Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 11. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 1994 (bis 2001 im Umfang von 100 % und sodann von 20 % als Pflegeassistentin im Krankenheim Y.___, Z.___, tätig; Urk. 7/6 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 28). Nachdem sie ab Mitte 2000 in unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben gewesen war (Urk. 7/6 Ziff. 28, Urk. 7/7 lit. B), meldete sie sich am 17. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Am 27. März 2002 erlitt sie in A.___ einen Autounfall, bei dem sie sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion des Thorax und des rechten Knies zuzog (Urk. 7/28/12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) und einen Arztbericht (Urk. 7/7) ein und zog Akten der Pensionskasse (Urk. 7/2, Urk. 7/23) sowie des Haftpflichtversicherers (Urk. 7/28) bei. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum B.___ (B.___), welches am 15. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 (Urk. 7/47) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 78 % ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu.
1.2 Im Rahmen eines im Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/52) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. Januar 2006 (Urk. 7/58) den Anspruch der Versicherten auf eine unveränderte Invalidenrente.
1.3 Im Februar 2011 leitete die IV-Stelle wiederum ein amtliches Revisionsverfahren betreffend den Rentenanspruch ein (Urk. 7/61). Im entsprechenden Fragebogen machte die Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/62) sowie Arztberichte (Urk. 7/64-66) ein und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welche am 15. November 2011 ihr Gutachten erstatteten (Urk. 7/72-73).
Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2011 (Urk. 7/77) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Herabsetzung ihrer bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2012 unter Beilage eines aktuellen Arztberichtes (Urk. 7/82) einen Einwand (Urk. 7/83) und ersuchte zugleich um Massnahmen zur Wiedereingliederung.
Am 23. Februar 2012 erstattete Dr. C.___ im Auftrag der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/87), zu welcher sich die Versicherte am 5. April 2012 äusserte (Urk. 7/90).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 7/95-96 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihre Rente sei weiterhin basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 78 % auszurichten. Sodann sei ihr Dossier an die Abteilung für Berufs- und Eingliederungsberatung zwecks Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen weiterzugeben (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Am 24. Oktober 2012 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 9 und Urk. 10/1-4), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Die Unfallversicherung Stadt Zürich, welche der Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2004 ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % zugesprochen hatte (vgl. Urk. 7/86/2 Mitte), hob mit diese mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/86/2-3) und mit diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. April 2012 (Urk. 7/92) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ auf.
Mit heutigem Urteil hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 11. April 2012 auf, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % hat (Prozess Nr. UV.2012.00104).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und ihr seit der Begutachtung durch Dr. D.___ und Dr. C.___ sowohl die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch jede andere ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 55 % zumutbar sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Gestützt darauf ermittelte sie einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 45 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt seien und weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 78 % bestehe (Ziff. 5, Ziff. 7, Ziff. 11, Ziff. 13-14). Das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ sei - aus näher genannten Gründen - mangelhaft (Ziff. 7-10, Ziff. 12). Allerdings könnte sich eine gut betreute Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess therapeutisch positiv auswirken, weshalb unverzüglich eine Wiedereingliederung an die Hand zu nehmen und damit nicht bis zum Abschluss der Rentenrevision zuzuwarten sei. Nach dieser Wiedereingliederung könne die Rente angepasst werden. Ein entsprechendes Gesuch habe sie bei der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach gestellt, diese habe aber nicht darauf reagiert (Ziff. 14-15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügungen vom 17. Oktober 2003 (Urk. 7/47) mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) zu beantworten (vgl. vorstehend E. 1.2).
Die Mitteilung vom 11. Januar 2006, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente festgehalten wurde (Urk. 7/58), beruhte nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Insbesondere vermögen die damals eingeholten Berichte (Urk. 7/54, Urk. 7/56) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht zu genügen. So nannte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Physikalische Medizin, in ihrem Bericht unter anderem auch fachfremde psychiatrische Diagnosen und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, beziehungsweise nahm eine nicht in ihren Kompetenzbereich fallende rechtliche Beurteilung vor, indem sie den Invaliditätsgrad als unverändert bezeichnete (Urk. 7/54 lit. A. und lit. D Ziff. 7). Aus dem beim behandelnden Psychiater eingeholten Bericht (Urk. 7/56) lässt sich sodann nicht entnehmen, von welchen Diagnosen er ausging und in welchem Ausmass sich diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Somit kann der Zeitpunkt der Mitteilung nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2003 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2001 (Urk. 7/7) nannte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (lit. A):
- Fibromyalgiesyndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule
- Carpaltunnelsyndrom beidseits
- schwere depressive Entwicklung
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin seit Juni 2000 Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Ausmass, zuletzt und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 1. April 2001 (lit. B). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin zeige das klassische Bild eines Fibromyalgiesyndroms mit Schmerzen am ganzen Körper mit Betonung im Bereich des Rückens. Jedoch seien auch die diffusen Weichteilschmerzen in allen vier Extremitäten ausgeprägt. Aufgrund der Gesamtsituation sei in Zukunft nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % auszugehen (lit. D Ziff. 7).
3.3 Am 29. Januar 2003 erstattete Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 unten):
- schweres zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom nach HWS-Schleudertrauma am 27. März 2002
- chronisches Panvertebralsyndrom/Fibromyalgie, vorbestehend
- anhaltende Depression
- psychosoziale Belastungssituation
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide an anhaltenden therapieresistenten Beschwerden. Die depressive Symptomatik habe trotz antidepressiver Medikation eher noch zugenommen. Aufgrund der aktuellen Einschränkungen und des Krankheitsverlaufs sei mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für das vor dem Unfall noch innegehabte Arbeitspensum von 20 % nicht zu rechnen (S. 2 unten).
3.4 Aus dem B.___-Gutachten vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/29) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthaltes vom 14. bis 17. April 2003 (S. 1 Mitte) orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (S. 13 ff.). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1):
- chronisches panvertebrales Syndrom mit Generalisierungstendenz bei
- mittelgradiger depressiver Episode
- Anpassungsstörung nach Unfall 2002
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Unfall mit Schädelprellung und Distorsionstrauma der HWS 2002 mit Kniegelenkskontusion beidseits und noch möglichen persistierenden Zervikozephalgien rechtsbetont sowie Varikosis beider Beine, rechtsbetont (S. 23 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich 1999 ein zur Generalisierung neigendes Schmerzsyndrom entwickelt, weswegen sie ausgiebig abgeklärt worden sei. Man habe bis heute für diese Schmerzen kein pathologisch-anatomisches Substrat feststellen können. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen, keine neurologischen Ausfälle und selbst die diskutierte Fibromyalgie sei insofern fraglich, als die Schmerzen eben ubiquitär seien. Wahrscheinlich handle es sich ätiologisch um ein mit der Depression korreliertes Schmerzsyndrom. Aufgrund des Verlaufs und der bisherigen Therapieresistenz sei bereits von einer gewissen Chronifizierung auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne diese Schmerzen auch nicht ohne weiteres mit einer Willensanstrengung überwinden. Ungünstig seien für sie sicher alle Arbeiten, welche den Rücken belasteten. Insofern sei ein Einsatz als Pflegeassistentin ungünstig. In dieser Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten, S. 24 oben). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. In Frage kämen sämtliche Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen (S. 24 Mitte).
3.5 In ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2003 (Urk. 7/47) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 78 % ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei auf das B.___-Gutachten ab (vgl. Urk. 7/31-32).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte aktenkundig:
4.2 In ihrem Bericht vom 10. März 2011 (Urk. 7/64) nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches spondylogenes Syndrom bei linksseitiger Skoliose der HWS mit Osteochondrosen und rechtsbetonten Uncovertebralarthrosen C4 bis C7, ossäre Neuroforamenstenosen beidseits
- breitbasige bilaterale Protrusionen C4/5, C5/6 und C6/7
- rezidivierende radikuläre Reizsymptome C6 und C7 beidseits, linksbetont
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), Spondylosis deformans, bilaterale Protrusion L3/4
- chronische Knieschmerzen links bei anteromedialer Instabilität nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes
- Chondropathia patellae beidseits
- depressive Entwicklung
Sie führte aus, in der bisher ausgeübten Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Eine regelmässige Arbeit könne der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (Ziff. 1.7). Aufgrund der chronifizierten Zervikalgien und Zervikobrachialgien könne sie keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr ausführen. Wegen den Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine, vorwiegend rechts, sei auch die gesamte körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Ihr psychischer Zustand sei nach wie vor depressiv. Mit jahrelanger Psychotherapie und Antidepressiva habe ihr Zustand zwar etwas stabilisiert, jedoch nicht wesentlich verbessert werden können. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (Urk. 7/64/6).
4.3 Am 5. Juni 2011 berichtete Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie FMH(Urk. 7/66), bei welchem die Beschwerdeführerin ab Juli 2000 - mit Unterbrüchen - in Behandlung stand (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine anhaltende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). In Bezug auf die somatisch/rheumatologischen Diagnosen verwies er auf den aktuellen Bericht von Dr. E.___ (Ziff. 1.1). Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Rein theoretisch könne phasenweise von einer hypothetischen Arbeitsfähigkeit von 10 % bis maximal 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Seit 2006 habe sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nichts geändert. Aufgrund des langen chronischen Verlaufs sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.11).
4.4 Am 15. November 2011 erstatteten Dr. D.___ und Dr. C.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/72-73).
Die Gutachter nannten folgende (interdisziplinäre) Diagnosen (Urk. 7/72 S. 7 oben, vgl. auch Urk. 7/73 S. 9 unten):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Eheprobleme, lange Phase von Arbeitsuntätigkeit
- familiäre Probleme
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Gelenksblockierungen, Kraftlosigkeit, Bewusstseinsschwäche
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29,6 kg/m2
- Nikotinkonsum von zirka 7 pack years
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- chronisch venöse Insuffizienz der Beine
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
Dr. D.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/72) aus, insgesamt gehe er von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus (S. 10 oben). Bezüglich Umfang und Intensität beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 13 Mitte).
Seit dem B.___-Gutachten vom 15. Mai 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, wobei die Diagnosen, aus rein somatischer Sicht beurteilt, zirka unverändert seien (S. 15 Mitte). Wenn er die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des B.___-Gutachtens beschrieben worden seien, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustands bestätigen. Die Kraft sei wieder allseits normal und ein vermehrtes Schwitzen an den Händen könne er nicht mehr objektivieren (S. 10 Mitte). Wenn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des B.___-Gutachtens beschreiben worden seien, könne er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. Die im B.___-Gutachten beschriebenen pathologischen Befunde wie die Steifhaltung der ganzen Wirbelsäule und der vermehrte Muskelhartspann im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule könne er nicht mehr bestätigen. Im Rahmen der unterdessen weitgehend freien Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich der Finger-Boden-Abstand vorne normalisiert. Die HWS sei wieder allseits frei beweglich (S. 11 unten). Wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen vergleiche, die im somatisch orientierten Teil des B.___-Gutachtens beschrieben würden, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustands bestätigen. So sei die Hüftbeweglichkeit rechtsseitig wieder frei und vergleichbar zur linken Seite. Die Kraft für die Dorsalextension der Füsse, respektive der Zehen, sei wieder normal. Der Lasègue beidseits sei wieder negativ (S. 10 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend (mehr als 3 Wochen) eingeschränkt gewesen. Mit den im somatischen Teil des B.___-Gutachtens gemachten Angaben habe er aber Mühe, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die damaligen somatisch orientierten Gutachter hätten nicht aus ihrem jeweiligen Fachbereich zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Sie hätten zusammen mit dem Psychiater die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär beurteilt (S. 15 Mitte).
Dr. C.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/73) aus, die Beschwerdeführerin habe bereits 1999 Ganzkörperschmerzen beklagt, welche bis heute bestünden. Phasenweise sei es zu einer deutlichen Akzentuierung der Schmerzen gekommen, insbesondere nach dem Autounfall von 2002. An der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gezweifelt werden (S. 7 oben). Auch sei eine psychische Problematik vorhanden. Die Aktenlage zeige, dass mehrmals mittelgradige depressive Episoden festgestellt worden seien. In der letzten Zeit sei es zu einer gewissen Verbesserung der Depressivität gekommen (S. 7 Mitte).
Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche gelegentlich mittelgradige Ausprägungen zeige (S. 8 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % bis 50 % eingeschränkt (S. 9 Mitte und unten, S. 10 oben). Ab Frühjahr 2011 könne insofern von einer Verbesserung gesprochen werden, als sich die psychische Komorbidität zurückgebildet habe (S. 10 oben). Unter angepasster und kontrollierter medikamentöser Behandlung könnte die depressive Störung auf ein leichtgradiges Ausmass gebracht und die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden (S. 10 Mitte).
Diagnostisch bestehe zwischen seiner und den früheren ärztlichen Beurteilungen keine wesentliche Differenz, die Existenz einer depressiven Episode sei unbestritten. Die somatoforme Schmerzstörung habe sich in der letzten Zeit deutlicher herausgestellt (S. 10).
4.5 In seiner Stellungnahme vom 29. November 2011 (Urk. 7/75/4-5) gelangte Dr. med. H.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ abgestellt werden könne, und dass nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit 21. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 55 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei.
4.6 Am 20. Januar 2012 berichteten Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/82), und J.___, delegierte Psychotherapeutin, Psychologin FSP, bei welchen die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 in Behandlung steht (S. 1 oben). Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Autounfall 2002 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und als Differentialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, ICD-10 F62.8 (S. 3 Mitte). Sie führten aus, im gegenwärtigen Zustand könne die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen Arbeit nachgehen. Sie erlebten die Beschwerdeführerin als deutliche krank, depressiv und niedergeschlagen. Im klinischen Vergleich sei keine Verbesserung des Zustandsbildes zum Gutachten vom Mai 2003 feststellbar. Die Beschwerdeführerin benötige weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Durch einen Klinikaufenthalt und eine ambulante Nachbetreuung könne eine Besserung erwartet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei höchstens ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 % denkbar. Die Beschwerdeführerin könne in der nächsten Woche in die Klinik K.___ in L.___ eintreten (S. 3 unten).
4.7 Am 23. Februar 2012 erstattete Dr. C.___ im Auftrag der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/87), worin er namentlich zum Bericht von Dr. I.___ vom 20. Januar 2012 Stellung nahm. Dr. C.___ verneinte die von Dr. I.___ genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung. Des Weiteren führte er aus, dass die von Dr. I.___ diagnostizierte mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom grossteils mit seiner Beurteilung übereinstimme. Allerdings habe er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode, diagnostiziert. Es sei möglich, dass die depressive Störung einer Schwankung unterliege. Er könne nicht ausschliessen, dass sich mehrere Monate nach seiner Untersuchung die depressive Episode tatsächlich etwas verändert habe (S. 2 unten, S. 3 oben).
4.8 In seinen Stellungnahmen vom 9. März 2012 (Urk. 7/94/2 oben) und vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/94/2 unten) hielt RAD-Arzt Dr. H.___ fest, Dr. C.___ habe in seinem Schreiben vom 23. Februar 2012 nachvollziehbar begründet, weshalb sich aus dem Bericht von Dr. I.___ keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Auch habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht haltbar sei. Deshalb bestehe weder weiterer medizinischer Abklärungsbedarf noch Anlass, von seiner Stellungnahme vom 29. November 2011 abzuweichen.
Gestützt auf diese Beurteilung erging die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2).
5.
5.1 Ein Vergleich des B.___-Gutachtens (vorstehend E. 3.4), gestützt auf welches die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte (vgl. vorstehend E. 3.5), mit dem Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4), auf welches die Beschwerdegegnerin in der rentenherabsetzenden Verfügung abstellte (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.8), ergibt, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung im B.___ als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ und Dr. C.___ über permanente Schmerzen am ganzen Körper, namentlich im Kopf, am Nacken, am Rücken, den Armen und Beinen sowie im Bauch, klagte (vgl. Urk. 7/29 S. 12 unten und S. 13 oben, Urk. 7/72 S. 2, Urk. 7/73 S. 3 unten und S. 4 Mitte), und dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch die B.___-Gutachter noch durch Dr. D.___ einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im B.___-Gutachten noch im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ Diagnosen genannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben. Während die B.___-Gutachter unter anderem ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Generalisierungstendenz diagnostizierten, nannte Dr. D.___ als Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Die Somatiker stellten somit im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen, was auch Dr. D.___ bestätigte, indem er festhielt, dass die Diagnosen aus rein somatischer Sicht in etwa unverändert seien beziehungsweise sich diagnostisch insofern keine neuen Aspekte ergäben, als auch er vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden bestätigen könne (Urk. 7/72 S. 13 unten und S. 14 oben).
Vor diesem Hintergrund kann eine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im B.___ nicht als ausgewiesen gelten. Soweit Dr. D.___ trotz in etwa unveränderten Diagnosen und trotz der auch von ihm festgestellten Beschwerdenpersistenz (Urk. 7/72 S. 17 oben) eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliert, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn er einzelne, im B.___-Gutachten genannte Befunde wie etwa ein vermehrtes Schwitzen an den Händen, eine Steifhaltung der Wirbelsäule, einen vermehrten Muskelhartspann im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Hüfte nicht mehr objektivieren konnte, lässt sich daraus insgesamt jedenfalls nicht auf eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen.
5.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt ein Vergleich der im B.___-Gutachten (vorstehend E. 3.4) mit den im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen. Während die B.___-Gutachter als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode nannten, diagnostizierte Dr. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode. Das Ausmass der sowohl von den B.___-Gutachtern als auch von Dr. C.___ festgestellten Depressivität ist somit mehr oder weniger unverändert geblieben. Zwar hielt Dr. C.___ fest, dass es ab Frühjahr 2011 zu einer gewissen Verbesserung der Depressivität gekommen sei, sich mithin die psychische Komorbidität zurückgebildet habe, weshalb insofern von einer Verbesserung ausgegangen werden könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 4.7) führte er dann allerdings aus, dass die depressive Störung Schwankungen unterliege und nicht auszuschliessen sei, dass sich die depressive Episode in der Zeit nach seiner Untersuchung wieder verstärkt habe. Damit ist aber auch eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Begutachtung im B.___ und der Begutachtung durch Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat. Soweit Dr. D.___ und Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit attestierten als die B.___-Gutachter, ist dies auf eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zurückzuführen. Eine solche bildet indes keinen Revisionsgrund.
5.4 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, zumal sie gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten erfolgte. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenherabsetzung kann daher auch nicht mittels substituierter Begründung geschützt werden (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht beantragt.
5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise eine Herabsetzung der der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2001 zugesprochenen ganzen Rente nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
5.6 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Am 24. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG (Urk. 7/83 S. 3 unten). Seither hat sie ihr Interesse an Wiedereingliederungsmassnahmen mehrfach kundgetan (Urk. 7/90 S. 2 unten, Urk. 1 Ziff. 14-15).
Aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Stiftung M.___ vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/1) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine Potentialerhebung veranlasst hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereingliederung somit an die Hand genommen. Die Beschwerdegegnerin wird die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG abschliessend zu prüfen und gegebenenfalls weitere Schritte in die Wege zu leiten haben.
5.7 Zu bemerken bleibt, dass die Verwaltung Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu überprüfen hat. Falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist unter den gegebenen Umständen nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdegegnerin steht es jedoch frei, eine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).