Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00629 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Irene H. Schmid
Mensik & Schmid Rechtsanwälte
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit dem 1. September 2001 bei der Y.___ AG als Magaziner / Chauffeur tätig, als er am 12. Oktober 2001 einen Unfall erlitt (Urk. 11/19/103 Ziff. 1-6), bei dem er sich eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK 3) und eine zweitgradig offene Tibiaschaftfraktur zuzog (Urk. 11/19/99). Am 19. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 11/63 = Urk. 3/9).
1.2 Am 24. September 2010 erneuerte der Versicherte seine Anmeldung (Urk. 11/70 = Urk. 3/14). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 11/77, Urk. 11/80, Urk. 11/103), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/84), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/76) und eine Auskunft der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/78, Urk. 11/87) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 11/79, Urk. 11/81, Urk. 11/100) bei und veranlasste ein Gutachten, das am 19. September 2011 erstattet wurde (Urk. 11/109 = Urk. 3/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/113, Urk. 11/133 = Urk. 3/15) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 11/137 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2005 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % zu (Urk. 11/145 = Urk. 3/10).
Mit Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 11/69 = Urk. 11/79/16-19 = Urk. 3/13), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 11/81), reduzierte die SUVA die Rente ab 1. Januar 2006 auf 13 % und erhöhte sie ab 1. Juni 2010 auf 41 %; die Verrechnung der Rückforderung ab Januar 2006 mit den künftigen Auszahlungen wurde im Einspracheentscheid nicht aufrecht erhalten.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 und Einspracheentscheid vom 22. Juli 2011 (Urk. 11/100) wies die SUVA ein die Rückforderung von Fr. 42‘977.85 betreffendes Erlassgesuch ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Januar 2013 im Verfahren Nr. UV.2011.00220 bestätigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). Das Valideneinkommen bezifferte sie, ausgehend vom 2006 eingesetzten Betrag, mit rund Fr. 86‘649.-- (S. 1 unten) beziehungsweise, ausgehend von Tabellenlöhnen auf Niveau 3, mit rund Fr. 74‘800.-- (S. 2 unten). Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend vom gleichen Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen und mit einem Abzug von 15 % (S. 2 f).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) auf den Standpunkt, die im eingeholten Gutachten gestellten Diagnosen seien unbestritten; allerdings sei seine Belastbarkeit bisher zu hoch eingestuft worden, weshalb nunmehr ein höherer Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sei (S. 8 Ziff. 12.7).
Das Valideneinkommen sei nicht ausgehend von der nur einmonatigen Anstellung im Jahr 2002 zu ermitteln, sondern ausgehend von der daran anschliessenden, bis April 2012 (richtig: 2010; Urk. 11/66/15) dauernden Anstellung (S. 9 Ziff. 13.4). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das nunmehr tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (S. 10 Ziff. 13.5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Dezember 2006) eine massgebende Änderung eingetreten ist, und gegebenenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält.
3.
3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete am 8. Februar 2005 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 11/43/31-35). Er stellte zusammenfassend eine - nach im Oktober 2001 erlittener Fraktur der Tibia links und von LWK 3 - problemlose Konsolidation beider Frakturen, aber eine erhebliche Belastungsintoleranz und Schmerzsymptomatik im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, fest (S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, in der angestammten Chauffeurtätigkeit (mit Belastungen von mehreren 100 kg) sei wohl nur noch eine Teilarbeitsfähigkeit festzuhalten (S. 4 unten). Möglich seien hingegen Chauffeurtätigkeiten mit leichteren Belastungen, oder die Gemüseanbautätigkeit in wechselbelastender Art und Weise, wie aktuell durchgeführt, wobei ein gewisser Ruhebedarf vor allem nach den praktischen Tätigkeiten nachvollziehbar sei. Nicht zumutbar seien alleinige belastete Überkopfarbeiten, ausschliesslich vorgeneigte Körperpositionen, repetitive Dreh-, Zug- und Stossbewegungen mit dem Oberkörper oder mit den Beinen, Zwangspositionen für Beine oder Oberkörper, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Hämmern, ausschliesslich kniende, Boden- oder kauernde Arbeit, ausschliessliche Leiternarbeiten (S. 5 oben).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, erstattete am 19. September 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/109/1-38). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links sowie die Angabe von Schmerzen im linken Knie beim Knien (S. 28 Ziff. 4.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, er könne nicht dauernd in Zwangsstellungen - wie dauernd vornübergebeugt oder repetitiv nur bückend - arbeiten. Er könne nicht nur sitzend arbeiten, nach einer Stunde Sitzen müsse es ihm möglich sein, aufzustehen und umherzugehen. Er könne nicht nur gehend arbeiten; die Gehstrecke sei auf etwa eine Stunde beschränkt. Aufgrund der Knieproblematik könne er nicht kniend oder in Kauer- oder Hockstellungen arbeiten. Eine Tätigkeit, welche dieses Profil respektiere, sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht hingegen ganztags zumutbar (S. 31 oben).
Seit Dezember 2006 hätten subjektiv die lumbalen Beschwerden zugenommen, die Beinschmerzen links seien gleich geblieben. Objektiv fänden sich unveränderte Befunde (S. 37 Ziff. 5.9.2.1).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 9. November 2010 (Urk. 11/80) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2001 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 links und Status nach instabiler LWK 3-Fraktur, sowie einen Status nach offener Tibiafraktur links (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, seit Unfall und Rückenoperation träten immer wieder lumbospondylogene und -radikuläre Schmerzen auf (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 31. Mai bis 2. November 2010 und eine solche von 50 % vom 3. November bis 5. Dezember 2010 (Ziff. 1.6). Für leichte Tätigkeiten ohne Gewichte betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 1.7).
3.4 Der medizinische Sachverhalt ist nicht strittig. Entgegen der zurückhaltenderen Beurteilung durch den Hausarzt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) ist entsprechend dem 2010 erstatteten Gutachten (und der kreisärztlichen Beurteilung von 2005) davon auszugehen, dass aktuell (wie bereits 2006) dem medizinisch formulierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind.
4.
4.1 Beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 11/63) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 80‘600.-- aus; das Invalideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 65‘000.--, dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und gemäss ihren Angaben gestützt auf Angaben der SUVA sowie des Arbeitgebers (S. 2 oben).
Bei den Angaben des Arbeitgebers handelte es sich um jene für das Jahr 2002 (Urk. 11/26) mit einem Monatslohn von Fr. 5‘050.-- im Januar und Februar sowie von Fr. 4‘040.-- in den übrigen Monaten. Die SUVA hatte im Rahmen einer am 28. April 2005 geschlossenen Vereinbarung (Urk. 11/66/202) einen Invaliditätsgrad von 30 % angenommen (vgl. Urk. 11/45 S. 1 unten).
4.2 Der Beschwerdeführer war von 1988 bis 1993 und wieder ab 2001 (vgl. Urk. 11/76) bei der C.___ AG tätig, bis er wegen Spannungen am Arbeitsplatz kündigte (vgl. Urk. 11/19/23-25 S. 1 oben). Nach einmonatiger Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erlitt er den Unfall vom 12. Oktober 2001, und per Ende November 2002 endete das Arbeitsverhältnis (Urk. 11/26 Ziff. 1-5). Daraufhin holte ihn sein früherer Arbeitgeber wieder zurück (vgl. Urk. 11/19/23-25 S. 1 oben), womit er ab Dezember 2002 wieder bei der C.___ AG als Betriebsvorarbeiter beschäftigt war (Urk. 11/17 Ziff. 1 und 5, Urk. 11/33 Ziff. 1 und 5). Diese lösten das Arbeitsverhältnis per 30. April 2010 auf (Urk. 11/66/15; Urk. 11/84 Ziff. 2.1).
Von Mai bis September 2010 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosen-entschädigung entsprechend einem versicherten Lohn von Fr. 6‘067.--, dies bei einer Vermittlungsfähigkeit von 70 % (Urk. 3/26).
Seit 1. November 2011 ist der Beschwerdeführer bei der D.___ AG als Hilfsarbeiter im Umfang von 59 % angestellt (Urk. 11/132 = Urk. 3/24). Der Lohn beträgt laut Monatsabrechnungen inklusive 10.6 % Ferienanspruch und 8.33 % Anteil 13. Monatslohn Fr. 25.35 pro Stunde (Urk. 11/131, Urk. 3/25/1-2).
4.3 Laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/76) erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen:
Jahr | Fr. |
1998 | 58‘674 |
1999 | 66‘359 |
2000 | 72‘369 |
2001 | 49‘753 |
2002 | 8‘312 |
2003 | 41‘723 |
2004 | 80‘600 |
2005 | 88‘880 |
2006 | 104‘000 |
2007 | 115‘990 |
2008 | 104‘000 |
4.4 Die SUVA ging beim Erlass ihrer Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 11/69) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 ohne Unfall ein Einkommen von Fr. 120‘000.-- hätte erzielen können und Fr. 104‘000.-- erzielt habe, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergab (Urk. 11/66/3-4 S. 1). Nach der Kündigung per Ende Mai 2010 seien dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss dem medizinischen Anforderungsprofil zumutbar, was - ausgehend von Tabellenlöhnen auf Niveau 3 - ein Invalideneinkommen von rund Fr. 74‘829.-- und einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe (Urk. 11/66/3-4 S. 1 f.).
5.
5.1 Die in den Jahren seit der 2006 ergangenen Verfügung vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen (vorstehend E. 4.3) weichen in derart erheblichem Umfang von den damals eingesetzten Vergleichseinkommen (vorstehend E. 4.1) ab, dass eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.4) ohne weiteres zu bejahen ist.
5.2 Der im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung relevante Gesundheitsschaden ist ein lumboradikuläres Syndrom, das seit dem 2001 erlittenen Unfall besteht (vgl. vorstehend E. 3.3).
Die seit 2001 und insbesondere auch die seit 2006 erzielten Einkommen sind somit solche, die trotz und mit Gesundheitsschaden erzielt wurden. Von ihnen ausgehend das Valideneinkommen, das definitionsgemäss gerade das ohne Gesundheitsschaden hypothetischerweise anzunehmende Einkommen darstellt, zu bestimmen, erscheint vor diesem Hintergrund als unzutreffend.
Vor dem Unfall hat der Beschwerdeführer Einkommen von Fr. 58‘674.-- (1998), Fr. 66‘359.-- (1999) und Fr. 72‘369.-- (2000) erzielt (vorstehend E. 4.3). Davon (mithin zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 72‘369.-- im Jahr 2000) ausgehend ist das Valideneinkommen zu ermitteln. Die Anpassung an den Nominallohnindex von 1‘856 im Jahr 2000 auf den Stand von 2‘188 im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10/2013, S. 9, Tab. B10.3, Männer) ergibt rund Fr. 85‘314.-- (Fr. 72‘369.-- : 1‘856 x 2‘188).
5.3 Die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) betrugen 2010 für Männer im Wirtschaftszweig „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ Fr. 5‘602.-- für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen und Fr. 7‘245.-- für die qualifiziertesten, auf Niveau 1 und 2 angesiedelten, Tätigkeiten (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Ziff. 10, Niveau 3 Niveau 1+2, Männer).
Umgerechnet auf ein Jahr, der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0.7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10/2013, S. 95, Tab. B10.2 Ziff. 5-43) und der Arbeitszeit von 41.3 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 10/2013 S. 94, Tab. B9.2, lit. C) angepasst, ergibt dies bezogen auf Niveau 3 rund Fr. 70‘594.-- (Fr. 5‘602.-- x 12 : 40.0 x 41.3 x 1.01 x 1.008), und bezogen auf Niveau 1+2 rund Fr. 91‘298.-- (Fr. 7‘245.-- x 12 : 40.0 x 41.3 x 1.01 x 1.008).
Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 effektiv erzielte, auf das Jahr 2012 hochgerechnete Einkommen von Fr. 85‘314.-- (vorstehend E. 5.2) liegt somit fast auf der Höhe des Tabellenlohns für die qualifiziertesten Tätigkeiten im betreffenden Wirtschaftszweig (Fr. 91‘298.--), und deutlich über dem Tabellenlohn für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Fr. 70‘594.--).
Es ist deshalb als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2012 dieses Einkommen erzielt hätte. Mithin ist das Valideneinkommen mit Fr. 85‘314.-- einzusetzen.
5.4 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann nicht auf das am vorletzten Arbeitsplatz erzielte Einkommen abgestellt werden, denn dieses liegt in einem Masse über den marktüblichen branchentypischen Löhnen, welches nicht unmittelbar nachvollziehbar erscheint. Wenn auch keine ausdrücklichen Hinweise auf eine eigentliche Soziallohnkomponente ersichtlich sind, so dürfte doch eine aussergewöhnliche Wertschätzung von Firmenseite die Lohnhöhe beeinflusst zu haben.
Andererseits kann auch nicht auf das vom Beschwerdeführer an der im November 2011 angetretenen Stelle erzielte Einkommen abgestellt werden, denn die dort ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter erfüllt die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (vorstehend E. 3.1 und 3.2) offensichtlich nicht.
5.5 Somit sind Tabellenlöhne beizuziehen, wobei angesichts des Belastungsprofils davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Tätigkeiten zugänglich ist, so dass auf das von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Dieses betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘806.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4, Männer). Umgerechnet auf ein Jahr sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 angepasst, ergibt dies im Jahr 2012 rund Fr. 62‘210.-- (Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.08).
Mit dem Abstellen auf die Löhne für Hilfsarbeiten (Niveau 4) ist den aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen und den daraus entstehenden Lohnnachteilen bereits vollumfänglich Rechnung getragen, so dass keine Veranlassung besteht, vom so ermittelten Betrag einen Abzug vorzunehmen.
Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘210.-- auszugehen.
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85‘314.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘210.-- (vorstehend E. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘483.--, was einem Invaliditätsgrad von 27 % entspricht.
Mithin besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 2).
Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9/44-47), womit dem Antrag stattzugeben ist.
6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.3 Mit Honorarnote vom 4. November 2013 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.5333 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 171.90 geltend (Urk. 12 S. 1). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihre Entschädigung somit auf Fr. 1‘813.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Es wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Irene H. Schmid, Meggen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irene H. Schmid, Meggen, wird mit Fr. 1'813.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irene H. Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher