Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00632
IV.2012.00632

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2012, mit der diese gegenüber X.___ das Leistungsbegehren abgelehnt hat (Urk. 2),
         die Beschwerde von X.___ vom 12. Juni 2012 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen, eventualiter sei eine medizinische Begutachtung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
         die Beschwerdeantwort vom 7. August 2012, mit der die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), sowie in die Replik vom 12. September 2012, mit der an den Beschwerdeanträgen festgehalten wurde (Urk. 11), und die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2012 betreffend Duplikverzicht (Urk. 14);
unter Hinweis darauf, dass
         die 1953 geborene und über einen Lehrabschluss als kaufmännische Angestellte verfügende Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit nach der Heirat beziehungsweise den Geburten ihrer drei inzwischen erwachsenen Kindern zunächst aufgegeben und 1986 mit unterschiedlichen Pensen wieder aufgenommen hatte, wobei sie in den Jahren 2006 und 2007 als nicht erwerbstätig und danach hauptsächlich als arbeitslos galt, bis sie am 1. Januar 2010 bei einem Gemeindesteueramt im Kanton Y.___ zu einem 80%igen Pensum angestellt wurde (Urk. 8/4),
         dieses Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 aufgelöst wurde, worauf sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (Urk. 8/1),
in Erwägung, dass
         Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
         Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG); für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird; somit festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen),
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle die angefochtene Rentenablehnung im Wesentlichen damit begründete, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne einer funktionsbestimmenden und gleichzeitig berufsrelevanten strukturellen oder psychischen Erkrankung nicht ausgewiesen sei und die Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (Urk. 2, 7),
         sich die IV-Stelle dabei auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt Arbeitsmedizin, vom 15. Dezember 2011 stützte, wonach die behandelnde Psychiaterin bereits 2006 der damals Hausfrau gewesenen Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe und der Gesundheitsschaden somit bereits vor Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses eingetreten sei; im Übrigen die berufsrelevante Beeinträchtigung mit Schmerzen und Beschwerden im Sinne eines somatischen Syndroms begründet würden, das bereits seit 2004 dokumentiert sei und aufgrund dessen eine über das Funktionelle hinaus gehenden Erkrankung ausgeschlossen werden könne; eine berufsrelevante Verschlechterung denn auch nicht aufgezeigt werde und daher nicht nachvollziehbar sei, warum die Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet am 1. Oktober 2010 begonnen habe; die in der Halswirbelsäule nachgewiesenen degenerativen Veränderungen das Beschwerdebild mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm möglicherweise erklären könnten und gegebenenfalls Gegenstand weiterer Abklärungen oder Behandlungen seien, aber nicht genügten, um einen erhöhten Erholungsbedarf im Ausmass von 70 % eines Arbeitstages zu erklären, weshalb ein Gesundheitsschaden im Sinne einer funktionsbestimmenden und gleichzeitig berufsrelevanten strukturellen oder psychiatrischen Erkrankung nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/17 S. 4-5),
in weiterer Erwägung, dass
         die letztgenannte, ohne eigene Untersuchung und in Unkenntnis der Resultate der offenbar noch laufenden Abklärungen erfolgte Aussage Dr. Z.___s die Zumutbarkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, in den Berichten vom 10. Mai und 24. Juni 2011 (Urk. 8/7, 8/9/1-3) nicht ohne Weiteres und jedenfalls nicht vollständig zu widerlegen vermag,
         Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, laut Bericht vom 15. Juni 2011 immerhin hochgradige Osteochondrosen und Spondylosen auf Höhe HWK 4 bis 7 mit leichtgradiger foraminaler Stenose und wahrscheinlicher Nervenwurzelirritation auf Höhe HWK 6/7 rechtsseitig aufgrund einer Spondylodese erhob (Urk. 8/9/9-10), und die Dres. A.___ und B.___ wegen eingeschränkter Nackenbeweglichkeit, konstanter Kopfschmerzen, Ausstrahlungen in den Arm, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Gedächtniseinbussen, schneller Ermüdbarkeit und Erschöpfung, aber auch wegen Lumbalgien bei längerem Sitzen und Schmerzausstrahlung ins linke Bein ab 1. November 2010 für die bisherige Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als zumutbar erachteten,
         in Anbetracht der radiologischen Befunde eine gewisse zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung hinsichtlich einer ausschliesslich sitzend und am Computer zu verrichtenden Bürotätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen und jedenfalls nicht von einem ausschliesslich pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare Grundlage ausgegangen werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, wenn sie die Beschwerden nach der für die somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Gesundheitsstörungen geltenden Rechtsprechung (BGE 130 V 358) als überwindbar betrachtet (Urk. 7 S. 2),
in weiterer Erwägung, dass
         in psychischer Hinsicht aufgrund der von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.__ in den Berichten vom 20. Mai und 10. November 2011 (Urk. 3/5, 8/16) gestellten Diagnosen Anpassungsstörung seit 2006, Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) beziehungsweise Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante, das heisst im Sinne der Rechtsprechung unüberwindbare psychische Gesundheitsstörung (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) ohne fachärztliche gutachterliche Abklärung ebenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann,
in weiterer Erwägung, dass
         das von RAD-Arzt Dr. Z.___ hervorgehobene Fehlen einer gesundheitlichen Veränderung seit 2004 im Übrigen bei der erstmaligen Rentenbeurteilung nicht relevant ist, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem allenfalls schon 2004 oder früher eingetretenen Gesundheitsschaden die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 IVG  nicht erfüllte,
         namentlich der von Dr. Z.___ hervorgehobene Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens ausschliesslich mit der Haushaltsführung beschäftigt war, angesichts der in Art. 28a Abs. 2 IVG sinngemäss vorgenommenen Gleichstellung von Tätigkeiten in einem Aufgabenbereich mit einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG Leistungen der Invalidenversicherung nicht ausschliesst,
         die erst am 20. April 2011 erfolgte IV-Anmeldung jedoch zur Folge hat, dass nach Art. 29 Abs. 1 IVG bei allenfalls seit 2004 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen eine allfällige Invalidenrente frühestens ab 1. Oktober 2011 in Betracht fällt, wobei angesichts der im IK-Auszug (Urk. 8/4) ab 2008 ausgewiesenen Erwerbseinkünfte beziehungsweise Arbeitslosentschädigungen und der von Anfang bis Ende 2010 dauernden Anstellung bei der Gemeindesteuerverwaltung von einem inzwischen erfolgten Wechsel von ausschliesslicher Haushaltstätigkeit zu mindestens 80%iger Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 198 E. 3b) auszugehen ist,
         somit der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des frühesten Rentenbeginns am 1. Oktober 2011 massgebend und zu prüfen ist und sich zudem die Frage nach der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des spätestens ab 1. Oktober 2010 laufenden Wartejahres stellt (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
         die Anstellung beim Gemeindesteueramt im Jahr 2010 im Übrigen nicht ohne Weiteres für eine während dieser Zeit und danach uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spricht, da aus dem Arbeitgeberbericht und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Arbeitsleistung mangelhaft war, die Versicherte eine längere Einarbeitungszeit benötigte, ab 1. Oktober 2010 vollständig und ab 1. November 2010 zu 70 % arbeitsunfähig war, sich schwer tat mit „Neuem“, leicht ablenkbar, manchmal gedanklich abwesend, kompliziert und mit dem papierlosen Taxieren auf zwei grossen Bildschirmen total überfordert war, die Arbeitsvorgaben qualitativ und quantitativ nicht einhalten konnte und die vorgegebenen Arbeitsprozesse für sie zu komplex waren (Urk. 8/14),
         demnach auf eine umfassende Abklärung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2010 und allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit nicht verzichtet werden kann, weshalb die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.--festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Comunitas, Bernastrasse 8, 3001 Bern 6
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).