Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, meldete sich am 16. August 2005 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma beziehungsweise psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/8; Urk. 7/13-15; Urk. 7/24-25), Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10; Urk. 7/16; Urk. 7/20) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) ein. Am 5. Februar 2008 erstatteten die Ärzte des Y.___ (Zentrum Y.___) im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/55 und Urk. 7/52-54). Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/65).
1.2 Am 24. November 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/71). Sie holte einen Arztbericht (Urk. 7/74) ein und teilte der Versicherten am 10. Juli 2009 mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung notwendig, welche beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) durchgeführt werde (Urk. 7/78). Daraufhin erklärte die Versicherte mit Schreiben vom 14. Juli 2009, seit der Rentenzusprache vom 18. Juni 2008 habe sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb sie sich erneut abklären lassen müsse (Urk. 7/80).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 sprach der Unfallversicherer der Versicherten ab 1. Juni 2010 mangels verwertbarer Leistungsfähigkeit eine 100%ige Invalidenrente zu (Urk. 7/84). Unter Verweis auf diese Verfügung hielt die Versicherte gegenüber der IV-Stelle am 12. Mai 2010 erneut fest, sie werde die Begutachtungstermine beim Z.___ nicht wahrnehmen (Urk. 7/86). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/1-304) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 an der Begutachtung fest (Urk. 7/90). Am 28. Februar 2011 (Urk. 7/92) teilte die Versicherte der IV-Stelle unter anderem mit, sie habe erneut ein Aufgebot des Z.___ erhalten. Eine weitere polydisziplinäre Begutachtung sei ihr nicht zumutbar und sei gemäss Y.___ auch nicht notwendig, da eine rein psychiatrische Wiederbegutachtung genüge. Am 1. November 2011 ersetzte die IV-Stelle die frühere Mitteilung vom 10. Juli 2009 und teilte der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung beim Institut A.___ (A.___) notwendig (Urk. 7/98), wogegen die Versicherte erneut opponierte (Schreiben vom 9. November 2011, Urk. 7/99). Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das A.___ fest (Urk. 7/100 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei eine rein psychiatrische Wiederbegutachtung im Y.___ durchzuführen, eventuell sei das Y.___ mit einer interdisziplinären Begutachtung zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 14. Mai 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das A.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 1. November 2011 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das A.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstgerichtliche Rechtsprechung - auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
1.3 Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, nun wie folgt beschrieben:
Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
- polydisziplinäre Begutachtung
- Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (vgl. auch; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung im Wesentlichen davon aus (Urk. 2), es sei aus näher dargelegten Gründen nicht nur eine rein psychiatrische, sondern eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (S. 1, S. 2 unten und S. 3). Sodann sei nicht dargelegt, inwiefern sie die Verfahrensgarantien missachtet haben soll (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die in BGE 137 V 210 aufgestellten Vorschriften seien nicht beachtet worden (Ziff. 7). Eine erneute somatische Abklärung sei unverhältnismässig und unzumutbar, zumal aus somatischer Sicht ohnehin nur eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, welche keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Ziff. 8). Eine Begutachtung beim A.___ komme nicht in Frage, da der Chefarzt, Dr. med. B.___, sowie die von ihm abhängigen Teilgutachter aus näher dargelegten Gründen als befangen abzulehnen seien (Ziff. 7). Sodann sei auch nicht einzusehen, weshalb eine andere Begutachtungsstelle als das Y.___, welches die Beschwerdeführerin schon einmal gründlich untersucht und bereits damals die weitere Vorgehensweise (psychiatrische Nachkontrolle in ein bis zwei Jahren) vorskizziert habe, einzusetzen sei. Dass die Beschwerdegegnerin dieses Vorgehen (psychiatrische Nachkontrolle) unterlassen habe, dürfe sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken (Ziff. 10).
3. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken zur Sache in materieller Hinsicht - Ausführungen zur Anwendbarkeit der hinsichtlich der IV-Revision 6a eingeführten IVG-Schlussbestimmungen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13), zu den Foersterschen Kriterien (Ziff. 14) sowie zur Bindungswirkung von Entscheiden des Unfallversicherers (Ziff. 15) - äusserte, ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln.
4.
4.1 Die Rüge, eine erneute polydisziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 ff.), ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich zu hören (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
4.2
4.2.1 Im Y.___-Gutachten vom 5. Februar 2008 (Urk. 7/55) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 25 Ziff. 6.1):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- dissoziative Störung
- Trancezustände (ICD-10 F44.3)
- schweres chronifiziertes zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformer Komponente
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestehe aus somatischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Hingegen sei aus psychiatrischer Sicht keine Tätigkeit mehr zumutbar, weshalb gesamtgutachterlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgewiesen sei (S. 29 Ziff. 7.2 f.). Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter die Wiederaufnahme der Physiotherapie sowie die Weiterführung und insbesondere Intensivierung der bisherigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Prognose sei eher als schlecht einzustufen. Unter Berücksichtigung des angeführten Therapievorgehens sollte in ein bis zwei Jahren eine rein psychiatrische Wiederbegutachtung erfolgen (Ziff. 7.5).
Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu (Urk. 7/65).
4.2.2 In dem im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Beschwerdegegnerin einen Revisionsfragebogen durch die Beschwerdeführerin ausfüllen, worin diese angab, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/71/1). Dr. med. C.___ berichtete am 11. März 2009 (Urk. 7/74) über einen stationären Verlauf ohne wesentliche Veränderung der somatischen und psychischen Beschwerden (Ziff. 1.4) und hielt fest, es liege aus physischen und psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 1.7).
Ansonsten sind den Akten keine weiteren medizinischen Berichte zu entnehmen.
4.3 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass in einer erneuten Begutachtung kein Verstoss gegen die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin gesehen werden kann. Wie sie richtig darlegte, müssen versicherte Personen, welche Leistungen beanspruchen, im Sinne der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht gewisse - wesentlich weitergehende als die vorliegend strittige Begutachtung - Eingriffe in dieses Rechtsgut in Kauf nehmen (Urk. 2 S. 4 unten). Sodann ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Zwar ist vorliegend aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und von Dr. C.___ nicht ersichtlich, dass sich seit der letzten materiellen Überprüfung in somatischer Sicht eine wesentliche Veränderung ergeben hat. Dennoch steht es der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht frei, auch den somatischen Verlauf abklären zu lassen. Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entsteht, ist denn auch nicht ersichtlich.
5. Dennoch ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2012 aufzuheben, da die Beschwerdegegnerin nicht nach dem erforderlichen Verfahren vorging: Sie hat der Beschwerdeführerin weder den Fragekatalog unterbreitet, noch ihr die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen eingeräumt, noch, nachdem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, die Zuweisung der Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip vorgenommen. Denn mit Art. 72bis Abs. 2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen von polydisziplinären Gutachten ab 1. März 2012 nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf. In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben. Nicht mehr zu hören sind dabei - in diesem Fall - nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.3) Einwände gegen die polydisziplinäre Begutachtung als solche. Anschliessend wird sie - eventuell nach Erlass einer weiteren Zwischenverfügung und deren rechtskräftigen Erledigung - den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren haben.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ausstandsgründen (vgl. E. 2.2).
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch hat, erneut beim Y.___ begutachtet zu werden. Unter den gegebenen Umständen - revisionsweise Beurteilung, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2008, welche auf der medizinischen Beurteilung der Ärzte des Y.___ beruhte, eine wesentliche Veränderung eingetreten ist - wäre eine Begutachtung bei derselben Begutachtensstelle jedoch durchaus sinnvoll. Darauf besteht aber wie gesagt kein Anspruch, sondern dies müsste im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung (vgl. E. 1.2) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbart werden.
6.
6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen gemäss obigen Erwägungen zurückzuweisen ist.
6.2 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung obiger Kriterien auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).