Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00609




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 18. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, ist Mutter eines 2002 geborenen Sohnes und war seit 27. Oktober 1994 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/7 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 4. März 1998 meldete sie sich wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 6/5-6; Urk. 6/10-11) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 6/7; Urk. 6/12) bei und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 1998 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 6/15).

Dieser Anspruch wurde im Rahmen der 1999, 2001 und 2005 durchgeführten Rentenrevision bestätigt (vgl. Urk. 6/20; Urk. 6/25; Urk. 6/32).

1.2    Im Jahr 2010 wurde eine weitere Rentenrevision veranlasst (Urk. 6/35). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/36) und weitere Arztberichte (Urk. 6/37/1-11; Urk. 6/38/1-9; Urk. 6/42; Urk. 6/46; Urk. 6/55) bei. Sodann führte sie am 6. Oktober 2010 eine Haushaltabklärung (Bericht vom 21. Oktober 2010; Urk. 6/43) sowie am 2. Februar 2011 ein Eingliederungsgespräch durch (vgl. Urk. 6/51). Weiter veranlasste sie eine neurologisch-neuropsychologische Begutachtung der Versicherten an der Klinik Z.___, deren Gutachten am 9. August 2011 erstattet wurde (Urk. 6/58).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/65-68; Urk. 6/74) wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 6/73; Urk. 6/76) und die Gutachter um eine Stellungnahme (Urk. 6/79) ersucht. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/81 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. November 1998 wiedererwägungsweise auf und setzte die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine halbe Rente herab.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Weiterausrichtung der ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juli 2012 (Urk. 7) einen weiteren Arztbericht (Urk. 8) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10). Am 7. September 2012 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin beigeladen (Urk. 11), welche mit Eingabe vom 17. September 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 12). Dies wurde den Parteien am 18. September 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen, die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die gemischte Methode (Art. 28a IVG und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) betreffen, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. November 1998 damit, dass damals vom behandelnden Neurologen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Sekretärin postuliert worden sei. Auf die von Dr. med. A.___ als Facharzt für Innere Medizin festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % hätte nicht abgestellt werden dürfen, da die Folgen einer Multiplen Sklerose immer von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Neurologie beurteilt werden müssten. Diesbezüglich habe Dr. med. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dies habe auch die Begutachtung an der Klinik Z.___ ergeben, weshalb von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Hinsichtlich der Qualifikation sei von einer Erwerbstätigkeit von 90 % und einer Haushalttätigkeit von 10 % auszugehen; die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärungsbericht 12 %. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 5).

2.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe anlässlich der Haushaltabklärung nicht gesagt, dass sie bei guter Gesundheit mindestens 80 bis 100 %, sondern dass sie 100 % arbeiten würde. Sie sei denn auch bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens stets zu 100 % erwerbstätig gewesen und würde ihr Kind im Gesundheitsfall fremdbetreuen lassen. Ihre Aussage sei anlässlich der Haushaltabklärung nicht richtig wiedergegeben worden. Sie habe zudem bereits anlässlich des Eingliederungsgesprächs mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Weiter sei die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1998 vertretbar und nicht zweifellos unrichtig gewesen. Bei den nachfolgenden Rentenrevisionen sei trotz Arztberichten, in denen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert worden sei, weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, was der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Jahr 2005 bestätigt habe. Auch deshalb sei keine zweifellose Unrichtigkeit ausgewiesen. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, so dass die Rente auch nicht revisionsweise herabgesetzt werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.). Dies ergebe sich aus den aktuellen Arztberichten (Urk. 7).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Neurologe FMH, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 16. März 1998 (Urk. 6/5) als im bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht reduziert (Ziff. 1.5, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose (Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die durch einen Berufsberater zu bestimmen sei, sei der Beschwerdeführerin seit Herbst 1997 im Umfang von 50 bis 75 % zumutbar (Urk. 6/5/3).

3.2    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/3 Ziff.7.5.1), führte mit Bericht vom 20. März 1998 (Urk. 6/6/4) aus, es werde bestenfalls in Zukunft eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags, allenfalls unterbrochen von längeren Pausen, möglich sein. Seit 1. Januar 1998 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig.

3.3    Dr. B.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 8. August 1998 (Urk. 6/10) als stationär. Im angestammten Beruf als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 1998 zu 50 % arbeitsunfähig.

3.4    Mit Bericht vom 14. August 1998 (Urk. 6/11) hielt Dr. A.___ fest, es sei seit März 1998 ein neuer MS-Schub aufgetreten. Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin sei unverändert; ihre Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %. Bestenfalls könne in Zukunft eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags, jeweils unterbrochen von Pausen, erwartet werden.

3.5    Dr. med. C.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 12. November 1999 (Urk. 6/18) eine schubförmig mit Residuen verlaufende Multiple Sklerose. Als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 1998 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Seit 1998 habe sie mehrere Schübe mit einer Sehstörung links, Doppelbildern sowie einer Verstärkung der bekannten sensibel ataktischen Hemisymptomatik links erlitten. Im Januar 1999 sei die Betaferontherapie wegen des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin gestoppt worden, was zu einem erneuten Schub mit Doppelbildern geführt habe.

3.6    Mit Bericht vom 4. Dezember 2001 (Urk. 6/24/1) erachtete Dr. A.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär. Die Diagnose sei unverändert. Es handle sich um einen stationären Verlauf mit rezidivierend auftretenden Kribbelparästhesien vor allem im Bereich der Arme und mit zusätzlich vermehrt auftretenden Schwindelbeschwerden. Hinsichtlich des Verlaufs der Multiplen Sklerose verwies Dr. A.___ auf Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/28/3 Ziff. 3).

3.7    Dr. C.___ wiederholte mit Bericht vom 21. März 2005 (Urk. 6/29/3-4) im Wesentlichen ihre bisherigen Feststellungen. Als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein diskretes sensibles Hemisyndrom rechts; die übrigen Befunde seien intakt. Die Beschwerdeführerin berichte über wechselnd ausgeprägtes Kribbeln und Koordinationsstörungen, aktuell eher an der rechten Körperseite, phasenweise Schwindelbeschwerden und rasche Ermüdbarkeit. Beim bisherigen milden Krankheitsverlauf sei eine günstige Prognose zu erwarten.

In Ergänzung dieses Berichtes führte Dr. C.___ am 31. März 2005 (Urk. 6/30/4) aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sekrerin/Hausfrau seit 1998 in etwa konstant auf 50 % einzuschätzen sei. Zwischenzeitlich hätten sich kurzfristige Verschlechterungen im Rahmen von Krankheitsschüben ergeben. Insgesamt sei der Zustand aber stabil und es habe sich keine wesentliche Verbesserung ergeben.

3.8    Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 22. April 2005 (Urk. 6/31/2) aus, dass die Berichte von Dr. C.___ anlässlich der Revision im Jahr 1999 nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei weiterhin von einer ganzen Rente ausgegangen. Worauf man sich gestützt habe, könne er nicht erklären. Im Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2005 seien ein diskretes sensibles Hemisyndrom rechts sowie eine rasche Ermüdbarkeit erwähnt. Diese Befunde begründeten keine im allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit.

3.9    Dr. A.___ verwies mit Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 6/37/7-9) hinsichtlich der Auswirkungen der Multiplen Sklerose auf Dr. C.___. Die Beschwerdeführerin sei ab Januar 1998 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/37/11).

3.10    Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. April 2010 (Urk. 6/38/8-9) eine seit 1996 bestehende Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, bleibenden Kribbelbeschwerden, einer Fühlstörung an der linken Körperseite und am rechten Fuss sowie einer Fatigue (Ziff. 1). Bei bisher stabilem Verlauf sei in Zukunft eine etwa gleich bleibende Situation zu erwarten. Aus rein neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 1998 als Sekretärin zu 50 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei im Sinne einer raschen Ermüdbarkeit und Konzentrationserschwernis zu 50 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht seit April 2005 nicht verändert und auf etwa 50 % für eine leichte Bürotätigkeit mit der Möglichkeit vermehrter Pausen und Ausruhen einzuschätzen.

3.11    Am 6. Oktober 2010 fand eine Haushaltabklärung statt. Mit Bericht vom 21. Oktober 2010 (Ur. 6/43) führte die Abklärungsperson aus, dass die Aufgabe der bisherigen 100%igen Erwerbstätigkeit nach Angaben der Beschwerdeführerin 1997 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Bei guter Gesundheit wolle sie mindestens 80 bis 100 % arbeiten. Bereits vor Ausbruch der Erkrankung habe sie gewusst, dass sie auch als Mutter 80 bis 100 % erwerbstätig sein wolle. Sie habe ihre Kinder fremdbetreuen lassen wollen. Die Abklärungsperson legte deshalb die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf den Durchschnittswert von 90 % und die Haushalttätigkeit auf 10 % fest (S. 2). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltbereich von 12.04 % (S. 6).

3.12    Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, und Dr. med. F.___, Neurologie FMH, führten mit Bericht vom 23. Februar 2011 (Urk. 6/46) aus, dass die aktuelle Untersuchung bei der eingeschränkt belastbaren und rasch ermüdbaren Beschwerdeführerin eine verminderte Konzentrationsleistung, eine modalitätsunabhängige, markante Lern- und Gedächtnisschwäche sowie erhebliche Schwierigkeiten im konzeptuellen Denken und Umstellen gezeigt habe. Aufgrund dieser persistierenden krankheitsassoziierten Funktionsschwächen bestehe aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (S. 2).

3.13    Dr. med. G.___, Neurologie FMH, führte mit Bericht vom 15. Mai 2011 (Urk. 6/55/5-6) unter Nennung der bisherigen Diagnose aus, dass eine Besserung der neurologischen und neuropsychologischen Defizite nicht zu erwarten sei. Der Befund habe sich nicht verändert; die neuropsychologischen Defizite hätten eher zugenommen. Somit habe sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert (Urk. 6/55/6). Rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten seien zu 20 % zumutbar (Urk. 6/55/4).

3.14    Die Fachärzte der Klinik Z.___ stellten in ihrem nach Durchführung einer neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung am 9. August 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 6/58) folgende Diagnose (S. 6):

- schubförmig-remittierende Multiple Sklerose mit und bei

- Erstmanifestation 1994 mit Sensibilitätsstörungen und einer Schwäche des linken Armes

- seit 1998 unter Betaferon stabiler Verlauf ohne weitere Schübe und ohne klinische und subklinische Zeichen der Progredienz

- bildgebend 2009 diskrete multifokale Hyperintensitäten im Marklager beidseits

- aktuell persistierende leichte Feinmotorikstörung und sensible Störungen links, Fatigue-Symptomatik und leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite

- EDSS: 3.5

Im Verlauf sei eine Fatigue aufgetreten, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag und ihrem Beruf als Sekretärin deutlich eingeschränkt habe. Unter Therapie habe sich ein sehr stabiler Verlauf mit nur seltenen, vollständig remittierenden Schüben ohne Zeichen einer Progredienz gezeigt. Für die Beschwerdeführerin stünden aktuell weiterhin Müdigkeitssymptome mit rascher Erschöpfung bei geistigen Aktivitäten im Vordergrund. Körperlich sei sie jedoch gut leistungsfähig und könne auch längere Gehstrecken absolvieren. Somatisch bestehe jedoch weiterhin eine Einschränkung der Feinmotorik links aufgrund der propriozeptiven Störungen. Andere somatische Einschränkungen lägen nicht vor. In der aktuellen klinisch neurologischen Untersuchung zeige sich eine Sensibilitätsstörung und Feinmotorikstörung des linken Armes sowie seit einigen Monaten neu eine leichte sensible Störung über dem radialen distalen Vorderarm und Handbereich rechts ohne funktionelle Einschränkung. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich mittelschwere Defizite, wobei die Beschwerdeführerin diese recht gut kompensieren könne und die dreistündige Testung ohne Probleme mit nur einmaliger kurzer Pause bewältigen könne (S. 5).

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. 1998 sei von Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, welche auch 2005 nochmals bestätigt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seither nicht verändert (S. 7 Ziff. 4 und Ziff. 7). Aus neurologischer Sicht bestünden insgesamt keine Diskrepanzen in der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin und im Haushalt bestehe seit 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 11). In den Haushalttätigkeiten sei keine relevante Einschränkung gegeben (S. 9).

Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 50 % (Urk. 6/58/13).

3.15    Dr. med. G.___ führte am 10. Februar 2012 (Urk. 6/73) in Ergänzung zu ihrem Bericht vom 15. Mai 2011 aus, ihre damalige Einschätzung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, beziehe sich auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschätzung beruhe auf der Kombination von neurologischen und neuropsychologischen Defiziten, wie sie von Prof. E.___ am 23. Februar 2011 festgestellt worden seien. Von den vorbehandelnden Neurologen sei jeweils nur der neurologische Befund beurteilt worden. Die erste ausführliche Testung mit dem Nachweis der ausgeprägten Defizite sei durch Prof. E.___ erfolgt.

3.16    Prof. E.___ und Dr. F.___ hielten mit Schreiben vom 21. März 2012 (Urk. 6/76) fest, sie hätten die Beschwerdeführerin aufgrund der am 21. Februar 2011 erhobenen Befunde in ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte und Reiseleiterin als nicht arbeitsfähig beurteilt. Die Gründe dafür seien vornehmlich ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom mit verminderter Belastbarkeit, eine eingeschränkte Konzentration, verminderte Gedächtnis- und Lernleistungen und eine ungenügende konzeptuelle Umstellfähigkeit gewesen. Diese Befunde hätten in der Klinik Z.___ grösstenteils repliziert werden können. Das Muster der Ausfälle sei vergleichbar, aber gewisse Leistungen seien quantitativ etwas höher, was auf einen Lerneffekt bei Testwiederholung zurückzuführen sei. Was die Befunde angehe, bestehe somit keine Diskrepanz zwischen unserer Erhebung und derjenigen in der Klinik Z.___. Die Beurteilung dieser Befunde sei hingegen unterschiedlich. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen. Die Gründe für die Diskrepanz könnten vielfältig sein, beispielsweise eine Fluktuierung der Krankheitssymptome, insbesondere der Fatigue, oder einer anderen Bewertung der beruflichen Anforderungen.

3.17    Dr. med. H.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie Z.___, nahm am 16. April 2012 (Urk. 6/79) zur unterschiedlichen Beurteilung wie folgt Stellung: Es gingen auch aus den Verlaufsberichten keine eindeutigen Hinweise auf eine Progression oder neue Schübe hervor. Die von Prof. E.___ erwähnte Diskrepanz könne tatsächlich auf einem Lerneffekt beruhen. Andererseits seien während der neuropsychologischen Testung in der Klinik Z.___ kaum Leistungseinbussen oder Zeichen der Ermüdung aufgetreten, so dass man ein konzentriertes Arbeiten über einen beschränkten Zeitraum als realistisch erachte. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz der unbestrittenen neuropsychologischen Defizite über genügend Ressourcen, um als kaufmännische Angestellte eine Teilarbeitsfähigkeit zu erreichen. Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei deshalb weiterhin angemessen. Allerdings könne die Symptomatik bei Multipler Sklerose fluktuierend sein, so dass auch die Leistungen tagesabhängig sein könnten (Ziff. 1).

Man habe versucht, die Fatigue in der Beurteilung zu berücksichtigen. Da es sich dabei um subjektive Angaben gehandelt habe, sei eine objektive Beurteilung schwierig. Andererseits könne die problemlose neuropsychologische Testung über 3.5 Stunden als Hinweis dafür gesehen werden, dass eine konzentrierte Arbeit über einen gewissen Zeitraum möglich sein könnte. Zu berücksichtigen wäre bei einer Tätigkeit sicher die Einplanung genügender Ruhepausen und Limitierung der Arbeitsphasen auf maximal zwei bis drei Stunden pro Halbtag (Ziff. 2). An der bisherigen Einschätzung sei festzuhalten (Ziff. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die ursprüngliche Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen sei. Dies, da die Auswirkungen der Multiplen Sklerose der Beschwerdeführerin nicht von ihrem Hausarzt Dr. A.___, sondern von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie zu beurteilen gewesen seien. Die Zusprache einer ganzen Rente sei deshalb ebenfalls offensichtlich unrichtig gewesen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).

4.3    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig festgestellt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Multipler Sklerose durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Neurologie zu erfolgen hat. Dies war denn auch anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache 1998 der Fall, hat doch der Neurologe Dr. B.___ die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % geschätzt (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Jedoch erscheint die Einschätzung durch Dr. A.___ nicht als offensichtlich falsch, insbesondere da die Beschwerdeführerin an einer Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf mit Residuen leidet und Dr. A.___ in seinem Bericht vom 14. August 1998 darauf hinwies, dass ein neuer Schub aufgetreten sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei einem stark schwankenden Krankheitsverlauf ist nachvollziehbar, dass die ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausfallen können und einer stärkeren Ermessensausübung unterliegen. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzungen wie der Arbeitsunfähigkeitsschätzung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Ein so eindeutiger Schluss kann vorliegend nicht gezogen werden; die Zusprache einer ganzen Rente erscheint in Anbetracht der damaligen Sachlage als vertretbar. Zudem wurde die volle Arbeitsunfähigkeit im weiteren Verlauf von RAD-Arzt Dr. D.___ (trotz Kenntnis der Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch die Neurologin Dr. C.___) ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.8), was der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit entgegensteht.

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. November 1998 ist somit nicht möglich.


5.

5.1    Zu prüfen ist eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin.

Dr. C.___ ging in ihren Berichten vom 12. November 1999, 21. März 2005, 31. März 2005 und 19. April 2010 jeweils von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin wie auch in einer angepassten leichten Tätigkeit aus und wies darauf hin, dass es zu kurzzeitigen Verschlechterungen im Rahmen von Krankheitsschüben gekommen, der Zustand der Beschwerdeführerin aber im Wesentlichen stabil geblieben sei (vgl. vorstehend E. 3.5, 3.7 und 3.10). Die Leistungsfähigkeit sei durch die rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationserschwernis eingeschränkt (vgl. E. 3.10). Die neuropsychologische Abklärung ergab ebenfalls eine verminderte Konzentrationsleistung, eine markante Lern- und Gedächtnisschwäche sowie erhebliche Schwierigkeiten im konzeptuellen Denken und Umstellen. Prof. E.___ und Dr. F.___ wie auch Dr. G.___ gingen deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.12, E. 3.15).

Mit dem Auftreten dieser neuropsychologischen Defizite ist somit bei gleichbleibender MS-Diagnose eine Veränderung der Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin eingetreten: Eine revisionsweise relevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt rechtsprechungsgemäss auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.2). Die unterschiedliche ärztliche Einschätzung dieser Auswirkungen spiegelt dabei den fluktuierenden Charakter der Symptome der Multiplen Sklerose wieder, die eine nachhaltige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschwert.

5.2    Vorliegend wurden am 8. August 2011 sowohl eine neurologische wie auch eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt. Das unter Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese wie auch der Befunde am 9. August 2011 erstattete Gutachten der Klinik Z.___ (Urk. 6/58) vermag zusammen mit den Ergänzungen von Dr. H.___ (Urk. 6/79) den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.3) zu genügen. Dr. H.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der unbestrittenen neuropsychologischen Defizite über genügend Ressourcen verfüge, um als kaufmännische Angestellte eine Teilarbeitsfähigkeit zu erreichen, auch wenn die fluktuierende Symptomatik einen Einfluss auf die tagesabhängige Leistung haben könne. Die Beschwerdeführerin war - mindestens am Tag der Testung in der Klinik Z.___ - fähig, mit einer kurzen Pause 3.5 Stunden konzentriert zu arbeiten. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses genügender Pausen und Ruhezeiten und der Limitierung der Arbeitsphasen auf maximal zwei bis drei Stunden pro Halbtag erscheint eine Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar. Prof. E.___ und Dr. F.___ erachteten bei gleichen Befunden und vergleichbarem Muster der Ausfälle die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom Februar 2011 zwar als nicht arbeitsfähig, wiesen aber selbst darauf hin, dass die Gründe für die unterschiedliche Einschätzung auf einer Fluktuierung der Symptome oder einer anderen Bewertung der beruflichen Anforderungen gründen könne (vgl. vorstehend E. 3.16). Bezüglich letzterem ist festzuhalten, dass die Gutachter der Klinik Z.___ im Gegensatz zu Prof. E.___ und Dr. F.___ genau beschrieben, welche Einschränkungen die Beschwerdeführerin bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beachten hat, was den Beweiswert des Gutachtens erhöht.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten der Klinik Z.___ vom 9. August 2011 im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilerwerbstätige und macht geltend, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 5).

6.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

6.3    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

6.4    Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Haushaltabklärung geltend, im Gesundheitsfall 80 bis 100 % zu arbeiten. Vor Ausbruch ihrer Krankheit hätten sie und ihr Ehemann sich zwei Kinder gewünscht und es sei für sie bereits damals klar gewesen, dass sie auch als Mutter voll oder annähernd voll hätte arbeiten wollen, im Umfang von etwa 80 bis 100 %. Sie hätte dann ihre Kinder fremdbetreuen lassen wollen. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin beteuere, sie habe bei guter Gesundheit trotz Geburt ihres Sohnes im Jahr 2002 weiterhin 80 bis 100 % erwerbstätig sein wollen. Aufgrund dieser Angaben ging die Abklärungsperson deshalb von einer durchschnittlichen hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 90 % aus (vgl. Urk. 6/43/2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführerin missverständlich sein könnten. Sie selbst nannte anlässlich der Haushaltabklärung ausdrücklich ein Pensum zwischen 80 und 100 % und nicht ein Pensum von 100 %. Die Annahme eines Durchschnittswertes von 90 % ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die gestützt auf die Abklärung vor Ort ermittelte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt im Umfang von 12.04 % (vgl. Urk. 6/43/6) ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und im Übrigen unbestritten.


7.

7.1    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

7.2    Die Beschwerdegegnerin berechnete den hypothetischen Validenlohn anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und ging von einem Wert von Fr. 72‘604.30 aus (vgl. Urk. 6/59; Urk. 6/60/6). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Damit ist das Valideneinkommen mit Fr. 72‘604.-- einzusetzen.

7.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

7.4    Die Beschwerdegegnerin setzte den hypothetischen Invalidenlohn gestützt auf die LSE 2008 und hochgerechnet auf das Jahr 2010 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 26‘511.65 fest. Einen Abzug vom Tabellenlohn gewährte sie nicht, da bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits genügend Rechnung getragen worden sei (Urk. 6/59). Angesichts der von den Gutachtern der Klinik Z.___ genannten Voraussetzungen, wonach die Beschwerdeführerin bei der Arbeit genügend Ruhepausen einplanen und die Arbeitsphasen auf maximal zwei bis drei Stunden pro Halbtag beschränken sollte (vgl. Urk. 6/79 Ziff. 2), ist jedoch davon auszugehen, dass die Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit erschwert ist. Dem ist mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.

Somit resultiert ein Invalidenlohn von rund Fr. 23‘860.-- (Fr. 26‘511.65 x 0.9).

7.5    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72‘604.-- (vgl. vorstehend E. 7.3) mit dem hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 23‘860.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 48‘744.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 90 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 60.30 % (67 % x 0.9).

7.6    Im Haushaltbereich von 10 % wurde eine Einschränkung von 12.04 % ermittelt, was für diesen Bereich einen Invaliditätsgrad von 1.20 % ergibt (vgl. Urk. 6/60/6). In Addition mit dem Teilinvaliditätsgrad von 60.30 % im Erwerbsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 61.5 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 62 %. Damit ist die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht zutreffend, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


9.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (ohne MWSt) um 1/3 zu kürzen und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Mai 2012 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard