Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00636 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 10. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2009 als Luftverkehrsangestellter bei der Y.___ (Urk. 9/1/1). Am 14. Februar 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/25, Urk. 9/31, Urk. 9/48, Urk. 9/80), ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 9/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/12) sowie einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 9/15) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/13) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/58-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 9/75 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juni 2012 (Urk. 1) beziehungsweise am 1. Juli 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2009 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, zumal die Gutachterin aufgrund einer gemeinsamen Bekannten befangen gewesen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berichtete am 21. April 2010 (Urk. 9/13/16-18) und führte aus, gemäss MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. September 2009 finde sich beim Beschwerdeführer eine laterale Diskushernie C5/6 links mit Kompression der Wurzel C6 im Neuroforamen. Die bekannten Befunde erklärten die Beschwerden des Beschwerdeführers höchstens ansatzweise (S. 3).
Dr. Z.___ berichtete am 16. Juli 2010 (Urk. 9/13/12-13) und führte aus, das ausgedehnte Schmerzbild stimme in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Diskushernie C5/6 linkslateral überein (S. 1). Der Befund der Diskushernie C5/6 links sei heute ohne klinisches Korrelat. Entsprechend erübrige sich die Diskussion, ob die Diskushernie überhaupt beim Ereignis vom 5. Juni 2009 entstanden sei. Dass es kurzfristig zu einem Reizzustand bei vorbestehender Diskusanomalie gekommen sei, sei denkbar. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit am 6. Juli 2009 wäre retrospektiv die Verschlimmerung behoben, da es in der Folge nie gelungen sei, eine Störung der Wurzel C6 links nachzuweisen (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. März 2011 (Urk. 9/13/29-44) und nannte folgende Diagnose (S. 14):
- chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten (ICD-10 F45.9), welche mit einer erheblichen Aggravation einhergehe
Er führte aus, es habe kein psychopathologischer Befund erhoben werden können, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psychiatrische Komorbidität hinweise (S. 14 unten). Der Beschwerdeführer nehme ausserdem schon seit längerer Zeit weder Analgetika noch Schlafmittel ein, obwohl er stärkste Schmerzen beklage. Die Art seiner Beschwerde-Präsentation weise eine deutliche aggravierend-demonstrative Komponente auf. Der Beschwerdeführer werde von seiner Partnerin in seinem dysfunktionalen Krankheitsverhalten unterstützt und bestärkt. Die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten und erheblicher Aggravation könne in psychiatrischer Hinsicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es bestünden auch keine Hinweise für eine psychiatrische Komorbidität. Dem Beschwerdeführer sei in seiner letzten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, und er sei auch für andere in Frage kommende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 15. April 2011 (Urk. 9/25/1-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom
- sekundär chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance
- depressives Zustandsbild
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der invalidisierenden Schmerzen und des depressiven Zustandsbildes zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 3. September 2011 ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 9/45) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. August 2011, welche in Gegenwart des Übersetzers D.___ vom E.___ auf Hindi und Deutsch durchgeführt worden sei (S. 1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.1):
- Schulterschmerzen links bei
- Insertionstendinose der Rotatorenmanschette links mit Humeruskopfhochstand und Tendinose der langen Bizepssehne mit möglicher Intervallläsion ohne höhergradige degenerative Veränderungen der oss-ären Strukturen bei
- Status nach Verhebetrauma am 5. Juni 2009 mit
- normaler Beweglichkeit beider Schultergelenke
- sowohl September 2009 wie auch August 2011 und
- seitengleichen Unterarm-Umfängen bei Rechtshändigkeit
- zervikospondylogenes bis intermittierend zervikoradikuläres Syndrom C6 links bei
- kleiner mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Einengung des Neuroforamens links und wahrscheinlicher Kompression der Nervenwurzel C6 links und mässiger Osteochondrose und Spondylose C5 bis C7 mit
- normalem Nadel-EMG der Kennmuskulatur C5/6 links und normaler Medianus-Neurographie jedoch
- intermittierend leicht herabgesetztem Bizepssehnenreflex links (November 2009) bei normalem Bizepssehnenreflex in den übrigen Untersuchungen (Oktober 2009, April 2010 und August 2011)
- bildgebend mit stationärem Verlauf (MRI September 2009 gegenüber Mai 2010)
Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2):
- Abusus von Nikotin und Cannabis
- Fibromyalgie-Syndrom
- ausgeprägter Vitamin D-Mangel
- Hepatopathie und Hyperferritinämie unklarer Ätiologie
- mit erhöhten Leberenzymen
- ohne Zeichen eines aktuellen Alkohol-Abusus und
- ohne Nachweis einer hereditären Hämochromatose
Sie führte aus, in der klinischen Untersuchung finde sich kein wesentlicher Befund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) lasse er nicht zu. Beide Schultergelenke seien normal beweglich. Die beiden beidseits gemessenen Unterarm-Umfänge seien seitengleich. Bei Rechtshändigkeit habe daher zweifellos keine wesentliche Schonung des linken Arms oder der linken Hand gegenüber dem rechten Arm und der rechten Hand stattgefunden. Sowohl im Bereich des linken Schultergelenkes wie auch im Bereich der HWS seien die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde sehr gering. Von den fünf geprüften Medikamenten sei nur das Schmerzmittel Oxycontin im Blut des Beschwerdeführers vorhanden. Von den übrigen vier Heilmitteln fänden sich keine Spuren. Die vorhandenen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwerdeführers. Das von ihm angegebene Ausmass der Bewegungseinschränkung und die angebliche Hilflosigkeit könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Der aktuell kräftige Zustand seiner Muskulatur am ganzen Körper korreliere nicht mit seinen Angaben, dass er seit Juni 2009 meistens praktisch hilflos im Bett liege. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen sowie den Resultaten der bildgebenden Untersuchung und Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 30 Ziff. 8). Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Handstock zur Untersuchung komme und ausschliesslich mit dem Stock gehe, fänden sich keine Gebrauchsspuren an seinen Händen. Dies zeige, dass er den Stock im Alltag kaum je brauche. Sein Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 26 %. Mit der demonstrierten Handkraft könnte er den Handstock überhaupt nicht verwenden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Am ehesten bestehe eine Selbstlimitation (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert. Mit der rechten Schulter sei er nicht limitiert. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Überkopfarbeiten könne er nur selten, bis zu einer halben Stunde pro Tag, ausüben. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Luftverkehrsangestellter bei Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Als Flight Attendant wie auch als Betreiber eines Restaurants könne er uneingeschränkt arbeiten (S. 33 oben). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer nicht adaptierten Tätigkeit beziehungsweise in nicht adaptierten Teilbereichen seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr arbeitsfähig (S. 33 Ziff. 9.2 bis 9.4).
3.5 Die Ärzte des F.___ Institut für Anästhesiologie, berichteten am 9. September 2011 (Urk. 9/48 = Urk. 3/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2):
- Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 nach kurzzeitiger Reizung C6
- MRI mit bekannter Diskushernie C5/6
- depressive Erkrankung mit/bei
- chronischem Schmerzzustand
- positiver HADS und CES-D
- Insertionstendinose der Rotatorenmanschette
- Tendinose der langen Bizepssehne
Sie führten aus, der Hergang am Tag der ersten Schmerzen, die neurologische Untersuchung mit einer Hypästhesie im Daumen, Zeigefinger und radialem Unterarm sowie die MRI Aufnahmen könnten durchaus ein neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 repräsentieren. Sie würden deshalb beim Beschwerdeführer eine Therapie mit konservativen Ansätzen vorschlagen.
3.6 Dr. B.___ führte am 5. Dezember 2011 aus (Urk. 9/60/1), auf Ersuchen des Beschwerdeführers halte er nochmals fest, dass bei diesem gemäss seiner Beurteilung aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.7 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juni 2012 (Urk. 3/3) und nannte folgende Diagnosen:
- schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3
- Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit bisher ungenügendem Ansprechen auf analgetische Behandlung
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. September 2011 bis zum
16. Dezember 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebetrauma an schweren, teilweise therapieresistenten Schmerzzuständen und einer Depression. Der Beschwerde-führer habe sich während den Konsultationen konstant und wiederholt sichtlich schmerzgeplagt, gekrümmt am Stock gehend gezeigt. Während den Untersuchungsgesprächen habe er immer wieder mühsam die Sitzposition gewechselt und dabei regelmässig mit Mimik und Gestik Schmerzen angezeigt. Das Bewusstsein sei klar und die Orientierung vollständig erhalten. Der Gedankengang sei völlig eingeengt auf das eigene Leiden und das kränkende Erleben, darin nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem überzeugt, es bestehe eine Verbindung zwischen einer ehemaligen Beziehungsperson von ihm, einer Gutachterin und einer Sachbearbeiterin der Invalidenversicherung. Das Gefühl, Opfer einer Verschwörung zu sein, habe durchaus paranoiden Charakter. Sämtliche Affektäusserungen würden zu einem schwer depressiven Zustandsbild passen. Der Antrieb sei vermindert und die kognitiven Leistungen eingeschränkt. Die beiden diagnostizierten Krankheiten stünden vermutlich in einer komplexen Wechselwirkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteile er den Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum als 100 % arbeitsunfähig für jede Erwerbstätigkeit.
4. Zu prüfen ist vorderhand, ob gegen Dr. C.___, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund aufgrund einer gemeinsamen persönlichen Bekanntschaft vorliegt. Es gilt hierbei zu beachten, dass Gutachter grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein müssen wie die Richterinnen und Richter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind verletzt, wenn - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters beziehungsweise Gutachters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder der Gutachter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Ausgang der Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6, 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).
Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachterin. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bekanntschaft (vgl. Urk. 6 S.1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt besteht. Hinzu kommt, dass selbst wenn die behauptete Bekanntschaft tatsächlich existieren sollte, dieser Umstand allein keine massgebliche Befangenheit zu begründen vermöchte. Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Gutachterin sind weder stichhaltig noch in irgendeiner Weise belegt. Auch aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) ist vielmehr davon auszugehen, dass die angebliche Bekanntschaft und Voreingenommenheit der Gutachterin im Rahmen der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen „Verschwörungstheorie“ zu betrachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr. C.___ die Begutachtung lege artis durchgeführt hat und ihr Gutachten aus formeller Sicht verwertbar ist.
5.
5.1 Es ist unstreitig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit bezogen auf seine angestammte Tätigkeit teilweise eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend auf das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.
5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu-matologische Gutachten von Dr. C.___ vom 3. September 2011 (Urk. 9/45; vgl. vorstehend E. 3.4) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus-einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass sich in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher Befund finde und das vom Beschwerdeführer angegebene Ausmass der Bewegungseinschränkung und die angebliche Hilflosigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht erklärbar seien (S. 30). Sie zeigte zudem in differenzierter Weise auf, dass von den fünf geprüften Medikamenten einzig das Schmerzmittel Oxycodon im Blut des Beschwerdeführers minim oberhalb des therapeutischen Bereichs vorhanden sei und entgegen seinen Angaben von den übrigen vier Medikamenten jede Spur fehle. Es könne daher postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht derart krank einschätze, dass er medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 31). Weiter führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführer mit der demonstrierten Handkraft seinen Handstock überhaupt nicht verwenden könnte, und es aus rheumatologischer Sicht auch keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits gebe (S. 31 oben). Dr. C.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___ (S. 34). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von der Gutachterin vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert sei, jedoch Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (S. 32 f.). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig über eine mögliche adaptierte Tätigkeit, und dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 33). Schliesslich wies sie darauf hin, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht adaptiert sei, und er diesen Teilbereich seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr ausüben könne (S. 33).
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.3 Die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) und Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) stimmen im Wesentlichen mit dem Gutachten (E. 3.4) überein. So korrespondieren deren Beurteilungen insofern, als Dr. Z.___ das ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Diskushernie linkslateral in Übereinstimmung bringen konnte, er die kurzfristige Verschlimmerung als am 6. Juli 2009 behoben und den Beschwerdeführer somit in einer Verweistätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ konnte kein psychopathologischer Befund erhoben werden, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psychiatrische Komorbidität hinwies, und Dr. A.___ befand sowohl die angestammte wie auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.
Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon machte Dr. B.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit 2009 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend begründete Gutachten von Dr. C.___ demnach nicht zu entkräften.
Dem im Folgenden vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3.7) lässt sich betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Im Wesentlichen wird die subjektive Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers wiedergegeben und sodann erwähnt, dass sämtliche Affektäusserungen zu einem schwer depressiven Zustandsbild passen würden. Die somit durch Dr. G.___ vorgenommene Diagnosestellung ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm denn auch nicht näher begründet oder durch entsprechende Befunde untermauert. Eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er ebenfalls nicht vor und seinen vagen Ausführungen lässt sich denn auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Ebenso wenig wurde sein Bericht in Kenntnis der Vorakten oder insbesondere in Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. A.___ erstellt und trägt somit der konkreten medizinischen Situation in keiner Weise Rechnung. Somit vermag auch dieser Bericht die Einschätzung der Gutachterin nicht zu entkräften.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ umzustossen vermöchten.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich nach dem Gesagten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 3. September 2011 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.
5.6 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erweiset sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
KI/SH/BSversandt