Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00634 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, reiste im Jahre 1980 erstmals aus Y.___ in die Schweiz ein und war als Saisonnier im Gastgewerbe und als Haushaltsangestellte tätig (Urk. 8/8/3, Urk. 8/63/5). Vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 arbeitete sie als Behandlungsassistentin im Z.___ und ist seither arbeits-
los (Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/4, Urk. 8/8/3, Urk. 8/8/8, Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 3. September 1997 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab (Urk. 8/33). Die hiergegen am 3. Oktober 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 8/35/2-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.97.00694 vom 27. Oktober 1999 ab (Urk. 8/38), welches unangefochten in Rechtskraft er-wuchs. Am 13. März 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/44). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/47-48, Urk. 8/62) und medizinischer (Urk. 8/49-50, Urk. 8/54, Urk. 8/63) Hinsicht und verfügte am 6. Mai 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. April 2005 (Urk. 8/83). Dagegen führte die Versicherte am 5. Juni 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde. Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 6. Mai 2009 insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneint wurde, und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/88).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ den Bericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94, mit den Ergänzungen vom 24. Februar 2011, Urk. 8/94/5-7) ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM), das Gutachten vom 28. April 2011 (Urk. 8/103). Am 8. Juli 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 angekündigt wurde (Urk. 8/107). Dagegen liess X.___ am 29. Juli 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Baur Einwand erheben (Urk. 8/111, unter Nachreichung der Berichte des C.___ zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule [HWS] und Lendenwirbelsäule [LWS] vom 5. September 2011 sowie des Thorax vom 13. September 2011, Urk. 8/114/1-2). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2005 (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 13. Juni 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2005 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2012 erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich aus den im Vorbescheidsverfahren aufgelegten Berichten (des C.___) vom 5. und 13. September 2011 in keiner Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen und eine Verschlechterung u.a. aufgrund des kurzen Zeitfensters seit der Begutachtung (sechs Monate) und der eher geringen Pathologien, unwahrscheinlich sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie leide unter Schmerzen der gesamten Wirbelsäule. Betroffen seien insbesondere die Halswirbel C3-Th1. Aus dem MRI (Magnetic Resonance Imaging) vom 5. September 2011 gehe hervor, dass bei (den Wirbeln) „C5/C6“ zumindest eine Reizung der ausstehenden Nervenwurzeln „C6“ beidseits bestehe. Gleiches gelte bei „C6/C7“. Hier bestehe ebenfalls zumindest eine Reizung der austretenden Nervenwurzeln „C7“ beidseits (Urk. 1 S. 4 bis 5). Die CT(Computertomogramm)-Untersuchung des Thorax vom 13. September 2011 habe eine grössere paraaxiale Hiatushernie ergeben (Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Wasser in beiden Kniegelenken. Der Hausarzt, Dr. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, habe ihr am 12. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem depressiven Zustand der Beschwerdeführerin und nicht ihren somatischen Gesundheitsschäden komme der Hauptanteil zu, denn sie leide an einer mittelgradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 5). Die Gutachterin Dr. B.___ habe auf zwei Jahre alte MRI-Befunde abgestellt, hätte jedoch aktuelle MRI-Befunde einholen sollen (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Den bis zum Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) aufgelegten medizinischen Akten war im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.1.2 Die E.___-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1) anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), (3) neurasthenische Symptomatik (ICD-10: F48.0) und (4) Persönlichkeitsstörung vom regredierten, unreifen, passiv aggressiven Typ (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Gutachter (1) Übergewicht (BMI 27,8), (2) einen Status nach Entfernung eines Uteruspolypen 1995, (3) einen Status nach Frühgeburt eines Sohnes Mitte 1998 sowie (4) einen Status nach Myom-Operation in F.___ 2005 (Urk. 8/63/13).
In seiner Beurteilung hielt E.___-Gutachter Dr. med. G.___, FMH Neurologie, zusammengefasst fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht auf ein organisches Substrat im von dieser geäusserten quantitativen Ausmass zurückführen liessen (Urk. 8/63/15). Er ging davon aus, dass die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen durchaus bei Belastungen intermittierend Genick- und Rückenschmerzen verursachten, dies aber höchstens im Rahmen einer leichten Auswirkung auf das Wohlbefinden (Urk. 8/63/16). Es lasse sich höchstens ein leicht ausgeprägtes Cervical- und Lumbovertebralsyndrom objektivieren (Urk. 8/63/25). Bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowohl im Hals- und auch im Lendenwirbelsäulenbereich sei eine schwere körperliche Arbeit nicht geeignet und könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse sowie des Schultergürtels sei aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/27).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt der E.___-Gutachter Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Symptomatik, der Krankheitswert zukomme, in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit zu 60 % aufzunehmen (Urk. 8/63/36).
Dem E.___-Gutachten vom 3. Oktober 2008 war überdies zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand (Urk. 8/63/7). In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die E.___-Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf vorliege. Auf dem Hintergrund einer zumutbaren Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine 60%ige ausserhäusliche Arbeit anzunehmen. Diese Arbeit sollte angepasst sein, d.h. leicht bis höchstens mittelmässig Körperachse und die Schultergelenke belastend (Urk. 8/63/17).
3.1.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 27. März 2009 litt die Beschwerdeführerin an (1) einem chronischen cervicocephalen und cervicospondylogenen Syndrom (2) einem chronischen lumbospondylogenen und rezidivierenden lumboradikulären Reizsyndrom S1 beidseits sowie (3) einer depressiven Entwicklung. Laut Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der Progredienz der Cervicalbrachialgien und des sehr fluktuierenden Verlaufs mit wiederholten Schmerzschüben von mehreren Tagen nur bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Arbeiten betrage maximal 40 % (Urk. 8/79).
3.2
3.2.1 Nach Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) wurden die folgenden Berichte aktenkundig gemacht:
3.2.2 In ihrem Arztbericht vom 10. Februar 2011 wies Dr. A.___ bezüglich des von ihr diagnostizierten cervicospondylogenen Syndroms darauf hin, dass bei der mediolinkslateralen Discushernie C3/4 das Myelon ventral tangiert werde, jedoch nicht komprimiert sei. Des Weiteren stellte sie die bereits im ärztlichen Zeugnis vom 27. März 2009 genannten Diagnosen (Urk. 8/94/1, vgl. Urk. 8/79). Am 24. Februar 2011 ergänzte Dr. A.___ ihren Arztbericht und wies darauf hin, dass bei den enormen Behinderungen im Nackenbereich eine geregelte Arbeit in der Praxis sehr schwierig sei, da die Beschwerdeführerin sehr oft Exacerbationen der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien mit länger anhaltenden Blockierungen sowohl der HWS wie auch der LWS habe (Urk. 8/94/3). Sie sei sicher nicht in der Lage, Arbeiten in sitzender Position über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen auszuüben (Urk. 8/94/5). Eine rein angepasste Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin theoretisch zu 30 bis 40 % zumutbar (Urk. 8/94/3, Urk. 8/94/5).
3.2.3 Dr. B.___ nannte in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der mittleren/unteren HWS und degenerativen Veränderungen der lumbosacralen Bandscheibe, jedoch ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie eine Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits nur gering verkürzte Ischiokruralmuskulatur. Anamnestisch bestünden Beschwerden der Kniegelenke und der Fersen. Die klinische Untersuchung ergebe kein eigenständiges Krankheitsbild (Urk. 8/103/13).
Dr. B.___ stellte anhand der Untersuchungsbefunde und der radiologischen Befunde, die sich seit 2004 nicht verschlechtert hätten, eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit qualitativ, jedoch nicht mit quantitativen Auswirkungen, fest (Urk. 8/103/14). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Behandlungsassistentin in einer Physiotherapiepraxis handle es sich überwiegend um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, auch verbunden mit kurz dauernden Zwangshaltungen (Urk. 8/103/14). Da diese Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage mit nur kurzen Zwangshaltungen ausgeführt werde, ergebe sich weiterhin ein vollschichtiges Arbeitsvermögen. Die Beschwerdeführerin sei bei verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht für körperlich schwere Arbeiten geeignet, die mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und dem Einfluss von Kälte und Nässe einhergingen. Für sämtliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ergebe sich ein vollschichtiges Arbeitsvermögen (Urk. 8/103/15).
Rückwirkend sei bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit möglich, jedoch nicht in rentenberechtigendem Ausmass (Urk. 8/103/15).
3.2.4 Bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___ vom 5. September 2011 wurden eine leichtgradige Streckhaltung der HWS bei aber insgesamt allseits erhaltenem dorsalen Alignement, ein kongenital eher enger Spinalkanal mit noch unauffälliger Morphologie sowie auch Signalintensität des zervikalen Myelons sowie eine multisegmentale Dehydrierung der Bandscheiben der HWS mit Höhenminderung C5-C7 und neben spondylophytären Appositionen auch diskreten Endplattenveränderungen Typ Modic II im Sinne von beginnenden Osteochondrosen festgestellt (Urk. 8/114/1).
Bei der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung der LWS zeigte sich eine minimale, linkskonvexe Skoliosehaltung der LWS bei ansonsten regelrechter Haltung mit allseits erhaltenem dorsalem Alignement, eine allseits regelrechte Weite des ossären Spinalkanals und lediglich leichtgradige Dehydrierung der Bandscheiben L5/S1 mit minimaler zirkulärer Bandscheibenvorwölbung ohne aber abgrenzbare fokale Herniation, keine signifikanten Spondylarthrosen, keine abgrenzbare Reizung der Kompression neuraler Strukturen, keine lumbosacrale Übergangsanomalie und eine symmetrische Darstellung der Iliosakralgelenke (ISG) (Urk. 8/114/1).
Nach der CT(Computertomogramm)-Untersuchung des Thorax vom 13. September 2011 schrieb Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, vom C.___ in seiner Beurteilung, beim radiologischen Befund handle es sich eindeutig um eine grössere paraaxiale Hiatushernie, ca. ein Drittel des Magens befinde sich oberhalb des Zwerchfells. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Neoplasie. Der übrige Befund sei unauffällig (Urk. 8/114/2).
4.
4.1 Mit Urteil IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 erkannte das hiesige Gericht dem E.___-Gutachten vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/63) vollen Beweiswert zu (Urk. 8/88/9). Unbestritten war die von E.___-Gutachter Dr. H.___ festgestellte psychische Gesundheitsstörung, welche eine 40%-Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge habe (E. 3.1.2). In Kenntnis der von Dr. A.___ in ihrem ärztlichen Zeugnisses von 27. März 2009 (E. 3.1.3) genannten Befunde liess sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von deren Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht indes nicht abschliessend beurteilen (Urk. 8/88/10), weshalb weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin nötig waren.
4.2 Das von der Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke eingeholte Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2011 (Urk. 8/103) wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/103/2-5) und der geklagten Beschwerden (Urk. 8/103/6-7) erstellt. Dr. B.___ setzte sich namentlich auch mit der Berichten von Dr. A.___ auseinander (Urk. 8/103/14). Sie unterzog die Beschwerdeführerin einer eingehenden klinischen Untersuchung und gab die erhobenen Befunde auf den Seiten 8 bis 12 des Gutachtens detailliert wieder. Ferner berücksichtigte Dr. B.___ die Röntgenbefunde aus den Jahren 2004, 2008, 2009, 2010 sowie 2011 (Urk. 8/103/12, Urk. 8/103/14). Sie verwies darauf, dass sich die deskriptiven Befunde beim MRT der HWS und LWS vom 12. März 2009 gleich präsentieren würden wie bei demjenigen vom 10. Oktober 2004 (Urk. 8/103/12). Laut Dr. B.___ haben sich die radiologischen Befunde seit dem Jahre 2004 nicht verschlechtert (Urk. 8/103/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 1.3) ist es also nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ keine weiteren bildgebenden Untersuchungen veranlasst hatte. Kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ermessen der Abklärungsstelle liegt, ob sie zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Verfahren einsetzt oder nicht. Das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt jedenfalls nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen, zumal dem klinischen Befund höheres Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3.3). Die orthopädische Begutachtung durch Dr. B.___ erweist sich damit als umfassend. Deren Beurteilung sowie Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sind überzeugend begründet und schlüssig, so dass dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2011 (Urk. 8/103) voller Beweiswert zukommt. Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/94/1-4) und deren Berichtsergänzung vom 24. Februar 2011 (Urk. 8/94/5) ist demgegenüber nicht abzustellen. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 70%-Arbeitsunfähigkeit. Anders als Dr. B.___ setzt sie sich jedoch nicht damit auseinander, welchen körperlichen Anforderungen die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeit (Behandlungsassistentin) ausgesetzt wäre, so dass ihre Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Bei der Aussage, dass die enormen Behinderungen im Nackenbereich mit oftmaligen Excerbationen der Cervicobrachialgien und Lumboischalgien mit anhaltenden Blockierungen der HWS wie auch der LWS eine geregelte Arbeit nicht möglich machen würden (Urk. 8/94/3), dürfte sich Dr. A.___ auf die entsprechende Schilderung der Beschwerdeführerin und nicht auf medizinische Befunde stützen. Ferner legt sie nicht begründet dar, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit – nach der Schilderung von Dr. A.___ also für rückenadaptierte Arbeiten ohne sitzende Positionen über längere Zeit oder mit langem Stehen oder Gehen (Urk. 8/94/5) – in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben sein soll (Urk. 8/94/5). Schliesslich sind die Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zur würdigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. A.___ vermögen somit keinen Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. B.___ vom 28. April 2011 (Urk. 8/103) zu begründen.
4.3 Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte des C.___ vom 5. und 13. September 2011 (E. 3.2.4), in welchen namentlich keine Verschlechterung gegenüber der Untersuchung bei Dr. B.___ vom 26. April 2011 beschrieben wird. Dr. J.___, Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus diesem Befund in keiner Weise funktionelle Defizite und somit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen. Eine Verschlechterung sei aufgrund des kurzen Zeitfensters seit der Begutachtung und der eher geringen Pathologien unwahrscheinlich (Urk. 8/116/2). Diese Begründung ist einleuchtend. Einer Hiatushernie kommt versicherungsmedizinisch keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. RAD-Arzt Dr. J.___ kann auch diesbezüglich gefolgt werden (Urk. 8/116/2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. B.___ ist nicht ausgewiesen. Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2012 zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand (u. a. Wasser in Kniegelenken, was zu einer Schwellung der Knie führe, 100%ige Arbeitsunfähigkeit vornehmlich wegen psychischen Beschwerden seit 12. Juni 2012, E. 1.3) betrifft, so wären diese, falls medizinisch ausgewiesen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.4 Mit Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass aus orthopädischer Hinsicht in der bisherigen Tätigkeit als Behandlungsassistentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der psychischen Problematik seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00557 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/88) in Bezug auf die Viertelsrente geschützten Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/83) ist aufgrund der aufgelegten Akten nicht ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin schon seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/103/8). Die E.___-Gutachter beurteilten die Einschränkung der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht mit 40 % (E. 3.1.2). Darauf ist weiterhin abzustellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Behandlungsassistentin insgesamt zu 60 % arbeitsfähig.
5. Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) liess die Beschwerdeführerin keine Einwände erheben. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Tätigkeit (Behandlungsassistentin) als auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 57‘637.77 ein um 60 % reduziertes Invalideneinkommen (Fr. 34‘583.66) gegenüber. Der Invaliditätsgrad betrug somit 40 %. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht es grundsätzlich nicht an, die medizinische Arbeitsunfähigkeit kurzerhand der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003, E. 4). Indes resultierte auch bei einem aufgrund statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen jedenfalls kein höherer Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher
CA/HR/IKversandt