Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00621 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete vom 6. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 11/12, Urk. 11/24). Am 21. Dezember 2006 erlitt sie einen Unfall, als sie im Korridor ihrer Wohnung ausglitt und mit voller Wucht auf ihren Kopf fiel (Urk. 11/23/137). Dabei zog sie sich eine Prellmarke pareto-occipital und eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zu (Urk. 11/23/136). Am 16. März 2007 (Urk. 11/24/9) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2007 (Urk. 11/24). Während und nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ bezog sie Taggelder der Unfallversicherung (Urk. 11/23/4-25). Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 (Urk. 11/23/43) stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 31. August 2008 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 11/23/31, Urk. 11/23/38) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 (Urk. 11/38) abgewiesen.
Auf Veranlassung der Unfallversicherung absolvierte die Versicherte zudem vom 11. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitstraining bei den A.___ als Servicemitarbeiterin im B.___-Restaurant C.___ mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit kontinuierlich auf ein konstantes 100%-Pensum zu steigern (Urk. 11/23/54, Urk. 11/23/65-68, Urk. 11/23/75).
1.2 Am 12. Dezember 2008 (Urk. 11/12) meldete sie sich unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11/7/21-23) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/23) bei und holte Arztberichte (Urk. 11/26-27, Urk. 11/31-32, Urk. 11/36, Urk. 11/39), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/25) ein. Zudem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten bei der E.___ in F.___, welches am 18. Oktober 2010 (Urk. 11/45) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 11/50) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze sowie vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2011 (Urk. 11/67) und unter Auflage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 11/65-66) verschiedene Einwände, welche den E.___-Gutachtern am 6. Oktober 2011 (Urk. 11/68) zur Stellungnahme zugestellt wurde. Am 14. November 2011 (Urk. 11/69) nahmen die E.___-Gutachter zu den geltend gemachten Kritikpunkten Stellung. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2008 (Urk. 11/71) wurde der Versicherten Gelegenheit geboten, sich zu der Stellungnahme der E.___-Gutachter zu äussern (vgl. dazu Stellungnahme vom 23. Januar 2012, Urk. 11/74). Mit Verfügungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und vom 1. April bis 30. September 2008 eine halbe Rente nebst zweier Kinderrenten zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, es seien die Verfügungen vom 3. Mai 2012 aufzuheben und der psychiatrische Bericht von Dr. med. G.___ sei abzuwarten und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Ferner sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Nötigenfalls habe das Gericht einen Psychiater zwecks ergänzender Beurteilung zu bestimmen. Am 18. Juni 2012 (Urk. 6) reichte sie den entsprechenden Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2012 (Urk. 12) zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (Urk. 13) wurde dem hiesigen Gericht angezeigt, dass die Rechtsvertreterin der Versicherten, H.___, verstorben sei. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis am 21. Dezember 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis am 20. Dezember 2007 aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sie nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2007 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie ab 1. April 2008 (drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2008) noch einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Ausübung einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem 100 %-Pensum sei ihr gemäss medizinischer Beurteilung ab 1. Juli 2008 wieder zumutbar, weshalb sie ab 30. September 2008 (drei Monate ab Verbesserung per 1. Juli 2008) bei einem mittels Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 6 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr habe.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die psychiatrischen Beurteilungen und die medizinischen Darlegungen derart divergierten, dass eine weitere psychiatrische Begutachtung durch das Gericht anzuordnen sei, falls nicht auf die Beurteilung von Dr. G.___ abgestellt werde.
2.3 Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zugesprochen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Rentenanspruches nicht substantiiert hat, ist in Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand Folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2d mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 31. März 2008 und die Befristung dieser Rente bis 30. September 2008 zu prüfen ist. Vielmehr ist auch auf die Rechtmässigkeit der am 3. Mai 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zugesprochenen ganzen Invalidenrente und das Vorliegen der Revisionsgründe einzugehen.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. März 2007 (Urk. 11/23/133) äusserte sich Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion bestehe und derzeit nicht mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne.
3.3 Am 13. April 2007 (Urk. 11/23/131) nannte Dr. med. J.___, FMH für Rheumatologie, ein posttraumatisches zervikozephales spondylogenes Schmerzsyndrom und ein posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit sekundärer muskulärer Dysbalance. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit könne derzeit nicht gerechnet werden.
3.4 Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 11/23/90-95) über die Hospitalisation vom 30. Mai bis 11. Juli 2007 nannten med. prakt. K.___, Ärztlicher Dienst, und Dr. med. L.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt, Arbeitsorientierte Rehabilitation, M.___, folgende Diagnosen:
A. Unfall vom 21. Dezember 2006: Sturz mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und HWS-Distorsion QTF II (Computertomographie vom 8. Juni 2007: auf Höhe von C5/6 degenerative Veränderungen mit Exostose/Neoarthrose)
A1 Zervikozephales Schmerzsyndrom
B. Hypothyreose, substituiert
C. Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren
Als Probleme bei Austritt nannten sie:
1. Nacken- und Hinterkopfschmerzen, im Verlauf regredient
2. Leichte depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungsstörung, deutlich gebessert im Verlauf
3. Multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Arbeitslosigkeit, allein erziehende Mutter von zwei Söhnen [richtig: einer Tochter und einem Sohn])
4. Ein- und Durchschlafstörung, leicht gebessert unter Surmontil
5. In den letzten Wochen des Reha-Aufenthaltes aufgetretene Schmerzen beim längeren Stehen im Iliosakralgelenk rechts (unfallfremd, bei leichten degenerativen Veränderungen konventionell-radiologisch)
Zur Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten med. prakt. K.___ und Dr. L.___ fest, nebst den neuro-muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine höchstens minime Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert.
Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar; die Anforderungen (mittelschwere Tätigkeit, ganztags stehende/gehende Tätigkeit) seien zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei für einen Arbeitsversuch zur Anpassung und Angewöhnung für angepasste leichtere Tätigkeiten arbeitsfähig. Die Zumutbarkeit von anderen beruflichen Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da mit einer weiteren Verbesserung des Zustandes zu rechnen sei.
3.5 Im Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 11/23/77-78) nannte Dr. med. N.___, Neurologie FMH, als Diagnosen einen Sturz auf den Rücken und Hinterkopf am 21. Dezember 2006 mit HWS-Kontusion und leichter traumatischer Hirnverletzung beziehungsweise Commotio cerebri, ein Zervikalsyndrom, ein leichtes zerviko-zephales linksseitiges Syndrom und anamnestisch leichte neuropsychologische Funktionsstörungen sowie ein leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom. Sie führte weiter aus, der Neurostatus sei ohne erwähnenswerte Auffälligkeiten. Es seien auch keine Hinweise für eine intrakranielle Strukturalteration vorhanden und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie; es bestehe keine radikuläre Symptomatik. Für eine leichtgradige Tätigkeit mit Wechselbelastung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten heben und nicht stundenlang dieselbe Haltung einnehmen müsse (zum Beispiel Stehen an Ort mit Kopfinklination), erachte sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als zumutbar.
3.6 Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 11/23/55-58) hielt Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung fest (S. 3 Ziff. 5), dass bei der Beschwerdeführerin Restbeschwerden in Form einer Zervikalgie sowie Zephalgien bei einem Status nach einer Commotio und einer HWS-Distorsion am 21. Dezember 2006, bei gleichzeitig bestehenden degenerativen Veränderungen C5/6 sowie ein Verdacht auf eine Depression vorlägen.
Er habe den Eindruck bekommen, dass sich die Beschwerdeführerin seit der kreisärztlichen Untersuchung im November 2007 insgesamt stabilisiert habe. Die HWS-Beweglichkeit habe sich unter einer 60%igen Tätigkeit als Portioniererin gebessert. Es seien noch Muskelverspannungen der Schultergürtelmuskulatur nachweisbar. Neurologische Defizite seien im Rahmen einer neurologischen Untersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ferner scheine die psychische Komponente eine wesentliche Rolle zu spielen. Er habe den Eindruck, dass die noch bestehende Schmerzsymptomatik durch diese Komponente ungünstig beeinflusst werde. Bezüglich der psychischen Situation sehe er keine Kausalität zum Unfallereignis gegeben.
Hinsichtlich der Unfallfolgen sehe er den medizinischen Endzustand erreicht. Für die 60%ige Tätigkeit als Portioniererin sehe er die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsfähig. Diese Arbeit sei sicherlich auch ausbaufähig, wie zum Beispiel mit Tätigkeiten, bei welchen ein Herumgehen erforderlich sei. Ab zirka Ende August 2008 sehe er folgendes Zumutbarkeitsprofil für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben an: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne forcierte maximale HWS-Bewegungen nach links oder Tätigkeiten, bei welchem die HWS in rotierter oder inklinierter (oder kombinierter) Haltung über 30 Minuten Dauer gehalten werden müsse. Die lumbale Beschwerdesymptomatik sehe er als unfallfremd bei Hyperlordose.
3.7 Am 31. Oktober 2008 (Urk. 11/45/32-33) diagnostizierten Dr. med. P.___, Assistenzärztin, und Dr. med. Q.___, Oberärztin Notfall, R.___, Notfallstation, eine Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht (Valium und Schmerzmittel) sowie als Nebendiagnosen ein zervikozephales Schmerzsyndrom nach einem Status nach einer HWS-Distorsion, eine Hypothyreose (substituiert) und eine Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Arbeitslosigkeit, allein erziehende Mutter von zwei Kindern).
3.8 Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 11/26, vgl. dazu auch Urk. 11/45/25-28) nannten Prof. S.___, Leitender Arzt, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, U.___, gestützt auf die Hospitalisation vom 31. Oktober bis 17. Dezember 2008 nach Selbstmordversuch als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) zirka seit 1998 (Exazerbation 2006) und ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer HWS-Distorsion seit 2006 sowie eine Anakusis links bei einem Status nach einer Meningitis seit der Kindheit; sie attestierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Klinikeintritt am 31. Oktober 2008 bis auf weiteres.
Die Fachpersonen der U.___ hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch jedoch seit 2006 unter depressiven Episoden und Schmerzen leide, so dass bereits damals eine schwere Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit und, mit hoher Wahrscheinlichkeit, zumindest intermittierend, eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die schwere depressive Symptomatik führe zu Einschränkung von Konzentration und Leistungsfähigkeit. Daneben bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik bei einem Status nach einer HWS-Distorsion und degenerativen Veränderungen in C5/C6. Dadurch seien die psychische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit schwer eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch längerfristige intensive psychotherapeutische sowie pharmakologische Behandlung sowie eine Therapie der chronischen Schmerzsymptomatik liessen sich die Einschränkungen vermindern, wobei aktuell keine Prognose hinsichtlich der späteren Leistungsfähigkeit möglich sei. Diese Angaben gälten seit dem 31. Oktober 2008, wobei bereits von vorbestehenden Einschränkungen auszugehen gewesen sei.
3.9 Am 25. Mai 2009 (Urk. 11/32) nannten Dr. med. V.___, Oberärztin, und Dr. med. W.___, Assistenzärztin, U.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) seit Jahren
2. Somatische Diagnose (laut U.___-Unterlage)
- zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion
- Hypothyreose, substituiert bei Status nach Radioiodtherapie 2002
- Anakusis links bei Status nach Meningitis vor Jahren
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Rheumatologen Dr. D.___ vom 27. Dezember 2008 bis 15. Februar 2009 zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Danach sei eine Krankschreibung von 50 % geplant gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden. Sie schlössen sich der Beurteilung von Dr. D.___ an. Eine Teilaufnahme der Arbeit sei ab März 2009 zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe selbst über eine Verbesserung ihres Zustandes berichtet.
3.10 Im Bericht vom 22. Oktober 2009 (Urk. 11/65) hielt Dr. med. AA.___, Facharzt für Radiologie, BB.___, in seiner Beurteilung fest, abgesehen von einer moderaten Diskusdegeneration und nicht fokaler Protrusion im Segment C3/4 sei kein pathologischer Befund erkennbar, insbesondere gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung der kraniozervikalen Membran und Ligamente beziehungsweise auf eine Instabilität in diesem Bereich. Der Spinalkanal sei zwischen C2/3 und C4/5 anlagebedingt relativ eng und durch eine Diskusdegeneration und Protrusion bei C3/4 weiter eingeengt, was bei einem HWS-Distorsionstrauma bekanntlich ein höheres Risiko einer Rückenmarkkontusion nach sich ziehe. Diese sei wiederum einzig im Frühstadium und nach intravenöser Kontrastmittelabgabe bildgebend nachweisbar, so dass ein stattgehabtes Ereignis dieser Art zum jetzigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch bestätigt habe werden können.
3.11 Im interdisziplinären Gutachten vom 18. Oktober 2010 (Urk. 11/45) nannten die Fachpersonen des E.___ nach allgemeininternistischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1 f.):
1. Chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1)
- Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri im Rahmen eines häuslichen Sturzes am 21. Dezember 2006
- geringe Diskusprotrusion Halswirbelkörper 3/4 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomographie am 28. November 2008 und 12. Oktober 2009)
2. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3. Substituierte Hypothyreose im März 2009
- Status nach Radioiodtherapie bei Hyperthyreose 2002
- euthyreote Stoffwechsellage
4. Gehörlosigkeit links bei Status nach Meningitis im Säuglingsalter (ICD- 10 H91.9)
5. Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Die E.___-Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest (S. 21 f. Ziff. 6.1), seit einem häuslichen Sturz am 21. Dezember 2006 mit HWS-Distorsion und Commotio cerebri leide die Beschwerdeführerin an anhaltenden therapieresistenten, chronischen zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzen linksbetont. Später seien chronische therapieresistente thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzen hinzugetreten. Parallel zu den somatischen Beschwerden seien noch zusehends depressive Symptome mit einem Status nach notfallmässiger Hospitalisation per fürsorgerischen Freiheitsentzug vom 31. Oktober 2008 in der U.___ wegen akuter Selbstgefährdung nach Suizidversuch hinzugekommen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer anderen Tätigkeit konstatierten die E.___-Gutachter (S. 22 Ziff. 6.2), aus orthopädischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre Symptomatik als auch ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ebenfalls ohne radikuläre Symptomatik, diagnostiziert werden, ohne dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sehr diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollständig begründen liessen. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten ihr körperlich schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit im Service, aber auch die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung als auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, ohne dass daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Trotz der geklagten Beschwerden könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, weiterhin einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Zusammenfassend könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, und somit auch die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte beziehungsweise Reinigungsfachfrau, könnten ihr indes uneingeschränkt und ganztags zugemutet werden.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass bestehe seit Mitte 2008. Retrospektive könne für die Zeit ab Unfallereignis vom 21. Dezember 2006 bis Dezember 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit angenommen werden, ab Januar 2008 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab Juli 2008 bestehe eine Arbeitsfähigkeit, wie sie heute noch zu bestätigen sei (S. 22 f. Ziff. 6.3).
Für die häuslichen Tätigkeiten mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.4).
3.12 Im Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 11/66) diagnostizierte Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), eine dependente Persönlichkeit mit persönlichkeitsstrukturellen Defiziten (ICD-10 F60.7) und eine multisomatoforme Symptomatik (Schmerzen, Bauchproblematik [ICD-10 ~F45.1]) sowie die von Dr. D.___ diagnostizierte schmerzhafte Problematik am Bewegungsapparat (zervikovertebrales, zervikozephales und Schulter-Arm-Syndrom).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest (S. 5 f.), es liege eine krankheitswertige multiple somatoforme Störung in Komorbidität mit rezidivierenden depressiven Episoden und einer dependenten Persönlichkeitsstörung vor. Die somatoforme Problematik zeige sich seit der Adoleszenz bis heute in erheblichen Gewichtsschwankungen bei inneren oder äusseren Konflikten sowie in der Schmerzsymptomatik (Spannungskopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bauchschmerzen).
Das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei dadurch eingeschränkt. Nach Mini-ICD-10-APP lägen insbesondere folgende Aktivitäts- und Partizipationsstörungen vor (S. 5): Bei Planung und Strukturierung von Aufgaben ausserhalb eingespielter Bereiche (zum Beispiel im Service) träten rasch Überforderung und Angst des Nichtgenügens auf. Weiter seien aufgrund der Persönlichkeitsstruktur Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit reduziert, in Konflikten bleibe ihr meist der innere und äussere Rückzug. Immer wenn die Spannung zu gross geworden sei, sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Explosionen gekommen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege im weiteren Sinne sei eingeschränkt, sie sei teilweise nicht in der Lage, ihren Alltag so zu gestalten, dass die eigene Rekreation einen genügenden Platz habe.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus (S. 5 f.), die Beschwerdeführerin bewege sich oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit, was auch die praktischen Erfahrungen der Beiständin, die ihr oft direkt zur Hand gehen müsse, unterstreichen würden. Mit dem 50%-Pensum sei sie momentan gut ausgelastet, mehr sei ihr derzeit nicht zumutbar.
Die Prognose sei nicht so schlecht. Unter einer multimodalen, anleitenden und längerfristig angesetzten Psychotherapie sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin lerne, ihr Leben so zu gestalten, dass ihr Leistungsvermögen wieder grösser werde.
Schliesslich kritisierte Dr. G.___ das E.___-Gutachten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht (S. 6-8).
3.13 Der seit November 2008 behandelnde Dr. med. D.___ nannte im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 11/63-64, vgl. dazu auch Urk. 11/36, Urk. 11/7/21-23) folgende Diagnosen:
1. Sturz am 21. Dezember 2006
- Status nach Commotio cerebri
- HWS-Distorsion
- therapieresistentes chronisches zervikovertebrales Syndrom
- zervikozephales Syndrom, zunehmende Spannungskopfschmerzen nach körperlicher Belastung
2. Unfallfremdes (thorako- und) lumbovertebrales Syndrom
3. Depression
- posttraumatische Entwicklung
- Hospitalisation in der U.___ Ende 2008
- Status nach Suizidversuch
4.Substituierte Aypothyreose
Dr. D.___ äusserte sich dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Rückenschmerzsyndrom bestehe, welches sich nach dem Unfall im Dezember 2006 entwickelt habe. Zudem bestehe eine Depression mit einem Status nach einem Suizidversuch. Funktionseinschränkungen bestünden in Form von reduzierter körperlicher sowie auch psychischer Belastbarkeit (Urk. 11/63).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht weiter fest (Urk. 11/64), dass die Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % im Service (leichte Arbeit) erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, sofern es sich um leichte Arbeit handle. Die festgestellten Einschränkungen bestünden seit 2006.
3.14 In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2011 (Urk. 11/69) zum Schreiben der Rechtsvertreterin vom 15. September 2011 und zum Bericht von Dr. G.___ vom 6. September 2011 (vgl. E. 3.12) führten Dr. med. CC.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, und Dr. med. DD.___, Ärztliche Leitung, E.___, aus, sie hielten an ihren im Gutachten vom 18. Oktober 2010 gezogenen Schlussfolgerungen fest.
3.15 Am 14. Juni 2012 (Urk. 7) äusserte sich Dr. G.___ zur Stellungnahme der E.___-Gutachter vom 14. November 2011 und machte wiederum diverse Mängel geltend. Insbesondere monierte er, dass das E.___-Gutachten aufgrund der fachlichen Mängel sowie der falschen Behauptungen die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise nicht erfülle.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das E.___-Gutachten vom 18. Oktober 2010 (E. 3.11 hievor) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (E. 1.6 hievor). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden psychischen Pathologie. Ferner basiert die Expertise auf einlässlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur noch halbtags arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnten, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden muss.
Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte und würdigten die Ergebnisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass keine Psychopathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin vom Unfallereignis am 21. Dezember 2006 bis Dezember 2007 für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig war, ab Januar 2008 in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war und ab Mitte 2008 in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (und somit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Reinigungsfachfrau) wieder im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
Der retrospektive Verlauf der von den E.___-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % von Dezember 2006 bis Dezember 2007 respektive von Januar bis Juni 2008 von 50 % korrespondiert denn auch mit den Einschätzungen in den Berichten von Dr. I.___ (E. 3.2 hievor), Dr. J.___ (E. 3.3 hievor), von med. prakt. K.___ und Dr. L.___ (E. 3.4 hievor) sowie von Dr. N.___ (E. 3.5).
Schliesslich hielt auch Dr. O.___ in seiner abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2008 (E. 3.6 hievor) einzig noch unfallkausale Restbeschwerden in Form einer Zervikalgie sowie Zephalgien, mithin nicht objektivierbare Befunde, fest. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 - trotz eines sehr guten Arbeitszeugnisses seitens der A.___ als Servicemitarbeiterin im B.___-Restaurant C.___ - nicht um eine Festanstellung bemüht hat und stattdessen in die Ferien gefahren ist (Urk. 11/23/52, Urk. 11/23/54 und Urk. 11/23/60).
4.2 An dieser Beurteilung vermögen die übrigen ärztlichen Einschätzungen nichts zu ändern.
4.2.1 Vertieft mit der psychischen Komponente befassten sich Prof. S.___ und Dr. T.___ (E. 3.8 hievor), Dr. V.___ und Dr. W.___ (E. 3.9 hievor) sowie Dr. G.___ (E. 3.12 und E. 3.15).
Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten der Beschwerdeführerin seit Klinikeintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die letzte ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin bis auf weiteres. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2008 wieder aus der Klinik entlassen wurde und die Nachbehandlung hernach durch das R.___ erfolgte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Beschwerdeführerin Ende Januar und damit gut eineinhalb Monate nach Klinikaustritt immer noch eine volle Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres attestierten. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass im Austrittsbericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 11/45/25-28) ein Rückgang der depressiven Symptomatik sowie ein teilremittierter Zustand festgestellt wurden. Schliesslich bestätigte selbst die Beschwerdeführerin, dass sie die psychiatrische Nachbehandlung nach zweimaliger Sitzung abgebrochen habe, weil es ihr besser gegangen sei (Urk. 11/45 S. 11 Ziff. 4.1.1.2), weshalb mit den RAD-Ärzten von einer nicht langandauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Dr. V.___ und Dr. W.___ führten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2009 explizit aus, dass in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden sei, weshalb nicht auf ihre Einschätzung, wonach sie sich der Beurteilung von Dr. D.___ anschlössen, abgestellt werden kann.
Was die Berichte des seit Frühling 2011 behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 6. September 2011 (E. 3.12 hievor) beziehungsweise vom 14. Juni 2012 (E. 3.14 hievor) anbelangt, so ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Weder im Bericht von 6. September 2011 (E. 3.12 hievor) noch in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (E. 3.14 hievor) finden sich solche Aspekte. Der Bericht von Dr. G.___ vom 6. September 2011 wurde Dr. CC.___ zur Stellungnahme zugestellt, so dass er sich nachträglich mit dessen Diagnosestellung auseinandersetzte und insbesondere keine Persönlichkeitsstörung bestätigen konnte. Die von Dr. G.___ festgehaltene Persönlichkeitsstörung wurde von den Gutachtern somit nicht übersehen, sondern offenkundig nicht so interpretiert. Sie führten in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2011 (E. 3.14) denn auch aus, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss die Arbeitsfähigkeit ab Eintritt ins Erwachsenenalter erheblich beeinträchtige, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die E.___-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind demnach nicht ersichtlich.
Ferner ist bezüglich des Berichts von Dr. G.___ vom 6. September 2011 (E. 3.12 hievor) festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, inwiefern in seine Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren und damit versicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren mit eingeflossen sind, auf welche Dr. CC.___ in seiner Beurteilung hinwies, weshalb die von Dr. G.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig ist.
4.2.2 Mit der somatischen Komponente setzte sich insbesondere Dr. D.___ auseinander (E. 3.13 hievor).
Wenn er in seinem Bericht vom 13. September 2011 unter derzeitig vorhandene Leiden persistierende Beschwerden der HWS mit starker Verspannung der paravertebralen Muskulatur sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit, Schmerzen der BWS und vor allem der LWS mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität aufführt, ist mit den Suva-Versicherungsmedizinern Dr. med. EE.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. FF.___, Facharzt für Chirurgie FMH und spez. Allgemeinchirurgie (vgl. dazu Urk. 11/54/48-53), festzuhalten, dass es sich dabei wie in den zuvor von Dr. D.___ verfassten Berichten um die Angabe von Symptomen handelt, die nicht als objektivierbare Befunde eingestuft werden können, zumal die Untersuchungsergebnisse für andere Untersucher nicht reproduzierbar oder mit wissenschaftlichen Methoden apparativ oder bildgebend dargestellt werden können.
Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung durch Dr. D.___ jene der E.___-Gutachter nicht zu entkräften. Denn sein Bericht erschöpft sich im Wesentlichen in den subjektiven Schmerzangaben, wie sie im Übrigen auch ins E.___-Gutachten Eingang gefunden haben (Urk. 11/45 S. 16 f.). Doch hat es Dr. D.___ - anders als die Gutachter - unterlassen, diese im Vergleich zu den erhobenen Befunden deutlich im Vordergrund stehenden Schmerzschilderungen zu objektivieren.
4.3 Wenn Dr. G.___ in formeller Hinsicht bemängelt, dass die Untersuchungsdauer im E.___-Gutachten nicht angegeben worden beziehungsweise zu kurz gewesen sei, ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E.4). Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute.
4.4 Auch die weiteren materiellen Einwände vermögen das E.___-Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, so dass darauf abzustellen ist.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum im Erwerbsbereich auswirkt.
Nachdem die Beschwerdeführerin seit Ende 2006 keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch keine regelmässige Erwerbsbiographie aufweist (Urk. 11/25), sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Ein leidensbedingter Abzug ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren, da ihr die bisherigen Tätigkeiten als Kellnerin und Servicemitarbeiterin immer noch zumutbar sind.
Ausgehend von der durch die E.___-Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit resultiert damit für den Zeitraum nach dem Unfall bis 31. Dezember 2007 ein Invaliditätsgrad von 100 %, von Januar 2008 bis Juni 2008 ein solcher von 50 % und ab Juli 2008 ein solcher von 0 %. Da der Unfall am 21. Dezember 2006 erfolgte, war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Dezember 2007 abgelaufen. Damit kommt in Bezug auf die Entstehung des Rentenanspruches nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, wonach der Anspruch frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entsteht, zum Tragen (BGE 138 V 395 E. 3.3.2). Da sich der massgebliche Sachverhalt vollumfänglich unter der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage verwirklicht hat, sind gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG - in der bis dahin in Kraft gewesenen Fassung - bei verspäteter Anmeldung die Leistungen vielmehr für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die Zusprache der ganzen Rente (zuzüglich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2008 (drei Monate nach Verbesserung) auf eine halbe Rente herabgesetzt beziehungsweise letztere per 30. September 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eingestellt.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
7.2 Mit Beschluss der (damaligen) Vormundschaftsbehörde GG.___ vom 18. Dezember 2008 wurde HH.___ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt (Urk. 11/28-29). Nach dem Tod der Rechtsvertreterin rechtfertigt sich, dieses Urteil nicht nur der Beschwerdeführerin persönlich, sondern auch ihrer Beiständin, nunmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks II.___, zuzustellen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Beiständin HH.___, KESB des Bezirks II.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich