Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00622 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 13. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2009 und mit Urteil IV.2009.01129 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 wurde der Anspruch des 1958 geborenen X.___ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von rund 26 % rechtskräftig verneint (Urk. 8/42, Urk. 8/47). Am 11. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf neue Diagnosen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/51). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 10. Mai 2012 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/62 ff.) das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 2).
2. Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Am 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 3. September 2012 vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk genommen und dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die mit Urteil IV.2009.01129 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 bestätigte rentenablehnende Verfügung vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/42).
Diese erste Rentenablehnung beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer seine angestammte schwere Tätigkeit als Giessereimitarbeiter infolge eines am 1. Juni 2006 erlittenen Myokardinfarkts sowie eines lumbospondylogenen Syndroms bei kleiner subligamentärer Diskushernie L4/5 und L4/S1 ohne rezessale oder spinale Kompromittierung, Spondylarthrose und muskulärer Dysbalance nicht mehr ausüben konnte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Kopfhöhe, Heben und Tragen von maximal 15 kg) wurde gestützt auf das Gutachten von Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2009 (Urk. 8/20), als erstellt betrachtet, dass neben einem nicht relevanten Nikotinabhängigkeitssyndrom einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben war, welche jedoch keine Einschränkung der aus somatischer Sicht in leidensangepasster Tätigkeit bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochte (Urteil IV.2009.01129 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2008 [Urk. 8/26 S. 3], E. 3.4 am Ende sowie E. 4.2 am Ende).
3. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2012 geht die Beschwerdegegnerin von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand seit der ersten Rentenablehnung im Oktober 2009 aus (Urk. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung aus somatischer und psychiatrischer Sicht geltend und rügt die mangelnde Abklärung des medizinischen Sachverhaltes (Urk. 1).
4.
4.1 Hinsichtlich des Herzleidens gaben die behandelnden Ärzte des Z.___ im Bericht vom 31. Mai 2011 sowie Hausarzt A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, im Bericht vom 21. November 2011 stabile Verhältnisse an (Urk. 8/60 S. 1 und S. 7-9). Auch liegen keine Hinweise für eine objektivierbare Verschlechterung der gemäss A.___ weiterhin bestehenden Rückenbeschwerden vor (Urk. 8/60 S. 1). Weder befindet sich der Beschwerdeführer deswegen in fachärztlicher Behandlung, noch wurden neuere Abklärungen durchgeführt. Weiter vermag auch der Bericht von B.___, Oberärztin am C.___, vom 13. Mai 2011 die vom Beschwerdeführer angegebene Verschlechterung der körperlichen Gesundheit nicht zu begründen: Denn allein aus ihrem Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden kann keine Verschlimmerung des somatischen Gesundheitszustandes entnommen werden (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/50).
Bei dieser klaren Aktenlage kann somit aus kardialer und rheumatologischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es besteht kein Grund für weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise für eine Begutachtung des Beschwerdeführers.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht lassen sich den Berichten von B.___ vom 13. Mai (Urk. 8/50), 18. August (Urk. 8/60 S. 5 f.) und 21. Oktober 2011 (Urk. 8/55) folgende Diagnosen entnehmen:
-Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit massiver Angst vor einem Reinfarkt bei Status nach infero posteriorem Myokardinfarkt am 01.06.06 mit PCI-Stent
-Angsterkrankung mit Generalisierung und Panikattacken artigen Zuständen bei Status nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.1)
Weiter berichtete die Psychiaterin am 18. Oktober 2011, dass beim Beschwerdeführer vor und bis zum Behandlungsabschluss am 17. August 2011 infolge Wechsel der berichtenden Ärztin in eine leitende Stelle (Urk. 8/55 S. 3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die voraussichtlich auch weiter bestehen werde (Urk. 8/55 S. 1). Trotz verschiedener medikamentöser und ambulant-kognitiv verhaltenstherapeutischer Behandlungsversuche habe insgesamt keine wesentliche Besserung des depressiven Zustandes erreicht werden können. Vielmehr zeige sich sogar eine Zunahme der diffusen Ängste und der Ängste vor einem Reinfarkt (Urk. 8/55 S. 3). Hinsichtlich der psychischen Funktionen erachtete B.___ schliesslich die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit als vermindert, das Konzentrationsvermögen als leicht vermindert (Urk. 8/55/ S. 5).
4.3 Bereits im Bericht vom 17. März 2008 hatte B.___ einen weitgehend ähnlichen Zustand beschrieben. So stellte sie damals die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägten Ängsten (ICD-10 F32.11) bei Status nach infero posteriorem Myokardinfarkt am 1. Juni 2006 mit PCI-Stent und aktuellen Rhythmusstörungen (Urk. 8/5 S. 7). Weiter gab sie an, der Beschwerdeführer habe neben der depressiven Symptomatik über starke Ängste vor einem Reinfarkt geklagt. Schliesslich schätzte die Psychiaterin die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % ein (Urk. 8/5 S. 8) und erachtete bereits damals die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit als vermindert, das Konzentrationsvermögen als leicht vermindert (Urk. 8/5 S. 10).
Dieser Bericht vermochte die Beweiskraft von Y.___s Gutachten vom 7. März 2009 indessen nicht in Frage zu stellen. Im Einklang mit der Rechtsprechung setzte sich Y.___ mit der depressiven und ängstlichen Symptomatik ausführlich und nachvollziehbar auseinander und ordnete sie als Begleiterscheinung zur überwindbaren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und nicht als verselbständigten Gesundheitsschaden ein (so Urteil IV.2009.01129 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 E. 3.4, vgl. zur Überwindbarkeit E. 4.2). Aus den gleichen Gründen genügen die weitgehend gleichlautenden Angaben von B.___ in der aktuellen Berichterstattung (vgl. E. 4.2) nicht, um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
4.4 Die Psychologin D.___, welche den Beschwerdeführer ab anfangs September 2011 behandelte, ergänzte im Bericht vom 18. November 2011 die von B.___ gestellten Diagnosen mit dem Hinweis auf eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 8/60 S. 2 f.). Beim Vorliegen solcher invaliditätsfremden Faktoren muss allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, die umso ausgeprägter sein muss, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise die Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Bereits Y.___ beschrieb in seinem Gutachten vom 7. März 2009 (Urk. 8/20) das Verhalten des Beschwerdeführers als stark beeinflusst durch soziokulturelle und psychosoziale Faktoren und kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sie zu überwinden und sich für seine soziale und berufliche Wiedereingliederung vermehrt einzusetzen. Demzufolge vermögen auch die Ausführungen der Psychologin D.___ im Bericht vom 18. November 2011 nicht, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
4.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen seit der ersten Rentenablehnung am 19. Oktober 2009 (Urk. 8/42) auszugehen. Da eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ebenfalls nicht ersichtlich ist und seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner
DM/MC/MPversandt