Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00613




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 29. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits

Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete seit 1. März 1998 bei der Y.___ in A.___ als Wertschriftensachbearbeiter (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Per 31. August 2004 wurde ihm aus reorganisatorischen Gründen gekündigt (Urk. 7/9). Danach bezog er von März bis April 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/15). Am 25November 2004 (Urk. 7/2) meldete er sich erstmals unter Hinweis auf lumbosakrale Schmerzen links mit radikulärer sowie einer depressiven Symptomatik seit Sommer 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/20) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/15) ab und wies mit Verfügung vom 16Januar 2006 (Urk. 7/23) das Leistungsbegehren unter anderem mit der Begründung ab, dass der Versicherte per Mai 2005 wieder eine Vollzeitstelle im Bankbereich habe antreten können und somit eingegliedert sei.

1.2    Am 2März 2011 (Urk. 7/30) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Kinderlähmung beziehungsweise ein Postpoliosyndrom links und eine Handgelenksprothese links sowie unter Auflage von verschiedenen Berichten (Urk. 8/29) erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/38, Urk. 7/41 Urk. 7/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Urk. 7/39) sowie Auskünfte der Arbeitslosenversicherung ein (Urk. 7/37). Am 25. Januar 2012 (Urk. 7/55) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei und abgeschlossen werde mit der Begründung, dass eine Unterstützung in diesem Bereich nicht habe realisiert werden können, weil von insgesamt sieben vereinbarten Terminen nur drei Termine hätten wahrgenommen werden können (vgl. dazu auch Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/53-54, Urk. 7/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Vergung vom 7Mai 2012 (Urk. 2) weiterhin einen Rentenanspruch.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6Juni 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei sein Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab März 2011 eine angemessene monatliche IV-Rente zu bezahlen.

3.    Es sei gerichtlich ein medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesundheitsschaden und seine Arbeitsunfähigkeit in % im angestammten Beruf als Banker einzuholen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeit in % im angestammten Beruf mittels eines Gutachtens abzuklären.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13August 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14August 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 7Mai 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe.

    Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2März 2011 (Urk. 7/30) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7Mai 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht verschlechtert habe und weiterhin kein invalidisierender, dauernder Gesundheitsschaden vorliege.

2.3    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Rentenverfügung vom 16. Januar 2006 wesentlich verschlechtert (Urk. 1). Zudem könne nicht ohne weiteres auf die damaligen IV-Akten abgestellt werden, zumal sein Gesundheitszustand damals nie fundiert abgeklärt und einzig festgestellt worden sei, dass er wieder eine Vollzeitstelle habe antreten können. Mithin schliesse der Antritt einer neuen Vollzeitstelle einen Gesundheitsschaden nicht aus.


3.

3.1    Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte vor (Verfügung vom 16. Januar 2006, Urk. 7/23):

3.1.1    Im Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/5/1-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Grundstörung seit 2003 und ein lumbosakrales Syndrom mit radikulärer Symptomatik links seit August 2003 sowie Schlafstörungen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Handgelenksprothese seit 1989. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. September 2003. Eventuell sei die bisherige Tätigkeit auch halbtags zumutbar.

    Dr. B.___ erläuterte, dass beim Beschwerdeführer die lumbosakralen Schmerzen links mit radikulärem Syndrom sowie eine Handgelenksarthrose links im Vordergrund stünden. Manuelle Tätigkeiten sowie Belastung der linken Hand seien nicht möglich. Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit seien durch die depressive Grundstimmung eingeschränkt.

3.1.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 4. Februar 2005 (Urk. 7/8/5-6) Rücken- und Beinschmerzen ungeklärter Ätiologie, eine Unterschenkelatrophie links, einen Verdacht auf Vorderhornerkrankung am ehesten im Rahmen einer Poliomyelitis im Kindesalter, und differentialdiagnostisch ein Postpoliosyndrom und eine andere Vorderhornerkrankung sowie ein zusätzliches S1-Syndrom.

    In seiner Beurteilung erläuterte Dr. C.___, die Vermutung eines möglichen Status nach einer Poliomyelitis werde durch die neurographischen Befunde gestützt. Allerdings sollte differentialdiagnostisch auch eine fokale Vorderhornerkrankung respektive eine fokale Amyotrophie im Auge behalten werden. Ungewöhnlich sei lediglich, dass der Beschwerdeführer jetzt als Zeichen einer akut neurogenen Schädigung Spontanaktivität im musculus gastrocnemius aufweise. Das wäre letztlich jedoch auch mit einem Postpoliosyndrom, wie es gelegentlich vorkommen könne, als unspezifische Reaktivierung erklärbar (nicht erregerbedingt). Ein S1-Syndrom scheine bei den vorliegenden pathologischen Befunden wenig wahrscheinlich. Dies insbesondere auch, weil im ebenfalls S1-innervierten musculus biceps femoris keine entsprechende Spontanaktivität zu finden sei. Die Schmerzen, welche der Beschwerdeführer angebe, schienen nicht radikulärer Natur zu sein. Möglicherweise komme es jetzt bei gewissen Schwächen der Unterschenkelmuskulatur links zu reaktiven Schmerzen im Bewegungsapparat. Für eine Polyneuropathie hätten sich in der Peroneus- und Suralisneurographie keine Hinweise finden lassen.

3.1.3    Am 24. März 2005 (Urk. 7/8/1-4, vgl. dazu auch Urk. 7/5/5-7, Urk. 7/29/15) diagnostizierte PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Privatklinik E.___, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Postpoliosyndrom bei einem Status nach Affektion im Jugendalter (F.___) mit sekundärem Burning out der Muskulatur mit Atrophie in Behandlung des linken Beines und Ischialgie links seit Jahren schrittweise progredient. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mässige Discopathie L4/5.

    Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung mindestens zu 50 % einsetzbar. Offenbar bestehe zudem noch ein psychologisches Problem, welches hausärztlicherseits abgeklärt und behandelt worden sei, und welches möglicherweise die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Diesbezüglich dürften Rückfragen beim Hausarzt Dr. B.___ sachgerecht sein. Konzentrations- und Auffassungsvergen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien uneingeschränkt. Sowohl die bisherige als auch die behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch halbtags zumutbar; die behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm eventuell auch noch in einem höheren Pensum zumutbar.

3.1.4    Dr. med. G.___ nannte im Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:    

- Status nach Vorderarmoperation 1988, maximale Hebekraft angeblich 5 kg

- Lumbosakrale Schmerzen, durch Hausarzt orthopädisch und neurologisch abgeklärt (Diagnose: Postpoliosyndrom; Differentialdiagnose: Vorderhornerkrankung) seit November 2003

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z65), ökonomischen Verhältnissen (Z59) und der sozialen Umgebung (Z60).

    Dr. G.___ erläuterte, der Beschwerdeführer habe über lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und über Angst, Depression, Gereiztheit und Schlaflosigkeit geklagt. Dies seien alles Symptome, die sich angesichts der psychosozialen Situation (Schwierigkeit in die Arbeitswelt zurückzufinden) zunehmend verschlechtert hätten. Die psychischen Probleme seien im Verlauf der durch die anfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Überlastung am Arbeitsplatz hervorgerufene Arbeitslosigkeit durch den Arbeitsplatzverlust entstanden.

    Der Beschwerdeführer wirke ausserordentlich unruhig und könne während des Gesprächs keine fünf Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, sondern ändere dauernd seine Position. Dies scheine einerseits durch seine lumbosakralen Beschwerden bedingt zu sein, sei aber andererseits sicher auch ein Zeichen seiner inneren Unruhe. Auffällig seien seine Angst vor einer progredienten Erkrankung, seine Resignation bezüglich seiner Berufsaussichten als 50-Jähriger und seine Unfähigkeit, die somatischen und die sozialen Probleme gesondert zu betrachten. Er habe die Tendenz, gesundheitliche, arbeitsmarktrechtliche und pekuniäre Aspekte einerseits sowie medizinische, therapeutische und restliche Aspekte andererseits zu vermengen, wodurch sein Problem nicht nur für ihn persönlich, sondern auch im therapeutischen Setting zu einem nur mehr schwer angehbaren komplexen Gebilde werde. Er tue sich zudem schwer mit der Vorstellung, von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf eine kombinierte Teilarbeitsunfähigkeit/Teilarbeitslosigkeit umzusteigen, weil dies einerseits mit einer vorübergehenden materiellen Einbusse verbunden sein würde, und weil es ihm andererseits aussichtslos erscheine, eine Teilzeitstelle zu suchen, wo es nicht einmal Vollzeitstellen gebe. Ferner sei er durch die Tatsache, dass eine progrediente Erkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, so verunsichert, dass er sich schwer tue mit der Vorstellung, dass die Beurteilung seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit sich auf seine derzeitige Verfassung und nicht auf eine eventuelle spätere Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit beziehe.

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Wertschriftenverkehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Dezember 2003 bis Februar 2005 und ab März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht halte sie die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit für steigerungsfähig, wobei die lumbosakralen Schmerzen limitierend sein dürften, sowohl bezüglich des Stillsitzens beziehungsweise Herumgehens als auch hinsichtlich der psychischen Beunruhigung durch den somatischen Befund.

    Unter Prognose" führte Dr. G.___ schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer selbst vornehmlich an einer Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit und der misslichen arbeitsmarktlichen Situation interessiert geschienen habe und nicht daran, etwas zu seiner Gesundung zu tun oder nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten zu suchen. Allein die Tatsache, dass das Umsteigen von Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosigkeit finanzielle Einbussen mit sich bringe, wirke sich auf seinen Therapiewillen nachteilig aus. Anlässlich der zwölf Therapiesitzungen sei es zunächst darum gegangen, die erwähnte Vermischung gesundheitlicher, arbeitsmarktlicher, finanzieller sowie therapeutischer und rechtlicher Aspekte auseinander zu dividieren. Im weiteren Verlauf sei es einerseits darum gegangen, den Beschwerdeführer psychologisch durch die verschiedenen somatischen Abklärungen zu begleiten und mit ihm die Untersuchungsbefunde zu besprechen, andererseits darum, ihn für einen teilweisen Umstieg von der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitslosigkeit zu gewinnen. Nach dreimonatiger Bemühung sei dies gelungen und der Beschwerdeführer habe sich im März 2005 als zu 50 % arbeitslos gemeldet. Im Mai 2005 habe er eine Stelle bei einer Bank mit einem 100%-Pensum gefunden. Es sei fraglich, ob dies der lumbosakralen Beschwerden und der nervösen Unruhe wegen gehen werde. Die rehabilitativen Schritte, die der Beschwerdeführer gemacht habe, seien erfreulich. Es sei aber zu befürchten, dass er bei diesem Entscheid die gesundheitlichen Aspekte der psychosozialen Situation und der arbeitsmarktlichen Lage finanziellen Aspekten untergeordnet habe.

3.1.5    Am 19. September 2005 (Urk. 7/20/4) berichtete Dr. med. H.___, FMH für Radiologie, Medizinisches Radiodiagnostisches Institut, MRI, an der Privatklinik E.___, aufgrund der Arthro-Computertomographie des rechten Schultergelenks vom 16. September 2005 habe eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea festgestellt werden können. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion oder eine Läsion des Labrums glenoidale, der langen Bizepssehne oder des musculus subscapularis hätten sich keine finden lassen.

3.1.6    Am 31. Oktober 2005 (Urk. 7/17, vgl. dazu auch Urk. 7/20/3) nannte Dr. B.___ zusätzlich zu den am 7. Mai 2005 genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS calcarea rechts, ein Impingement, eine chronische Bursitis seit Sommer 2005. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Handgelenksoperation links seit 1988

    Dr. B.___ berichtete, aufgrund der Postpoliomyelitis habe der Beschwerdeführer permanente Schmerzen im Gesäss und Bein links und sei im Gehen eingeschränkt. Neuerdings seien zudem auch noch Schulterschmerzen hinzugekommen.

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011 gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

3.2.1    Prof. Dr. med. I.___, Leiter Poliklinik, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik, K.___, nannten im Bericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/38/10-11, vgl. dazu auch Urk. 7/38/6-9, Urk. 7/46/9) als Hauptdiagnosen einen Verdacht auf ein Postpoliosyndrom mit langsam progredienter Athrophie des linken Unterschenkels mit Areflexie sowie eine mögliche Poliomyelitis in der Kindheit.

    Dr. I.___ und Dr. J.___ berichteten, anamnestisch und klinisch fänden sich eine progrediente Unterschenkelathrophie links verbunden mit Muskelschmerzen nach wahrscheinlicher Poliomyelitis in der Kindheit. Im somatischen Neurostatus bestehe kein Anhalt für sonstige fokal-neurologische Ausfälle, insbesondere nicht am rechten Bein, an den Armen und an den Hirnnerven und auch keine Zeichen des 1. Motoneurons. Sie interpretierten die Symptomatik am ehesten im Rahmen des Postpoliosyndromes. Anhaltspunkte für eine generalisierte Motoneuronerkrankung oder eine radikuläre Läsion bestünden keine.

3.2.2    Am 15. April 2011 (Urk. 7/41/6) berichtete Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2009 letztmals auf einer Bank gearbeitet und sei dann wegen Umstrukturierung entlassen worden. Er mache zwei gesundheitliche Gründe geltend, welche ihn bei der Arbeitsaufnahme hinderten: Zum einen sei der Beschwerdeführer 1990 nach einem Unfall am linken Handgelenk operiert worden (Dr. med. L.___, Handchirurgie K.___). Diesbezüglich bestehe eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit. Zum anderen liege ein Postpoliosyndrom des linken Fusses mit abgeschwächter Kraft des linken Beines vor. Namentlich sei der Beschwerdeführer beim Stehen behindert, insbesondere entstünden Schmerzen beim Gehen an Ort. Das Handgelenk links sowie die verminderte Kraft des linken Beines wirkten sich nachteilig bei der Stellensuche aus. Für beide Leiden lägen ihm keine Berichte vor.

3.2.3    Dr. med. M.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/45, vgl. dazu auch Urk. 7/29/7, Urk. 7/46/4, Urk. 7/46/5-7, Urk. 7/46/8) einen Verdacht auf Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit Athrophie und Schmerzsyndrom, ein Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L4/5, ein Zervikalsyndrom mit Osteochondrose C5/6 und Handgelenksschmerzen links bei Status nach Operation im K.___ vor Jahren (die Unterlagen hätten nicht mehr beschafft werden können) sowie eine reaktive Depression.

    Dr. M.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und im Bereich des linken Handgelenks beziehungsweise oberhalb bei einem Status nach einer Operation daselbst vor Jahren (Bericht vom K.___ werde besorgt). Er könne die linke Hand für die Tastatur nicht betzen, da sofort Schmerzen aufträten (eingeschränkte Büroarbeit). Auch die Laufstrecke sei auf zirka 100 bis 150 m beschränkt, längeres Stehen sei erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite im Moment als Freelancer auf Abruf im Limousinenservice, müsse manchmal auf Kunden in Hotellobbies oder im Flughafen warten. Ferner arbeite er auch als Übersetzer auf Abruf.

    In seiner Beurteilung erläuterte Dr. M.___, es bestehe ein chronischer Schmerzzustand im Bereich des linken Handgelenks. Ferner bestehe eine lumbale Diskushernie mit Beeinträchtigung der Stehfähigkeit, des Laufens und der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand. Bekanntlich habe die Abklärung in der neurologischen Klinik, Zentrum für neuromuskuläre Erkrankungen, im Dezember 2009 einen Zustand nach Postpoliosyndrom ergeben. In der Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. Oktober 2009 habe eine rechtslaterale Diskushernie L4/5 mit Obliteration des rechten Foramens und mit einem kleinen Anteil im Bereich des linken Foramens sowie eine leichte mediane Protrusion in L5/S1 nachgewiesen werden können. Die Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer ausübe, seien im Rahmen der Willensanstrengungen zu verstehen. Darüber hinaus sehe er im Moment keine weiteren Einsatzmöglichkeiten.


4.

4.1    In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit seit Erlass der Verfügung am 16. Januar 2006 (Urk. 7/23) aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in massgeblicher Weise verschlechtert hat.

    Ein Vergleich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011 eingegangen Berichte (E. 3.2.1-3), mit den medizinischen Berichten, welche der Vergung vom 16. Januar 2006 zugrunde lagen, ergibt, dass der Beschwerdeführer über dieselben somatischen Beschwerden klagte. So decken sich die festgehalten Beschwerden – mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - wie Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels sowie des linken Handgelenks mit den angegeben Beschwerden, die bereits in den im Recht liegenden Vorakten dokumentiert wurden. Entsprechend stellte Dr. M.___ mit seiner Diagnose eines Verdachtes auf einen Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit Atrophie und Schmerzsyndrom, eines Lumbovertebralsyndromes mit Diskushernie L4/5, ein Zervikalsyndrom mit Osteochondrose C5/6 und Handgelenksschmerzen links bei einem Status nach einer Operation im K.___ vor Jahren auch im Wesentlichen ähnliche Diagnosen wie sie bereits von Dr. B.___ (E. 3.1.1 hievor), Dr. C.___ (E. 3.1.2 hievor) und Dr. D.___ (E. 3.1.3 hievor) sowie Dr. G.___ (E. 3.1.4 hievor) genannt worden waren.

    Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt ein Vergleich der Berichte von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2004 (E. 3.1.1) und Dr. G.___ vom 7. Mai 2005 (E. 3.1.4) mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 11. Juli 2011 (E. 3.2.3) mit der darin genannten psychiatrischen Diagnose ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen, nannte doch einzig der behandelnde Neurologe Dr. M.___ in einem ihm fremden Fachgebiet im Bericht vom 11. Juli 2011 (E. 3.2.3) eine reaktive Depression als psychiatrische Diagnose. Anzufügen bleibt, dass ohnehin überwiegend Umstände geschildert wurden (Urk. 7/46/5-7 S. 3, vgl. dazu auch Urk. 3.1.4 hievor), welche in den psychosozialen Umständen (Arbeitsplatzverlust sowie finanzieller Engpass) ihre hinreichende Erklärung finden und damit versicherungsrechtlich nicht relevant sind (vgl. dazu E. 1.2 hievor; BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund somatischer Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte und selbst der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2011 (E. 3.2.2) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) nannte und auch keine Anhaltspunkte hierfür erwähnte.

    Dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2006 keine langandauernden quantitativen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hatte, ergibt sich denn auch aus seiner Erwerbsbiographie. So nahm er per Anfang Mai 2005 wieder eine Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiter bei der N.___ auf (Urk. 7/13) und stellte in der Folge unter Beweis, dass ihm die bisherige Tätigkeit nach wie vor auch nach erfolgter und weit zurückliegender Handgelenksoperation, anlässlich welcher ihm eine Prothese eingesetzt worden war sowie unter Berücksichtigung der Bein- und Rückenproblematik zumutbar ist. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der Gesundheitszustand nie fundiert abgeklärt worden sei, ist doch die Verfügung vom 16. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen.

    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 16. Januar 2006 nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat.

4.2    An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So befand er die Situation vorweg unter Hinweis auf sein neues Betätigungsfeld (Übersetzer und Limousinenchauffeur statt Bankenangestellter) als verändert. Inwiefern sich indes die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit konkret verschlechtert haben soll, wurde nicht dargetan (Urk. 1 S. 4 unten). Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung.

4.3    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene rentenabweisende Verfügung vom 7. Mai 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Geosits

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich



EG/MD/ESversandt