Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00637




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1991 bis März 2002 als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 40 % bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/1/6 Ziff. 5.4, Urk. 8/27/2). Am 26. Februar 2009 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur medizinischen Situation ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/17), gewährte ihr Integrationsmassnahmen (Urk. 8/29-30, Urk. 8/43, Urk. 8/51) und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/62) durch. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/65). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/74-75, Urk. 8/80-81, Urk. 8/84), ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2012 neu von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, erhöhte entsprechend den Invaliditätsgrad auf 34 % und bestätigte aber im Ergebnis die in Aussicht gestellte Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. September 2012 eine Replik (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre die restlichen 50 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin hingegen aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur gerade so viel arbeiten würde, dass ihr Existenzminimum gesichert sei. Um den Existenzbedarf von rund Fr. 30‘000.-- (monatliche Unterstützung durch das Sozialamt von Fr. 2‘400.--) auszugleichen, müsste sie folglich zu 56 % erwerbstätig sein (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 63 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) respektive 62 % (Urk. 10 S. 2) nachgehen, um ihr Existenzminimum decken zu können. Realistisch wäre allerdings, dass sie mindestens zu 70 % arbeiten würde, da kein Erwerbstätiger freiwillig auf dem Sozialhilfeminimum verharre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

2.3    Unbestritten blieb vorliegend die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, die Einschränkung von 22 % im Haushaltsbereich sowie die herangezogenen Werte betreffend Validen- und Invalideneinkommen. Streitig und zu prüfen ist einzig die Statusfrage.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende März 2002 als Produktionsmitarbeiterin auf Abruf bei der Z.___ AG zu 16 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Urk. 8/17/104-105, Urk. 8/17/128 Ziff. 12), was bei einer 41-Stunden-Woche einem Pensum von rund 40 % entspricht.

3.2    Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/62) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Söhne (Jahrgang 1987 und 1993) hat, seit Juni 2007 von ihrem Ehemann richterlich getrennt und seit April 2010 geschieden ist. Die Söhne leben beim Vater (S. 2 Ziff. 2.3).

    Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe sich nicht mit den gängigen Lohnsummen befasst, sie sei aber der Meinung, dass sie halbtags arbeiten müsste, um das geforderte Minimum für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verdienen zu können. Ein Vollerwerb käme nicht in Frage (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ging daher von einer Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50 % aus (S. 3 Ziff. 2.6). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haushalt 22 % (S. 5 ff. Ziff. 6 f.).


4.    

4.1    Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mindestens so viel arbeiten würde, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren könnte. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch verneint (vgl. E. 3.2). Nach eigenen Angaben würde sie wie gesagt so viel arbeiten, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

    Seit November 2007 ist sie zu 30 % arbeitsfähig. Im Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 7. Juni 2010 zeigte sich, dass sie durchaus in der Lage wäre, ein Teilzeitpensum zu bewältigen. Trotzdem suchte sie während den letzten Jahren keine Anstellung um nicht mehr komplett von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Daher ist mit der Beschwerdegegnerin einherzugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich gerade so viel arbeiten würde, um ihre Lebenskosten decken zu können.

4.2    Demzufolge bleibt zu prüfen, wie hoch das Arbeitspensum sein müsste, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Die Beschwerdeführerin berief sich gestützt auf die Abrechnung der Sozialhilfebehörde ebenfalls grundsätzlich auf ein Existenzminimum von Fr. 30‘000.--. Sie beanstandete an der Berechnungsweise der Beschwerdeführerin jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von einem Bruttoerwerb von Fr. 30‘000.-- ausging. Zu berücksichtigen sei jedoch der zu erwirtschaftende Nettoerwerb nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge von rund 10 %, der ihr tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müsse (Urk. 10 S. 1 f.).

    Die Beschwerdegegnerin errechnete das hypothetische Erwerbspensum unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Löhne der herangezogenen Tabelle TA1 stellen den monatlichen Bruttolohn dar, wovon noch keine Sozialversicherungsabzüge von zirka 10 % vorgenommen wurden. Vorliegend ist das hypothetische Erwerbseinkommen so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin mit dem effektiv ausbezahlten Lohn ihren Lebensunterhalt decken kann. Um das von den Parteien herangezogene Existenzminimum von Fr. 30‘000.-- decken zu können, müsste die Beschwerdeführerin folglich einen Bruttoerwerb von rund Fr. 33‘000.-- erzielen. Dieser ist auf Fr. 35‘000.-- aufzurunden, da die anfallenden Steuern im von den Parteien herangezogenen Betrag von Fr. 30‘000.-- (Existenzminimum) nicht enthalten sind.

4.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2009 zum Leistungsbezug an. Somit entsteht ihr Rentenanspruch frühestens per 1. August 2009, weshalb zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2009 zugrunde zu legen sind.

    Das Valideneinkommen ist - was unbestritten ist - anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes zu ermitteln, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Frauen, Niveau 4). Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 51‘368.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 somit bei einer vollen Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 52‘447.-- (Fr. 51‘368.-- x 1.021). Würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Lebensunterhalt decken wollen, wozu sie einen Bruttoerwerb von rund Fr. 35‘000.-- erzielen müsste (vgl. E. 4.2), müsste sie infolgedessen einem Pensum von rund 67 % (aufgerundet von 66.7 %) nachgehen.

4.4    Nach dem Gesagten entfallen 67 % auf den Erwerbs- und 33 % auf den Haushaltsbereich.


5.    

5.1    Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich zog die Beschwerdeführerin jeweils die LSE-Werte für Frauen für Hilfstätigkeiten entsprechend dem Totalwert Niveau 4 heran, was unbestritten blieb und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen beträgt im Jahr 2009 bei einem Pensum von 67 % Fr. 35140.-- (Fr. 52‘447.-- x 0.67; vgl. E. 4.3). Als Invalide bemisst der Verdienst im Jahr 2009 bei einem zumutbaren Pensum von 30 % Fr. 15‘734.-- (Fr. 52‘447.-- x 0.3). Dabei resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19406.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 55 % entspricht.

5.2    Die Einschränkung von 22 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 3.2) wurde nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, von der festgestellten Einschränkung von 22 % abzuweichen. Demzufolge beläuft sich der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gewichtet auf 7.26 % (22 % x 0.33).

5.3    Im erwerblichen Bereich resultiert aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen eine behinderungsbedingte Einbusse von 55 % und gewichtet (67%ige Erwerbstätigkeit) von 36.85 % (55 % x 0.67). Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt gewichtet (33 % im Haushalt) 7.26 %. Demzufolge ergibt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 44.11 % und damit gerundet 44 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

    Im Übrigen hätte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, wie in die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch gewährt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), in der Beschwerdeantwort jedoch verweigert hat (vgl. Urk. 7 S. 3 oben), keine rentenerhöhende Auswirkung (Invalideneinkommen: Fr. 14‘161; Erwerbseinbusse: Fr. 20979.--; Teilinvaliditätsgrad: 60 %, gewichtet 40.2 %; Gesamtinvaliditätsgrad rund: 48 %). Daher kann vorliegend offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre oder nicht.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



FK/FF/MTversandt