Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00635
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 (Urk. 11/28) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, Mutter einer Tochter, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente mit entsprechender Kinderrente zu.
1.2 Im November 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/48). In der Folge hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente mit Verfügung vom 16. September 2010 rückwirkend per 1. April 2008 auf, da die Versicherte seit 1. April 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (Urk. 11/60 Dispositiv Ziff. 1-2). Mit Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 11/61) forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr. 22‘443.-- für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistungen zurück.
Am 9. Oktober 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 11/67). In einer weiteren Eingabe an die IV-Stelle vom 9. Oktober 2010 beantragte die Versicherte, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 11/65, Urk. 11/83).
1.3 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/92-96) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2011 rückwirkend ab 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/100, Urk. 11/98 = Urk. 2). Die Verfügung vom 4. August 2011 sieht vor, dass die neu zugesprochene Rente (inklusive der Rente für den Monat August 2011) in Höhe von total Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- verrechnet wird (Urk. 2 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2011 (Urk. 11/104 = Urk. 1/2) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2011 ein mit dem Antrag, die vorgenommene Verrechnung mit Rückerstattungsansprüchen zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 11‘176.-- sei abzulehnen. Am 22. September 2011 (Urk. 11/110) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle Stellung.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2012 (Urk. 11/113 = Urk. 1/1) erneuerte die Versicherte ihren Antrag auf Ablehnung der in der Verfügung vom 4. August 2011 vorgenommenen Verrechnung. Am 13. Juni 2012 (Urk. 4) leitete die IV-Stelle die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiter.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2012 (Urk. 9) zugestellt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
2.2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).
2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte sich in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 (Urk. 11/102) unter Hinweis auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereit erklärt, die Rückforderung im Betrag von Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben.
Am 4. August 2011 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, wogegen die Beschwerdeführerin am 18. August 2011 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde einreichte (Urk. 1/2). Die Verfügung vom 4. August 2011 enthält den Hinweis: „Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 12. Mai 2011 werden wir die ganze Nachzahlung ihrer Invalidenrente mit der noch ausstehenden Rückforderung von Fr. 22‘443.-- verrechnen (Urk. 2 S. 2 unten).
Am 22. September 2011 (Urk. 11/110) liess sich die Ausgleichskasse des Kantons Bern gegenüber der Beschwerdegegnerin vernehmen.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 18. August 2011 geltend, die Verrechnung der rückwirkend per 1. Mai 2010 in Kraft tretenden Rente mit der bestehenden Rückerstattungsverfügung sei rechtlich inakzeptabel und nicht durchsetzbar (Urk. 1/2 S. 2).
3.3 Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 4. August 2011 vorgenommenen Verrechnung der aus dem neu ermittelten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin resultierenden Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern über Fr. 11‘176.--. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für den neu ermittelten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt (vgl. Urk. 11/92-96). Hingegen fehlt im Vorbescheid jeder Hinweis auf die in der Verfügung vom 4. August 2011 vorgenommene Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 11/93). Dabei wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung auch nicht in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der vorgenommenen Verrechnung äussern, obschon die Beschwerdegegnerin die Rückforderung über Fr. 22‘443.-- in einem Schreiben vom 12. Mai 2011 als vorläufig uneinbringlich bezeichnet hatte (Urk. 11/102).
Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wurde. Die Beweggründe für die Verrechnung waren somit nicht nachvollziehbar. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt und es ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2011 auch an einer Rechtsmittelbelehrung mangelt (Urk. 11/101).
4.2 Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (vgl. E. 2.3 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. August 2011 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger