Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00618 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, bis 2003 als Hilfsarbeiter tätig und danach arbeitslos (vgl. Urk. 6/12/4), meldete sich am 15. Juli 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug; Urk. 6/12) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 15. März und am 6. Mai 2011 Einwände (Urk. 6/19, Urk. 6/24-25). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/28) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 19. September 2011 erstattet wurde (Urk. 6/32). Hierzu nahm der behandelnde Psychiater am 16. Dezember 2011 Stellung (Urk. 6/38 = Urk. 6/40 = Urk. 6/42) und der psychiatrische Gutachter äusserte sich am 19. Januar 2012 (Urk. 6/43). Zu letzterer Stellungnahme äusserte sich der behandelnde Psychiater erneut am 19. April 2012 (Urk. 6/50). Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 6/53 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 3. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine längerfristige, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Seine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei durch krankheitsfremde Faktoren begründet und es sei ihm zumutbar, einer Hilfstätigkeit vollzeitlich nachzugehen und dabei ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei dafür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) sinngemäss geltend, er habe aufgrund verschiedener Leiden einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Er sei seit längerer Zeit kaputt (S. 1 f.).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 26. November 2010 (Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.2), mindestens bestehend seit 1989
- Panikstörung, soziale Phobie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Zehenfraktur rechts, erfolgt am 27. November 2009. Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2006 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 27. November 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Eine von ihm empfohlene psychiatrische Behandlung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 nicht wahrgenommen. Die Konsultationen seien nur sporadisch erfolgt und die Termine seien meist nicht eingehalten worden. Über das betreuende Sozialzentrum habe dann eine Behandlung beim Z.___ eingeleitet werden können. Er habe den Beschwerdeführer letztmals nach einem sechsmonatigen Unterbruch am 27. November 2009 wegen einer Fraktur der Kleinzehe rechts gesehen. Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Vereinsamung und Panikattacken bei Menschenansammlungen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Suizidgedanken, an Gleichgültigkeit, an Spielsucht und Verschuldung zu leiden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 19. September 2006 bis 27. November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar wegen der Depression (Ziff. 1.7). Eine Behandlung sei dringend indiziert. Eventuell käme eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Frage. Ob damit aber die Erwerbsfähigkeit verbessert werden könne, sei offen (Ziff. 1.8).
3.2 Oberarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2011 (Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) seit etwa 1979 mit rezidivierenden Delikten (unter anderem Betrug, Diebstahl), Gefängnisaufenthalten und hohen Schulden
- Exhibitionismus (ICD-10 F65.2) ca. 1982-1995
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) mit unreifer Persönlichkeitsentwicklung und dissozialen Zügen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei Status nach mehreren Suizidversuchen
- Agoraphobie, ohne Angaben einer Panikstörung (ICD-10 F40.00)
- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden seit 1984, gegenwärtig mit täglichem Gebrauch
- Störung durch Alkohol
- Status nach Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 1984-1986 und 1994-1998
- gegenwärtig abstinent beziehungsweise sporadischer Konsum (ICD-10 F11.20) seit 1998
- Somatisches:
- grobschlägiger essentieller Händetremor, beidseits unklare Genese, seit der Jugend
- anamnestisch rheumatische Beschwerden
- anamnestisch Holzstauballergie seit etwa 1984
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ einen Status nach Asthma bronchiale in der Jugend.
Weiter führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeschränkt auf tägliches Spielen und Geldbeschaffung. Er beschreibe eine Realitätsverzerrung in dem Sinne, dass er oft seine eigenen Lügen beginne zu glauben. In den letzten Jahren sei es vermehrt zu Angst und Unwohlsein inmitten grösserer Menschenansammlungen mit Vermeidungsverhalten gekommen. Es lägen keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, hoffnungslos, innerlich unruhig, ambivalent und leide an Insuffizienzgefühlen und an Ratlosigkeit. Anamnestisch bestehe ein Status nach drei Suizidversuchen und phasenweise habe er starke Sterbewünsche. Gegenwärtig bestünden keine Hinweise auf eine akute Suizidalität.
Aufgrund der seit der Jugend bestehenden abhängigen Persönlichkeitsstörung mit unreifer Persönlichkeitsentwicklung, Impulskontrollstörung mit pathologischem Spielen und dissozialem Verhalten, sei insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen.
Im Zentrum der Einschränkung stehe gegenwärtig das pathologische Spielen mit damit verbundenem stetigem Geldbeschaffungsdruck und wiederholten depressiven Episoden. Auch wenn beim Beschwerdeführer eine weitgehende Krankheitseinsicht bestehe, imponiere eine ausgeprägte Ambivalenz bezüglich einer Behandlungsmotivation, wobei zu bemerken sei, dass bei pathologischem Spielverhalten die Abbruchrate einer Therapie bei 75 % liege (Ziff. 1.4).
Obschon sich der Beschwerdeführer jeweils wiederholt motiviert gezeigt habe, seine Problematik und seine Spielsucht therapeutisch anzugehen, sei gegenwärtig eine Therapie im engeren Sinne nicht möglich, da aufgrund immer neuer Probleme und existenzieller Bedrohungen nur Kriseninterventionen und stützende Gespräche möglich gewesen seien. Dies erschwere auch eine systematische Anamneseerhebung und die damit verbundene diagnostische Beurteilung. Aufgrund des ständigen Beschaffungsdruckes und der zunehmenden externen Bedrohungen sei wiederholt eine stationäre Behandlung diskutiert worden. Der Beschwerdeführer zeige sich jedoch weiterhin sehr ambivalent diesbezüglich. Sollte eine gut geplante stationäre Therapie nicht möglich sein, sei eine integrative ambulante Anbindung mit dem Ziel der Schadensminderung und Krisenintervention zu empfehlen. Eine medikamentöse Therapie sei vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt worden. Im Weiteren sei die Errichtung einer Beistandschaft zu empfehlen (Ziff. 1.5, Ziff. 1.11).
Seit dem 29. Juli 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch, Hilfsarbeiter oder als Reinigungsarbeiter (Ziff. 1.6). Im Zusammenhang mit den oben aufgezählten psychischen Diagnosen bestünden Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, der Konzentration, in der Planung, im Durchhaltevermögen, in der Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit. Es sei mit einer schnellen Abnahme der Leistungsfähigkeit und der Motivation zu rechnen sowie mit einem häufigen und unentschuldigten Fernbleiben. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
In einem stark strukturierten Setting und schützendem Rahmen könne eventuell eine gewisse Stabilisierung des psychischen Gesundheitsschadens und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Da dies aber ohne äusseren Druck bzw. äussere Rahmengebung nicht möglich sein werde, werde mit keiner Verbesserung der Einschränkung gerechnet (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/16/3) aus, aus den vorliegenden Akten sei kein eindeutiger Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine gewisse Auffälligkeit im Verhalten und in der Persönlichkeit liege zwar vor, aber prinzipiell seien Spielsucht, Exhibitionismus, Suchtmittelkonsum, ein unklarer Tremor und subjektive Angaben nicht massgebend für eine Arbeitsunfähigkeit, und daraus resultiere kein Gesundheitsschaden. Die affektive Störung trete im Zusammenhang mit äusseren Faktoren auf und sei psychosozial bedingt. Eine soziale Phobie und Exhibitionismus schlössen sich gegenseitig aus und könnten somit auch nicht als Grund für einen Gesundheitsschaden angenommen werden. Die anamnestischen Faktoren seien nicht belegt und medizinisch nicht verifiziert und hätten im Längsverlauf nur bei der Schreinerlehre einen Einfluss gehabt und wiesen somit keinen Gesundheitsschaden aus.
3.4 Dr. A.___ nahm am 4. Mai 2011 zur Einschätzung von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) Stellung (Urk. 6/24/3). Dr. C.___ könne nicht gefolgt werden, da einige der Diagnosen, wie die Persönlichkeitsstörung, unterschlagen worden seien. Hingegen sei festzustellen, dass sein eigener Bericht (vorstehend E. 3.2) bei der Formulierung der Zumutbarkeit zu wenig klar gewesen und er heute zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im angepassten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter sei ihm zumutbar, sich im Sinne der Schadenminderungspflicht einer Behandlung zu unterziehen.
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 19. September 2011 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/32). Er stellte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 1):
- Neigung zu depressiven Reaktionen bei Lebensproblemen (ICD-10 F 43.20/Z63)
- Spielsucht (ICD-10 F63.0)
- Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge
- Konsum psychotroper Substanzen
- Status nach Gefängnisstrafen, momentane Untersuchungshandlungen
- lange Phasen von Arbeitsunfähigkeit, Schuldenberg
Dr. E.___ führte aus, die bisher beschriebenen Verhaltensstörungen (Spielsucht, Exhibitionismus, Alkohol- und Cannabiskonsum) seien nicht als psychische Störungen im engeren Sinn aufzufassen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dies gelte insbesondere für die Spielsucht. Diese habe zwar zu Schulden geführt, es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, trotzdem zu arbeiten. Dies gelte auch für die multiplen deliktischen Handlungen. Der Beschwerdeführer besitze eine etwas dissoziale, abhängige Persönlichkeit. Es könne jedoch nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer fähig sei, sich einigermassen durchzubringen und nicht durch erhebliche dissoziale Verhaltensweisen auffalle. Es könne von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen werden (S. 7 Mitte).
Als psychische Krankheit werde in den Arztberichten eine rezidivierende depressive Störung erwähnt. Diese Diagnosestellung erstaune, da der Beschwerdeführer in der Regel nicht ohne Grund depressiv geworden sei. Vielmehr sei es immer wieder wegen der jeweiligen Lebensprobleme dazu gekommen, dass er phasenweise deprimiert gewesen sei. Dazwischen habe er lange Phasen erlebt, während denen es ihm in Hinsicht auf die Verstimmungen gut gegangen sei. Es sei bislang auch keine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet worden (S. 7 f. unten).
Es bestünden markante ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Aufenthalt im Milieu, Gefängnisaufenthalte, vergangene und aktuelle deliktische Handlungen, fehlende Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Leistung, sekundärer Krankheitsgewinn (der Beschwerdeführer arbeite nicht, habe aber trotzdem einigermassen sein Auskommen). Da die beschriebenen Faktoren zu einem grossen Teil keinem psychischen Gesundheitsschaden entsprächen und auch nicht zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führten, sei davon auszugehen, dass die multiplen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren dafür verantwortlich seien, dass der Beschwerdeführer nicht arbeite. Eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie sei nicht sinnvoll, insbesondere sei eine stationäre Therapie nicht angezeigt.
Eine psychische Störung lasse sich dagegen jeweils nur für kurze Zeit (depressive Reaktion) feststellen. Es könne also nicht von einer langfristigen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei in den bisher ausgeübten Arbeitsverhältnissen teilweise arbeitsunfähig gewesen, dies aber nicht aus Krankheitsgründen, sondern wegen den genannten ungünstigen krankheitsfremden Faktoren. Auch in einer angepassten Tätigkeit liege keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 9 Ziff. 2-3). Kurzfristig sei es wegen der depressiven Reaktion zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen, jedoch nie langfristig (S. 9 Ziff. 4).
Die vom behandelnden Psychiater angeführten psychischen Störungen seien nachvollziehbar. Er habe dagegen die markanten ungünstigen krankheitsfremden Faktoren nicht in ihrer negativen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer als Hilfskoch, Hilfsarbeiter oder Reinigungsarbeiter seit dem 29. Juli 2010 voll arbeitsunfähig sein solle. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass möglicherweise aus körperlichen Gründen eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe. Die diagnostizierte Agoraphobie könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer meide die Leute aufgrund der Annahme, dass diese über seine exhibitionistischen Handlungen Bescheid wüssten. Es spielten keine unbewussten Faktoren eine Rolle. Wie bereits dargelegt worden sei, führe die Spielsucht zu Schulden und sie beschäftige den Beschwerdeführer zudem in seiner Freizeit. Die Spielsucht bringe aber keine gesundheitlichen Störungen mit sich. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch also nicht eingeschränkt (S. 10 Ziff. 7).
3.6 Dr. A.___ nahm am 16. Dezember 2011 zum Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) Stellung (Urk. 6/38 = Urk. 6/40 = Urk. 6/42) und führte aus, an seiner Diagnosestellung hinsichtlich des Vorhandenseins einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung festzuhalten. Der Gutachter gehe davon aus, dass eine rezidivierende depressive Störung nicht vorliege, da der Beschwerdeführer in der Regel nicht ohne Grund depressiv geworden sei. Mit anderen Worten gehe er damit davon aus, dass eine solche Diagnose bei Vorhandensein von Gründen nicht gestellt werden dürfe. Offensichtlich kenne er die Diagnosekriterien im ICD-10 nicht genügend. Sofern die Kriterien einer depressiven Episode oder einer rezidivierenden Störung erfüllt seien, müsse die Diagnose gestellt werden, unabhängig von der Ätiologie. Sodann spreche der Gutachter dann selbst von depressiven Episoden, was im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen stehe.
Im Weiteren seien die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung klar erfüllt. Es zeigten sich beim Beschwerdeführer deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Die Verhaltensmuster seien stabil und zeigten sich in verschiedensten Bereichen des Verhaltens. Er habe Angst vor dem Alleinsein, Verlassensängste und eine eingeschränkte Fähigkeit, Verantwortung auch für Alltagsentscheidungen zu treffen, was Teil der spezifischen abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) sei.
3.7 Dr. E.___ nahm zu den Vorbringen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.7) am 19. Januar 2012 Stellung (Urk. 6/43). Er sei insofern mit Dr. A.___ einig, als es tatsächlich gelegentlich möglich sei, dass vereinzelte depressive Episoden durch Lebensereignisse ausgelöst worden seien. Im vorliegenden Fall sei es jedoch offensichtlich, dass ein extrem enger Zusammenhang zwischen den vielen und massiven Lebensproblemen bestehe. Es liege also eine sehr enge Abhängigkeit der Verstimmungen von bestimmten sozialen Ursachen vor (S. 1). Es sei deshalb naheliegend, nicht eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren. Es könne auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nie antidepressive Medikamente erhalten habe, was bei einer mittelgradigen depressiven Episode hätte vorgenommen werden müssen. Dies sei tatsächlich nicht notwendig gewesen, weil sich die depressiven Reaktionen jeweils rasch zurückgebildet hätten.
Zudem spreche das Verhalten des Beschwerdeführers sicher nicht für spezifische abhängige Verhaltensweisen. Es könne unter anderem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer fähig gewesen sei, mehrere hunderttausend Franken zu verspielen und gleichzeitig Sozialhilfe zu beziehen. Er sei offensichtlich fähig gewesen, die in den Zeitungen erwähnte Gerichtsverhandlung durchzustehen und bei der Untersuchung im August 2011 hätten keine Hinweise dafür gefunden werden können, dass er sich irgendwie abhängig vom bevorstehenden Gerichtsfall gefühlt hätte. Der beinahe professionelle Umgang mit dem Sozialdienst spreche gegen eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Auch sonst seien die Kriterien der ICD-10 betreffend einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht nachzuweisen (S. 2). Dr. A.___ habe zudem den massgeblichen Cannabiskonsum nicht erwähnt. Dies sei ein wesentlicher negativer Faktor, welcher dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich oft schwierig verhalte. Nicht zuletzt könne auf die ausgeprägten krankheitsfremden Faktoren hingewiesen werden (Delikte, Gefängnisaufenthalte, hohe Schulden), welche dazu geführt hätten, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet habe (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom September 2011 (vorstehend E. 3.5), wonach beim Beschwerdeführer kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, sondern die Beeinträchtigungen vielmehr auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien (vgl. Urk. 6/52).
4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4). Dr. E.___ legte dar, warum keine rezidivierende depressive Störung vorliege und der Beschwerdeführer primär durch seine Spielsucht, die damit verbundene Geldbeschaffungsnot sowie durch verschiedene Gerichtsverfahren unter Druck geraten und damit primär eine krankheitsfremde Belastungssituation für die attestierte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen sei.
Uneinigkeit besteht zwischen Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) und den Ärzten des Z.___ (vorstehend E. 3.2, E 3.4 und E. 3.6) betreffend die Frage, ob nun eine, wie von Letzteren diagnostizierte, abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) vorliege oder wie Dr. E.___ ausführte, lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Gegen die Annahme einer seit der Jugend bestehenden abhängigen Persönlichkeitsstörung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum bis ins Jahr 2003 arbeitstätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/12).
Die aufgetretenen depressiven Zustände des Beschwerdeführers sind mit der von Dr. E.___ diagnostizierten Neigung zu depressiven Reaktionen bei Lebensproblemen (IDD-10 F 43) hinreichend erklärbar. Eine medikamentöse antidepressive Therapie wurde bis anhin vom Beschwerdeführer abgelehnt (vorstehend E. 3.2), was auch Indiz dafür ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht derart depressiv fühlte, dass er eine derartige Massnahme wie auch eine regelmässige Therapie für notwendig erachtet hätte. Dass Gefängnisaufenthalte und die massive Verschuldung beim Beschwerdeführer zu vorübergehenden depressiven Verstimmungszuständen führten, liegt in der Natur der Sache. Soweit der Hausarzt Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) in diesem Zusammenhang sogar von einer seit 1989 bestehenden, mittelschweren bis schweren depressiven Episode sprach, kann ihm aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden, und seine Ausführungen, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, sind weder nachvollziehbar noch ausreichend begründet.
Während die Ärzte des Z.___ und Dr. Y.___ eine Agoraphobie (ICD-10 F40.00) respektive eine soziale Phobie diagnostizierten, erklärte Dr. E.___ die festgestellten Befunde plausibel damit, dass der Beschwerdeführer Angst davor habe, dass die anderen Menschen von seinen exhibitionistischen Handlungen wüssten.
4.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannten im Januar 2011 im Rahmen ihrer aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren sowie Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist daher anzunehmen, dass bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diese psychosozialen Belastungsfaktoren nicht oder nur unzureichend abgegrenzt wurden. So nannten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das pathologische Spielen mit rezidivierenden Delikten, zahlreichen Schulden und Gefängnisaufenthalten, wie auch den Exhibitionismus. Weiter führten sie eine Störung durch Alkohol und den gegenwärtig täglichen Gebrauch von Cannaboiden auf. Im Zentrum der Problematik sahen sie jedoch das pathologische Spielen verbunden mit dem ständigen Geldbeschaffungsdruck.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Ärzte des Z.___ zunächst im Januar 2011 (vorstehend E. 3.2) seit dem 29. Juli 2010 von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgingen, dann aber wenige Monate später, nach Stellungnahme des D.___-Arztes Dr. C.___ im Februar 2011 (vorstehend E. 3.3) plötzlich im angepassten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachteten, ohne sich genau dazu zu äussern, was darunter zu verstehen ist (vorstehend E. 3.5).
Zusammenfassend ist demnach der Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. C.___ folgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend durch krankheitsfremde Faktoren eingeschränkt ist und keine psychische Störung mit Krankheitswert und damit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten sowie jede andere angepasste Tätigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu 100 % zumutbar ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 1 f.).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.2 Die für die Sozialen Dienste der Stadt F.___ tätige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/19/1, 6/25) teilte diesem mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2012 verzichte und das Mandat beende (Urk. 3/2). Sie begründete dies zu Recht damit, dass eine Beschwerde aus medizinischer und juristischer Sicht wohl kaum Erfolgschancen haben werde. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde denn auch nicht darzulegen, inwiefern die Ausführungen im Gutachten des Dr. E.___, auf die sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützte, nicht überzeugen sollten. Bei dieser Ausgangslage hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits deswegen - ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen - abzuweisen ist.
5.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan
BB/CS/MPversandt