) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf dem Bericht des D.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/29, E. 2.3.1) und der Einschätzung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2007 (Urk. 8/30/3) beruhte. Soweit danach eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann diese damit berücksichtigt werden, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin im Juli 2007, also zwischen dem massgeblichen Bericht des D.___ und dem Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemannes erhöht (vgl. Urk. 8/44/12) und diesen Umstand der Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht mitgeteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. August 2007 (Urk. 8/64/26) über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit informiert. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2010 (Urk. 8/71/9 E. 4) festgehalten, ist jedoch nicht erstellt, dass das fragliche Schreiben tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist, und hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde im Urteil vom 16. Februar 2010 keineswegs festgestellt, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, da die Frage der Rentenaufhebung von der Entwicklung des Gesundheitszustandes abhänge. Das Gericht führte hierzu lediglich aus, es könne offen gelassen werden, ob die von der Beschwerde-führerin behauptete Mithilfe der Kinder ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen sei, wenn ihr das Mehrpensum medizinisch zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Mithilfe der Kinder behauptet, widerspricht sie im Übrigen ihren eigenen Ausführungen im der Beschwerdegegnerin nicht zugegangenen Schreiben vom 22. August 2007 (Urk. 8/64/26), wonach sie selbst zusätzlich das Arbeitspensum ihres Ehemannes übernommen habe und den Angaben gegenüber dem D.___, sie habe die bisherige Reinigungs- und Hauswartarbeit von 20 % auf 40 % aufgestockt (Urk. 8/56/5).

3.2    Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 15. August 2011 (Urk. 8/94/1-25) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

3.3    Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter des F.___ hätten und ohne Begründung und Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten eine Fibromyalgie diagnostiziert (Urk. 1 S. 7), ist unbegründet. Einerseits wird im Gutachten des F.___ einlässlich dargelegt, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie diagnostiziert worden ist (Urk. 8/94/21), andererseits hat der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ diese Diagnose in seinem Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/84/2) ebenfalls gestellt. Die somatoforme Schmerzstörung wurde sodann in den Vorakten von den behandelnden Psychiatern (D.___ und Dr. E.___, vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/81) diagnostiziert. Mithin handelt es sich um eine Diagnose, welche schon vor der Begutachtung durch das F.___ aus psychiatrischer Sicht gestellt und vom psychiatrischen Gutachten, bestätigt worden ist. Inwiefern diese Diagnose von den Ärzten des F.___ in die Psychiatrie verbannt“ worden ist und was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich.

3.4     Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, welcher ursprünglich Berechnung führte, bestand primär in einer mittelgradigen Depression (Urk. 8/30/3). Wie sich aus den Bericht des D.___ vom 13. Oktober 2008 (Urk. 8/56) ergibt, konnte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 abgeschlossen werden. Am 26. August 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut mit unklarem Behandlungsauftrag, wobei die Ärzte des D.___ dannzumal lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostizierten und aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Massnahmen als notwendig erachteten (E. 2.3.2). Es ist in diesem Zusammenhang bereits im Urteil vom 16. Februar 2010 (Urk. 8/71/8) festgehalten worden, dass es als auffällig erscheint, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach negativen Entscheiden der Beschwerdegegnerin das D.___ aufgesucht hat. Ebenso vermag es nicht zu überzeugen, dass das D.___ trotz eines wesentlich verbesserten psychischen Gesundheitszustandes und verneinter Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (E. 2.3.2). Die Einschätzung des F.___, wonach bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, bei ansonsten in somatischer Hinsicht unverändertem Gesundheitszustand (E. 2.5.1, E. 2.5.2) gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (Ganztagespensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeiten besteht, erscheint dagegen nachvollziehbar. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die von den F.___-Gutachtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mai 2007 abgestellt hat.





4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu prüfen, inwiefern die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 31 IVG zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 8).

4.1.1    In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen).

4.1.2    Das Bundesgericht hat bei einem analog gelagerten Sachverhalt (Erhöhung der Erwerbstätigkeit Mitte des Jahres 2007, was unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV noch im Jahr 2007 zu berücksichtigen war; Erlass der rentenaufhebenden Verfügung nach dem 1. Januar 2008) festgehalten, dass der dargelegte materiell-intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend seien, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung hätten, zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechts führe. Der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt habe sich vollständig unter dem früher geltenden Recht erfüllt, denn nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung (am 1. Januar 2008) habe der damals bereits erwerbstätige und bei unveränderten vertraglichen Konditionen arbeitende Versicherte weder „neu ein Erwerbseinkommen erzielen“ noch „ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen“ können, wie die neue Rechtsnorm dies verlange. Daran ändere auch nichts, dass grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen sei, wie er sich bis zum Erlass der rentenaufhebenden Revisionsverfügung entwickelt habe. Entscheidend sei, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Keine Bedeutung sei demgegenüber dem (bloss zufälligen) Umstand beizumessen, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst unter der Herrschaft der 5. IV-Revision erlassen worden sei (Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010, E. 3.3).

4.1.3    Nach dem Gesagten gelangt Art. 31 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vorliegend nicht zur Anwendung.

4.2    Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % ihrer Tätigkeit als Hauswartin nachgehen würde. In dieser Tätigkeit ist sie mindest zu 70 % arbeitsfähig (E. 2.5.1) und kann ein diesem Pensum entsprechendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 30 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.

4.3    Wie bereits erwähnt (E. 3.1) hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin keine Mitteilung über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit gemacht hat. Dies hat in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Aufhebung der Rente zur Folge (E. 1.5). Über die Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, sondern auf eine separate Verfügung verwiesen.


5.    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen Verletzung der Meldepflicht zur Recht rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Beschwerdeführerin lässt sodann beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem sie nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren entschieden habe.

6.1    Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2011 (Urk. 8/103) Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hat erheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat stellen lassen. Die Grundlagen zum Entscheid lieferte sie aber mit jenem Begehren nicht, sondern sie ersuchte die Beschwerdegegnerin vielmehr selber darum, ihr ein Formular für den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 darauf, dass ein entsprechendes Formular im Internet heruntergeladen werden könne (Urk. 8/104). Am 30. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Nachbegründung das ausgefüllte Berechnungsblatt mit Beilagen ein (Urk. 8/106, Urk. 8/108/1-71). Am 10. April 2012 (Urk. 8/115) sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die ergänzenden Angaben des F.___ vom 26. März 2012 (Urk. 8/114) zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht. Insbesondere machte sie nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe vor Abgabe einer weiteren Stellungnahme ihrerseits über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu befinden. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/118). Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung befand, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sie keine Bereitschaft gezeigt hätte, über dieses Gesuch zu befinden. Ebenso wenig lässt sich eine Rechtsverweigerung bereits darin erblicken, dass die Beschwerdegegnerin über das Gesuch nicht bis zum Ende des Fristablaufes für die Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung entschieden hat.

6.2    Sodann verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin weitere in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte hätte unternehmen müssen. Selbstredend kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie über das Gesuch befindet, bevor ihr die entscheidwesentlichen Unterlagen vorliegen. Diese hat die Beschwerdeführerin jedenfalls erst eingereicht, nachdem ihr Rechtsvertreter den Einwand gegen den Vorbescheid vollständig begründet und das F.___-Gutachten dementsprechend studiert hatte. Das Studium des zusätzlichen, nur einen Umfang von einer halben Seite umfassenden Schreibens des F.___ vom 25. März 2012 erzeugte keine erheblichen Zusatzkosten. Schliesslich musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Angabe des Steuerwerts hinsichtlich ihrer Liegenschaft nicht genügte (Urk. 8/108/17), sondern der Versicherungswert anzugeben war (Urk. 8/108/3). Dass die Beschwerdegegnerin noch nicht über das Gesuch entscheiden konnte (vgl. Urk. 9), hat sie sich demzufolge selber zuzuschreiben.

6.3    Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, ist damit abzuweisen.


7.

7.1

7.1.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

7.1.2    Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).

7.1.3    Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 E. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 E. 2 mit Hinweisen).

7.2

7.2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer 17 Jahre alten, jüngsten Tochter in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 3/10). Aufgrund des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich wird für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'700.-- und für ein Kind im Alter über 10 bis zu 18 Jahren ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare praxisgemäss ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt. Da die Kosten der Tochter bei den Ausgaben zu berücksichtigen sind, sind im Gegenzug auch die entsprechenden Einnahmen (Kinderrenten, Kinderzulagen) anzurechnen.

7.2.2    In Berücksichtigung des eingereichten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 3/10) sowie der eingereichten Belege (Urk. 3/8-9, Urk. 3/11-13) ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen:

monatliche Einnahmen:

IV-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2)

Fr.

2859.00

PK-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2)

Fr.

982.65

Erwerbseinkommen Beschwerdeführerin (inkl. Kinder-

zulagen, inkl. 13. Monatslohn) (Urk. 3/11, Urk. 3/8 S. 4)

Fr.

1‘712.50

Total

Fr. 

5‘554.15

7.2.3Bei den geltend gemachten Ausgaben (Urk. 3/10 S. 3) sind bei den Versicherungsprämien nur die ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen, wobei bei der Krankenkassenprämien lediglich die Grundversicherung zum Notbedarf gehört. Nicht anzurechnen sind sodann auch Beiträge, welche dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin geleistet werden. Mangels Notwendigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind sodann auch die Kosten für das Auto nicht einzubeziehen.

monatliche Ausgaben:

Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft

Grundbetrag Tochter

Hypothekarzins (Urk. 3/8 Schuldenverzeichnis)

Fr.

Fr.

Fr.

1'700.--

600.--

581.65

Nebenkosten Eigentumswohnung (Urk. 3/8 Budgetver-

teilung A.___)

Fr. 

437.95

Radio, TV, Internet (pauschal)

Krankenkasse Grundversicherung (Urk. 3/12,

Urk. 3/8 Beleg SWICA für Tochter)

Fr.

Fr. 

150.--

835.40

Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung

(Urk. 3/13)

Steuern (geschätzt)

Fr. 


Fr.

32.50


300.--

Total

Fr. 

4‘637.50

7.2.4Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 5‘554.15 und der Ausgaben von Fr. 4'637.50 resultiert ein Überschuss über dem prozessualen Existenzminimum von Fr. 916.65. Davon sind folgende monatliche Freibeträge abzuziehen:

Ehepaar

Kind (unter 18 Jahren)

Fr. 

Fr. 

500.--

100.--

Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 600.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte der Beschwerdeführerin über dem erweiterten Existenzminimum von monatlich Fr. 316.65. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine Eigentumswohnung verfügen (Urk. 3/8) und es grundsätzlich möglich erscheint, dass die hypothekarische Belastung erhöht werden kann, womit auch aus diesem Grund keine Bedürftigkeit vorliegt.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 wird abgewiesen.

2.    Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger