Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00628




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 12. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1983) und einer Tochter (Jahrgang 1991), arbeitet seit 1987 bei der Y.___ als Werkstattmitarbeiterin und Reinigungsfachfrau (Urk. 7/5). Am 6. August 2009 meldete sie sich wegen Depressionen und Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/35), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/2) bei, holte ein Gutachten ein, das am 28. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/23), und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/40) durch.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44, Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/48 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1); eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. November 2012 (Urk. 11) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin sinngemäss beantragten Zusprache einer Viertelsrente nicht einverstanden und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 19. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar, und im Haushalt sei sie zu 29 % eingeschränkt, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (S. 2 Mitte).

    In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin sodann ein, gestützt auf aktuellere Angaben der Arbeitgeberin sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen; gleichzeitig postulierte sie ein höheres Invalideneinkommen als das in der angefochtenen Verfügung eingesetzte (Urk. 5 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1) – aus näher genannten Gründen – gegen das Gutachten vom 28. Mai 2010 (S. 4 f. Ziff. 3) und äusserte sich im Hinblick auf den Invaliditätsgrad zum Validen- wie zum Invalideneinkommen (S. 6 f. Ziff. 5).

2.3    Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige ergibt sich aus den Akten (Urk. 7/40 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 7/5 S. 2) und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1), weshalb darauf abzustellen ist.

    Strittig und zu prüfen ist damit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen ist. Strittig ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Zwischenbericht vom 22. Mai 2009 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/2/7-9) folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)

- atypische Anorexia nervosa (F50.1) mit aktuellem Body Mass Index (BMI) von 16.75

- Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2)

    Sie führte aus, dass momentan das Gewicht das Hauptproblem sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederum 1 kg verloren und wiege nur noch 43 kg. Das zweite vorherrschende Symptom sei die massive innere Anspannung und Nervosität. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt viel arbeiten und erkenne ihre Grenzen überhaupt nicht (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin arbeite im Moment an zwei Vormittagen jeweils zwei bis drei Stunden. Sie sei auch während dieser kurzen Anwesenheitsdauer nicht voll leistungsfähig (S. 2 Ziff. 7).

3.2    DrZ.___ nannte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/9/1-4 und Urk. 7/9/5-7) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und als Diagnose ohne Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung nach Trennung (Ziff. 1.1).

    Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2009 (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe immer sehr viel gearbeitet. Wenn es wenig Geld gegeben habe, sei das für sie ein Zeichen gewesen, dass sie sich noch mehr einsetzen müsse. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie so nervös und angespannt gewesen, dass sie sich nicht mehr habe auf die Arbeit konzentrieren können. Sie sei am 11. Dezember 2008 erstmals in Behandlung gekommen, und Dr. Z.___ habe sie zu 100 % krankgeschrieben (S. 1 unten). Seit dem 1. März 2009 habe die Beschwerdeführerin sukzessive immer mehr arbeiten können. Sie arbeite momentan an 4 Halbtagen jeweils 3-4 Stunden. Dies entspreche etwa 60 % ihres ursprünglichen Pensums (S. 2 unten). Ab 1. November 2009 könne ein Versuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % unternommen werden (Ziff. 1.6).

3.3    In ihrem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/14/5-7) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)

- atypische Essstörung (F50)

- Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2)

- generalisierte Angststörung (F41)

- neu: Kieferinfekt (Osteomyelitis kann nicht ausgeschlossen werden)

    Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) deutlich verschlechtert, dies bedingt durch die Fluktuation der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) und den neu aufgetretenen Kieferinfekt. Die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, sich mehr als ein bis zwei Stunden auf etwas zu konzentrieren. Sie könne schlecht für sich sorgen (S. 1).

    Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten Persönlichkeitsstörung, welche sie in allen Lebensbereichen behindere. Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment 0 %. Dies werde für die nächsten Monate so bleiben und sie erachte es als unmöglich, dass die Beschwerdeführerin je wieder volle 100 % erwerbsfähig sein werde und für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen könne (S. 2 Mitte).

3.4    Am 28. Mai 2010 erstattete Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein versicherungspsychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3a):

- Erschöpfungszustand/mittelschwere Depression

- ICD10 F32.1 seit Dezember 2008

- mit Antriebsstörung, instabil-depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, relativem Freudverlust, Suizidalität

- auf der Basis einer dependenten/ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit(-sstörung) (F60.6/F60.7)

- bei Traumatisierung in der Kindheit (Z61)


    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Höhenangst, eine atypische Anorexie und eine Panikstörung (S. 13 Ziff. 5.3b).

    Er führte weiter aus, dass psychiatrisch ein Beschwerdebild mit verschiedenen Komponenten, wie Erschöpfung/Depression, Angststörung (Panikattacken bzw. generalisierte Ängste), dependente/ängstlich-vermeidende Persönlichkeit, Anorexie etc., vorliege. Im Kern bestehe keine diagnostische Diskrepanz zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin (S. 14 Ziff. 6.4).

    Mittelfristig sei je nach Verlauf ein volles Arbeitspensum möglich. In der angestammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Angst 0 %. Für eine reine Haushaltstätigkeit wie auch für eine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe sei ein tägliches Pensum von 5 Stunden zumutbar, sofern sie dieses auf 3 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags/abends verteilen könne (S. 15 Ziff. 6.5).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/43/5-6) aus, das Gutachten sei umfassend und die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

3.6    Mit Schreiben vom 21. September 2010 (Urk. 7/28) verlangte Dr. Z.___ bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/32) teilte sie mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2010 massiv verschlechtert. Es sei ihr nicht möglich, die am 28. Januar 2010 vorgesehene Haushaltsabklärung durchzustehen. Die Situation sei dekompensiert und es bestehe eine akute Suizidalität. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 verschlechtert und sie sei vorübergehend auf eine Rente angewiesen. Sie (Dr. Z.___) schlage deshalb eine neue aktuelle Beurteilung vor (S. 1).

3.7    Im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 7/35/5-6) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer massiven Ich-Schwäche (S. 2 Mitte). Sie führte weiter aus, seit dem Frühjahr 2010 habe sie die Beschwerdeführerin mehrmals krankschreiben oder für Abklärungen an somatische Kollegen verweisen müssen (S. 1 Mitte). Sie erbringe eine Leistung von zirka 10 % bei einer Anwesenheit von 30-50 %. Die Firma sei sehr flexibel: sofern es der Beschwerdeführerin gut gehe, könne sie in der Montage arbeiten und wenn es ihr schlecht gehe, können sie im Haushalt arbeiten (S. 2 oben).

3.8    In ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2012 (Urk. 12) führte Dr. Z.___ aus, das Pensum der Beschwerdeführerin habe zwischen November 2010 bis März 2011 auf 4 mal 3 Stunden, insgesamt 12 Stunden pro Woche, gesteigert werden, aber nicht über längere Zeit hinaus aufrechterhalten werden können. Bei genauer Durchsicht der Akten falle auf, dass sich der Schweregrad der depressiven Episoden ab Ende Januar 2011 von mittelgradig zu schwergradigen Episoden zu verändern begonnen habe (S. 1 unten). Neu ergebe sich eine rezidivierende schwere Depression mit psychotischem Syndrom (F33.31). Differentialdiagnostisch (DD) komme eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörung, Selbstschädigung und Übergang in psychotisches Erleben in Frage (S. 2 Mitte).

    Zwei Jahre nach der Untersuchung beim Gutachter sei es nicht gelungen, eine Stabilisierung zu erreichen. Die Patientin sei zum Teil gefährlich untergewichtig, leide unter Amenorrhoe und Osteoporose. Die Erfahrung habe gezeigt, dass mit höheren Dosen Antidepressiva die Depressionen stabilisiert werden könne. Wegen deutlichen kognitiven Problemen (Gedächtnis, Auffassung, Dinge einordnen können) müsse der Beschwerdeführerin immer wieder erklärt werden, wann sie welche Medikamente nehmen müsse, weil sie dies wieder vergesse oder Dinge verwechsle. Kleinste Belastungen aus dem Umfeld könnten trotz optimaler Medikation wieder schwere depressive Episoden auslösen, die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei optimal behandelt und unterstützt worden, damit sie möglichst wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne, was sie selber auch als Ziel habe, da sie auf keinen Fall von jemanden abhängig sein möchte und sie die Arbeit brauche, um sich wertvoll zu fühlen. Leider habe der Schweregrad der Krankheit deutlich zugenommen und das Arbeitspensum über 12 Stunden pro Woche sei wirklich nie gelungen. Sie versuche, trotz schlechter werdender psychischer Gesundheit weiterhin an die Arbeit zu gehen. Ab Mitte August 2012 seien regelmässig Panikattacken aufgetreten und sie sei unfähig gewesen, mit dem Auto an den Arbeitsplatz zu fahren. Auch in Begleitung ihrer Tochter sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, das Gebäude zur Arbeit zu betreten. Sie habe der Beschwerdeführerin ab dem 28. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren müssen (S. 3 unten).

