Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00627 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war zuletzt von April 2002 bis Juli 2003 als Creative Director bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/9 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 20. April 2004 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden (Depression/Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 10. August 2004 erstattet wurde (Urk. 7/12/3-7).
Mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 7/18) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Im Rahmen eines im Januar 2006 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/19) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/22) ein. Am 3. März 2006 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) habe (Urk. 7/24).
1.3 Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/27). Sie holte neue Arztberichte (Urk. 7/30) sowie einen aktualisierten IK-Auszug (Urk. 7/29) ein und ordnete ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, welches am 31. August 2011 erstattet wurde (Urk. 7/36). Zudem tätigte sie Abklärungen zur beruflichen Situation des Versicherten (Urk. 7/38-39, Urk. 7/47).
Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/45) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung seiner bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen dieser am 15. Februar 2012 (Urk. 7/48) und am 21. März 2012 (Urk. 7/52) Einwände erhob. Am 3. April 2012 nahm Dr. A.___ Stellung zu den Einwänden des Versicherten (Urk. 7/53). Am 10. Mai 2012 äusserte sich der Versicherte zur Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 7/55).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/57-58 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente per 1. Juli 2012 auf eine Viertelsrente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ab Juli 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. September 2012 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am
23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Art. 88bis IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm ab Juli 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine kaufmännische Tätigkeit in einem Pensum von 65 % wieder zumutbar sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Mittels Vergleich des gestützt auf statistische Werte ermittelten Valideneinkommens mit dem ebenfalls gestützt auf statistische Werte ermittelten Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 46 %, wobei sie dem Valideneinkommen das Anforderungsniveau 2 und dem Invalideneinkommen das Anforderungsniveau 3 zugrunde legte (Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammenfassend geltend, das Gutachten von Dr. A.___, auf welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiere, weise erhebliche - näher genannte
(S. 7 ff. Ziff. 7) - Mängel auf, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme. Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden nach wie vor nicht gegeben. Weiter sei die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin aufgrund völlig falscher Daten erfolgt. Bezüglich des Valideneinkommens sei auf den bei der letzten Arbeitgeberin erzielten Lohn zurückzugreifen und bezüglich des Invalideneinkommens müsse von einer ungelernten Tätigkeit (Niveau 4) ausgegangen sowie ein Abzug von 25 % vorgenommen werden (S. 11 Ziff. 9.6), womit ein Invaliditätsgrad resultiere, der weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gebe (S. 12 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 3. März 2006 (Urk. 7/24) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) zu beantworten (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Die eine ganze Rente bestätigende Mitteilung vom 3. März 2006 basierte auf dem Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Februar 2006 (Urk. 7/22/3). Darin führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1) und der bisherige Verlauf habe keine wesentlichen Veränderungen in Bezug auf die Befunde gebracht. Die Ausübung einer Tätigkeit sei vorderhand nicht zumutbar, weshalb keine Revision des bisherigen IV-Grades von 100 % angezeigt sei (Urk. 7/22/3 oben). Als Diagnose nannte Dr. B.___ ein Erschöpfungssyndrom bei einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), welche er ebenfalls als unverändert bezeichnete (Ziff. 2).
3.2 Mit Blick darauf, dass Dr. B.___ einen unveränderten Gesundheitszustand beschrieb, rechtfertigt es sich, als Vergleichsbasis die der Verfügung vom
24. September 2004 (Urk. 7/18) zugrunde liegenden Berichte heranzuziehen, zumal sich dem Bericht von Dr. B.___ keine Befunde entnehmen lassen, welche die von ihm genannte Diagnose und seine nicht zwischen angestammten und angepassten Tätigkeiten differenzierende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom September 2004 (Urk. 7/18) präsentierte sich die medizinische Aktenlage folgendermassen:
4.2 In seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 (Urk. 7/30/12-13) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer ab 19. Mai 2003 in Behandlung stand (Ziff. 1), als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit generalisierter Angststörung (Ziff. 2) und attestierte dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Werbetexter. Die Prognose bezeichnete er zurzeit noch als unklar (Ziff. 6).
4.3 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 7/5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2003 bestehende Depression (lit. A) und attestierte dem Beschwerdeführer seit 5. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (lit. B). Sie führte aus, beim Beschwerdeführer seien im Mai 2003 anlässlich von Konferenzen sowie in Läden und Warenhäusern zum ersten Mal Panikattacken aufgetreten (lit. D.3). Er werde durch Dr. C.___ psychiatrisch betreut. Die Prognose sei gut (lit. D.7).
