Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00614 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, zuletzt seit November 1997 bis Ende Juni 2001 als Maschinenführer bei Y.___, Z.___, tätig (Urk. 14/3 Ziff. 1-6), meldete sich am 26. März 2001 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 14/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/3, Urk. 14/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/2) ein und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 2. November 2001 (Urk. 14/8) erstattet wurde. Sodann veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 14. März 2002 (Urk. 14/11) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 14/12) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung vom 5. August 2002 (Urk. 14/16) wurden vom 15. Juli 2002 bis 14. Januar 2003 berufliche Massnahmen angeordnet, welche mit Verfügung vom 8. Januar 2003 (Urk. 14/20) bis zum 16. März 2003 verlängert, jedoch mit Verfügung vom 21. Februar 2003 (Urk. 14/28) per 21. Februar 2003 abgebrochen wurden. Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 14/31-32, Urk. 14/34) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) ab Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Im Rahmen der im August 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/47) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/49-50) und einen IK-Auszug (Urk. 14/48) ein und teilte dem Versicherten am 12. Oktober 2006 mit, dass ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 14/52). Auch anlässlich der im November 2009 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/55) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/58, Urk. 14/62-63) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 14/64) ein und bestätigte am 1. September 2010 den unveränderten Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 14/67).
1.3 Am 6. Juli 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 14/70). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 14/72) und einen IK-Auszug (Urk. 14/71) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. November 2011 erstattet wurde (Urk. 14/78). Mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 14/87) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Invalidenrente in Aussicht, wogegen dieser am 2. Dezember 2011 Einwände erhob (Urk. 14/88). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 14/96) ein und setzte mit Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 14/99-100 = Urk. 2/1) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte direkt bei der IV-Stelle am 26. April 2012 Beschwerde (Urk. 1, vgl. Urk. 3 und Urk. 4/1-2). Am 14. Juni 2012 (Urk. 5) wurde der Versicherte vom hiesigen Gericht aufgefordert, ein klares Rechtsbegehren zu formulieren und seine Beschwerde hinreichend zu begründen, welchem er mit Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2012 (Urk. 7) nachkam und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2/1) sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen sei er interdisziplinär zu begutachten (Urk. 7 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7 S. 1) bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die im März 2012 verfügte Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1) damit, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung Ende Oktober 2011 beim Beschwerdeführer lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorgelegen habe und somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg, welche auch noch aus psychiatrischen Gründen eine klar strukturierte Tätigkeit in einer ruhigen und spannungsarmen Atmosphäre beinhalte, wie beispielsweise leichte De-Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten oder industrielle Hilfsarbeiten, zu einem Pensum von 75 % zumutbar. Der Einkommensvergleich habe sodann einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 7) auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich weder von der körperlichen Seite noch von der psychischen Seite her verbessert.
Schon die erstmalige Rentenzusprache sei aufgrund des Zusammenwirkens von körperlichen und psychischen Gründen erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Nun sei er lediglich psychiatrisch begutachtet worden und seine übrigen Beschwerden seien unberücksichtigt geblieben. Nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens könnte das Zusammenwirken der körperlichen und psychischen Probleme und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Er habe heute viel stärkere Rückenbeschwerden als vor zehn Jahren (S. 2 Ziff. 2). Auf das psychiatrische Gutachten vom November 2011 könne nicht abgestellt werden, so hätten die Panikattacken schon bei der ursprünglichen Rentenzusprache keine Rolle mehr gespielt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (S. 2 Ziff. 3). Seiner Ansicht nach könne er nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ausführen, was zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Herabsetzung der Invalidenrente rechtens ist.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 14/35):
Am 2. November 2001 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 14/8/1-2). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- lumbospondylogenes Syndrom bei eindeutiger Instabilität von L4/5 wegen Spondylolyse / Spondylolisthesis
- Drogenproblematik bekannt
Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer wegen eines lumbospondylogenen Syndroms, bedingt durch eine eindeutig nachweisbare Instabilität L4/5 wegen Spondylolyse, eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe. Typisch seien auch die Schmerzangaben beim Wiederaufrichten aus der Flexion. Es sei deshalb verständlich, dass der Beschwerdeführer belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt durchführen könne, dies betreffe insbesondere das repetierende Bücken und das Heben von Lasten. An der letzten Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer gemäss Akten bis 15 kg heben und habe sich auch bücken sowie dauernd stehen müssen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzend-stehender Position ohne repetierendes Bücken und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 5).
3.2 Am 14. März 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 14/11). Er führte aus, das Gesamtbild aus dem Aktenauszug, der Vorgeschichte, der aktuellen Situation, den klinischen Befunden, den testpsychologischen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers ergäben ein typisches Bild, welches er mit der psychiatrischen Diagnose der Opiatabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an einem geregelten Methadonprogramm (ICD-10 F11.22) bei einer auffälligen, unintelligenten Primärpersönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) umschreibe (S. 5 Mitte).
Im Falle des Beschwerdeführers sei die narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei eher in seiner Lebensentfaltung und Entwicklung behindert, als im engeren Sinne arbeitsunfähig. Die Behinderung durch die psychische Grundstruktur und durch die heute kontrollierte Sucht sei etwa mit 20 bis 30 % zu beziffern. Dr. B.___ führte aus, dass er die psychische Störung als krankheitswertig erachte (S. 5 unten). Der Versuch einer beruflichen Reintegration sei baldmöglichst anzugehen (S. 6).
3.3 Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 14/31/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Heroinabhängigkeit, gegenwärtig im Methadonprogramm (ICD-10 F11.22), bestehend seit fünf bis zehn Jahren
- Alkoholabhängigkeit, episodisches Trinken, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), bestehend seit fünf bis zehn Jahren
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens drei bis vier Monaten
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit fünf bis zehn Jahren
- Hepatitis C, seit Anfang 2002 bekannt
- lumbale Spondylolisthesis mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, bestehend seit etwa zwei Jahren, vielleicht auch schon länger
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2002 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 18. März 2003 erfolgt sei. Zuvor sei er von 1991 bis 1993 bei ihnen in Behandlung gewesen (lit. D.1-2). Insbesondere seit Anfang 2003 beklage der Beschwerdeführer immer wieder auftretende Angstzustände bis hin zu Panikattacken. Seit Beginn einer medikamentösen Behandlung Mitte Februar 2003 sei es laut Beschwerdeführer zu einer deutlichen Besserung der Angstsymptomatik und seit etwa zwei Wochen zu einem völligen Verschwinden der Panikattacken gekommen (lit. D.3 D.7). Aus psychotherapeutischer Sicht seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht sicher einschätzbar, ebenso die möglichen Beeinträchtigungen durch die Hepatitis C (lit. C).
Die therapeutischen Kontakte seien durch die Reiz- und Kränkbarkeit des Beschwerdeführers sowie durch sein nicht zuverlässiges Erscheinen zu den Konsultationsterminen erschwert. Insofern finde zur Zeit kaum eine Psychotherapie im engeren Sinne statt. Angesichts der langen Suchtanamnese und des dringenden Verdachts auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei die Prognose als nicht besonders günstig, allerdings auch nicht als aussichtslos einzustufen. Positive Entwicklungen seien denkbar, wenn man an den Ressourcen des Beschwerdeführers ansetzen könne. Hierzu gehöre insbesondere das Autonomiebedürfnis, teilweise auch die Autonomiefähigkeit des Beschwerdeführers. Er sei eine stolze und leicht kränkbare Persönlichkeit mit zum Teil unrealistisch überhöhten Selbst- und Weltauffassungen. Aus dieser Grandiosität schöpfe der Beschwerdeführer aber auch Kraft und Entschlossenheit (lit. D.7). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 60 % arbeitsfähig. Auch rückblickend für die letzten zwölf Monate sei von dieser Einschätzung auszugehen. Nach der laut Beschwerdeführer deutlichen Besserung der Angstsymptomatik durch die medikamentöse Behandlung dürfte sich die gesundheitliche Lage seit zwei bis drei Wochen eher verbessert haben, sodass für die Zukunft von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte (S. 4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Juli 2011 eröffneten Revisionsverfahren finden sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 14/72/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach langjähriger Heroinabhängigkeit, seit vielen Jahren Methadontherapie
- chronische Hepatitis C
- Morbus Scheuermann
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Thalassämia minor.
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. August 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler habe der Beschwerdeführer nach ein paar Stunden Arbeit Schmerzen im ganzen Rücken gehabt, wahrscheinlich bedingt durch den bekannten Morbus Scheuermann (Ziff. 1.4). Seit 2002 sei der Beschwerdeführer als Maler zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der Rückenschmerzen (Ziff. 1.6-7).
In seinem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 14/96/6-7) ergänzte der mit Dr. D.___ die Gemeinschaftspraxis führende Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die im September 2011 gestellten Diagnosen um ein depressives Zustandsbild und führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder stark depressiv fühle und auch schon an Suizid gedacht habe, weshalb im Dezember 2011 eine medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden sei.
4.2 Am 8. November 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 14/78). Er nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, exzentrischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). Er stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2):
- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22)
- anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
- Status nach Angststörung unklarer Genese (ICD-10 F41.3), möglicherweise im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms (ICD-10 F10.3)
Dr. F.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet infolge der Persönlichkeitsstörung (siehe psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___ vom März 2002) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 %. Die von den Ärzten des Psychiatrischen Zentrums C.___ im März 2003 diagnostizierte Angststörung sei bereits vor Jahren remittiert und nur temporär, möglicherweise im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms aufgetreten (S. 11 Ziff. 6.2).
Die beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich naturgemäss auf jede berufliche Tätigkeit gleichermassen aus, von einer wohlwollenden Arbeitsumgebung würde der Beschwerdeführer aber selbstverständlich profitieren. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit einem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrationstoleranz. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie hohem Publikumsverkehr sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien dem Beschwerdeführer theoretisch mit einem Pensum von 70 bis 80 % zumutbar (S. 11 Ziff. 6.3).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht sowie in Anbetracht des aktuellen Stellenverlustes indiziert und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aussichtsreich. So sei der Beschwerdeführer glaubhaft motiviert (S. 12 Ziff. 6.5).
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen, die Suchterkrankung sei jedoch primärer Natur und könne nicht als Folge oder Ursache eines psychischen bzw. somatischen invalidenversicherungs-relevanten Leidens gesehen werden (S. 12 Ziff. 6.6).
5.
5.1 Die Zusprache der halben Invalidenrente im Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.3), welche im März 2003 bei unter anderem diagnostizierter Panikstörung (ICD-10 F41.0) und bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) den Beschwerdeführer zwischen 50 bis 60 % arbeitsfähig erachteten.
Von somatischer Seite her befand Dr. A.___ den Beschwerdeführer im November 2001 (vorstehend E. 3.1) aufgrund einer deutlich verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule in belastenden Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tätigkeit fiel, nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit ging Dr. A.___ von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus.
Dass von somatischer Seite her zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten wäre, welche ein anderes, als das damals von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil erforderlich macht, und welche unter Umständen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bewirken würde, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Rentenreduktion in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2/1) auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2) ab, welcher aufgrund der seit Jahren nicht mehr vorhandenen Angststörung von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausging und aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zwischen 20 und 30 % attestierte.
5.2 Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) genügt. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere begründete Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb er beim Beschwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, exzentrischen und unreifen Zügen (ICD-10 F11.22) ausging, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. B.___ vom März 2002 (vorstehend E. 3.2) im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache deckt und auch nicht im Widerspruch zu der Verdachtsdiagnose der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.3) steht. Auch aus den Akten geht nichts Gegenteiliges hervor, und es wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, dass die damalige Angststörung schon seit Jahren remittiert ist (vorstehend E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Angstzustände und Panikattacken hätten bei der erstmaligen Rentenzusprache keine Rolle gespielt, verkennt er, dass diese die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ in ihrem Bericht vom März 2003 (vorstehend E. 3.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten und berichteten, dass die seit Anfang 2003 beklagten Angstzustände bis hin zu Panikattacken sich erst seit Beginn der medikamentösen Behandlung Mitte Februar 2003 - somit erst wenige Wochen zuvor – verbessert hätten.
Die halbe Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer erstmals ausschliesslich aufgrund einer psychischen Problematik zugesprochen, so wurde er von Dr. A.___ im November 2001 (vorstehend E. 3.1) in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig befunden.
Die Hausärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ äusserten sich nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und sprachen erst in ihrem zweiten Bericht vom Februar 2012 von einem depressiven Zustandsbild, ohne dies genauer zu erläutern (vorstehend E. 4.1). Im Dezember 2011 - somit gerade nach Erlass des rentenreduzierenden Vorbescheids Ende November 2011 - sei dann mit einer medikamentösen antidepressiven Therapie begonnen worden, wobei sich die genaueren Umstände dem Bericht nicht entnehmen lassen.
5.3 Aufgrund des Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom November 2011 (vorstehend E. 4.2) abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchung Ende Oktober 2011 in jeder angepassten Tätigkeit zu durchschnittlich 75 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Maschinenführer in einem Pensum von 100 % nachgehen würde, womit er unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 84‘705.-- erzielen würde (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Dieses Valideneinkommen blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), und es kann darauf abgestellt werden.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung des noch möglichen Pensums von 75 % rund Fr. 45‘984.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.75).
6.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Beim Beschwerdeführer liegen keine Gründe vor, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden.
6.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84‘705.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 45‘984.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘721.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan
MO/CS/ESversandt