3.9    Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) wurde festgehalten, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % bestehen würde (S. 4 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stellte im Aufgabenbereich „Ernährung“ eine Einschränkung von 30 %, im Aufgabenbereich „Wohnungspflege von 40 % und im Aufgabenbereich „Verschiedenes“ von 70 % fest (S. 6 ff. Ziff. 6.2, 6.3 und 6.7). In allen übrigen Aufgabenbereichen wurden keine Einschränkungen festgehalten (S. 6 ff.).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 an psychischen und körperlichen Beschwerden leidet, welche sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin zu 100 % einschränken. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als Haushaltshilfe.

    Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 und die Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2010 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag (davon 3 am Vor- und 2 am Nachmittag) in angepasster Tätigkeit aus. Demgegenüber kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Leistung von 10 % bei einer Anwesenheit von 30-50 % erbringe (vgl. vorstehend E. 3.7).

4.2    Das Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit als Haushaltshilfe ohne Begründung festgesetzt, geht fehl. Das vom Gutachter genannte tägliche Pensum von 5 Stunden mit 3 Stunden am Vormittag und 2 Stunden am Nachmittag/Abend ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung durch den Gutachter und unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese auf den ganzen Tag verteilen könne. In seinem Gutachten hat er festgehalten, dass die Energie und die Stimmung bei der Beschwerdeführerin morgens besser seien (Urk. 7/23 S. 13). Die Beschwerdeführerin kann dieses Pensum von 5 Stunden auf den ganzen Tag verteilen und muss diese Stunden nicht an einem Stück leisten. Der Gutachter hat diese Arbeitsfähigkeit in Kenntnis sämtlicher Vorakten und unter Würdigung der Gesamtsituation festgestellt. Die von Dr. Z.___ attestierten abweichenden Arbeitsunfähigkeiten reichen nicht aus, um aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Auch der Bericht vom 28. Oktober 2012 (vgl. vorstehend E. 3.8) bringt diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, sondern schildert den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gutachtens vom Mai 2010.

    Bei der Beweiswürdigung ist der relevanten Verschiedenheit von Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) und die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. Z.___ rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), da sie sich offensichtlich sehr um die Beschwerdeführerin kümmert, was auch im Gutachten festgehalten wurde. Solches ist achtenswert, beeinträchtigt aber die Verwertbarkeit der entsprechenden ärztlichen Beurteilung.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter widerspreche dem Haushaltsbericht, wonach sie im Bereich der Raumpflege im eigenen Haushalt (Haushaltsbereich) zu 40 % eingeschränkt sei, weshalb sie in der angestammten Erwerbstätigkeit (im Haushalt des Arbeitgebers) zu mehr als 40 % eingeschränkt sein müsse (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Die erwerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist weitgehend mit der Betätigung im eigenen Haushalt vergleichbar. Es geht jedoch nicht an, einen einzelnen Aspekt dieser Tätigkeiten herauszugreifen und mit der Tätigkeit als Ganzes gleichzusetzen, wie dies die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme im Bereich Wohnungspflege vorschlägt. Wenn, dann sind die Einschränkung im Aufgabenbereich insgesamt und die Einschränkung im inhaltlich analogen Erwerbsbereich andererseits zu vergleichen; da im Aufgabenbereich im Unterschied zum Erwerbsbereich ein schadenmindernder Beitrag der Familie berücksichtigt wird, dürfte die entsprechende Einschränkung tatsächlich geringer ausfallen (vgl. E. 5.6).

4.3    Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin und für eine reine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe von einem täglichen Pensum von 5 Stunden, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % entspricht, auszugehen ist.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.

    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung für das Valideneinkommen auf die Angaben der Arbeitgeberin ab, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit 2008. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den Tabellenlohn (TA 1, Ziff. 90-93) mit Anforderungsniveau 4 ab, was sie dann mit der Beschwerdeantwort auf das Anforderungsniveau 3 korrigierte.

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, betreffend Valideneinkommen sei auf die Lohnangabe im Jahr 2009 abzustellen, mithin den Jahreslohn von Fr. 41‘535.-- bei einem Pensum von 50 %, sie erfülle mit ihren Ausbildungen das Anforderungsniveau 3 und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, Anforderungsniveau 4 (Urk. 1 S. 5).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). .

    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf das beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen. Dieses betrug Fr. 3100.-- pro Monat für ein Pensum von 50 %, dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 40‘300.-- (Fr. 3100.-- x 13). Die Beschwerdeführerin kann ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Pensum von 80 % bewältigen, was einem Jahreslohn von Fr. 64‘480.-- (Fr. 40‘300.-- : 50 x 80) entspricht. Unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 1.9 % und 1.0 % (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit. M,N,O) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 66‘362.-- (Fr. 64‘480.-- x 1.019 x 1.01).

    Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von Fr. 95.-- erhalten, womit das monatliche Einkommen für 50 % Fr. 3195.-- betrug; dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 41‘535.--. Für ein Pensum von 80 % ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 66‘456.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 1 % (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit. M,N,O) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘121.-- (Fr. 66‘456.-- x 1.01)

    Angesichts des relativ geringfügigen Unterschieds der beiden Beträge rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen den leicht höheren Betrag, mithin Fr. 67‘121.-- einzusetzen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).    

    Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Detailhandelslehre und eine Lehre als technische Zeichnerin. Sie hat seit 1987 vorwiegend als Werkstattmitarbeiterin und Reinigungsfachfrau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, warum die Beschwerdegegnerin, um Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin (Niveau 3) zu berücksichtigen, den Wirtschaftszweig „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ gewählt hat (LSE 2008, TA 1 Ziff. 90-93). Aufgrund des Tätigkeitsprofils der Beschwerdeführerin, welche vorwiegend als Raumpflegerin im privaten Haushalt des Arbeitgebers tätig ist, erweist sich der Wirtschaftszweig „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“ (LSE 2010, TA 1, Ziff. 55-56) als passender.

    Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Frauen im betreffenden Wirtschaftszweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4044.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94, Tabelle B 9.2, lit. I) und dem der Qualifikation entsprechenden Arbeitspensum von 60 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30‘791.-- (Fr. 4‘044.-- x 12 : 40 x 42.3 x 0.6).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

5.5    Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.4), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt der gesundheitlichen Einschränkung angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden.

    Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 27‘712.-- (Fr. 30‘791.-- x 0.9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67‘121.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27‘712.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 39‘409.-- und damit eine Einschränkung von 58.71 %.

5.6    Ausgehend von der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 46.97 % (58.71 x 0.8). Für die Einschränkung im Haushaltsbereich ist auf den Haushaltabklärungsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) abzustellen, welcher den Bundesgerichtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 1.4) und zudem nicht bestritten wurde (Urk. 1). Im Haushaltsbereich besteht demnach eine gewichtete Einschränkung von 5.8 % (29 % x 0.2).

    Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 53 % (46.97 % + 5.8 % = 52.8 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ergibt.

5.7    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach erfolgter Anmeldung, wobei die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in welchem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin datiert vom 6. August 2009 (Urk. 7/1), womit der Rentenanspruch ab 6. Februar 2010 entstand, zahlbar ab 1. Februar 2010.

    Ausweislich der ärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.4) war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während 12 Monaten durchschnittlich zu 50 % oder mehr arbeitsunfähig gewesen, so dass auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war.

    Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung des genannten Rentenanspruchs.    


6.    

6.1    Abweichend von Art 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler