Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00608
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, Elektromonteur, arbeitete seit 2003 bis zum 31. August 2008 bei der Bank Y.___ als interner Kurier (Urk. 10/1 Ziff. 1.1-1.3, 5.2, 5.4). Seit dem 1. September 2008 war er arbeitslos, und am 20. August 2010 meldete er sich wegen seit November 2009 bestehender psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 5.7, 6.7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/8) und einen medizinischen Bericht (Urk. 10/10) ein und zog die Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/5) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/13) verneinte sie ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit August 2010 mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 10/14) den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 2. August beziehungsweise am 2. September 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/18-19). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 forderte die IV-Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf (Urk. 10/22). Am 13. Dezember 2011 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/24-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/28-29, Urk. 10/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2012 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
7. Juni 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. September 2012 teilte der Versicherte innert Frist (Urk. 11) mit, dass er an der Beschwerde festhalte und ersuchte wegen aktueller medizinischer Abklärungen um Fristerstreckung für die Replik (Urk. 13). Mit Replik vom 30. November 2012 hielt er an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte das Gutachten der Z.___, Psy-chiatriezentrum A.___, vom 20. November 2012 sowie den Bericht des B.___ vom 14. November 2012 ein (Urk. 15/1-2; Urk. 14). Am 13. Dezember 2012 erstattete die IV-Stelle ihre Duplik (Urk. 17), welche dem Versicherten am 18. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108
E. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden sei bereits im Rahmen der Erstanmeldung geprüft worden und vermöge rechtsprechungsgemäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, und die geltend gemachte Verschlechterung bewege sich immer noch im Rahmen dieser Diagnose. Zudem sei die Verstärkung der Vermeidungstendenz auf die Aussteuerung als invaliditätsfremder Faktor zurückgeführt worden, und bereits bei der Abweisung der Erstanmeldung hätten invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund gestanden (Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere aus psychischer Sicht verschlechtert habe und er dies durch den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2011 auch glaubhaft dargelegt habe (Urk. 1 S. 4). Gestützt darauf wäre ein Eintreten auf das neue Gesuch angezeigt gewesen (Urk. 13). Aufgrund des Berichtes der D.___ und der Arztberichte von Dr. C.___, der Z.___ und des B.___ sei belegt, dass sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Entgegen der telefonischen Zusicherung gegenüber der Mitarbeiterin der Sozialen Dienste habe die Beschwerdegegnerin sodann ein Nichteintreten verfügt, ohne vorgängig die Aufnahme in die IIZ zu prüfen (Urk. 14 S. 5). Da sich die Beschwerdegegnerin beim Erstgesuch weder einlässlich mit der Arbeitsfähigkeit noch mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades befasst habe, seien an die Glaubhaftmachung bei der Neuanmeldung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urk. 14 S. 7 f.).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 10/18-19) eingetreten ist (Urk. 2).
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den innert der von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/22) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Berichte glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2011 (Urk. 10/14) und der Neuanmeldung am 2. August 2011 in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) gelten diese Voraussetzungen nicht nur für die Prüfung des Rentenanspruchs, sondern auch für die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen.
3. Die Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 10/14) fusste im Wesentlichen auf dem medizinischen Sachverhalt gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom
1. November 2010 (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 2). Darin diagnostizierte die be-handelnde Psychiaterin seit 2001 bestehende, rezidivierende, gegenwärtig remittierte, depressive Episoden sowie ein COPD und nannte eine Arbeits-unfähigkeit von 0 % als Elektromonteur und Kurier (Urk. 10/10 Ziff. 1.1, 1.6). Vom 5. August bis zum 5. November 2009 sei der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Z.___ gewesen (Urk. 10/10 Ziff. 1.3). Die depressiven Episoden hätten vor allem im Zusammenhang mit Arbeits-platzverlusten gestanden, und momentan sei der Beschwerdeführer noch voll vermittelbar und arbeitsfähig; bei längerer Arbeitslosigkeit könnte sich die Belastbarkeit vermindern (Urk. 10/10 Ziff. 1.4, 1.11).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung ging der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden leide, welche momentan remittiert seien. Daneben bestünden seit längerem einschränkende soziale Ängste mit starker Tendenz, Konflikten auszuweichen und sich zurückzuziehen. Daraus sei im Jahre 2009 ein Suizidversuch mit nachfolgender Hospitalisation resultiert. Durch die Arbeitslosigkeit und vor allem die Aussteuerung im Juni 2011 habe sich diese Vermeidungstendenz noch erheblich verstärkt. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht für seine Belange einsetzen, sei wenig belastbar und unflexibel mit der Tendenz, sich vordergründig anzupassen. Diese Problematik habe auch schon im August 2010 bestanden, wenn auch in geringerem Ausmass. Massnahmen zur Abklärung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowie Wiedereingliederungsmassnahmen in einem vorerst geschützten Rahmen seien dringend indiziert (Urk. 10/25/9).
4.2 Am 20. November 2012 erstatteten die Ärztinnen der Z.___, Psychiatriezentrum A.___, ihr Gutachten und nannten darin folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 12):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
- Status nach Suizidversuch am 5. August 2009
- Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.6)
- mittelschwere kognitive Defizite
- anamnestisch Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.20)
In ihrer Beurteilung führten die Ärztinnen aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die jeweils durch sehr ungünstige psychosoziale Faktoren getriggert werde. Zur Zunahme der Störung sei es im Rahmen des Verlustes der Arbeitsstelle gekommen. Zudem weise der Beschwerdeführer ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf, die ihn hinsichtlich der geeigneten Copingstrategien im Umgang mit der depressiven Störung behinderten.
Die objektivierten neuropsychologischen Leistungsstörungen hätten insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden, als dass Arbeitsstellen, die Anforderungen an die visuelle räumliche Wahrnehmung und Vorstellungen an die räumlich konstruktiven Funktionen stellten, ausgeschlossen werden sollten. Ausserdem seien Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten, die eine selbstständige Problemlösung erforderten, zu vermeiden. Die Wiedereingliederung sollte am besten stufenweise stattfinden und das passende Arbeitspensum anhand der
Beobachtung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag festgestellt werden (Urk. 15/1
S. 12 f.).
4.3 Mit Bericht vom 14. November 2012 nannten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/2 S. 1):
- COPD GOLD Stadium B
- anamnestisch Pollenallergie
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Adipositas
Aufgrund der Diagnose einer COPD GOLD Stadium B bestehe nur eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit; eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Anstrengung sei zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sollte keinem Kontakt mit Dämpfen, Staub und Abgasen ausgesetzt sein (Urk. 15/2 S. 2).
5. Den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 1. November 2010 und vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/10, Urk. 10/25/9; vgl. vorstehend E. 3 und E. 4.1) ist zu entnehmen, dass sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der ersten leistungsabweisenden Verfügung als auch im Rahmen der Neuanmeldung remittierte, rezidivierende depressive Episoden und eine COPD vorlagen. Die Arbeitsfähigkeit war laut dem früheren Bericht von Dr. C.___ nicht eingeschränkt, und in ihrem späteren Bericht hielt sie Massnahmen zur Abklärung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zwar für angezeigt, beurteilte aber die Arbeitsfähigkeit als solche nicht. Die einzigen neuen Befunde, welche die Ärztin im späteren Bericht nannte, sind einschränkende soziale Ängste und ein Vermeidungsverhalten, welches sich durch die Arbeitslosigkeit und die Aussteuerung im Juni 2011 erheblich verstärkt habe. Daraus resultiert jedoch weder ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Angesichts der gleichbleibenden Diagnosen und der unveränderten beziehungsweise fehlenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/25/9) nicht glaubhaft gemacht.
Was die beschwerdeweise eingereichten Berichte (Urk. 15/1-2; vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) angeht, so lassen auch diese keine Rückschlüsse auf eine noch vor Erlass der Nichteintretensverfügung (11. Mai 2012) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Wohl gingen die Ärztinnen der Z.___, Psychiatriezentrum A.___, vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie von mittelschweren kognitiven Defiziten mit noch näher abzuklärenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 15/1), und die Ärzte des B.___ hielten aufgrund der diagnostizierten COPD die Arbeitsfähigkeit für leicht eingeschränkt (Urk. 15/2). Dies weist auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte im November 2012 hin. Da sich die Ärzte jedoch weder zum Krankheitsverlauf noch zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserten, ist eine bis zum Verfügungserlass am 11. Mai 2012 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund dieser Berichte nicht glaubhaft dargetan.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 7 f.) vermag sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung keine weiter gehenden Abklärungen tätigte, nichts an den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen der Neuanmeldung zu ändern; zudem bestand angesichts der klaren Aktenlage kein Anlass für irgendwelche Weiterungen. Vielmehr sind aufgrund der nur kurzen zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (8. März 2011) und der Neuanmeldung (2. August beziehungsweise 2. September 2011, Urk. 10/18-19) liegenden Zeitspanne hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
Indessen weisen die Arztberichte der Z.___, Psychiatriezentrum A.___, und des B.___ auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im November 2012 hin. Daher wird die Beschwerdegegnerin - wie bereits von ihr in Aussicht gestellt (Urk. 17) - das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 2012 (Urk. 18) im Sinne einer Neuanmeldung prüfen.
Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung zu Recht, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
6.3 Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu qualifizieren: Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung aufgefordert hatte (Urk. 10/22), zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen (Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/24, Urk. 10/31) eindeutig und klar äusserte (10/33, Urk. 2) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wurde (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 14). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 24. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin teile (Urk. 11). Auch was die aufgelegten Arztberichte von Dr. C.___, der Ärzte der Z.___, Psychiatriezentrum A.___, und der Ärzte des B.___ (Urk. 10/25/9, Urk. 15/1-2) anbelangt, ergibt sich daraus - wie oben erwähnt - klarerweise für den massgebenden Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit nichts, was die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente mithin von Anfang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist darum nicht stattzugeben.
6.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Juni 2012 wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens
RA/AG/BSversandt