4.4 Am 5. Mai 2004 berichtete der Psychotherapeut Dr. phil. E.___ (Urk. 7/7/3). Als Diagnose nannte er ein seit 5. Mai 2003 bestehendes Erschöpfungssyndrom und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch auf längere Sicht.
4.5 In seinem Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 7/10/3-5) nannte Dr. C.___ die gleichlautende Diagnose wie in seinem Vorbericht (vorstehend E. 4.2), bestehend seit 2003 (lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und führte aus, längerfristig sei eine Steigerung denkbar und wünschenswert. Empfehlenswert sei eine entsprechende Umschulung. Im Rahmen einer Berufsberatung sollte nach Beschäftigungsalternativen gesucht werden. Anfänglich sei eine Teilzeit- später eine Vollzeitbeschäftigung denkbar (lit. D.8). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eventuell nach einem Jahr eine halbtägige Erwerbstätigkeit möglich (Urk. 7/10/6 unten).
4.6 Am 10. August 2004 erstattete Dr. Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12/3-7). Als Diagnose nannte er eine rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Zügen, einer Zwangsstörung und einer spezifischen Phobie, ICD-10 F33.10, F42.1, F40.2 (S. 5 oben).
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe mit 19 Jahren (im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rekrutierung) eine erste depressive Krise durchlebt und sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Schon im Schulalter sei er als Träumer aufgefallen. Bald nach der Ausmusterung hätten sich auch seine „Ticks“ - wie der Beschwerdeführer dies nenne - entwickelt: massive Infektionsängste und damit verbundene Desinfektions- und Waschrituale, Unfähigkeit, in Anwesenheit anderer Menschen arbeiten zu können, perfektionistische Ansprüche an sich selbst und anderen gegenüber, verbunden mit dysphorischer Ungeduld, wenn andere seinen Ansprüchen nicht genügten. In der Werbung habe er ideale Bedingungen für seine Fähigkeiten gefunden. Er habe die reichen Ideen seines Innenlebens günstig zur Wirkung bringen können und seine Ticks seien seiner Leistungen wegen hingenommen worden. Seit Jahren habe er jedoch nie lange in ein Team integriert arbeiten können und ein Versuch, mit zwei Kollegen zusammen selbständig eine Firma zu führen, sei ebenso an seiner sozialen Unverträglichkeit gescheitert. Seine kreativen Gaben wegen sei er im April 2002 erneut bei einer Werbefirma angestellt worden, habe sehr gut verdient, aber schon nach wenigen Monaten sei es wieder zu erheblichen Spannungen in seinem sozialen Umfeld gekommen, in der Folge zu einer Blockierung durch Angst und Depression und der Freistellung nach bloss sieben Monaten (November 2002). Aktuell finde sich (unter antidepressiver und angstlösender Medikation) eine Symptomatik geprägt von innerer Leere, Genussunfähigkeit, Freudlosigkeit, Gefühllosigkeit und erhöhtem Schlafbedürfnis. Zugleich finde sich eine „reichhaltige“ Charaktersymptomatik: ausgeprägte Ansteckungsängste, Desinfektions- und Waschrituale, perfektionistische Ansprüche an sich selbst und anderen gegenüber, Intoleranz bei Nichterfüllung dieser Ansprüche, die Überzeugung, grossartige Ideen haben zu können, verbunden mit Nichtigkeitsgefühlen, wenn diese nicht einfielen, Einzelgängertum und intensive Beschäftigung mit seinem Innenleben (S. 4 f.).
Die Persönlichkeitsstörung habe an seinem letzten, recht anspruchsvollen Arbeitsort rasch zur Dekompensation im Sinne von Ideenlosigkeit, Arbeitsblockade und Überforderungsgefühlen geführt, und diese Störungen (Depression im weitesten Sinne) seien auch für den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen. Krank geschrieben worden sei er jedoch erst nach einem Panikanfall im Mai 2003. Seit spätestens dieser Zeit habe er als voll arbeitsunfähig zu gelten. Die kombinierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bis heute zwar zu einer gewissen Beruhigung, jedoch nicht zu einer relevanten Besserung der Gesamtsymptomatik geführt. Der Beschwerdeführer fühle sich weiterhin innerlich leer, ideenlos, freudlos, genussunfähig und manchmal tauchten Suizidideen auf. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung wirke sich auf den Heilungsprozess naturgemäss hinderlich aus (Persönlichkeitsstörung = inflexibles Korsett). Die volle Arbeitsunfähigkeit daure an, und daran werde sich seines Erachtens auch nicht so schnell etwas ändern (S. 5 Mitte).
5.
5.1 Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ergingen folgende medizinische Berichte:
5.2 Dr. B.___ berichtete am 7. Oktober 2010 (Urk. 7/30). Als ärztlichen Befund erhob er eine schizoid-narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) sowie Phobie, ICD-10 F40.2 (Ziff. 1.4). In der Werbebranche attestierte er dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Bezüglich Anamnese und die bestehenden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit sowie deren Auswirkungen bei der Arbeit verwies er auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
5.3 Am 31. August 2011 erstattete Dr. A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/36). Dr. A.___ stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine am 12. Juli 2011 durchgeführte psychiatrische Untersuchung. Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und auch dissozialen Zügen (ICD-10 F61)
- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig voll remittiert (ICD-10 F33.4).
Im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung führte Dr. A.___ aus, bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer in allenfalls situativ leicht bedrückter Stimmung, teilweise bei unangenehmen Fragen innerlich etwas angespannt und dysphorisch, bei unauffälligem Antrieb und normaler affektiver Modulationsfähigkeit gezeigt. Insbesondere habe er seinen Ärger bei vorsichtigem Nachfragen zu einer eventuell wieder möglichen (Teil-)Arbeitsfähigkeit gezeigt. Entsprechende Fragen habe er als Zumutung bezeichnet. Er habe weiter über bestehende intermittierende Zwangssymptome, teilweises Zwangsgrübeln, insbesondere abends, in der Folge gelegentlich Einschlafstörungen und auch leichtgradige Zwangshandlungen aufgrund von hygienischen Ängsten berichtet. Aus diesem Grund gebe er seinen Angaben zufolge auch keine Hand zur Begrüssung. Er habe allerdings gelernt, mit diesen Zwängen umzugehen und schwierige Situationen zu vermeiden. Insbesondere auffällig gewesen seien deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, anankastischen und auch dissozialen Anteilen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe in diagnostischer Hinsicht weiterhin eine Zwangsstörung mit gemischt Zwangshandlungen und Zwangsgedanken auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen sowie aber auch dissozialen Zügen, was sich in der eigenwilligen Verdeutlichungstendenz zeige (S. 11 unten, S. 12 oben).
Der Beschwerdeführer habe sich früher in einer zunehmenden Stressspirale befunden, die eine depressive Symptomatik verursacht und seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit damals deutlich beeinträchtigt habe. Nach inzwischen sieben bis acht Jahren Berentung habe sich sein Anspannungsniveau deutlich reduziert, seine Stimmung deutlich verbessert und seine allgemeine wie auch berufliche Leistungsfähigkeit schrittweise deutlich verbessert und gestärkt (S. 12 Mitte). Die depressive Symptomatik sei derzeit vollständig remittiert. Eine antidepressive Medikation sei seit Jahren nicht mehr erforderlich (S. 12 oben). Im Tagesablauf zeige sich der Beschwerdeführer recht wenig beeinträchtigt (S. 12 unten). Die Zwangssymptome seien eher in den Hintergrund getreten. Weiterhin bestünden insbesondere gewisse persönlichkeitsstrukturelle Besonderheiten, wobei der Beschwerdeführer in seinem Befinden von zeitweiligen Grössenideen zu Selbstzweifeln schwanke bis hin zu zum Teil querulatorischem Verhalten. Die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten bestünden definitionsgemäss schon spätestens seit der Adoleszenz und hätten ihm in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zu einem Teil sehr geholfen, ihn zum Teil aber auch behindert (S. 13 oben).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die aktuell vorliegende psychiatrische Symptomatik im Vergleich zu der psychiatrischen Symptomatik, das heisse der damaligen medizinischen Sachlage, die von den behandelnden Ärzten im Jahr 2003 und im Gutachten 2004 von Dr. Z.___ beobachtet und beschrieben worden sei, als deutlich gebessert darstelle (S. 13 oben).
Es bestünden leichte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese seien bedingt durch leichte Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit bei guter Ausdauer und einer eher überdurchschnittlichen Intelligenz. Es bestünden eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und eine verminderte emotionale Belastbarkeit sowie die vorbeschriebenen Defizite der sozialen Kompetenzen, insbesondere eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit, eine etwas verminderte Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit, leichte Einschränkungen der Teamfähigkeit sowie auch zum Teil eine eingeschränkte Fähigkeit zu Empathie und Mitgefühl mit anderen Menschen (S. 13 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Creative Director, das heisse leitender Mitarbeiter in einer Werbeagentur, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 bis 50 %, bezogen auf ein Pensum von etwa sechs bis sieben Stunden täglich bei einer Leistungsminderung um etwa einen Drittel (S. 13 Ziff. 1.7), dies spätestens ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im Juli 2011. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens in den letzten ein bis zwei Jahren schrittweise eine zunehmende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (S. 13 Ziff. 7.2). In adaptierten Tätigkeiten, das heisse Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion und besondere Verantwortung für andere Menschen, sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 bis 40 %, bezogen auf eine Vollzeitpensum, mit weiterer Besserungstendenz der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe voraussichtlich zunächst noch eine Leistungsminderung von etwa 30 bis 40 % auf Grund einer Dekonditionierung und der langen Phase ohne berufliche Tätigkeit (S. 13 f. Ziff. 7.3). Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien Tätigkeiten zu nennen, die keine besonders erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen stellten. Tätigkeiten im administrativen Bereich, PC-Tätigkeiten, Tätigkeiten im Büro und auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im handwerklichen Bereich könnten als ideal adaptierte Tätigkeiten angesehen werden, wenn keine besondere Teamfähigkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich sei. Führungs- und Kadertätigkeiten seien bei der beschriebenen eingeschränkten emotionalen Belastbarkeit eher nicht zu empfehlen. Die Restarbeitsfähigkeit könne medizinisch-theoretisch in der freien Wirtschaft verwertet werden (S. 14 Ziff. 7.4).
6.
6.1 Das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2011 (vorstehend E. 5.3) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation erweisen sich sodann als nachvollziehbar und enthalten begründete Schlussfolgerungen.
In Würdigung der erhobenen Befunde (Urk. 7/36 S. 9) sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der sorgfältig durchgeführten Anamnese (Urk. 7/36 S. 5 ff.), welche insbesondere auch Angaben zur aktuellen Lebenssituation inklusive Tagesablauf beinhaltet, legte Dr. A.___ namentlich in schlüssig begründeter Weise dar, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchung die in den Jahren 2003/2004 festgestellte depressive Symptomatik, welche aufgrund einer zunehmenden Stressspirale verursacht worden sei, nicht mehr feststellbar gewesen und von einer deutlichen Verbesserung der allgemeinen sowie der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Diese Beurteilung vermag mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine antidepressiven Medikamente mehr einnimmt sowie angesichts des von ihm geschilderten aktiven Soziallebens mit einer intakten Partnerschaft, regem Kontakt zur sechsjährigen Tochter und vielen Hobbies wie Fotografieren, Velo fahren und wöchentlich zweimal Wandern mit einem Freund (Urk. 7/36 S. 6 unten, S. 8 Mitte) zu überzeugen. Zudem war der Beschwerdeführer seit 2003/2004 keiner beruflichen Stresssituation mehr ausgesetzt, was die von Dr. A.___ beschriebene Verbesserung der Gesundheitssituation ebenfalls nachvollziehbar erscheinen lässt.
Im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung legte Dr. A.___ sodann in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass und inwiefern sich die (weiterhin) bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, wie sie im Jahr 2004 bereits von Dr. Z.___ diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 4.6), auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wobei zu bemerken ist, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und damit die Persönlichkeitsstörung durchaus als bedeutendes, die Arbeitsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigendes Leiden einstufte. Angesichts der von Dr. A.___ beschriebenen, aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers resultierenden Einschränkungen (leichte Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit, leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, verminderte emotionale Belastbarkeit sowie Defizite in den sozialen Kompetenzen) trägt seine Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, wie er sie in seinem differenzierten Zumutbarkeitsprofil umschrieb, im Umfang von 60 bis 70 % arbeitsfähig sei, den Leiden des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise angemessen Rechnung.
Das Gutachten von Dr. A.___ genügt somit den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
6.2 Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2010 (vorstehend E. 5.2) steht einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht entgegen, sind diesem Bericht doch weder Befunde noch eine nachvollziehbare Begründung für die weiterhin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen und äusserte sich Dr. B.___ insbesondere auch nicht zur zentralen Frage der Veränderung der gesundheitlichen Situation.
6.3 Der Beschwerdeführer stellte die (wirtschaftliche) Unabhängigkeit von Dr. A.___ in Frage und begründetet dies damit, dass Dr. A.___ ihm gegenüber angegeben haben soll, mehr als 200 Gutachten pro Jahr für die Beschwerdegegnerin zu erstellen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 7/48 S. 2 Mitte). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Gutachtertätigkeit von Dr. A.___ für die Beschwerdegegnerin im geltend gemachten Umfang nicht erwiesen ist und es mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. April 2012 (Urk. 7/53) auch fraglich erscheint, ob Dr. A.___ dem Beschwerdeführer gegenüber tatsächlich entsprechende Angaben gemacht hat. Abgesehen davon hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 2010 vom 28. Juni 2011 im Zusammenhang mit der Anordnung von Administrativgutachten entschieden, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt (BGE 137 V 2010 E. 3.4.2.7). Analoges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Daraus ist zu folgern, dass die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, die Beweiswertigkeit seiner Gutachten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen vermag.
6.4 Nicht stichhaltig ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten mangelhaft sei, da die Begutachtung nur gerade eine Stunde gedauert und der Gutachter sich nicht mit dem behandelnden Arzt in Verbindung gesetzt habe, um seine Beobachtungen zu verifizieren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.3). Dabei wird verkennt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2007 vom 31. August 2007, E. 3.2 mit Hinweisen) was hier - wie vorstehend dargelegt - der Fall ist.
Fremdanamnestische Erhebungen sind sodann nicht Voraussetzung für ein beweisrechtlich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gutachter. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004
S. 1050 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Verpflichtung des Gutachters, Fremdauskünfte einzuholen, lässt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten
E. 3.1.3.3 des BGE 137 V 210 herleiten, wird darin doch lediglich festgehalten, dass die Tatsache, dass die Rechtsprechung einen Anspruch des Versicherten auf Begleitung durch eine Person seines Vertrauens verneine, eine Vorgabe an den Gutachter, seine Ergebnisse mit einem von der versicherten Person bezeichneten Mediziner zu diskutieren, nicht ausschliesse.
6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7.4 und Ziff. 7.6) lassen sodann weder die Bemerkung von Dr. A.___ zu seinem Schreiben vom 2. Juli 2011 (Urk. 7/36 S. 4 unten) noch seine Ausführungen zum psychischen Befund (Urk. 7/36 S. 9 oben) und im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/36 S. 10 ff.) auf eine Voreingenommenheit schliessen. Sie sind vielmehr Ausdruck dafür, dass sich der Gutachter mit dem Wesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die gemachten Beobachtungen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung gewürdigt und eingeordnet hat.
Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemerkungen des Gutachters anlässlich der Begutachtung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7.5, vgl. auch Urk. 7/48 S. 2-3) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 7/53) bestritt, entsprechende Äusserungen gemacht zu haben und daher zumindest zweifelhaft ist, ob solche erfolgt sind.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. A.___ entgegen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) genügt und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu werten ist. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zufolge Remission der depressiven Symptomatik eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ihm spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. A.___ eine leidensangepasste Tätigkeit - entsprechend dem von Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofil - im Umfang von 60 bis 70 % zumutbar ist.
Da die Invaliditätsbemessung gestützt auf die in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit zu erfolgen hat, ist letztlich unerheblich, dass sich die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Creative Direktor (Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 bis 50 %, bezogen auf ein Pensum von etwa sechs bis sieben Stunden täglich bei einer Leistungsminderung um etwa einen Drittel) als unscharf erweist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbesserte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
7.2 Der Invaliditätsgrad ist unbestrittenermassen anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Beizug von statistischen Durchschnittswerten, welche den für die Entlöhnung in der Regel relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren nicht Rechnung tragen, rechtfertigt sich nur, sofern ein Heranziehen der tatsächlich erzielten Einkünfte nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts I 854/05 vom 1. Mai 2006 E. 4.1.1).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.4 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den LSE heran, mit der Begründung, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens schwankend gewesen sei und nach zehn Jahren aufgrund der wirtschaftlichen Veränderungen ohnehin eine Neuberechnung erfolgen müsse. Auf der Basis der Tabelle TA7 („Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen“) der LSE 2008, ausgehend von den von Männern ausgeübten Tätigkeiten gemäss Ziff. 23 („andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“) und dort vom Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 und unter Aufrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 105‘495.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten und S. 2 oben, vgl. auch Urk. 7/46/2 f.).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens sein vor Eintritt der Invalidität bei der Y.___ AG erzielter Jahreslohn von Fr. 166‘400.-- bilde, womit unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2003 bis 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 184‘502.-- resultiere (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 9.3-4).
7.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit die Handelsschule besuchte, welche er mit Handelsdiplom abschloss (Urk. 7/39/2). In der Folge war er von 1986 bis 1989 als Sachbearbeiter in zwei grossen Wirtschaftsauskunfteien tätig. 1989 stieg er in die Werbebranche ein und war seither als Texter bei unterschiedlichen Arbeitgebern angestellt. 1993, 1997 und 1999 war er zeitweilig arbeitslos und von März bis September 1994 sowie von März 1999 bis März 2002 zudem freischaffend tätig. Zuletzt arbeitete er von April 2002 bis Juli 2003, beziehungsweise bis zu seiner Freistellung im November 2002 (vgl. Urk. 7/9/4), als Creative Director für die Y.___ AG (Urk. 7/39/1).
Aufgrund des dargelegten beruflichen Werdegangs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in der Werbebranche tätig wäre. Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/6, Urk. 7/25, Urk. 7/29) geht hervor, dass sich das vom Beschwerdeführer als Angestellter erzielte Einkommen im Verlauf der Jahre stetig steigerte. So erzielte er als Texter bei der F.___ AG im Jahr 1995 einen Jahreslohn von Fr. 110‘500.-- und im Jahr 1996 einen solchen von Fr. 115‘500.--. Von März bis Dezember 1998 verdiente er als Texter bei der G.___ AG Fr. 102‘920.-- und in den Monaten Januar und Februar 1999 Fr. 20‘585.--, was einem monatlichen Verdienst von Fr. 10‘292.-- (Fr. 102‘920.-- : 10 beziehungsweise Fr. 20‘585 : 2) entspricht. Im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der Y.___ AG belief sich sein Jahreslohn schliesslich auf Fr. 166‘400.-- (13 x Fr. 12‘800.--; Urk. 7/9 Ziff. 20).
Die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen, welche den persönlichen und beruflichen Faktoren Rechnung tragen, erweisen sich als repräsentativ zur Beurteilung der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Anlass besteht, das Valideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass sich das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 errechnete Valideneinkommen von Fr. 105‘495.-- mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 bei der F.___ AG bereits ein Jahreseinkommen von Fr. 110‘500.-- erzielt hatte, offensichtlich als zu tief erweist. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schwankungen im Einkommen sind sodann nur für die (relativ kurzen) Zeiten, in denen der Beschwerdeführer freischaffend tätig war, auszumachen. Deshalb sowie mit Blick darauf, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zuletzt im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung und den daraus resultierenden Defiziten in den sozialen Kompetenzen zu sehen war, sind die Einkommensschwankungen vorliegend unerheblich und rechtfertigen sie jedenfalls nicht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen.
Während der Beschwerdeführer von 1989 bis 2002 als Texter tätig war, fungierte er im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der Y.___ AG als Creative Director. Diese Position beinhaltete nebst den kreativen Aufgaben eine Führungsaufgabe (vgl. Urk. 7/39/10), was auch das höhere Einkommen im Vergleich zu dem vom Beschwerdeführer zuvor als Texter erzielten Lohn zu erklären vermag. Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 29. November 2002 mit der Begründung, dass er für die ihm übertragene Führungsaufgabe nicht der richtige Mann sei (Urk. 7/39/10, vgl. auch Urk. 7/9 Ziff. 3). Mit Blick auf das von Dr. A.___ erstellte Belastungsprofil für dem Leiden des Beschwerdeführers ideal angepasste Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 5.3) ist festzuhalten, dass die mangelnde Führungskompetenz des Beschwerdeführer wohl auch im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen ist, woraus aber nicht unbedingt geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Position mit Führungsaufgabe ausüben würde beziehungsweise auszuüben in der Lage wäre. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten in den Jahren zuvor zu keinem Zeitpunkt eine Führungsfunktion inne hatte und auch nicht aktenkundig ist, dass er Aus- oder Weiterbildungen im Bereich Führung gemacht hätte. Deshalb kann nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall weiterhin an seiner vormaligen Stelle bei der Y.___ AG verblieben wäre. Daher kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den von ihm als Creative Director erzielten Lohn abgestellt werden, sondern rechtfertigt es sich, denjenigen Lohn heranzuziehen, welchen er als Texter zuletzt erzielt hat. Ausgehend vom bei der G.___ AG in den Jahren 1998/1999 erzielten Jahreslohn von Fr. 123‘504.-- (12 x Fr. 10‘292.--) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Sektor 3 (Dienstleistungen) 1.1 % im Jahr 2000, 2.3 % im Jahr 2001, 1.9 % im Jahr 2002, 1.6 % im Jahr 2003, 1.2 % im Jahr 2004, 0.9 % im Jahr 2005, 1.2 % im Jahr 2006, 1.7 % im Jahr 2007, 2.1 % im Jahr 2008, 2.0 % im Jahr 2009, 0.9 % im Jahr 2010 und 1.0 % im Jahr 2011 (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, 1993-2001 und 2002-2010, Tabelle T1.93_V; Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 87 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2011 somit ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 147‘498.-- (Fr. 123‘504.-- x 1.011 x 1.023 x 1.019 x 1.016 x 1.012 x 1.009 x 1.012 x 1.017 x 1.021 x 1.020 x 1.009 x 1.01).
7.6 Da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln, was unbestritten ist.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die nämlichen Grundlagen wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. vorstehend E. 7.4) heran, stellte aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers allerdings auf den Tabellenlohn gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 86‘209.50 beziehungsweise Fr. 56'036.20 für das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Pensum von 65 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, da er im kaufmännischen Bereich nicht über die notwendige Ausbildung verfüge und seit zehn Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9.5). Zudem sei aufgrund der schlechteren Entlöhnung als teilzeitbeschäftigter Mann, aufgrund des Umstands, dass er nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne und er in Konkurrenz mit nicht eingeschränkten Mitbewerbenden stehe, aufgrund seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie aufgrund des Wechsels in ein neues Tätigkeitsgebiet ein Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9.6).
7.7 Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. A.___, wonach namentlich Tätigkeiten im administrativen Bereich, PC-Tätigkeiten und Tätigkeiten im Büro als dem Leiden des Beschwerdeführers optimal angepasste Tätigkeiten zu werten sind (vgl. vorstehend E. 5.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Durchschnittslöhne im kaufmännisch-administrativen Berufsfeld (Tabelle TA7, Ziff. 23) abstellte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Handelsschule abgeschlossen, in der Folge während drei Jahren als Sachbearbeiter in drei grossen Wirtschaftsauskunfteien gearbeitet und hernach über zehn Jahre lang Berufserfahrung als Werbetexter gesammelt hat, sowie mit Blick darauf, dass Dr. A.___ ihm eine gute Ausdauer sowie eine eher überdurchschnittliche Intelligenz zuschrieb, erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht sachgerecht, auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen, werden doch dort insbesondere intellektuell anspruchslose Tätigkeiten lohnmässig erfasst. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Anforderungsniveau 3 ausging.
Der somit massgebende, im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, verrichteten, belief sich im Jahr 2010 auf monatlich Fr. 6‘750.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA7, Niveau 3, Median). Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Sektor 3 (Dienstleistungen) von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 87 Tabelle B10.2) resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von rund Fr. 85‘287.-- (Fr. 6‘750.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) beziehungsweise rund Fr. 55‘437.-- in dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 65 %.
Kein Raum besteht schliesslich für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten maximalen Abzug vom Invalidenlohn in der Höhe von 25 %. Zwar ist ihm insofern beizupflichten, als dass er aufgrund der Tatsache, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, einen lohnmässigen Nachteil erleidet. Diesem Umstand sowie dem Umstand, dass ihm im Vergleich zu gesunden Mitarbeitern keine Teamarbeit und kein Kundenkontakt möglich sind, kann mit einem Abzug von maximal 15 % Rechnung getragen werden. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind vorliegend nicht auszumachen.
7.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 147‘498.--
(vgl. vorstehend E. 7.5) mit dem hypothetischen Invalidenlohn von rund Fr. 47‘121.-- (Fr. 55‘437.-- x 0.85) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 100‘377.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 68.05 % beziehungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 68 %. Damit ist die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als unzutreffend, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf