Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00638




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 18. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter von sechs Kindern (Jahrgänge 1989, 1990, 1992, 1993, 1995 und 2000; vgl. Urk. 7/22 Ziff. 3), war vom 1. Juli 2008 bis 7. September 2010 als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 5.4, Urk. 7/32 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9, Ziff. 2.14). Am 18. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34 = Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/42 = Urk. 7/43), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/33, Urk. 7/36) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/32) ein. Sodann veranlasste sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 23. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/58 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 13. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Oktober 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychologischer Sicht in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 1). Es sei weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) vor, auf das orthopädische Gutachten vom Juni 2011 könne nicht abgestellt werden, da dieses von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden sei, welche naturgemäss an der Feststellung einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit interessiert sei. Zudem sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, gegen die bestellte Sachverständige Einwendungen zu erheben. Im Übrigen wäre eine Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatologie nötig gewesen (S. 4 ff. Ziff. 2-3). Grundsätzlich sei Gleiches zum RAD-Gutachter vorzubringen und seine Schlussfolgerungen vermöchten nicht zu überzeugen (S. 4 f. Ziff. 4). Es sei vielmehr von einer gegenseitigen Beeinflussung der rheumatologischen und psychischen Gegebenheiten auszugehen, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (S. 6 f. Ziff. 5).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/31/5-6 = Urk. 7/33/17-18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom S1 rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie und eine chronische psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Seit dem 7. September 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine chronische familiäre psychosoziale Belastungssituation. Die Arbeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden kaum mehr möglich und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % halbtags möglich, es sollten allerdings rückenschonende Arbeiten in Frage kommen (Ziff. 1.7),

3.2    Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/26 = Urk. 7/33/36-37) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):

- chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts mit / bei

- intraforaminaler Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4 foraminal rechts, Status nach periradikulärer Therapie (PRT) L4/5 rechts am 30. Mai 2006

- thorakalem Flachrücken und Hyperlordose

- Triggerpunkte paravertebral im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), gluteal rechts und am Beckenkamm rechts

- neu Urininkontinenz seit 3 Monaten

- CT-gesteuerte PRT L4/5 rechts vom 18. November 2010 ohne Schmerzbesserung.

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 3). Vom 27. Oktober 2010 bis 19. Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 8).

    In ihrem Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/21/1-2 = Urk. 7/31/7-8 = Urk. 7/33/34-35 = 7/39/15-16) führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, das MRI der LWS vom 21. September 2010 (Urk. 7/31/9 = Urk. 7/33/45 = Urk. 7/39/23 ) habe eine kleine, intraforaminale Diskushernie L4/5 mit Kontakt aber ohne Kompression der Nervenwurzel L4 foraminal rechts und keine wesentliche Foramenstenose gezeigt (S. 1 unten). Aufgrund dieses radiologischen Befundes könne trotz der eindrücklichen Klinik keine Operationsindikation gestellt werden. Insbesondere sei es schwierig, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Klinik durch den radiologischen Befund erklären zu können. Da aktuell eine Operation nicht indiziert sei und die Beschwerdeführerin bereits eine konservative Therapie in Anspruch genommen habe, ohne suffiziente Linderung der Beschwerden, sei die Beschwerdeführerin zur Schmerzsprechstunde aufzubieten. Bezüglich der vor drei Monaten neu aufgetretenen Urininkontinenz sei die Beschwerdeführerin bereits in gynäkologischer Behandlung (S. 2).

    In ihrem Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 7/39/7-9) stellten die Ärzte des Spitals A.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches, lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS mit Schwerpunkt L5/S1 rechtsbetont

- Hyperlordose der LWS, Beckengeradestand

- myofasziales Syndrom

- Spondylarthrose der unteren LWS

- Periarthropathia-humeroscapularis-Syndrom (PHS) tendopathica rechts

- chronisches cervikovertebrales Syndrom der mittleren HWS bei degenerativen Veränderungen

- arterielle Hypertonie

    Die Beschwerden hätten bisher durch keine therapeutische Massnahme beeinflusst werden können (S. 1). Klinisch stehe ein lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS mit Schwerpunkt L5/S1 rechts im Vordergrund. In der durchgeführten MRI-Untersuchung vom 15. Juli 2011 hätten sich weder relevante neurokompressive Veränderungen noch entzündliche Veränderungen gezeigt.

    Im Vordergrund stünden beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose L4/5 sowie beginnende Spondylarthrosen der unteren LWS. Zusätzlich bestehe anlässlich der aktuellen Untersuchung eine ausgeprägte myofasziale Komponente mit Zeichen der Symptomausweitung. Diagnostisch sei aufgrund der nächtlichen Schmerzen eine Szintigraphie nach Frage der Hot Spots zum Ausschluss eines anderen Schmerzfokus insbesondere der Hüfte sinnvoll.

    Aus rheumatologischer Sicht sollte mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (auch interpretierbar als 50%ige Leistungsfähigkeit mit 100%igem zeitlichen Rendement) möglich sein. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei dabei auf die Möglichkeit zum Positionenwechsel und Einlegen von Pausen zu achten. Aufgrund von Zeichen einer Symptomausweitung sei zur Evaluation eines genaueren Belastungsprofils eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Erwägung zu ziehen (S. 2).

3.3    Am 21. Juni 2011 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 7/33/7-15, Urk. 7/36/2-10). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 6):

- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur

- radiologisch beginnende degenerative Veränderungen lumbal mit kleiner Diskushernie in Höhe L4/5

- anamnestisch Hyposensibilität entsprechend Dermatom L5/S1

- schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter

- Übergewicht von etwa 20 kg

- anamnestischer und klinischer Anhalt auf Depression / Somatisierungsstörung

    Dr. B.___ führte aus, die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch nur bedingt ihr Korrelat. Schmerzhaft eingeschränkt sei die rechte Schulter, diese werde jedoch in der Anamnese nicht erwähnt. Erstaunlicherweise hätten das Beklopfen der Wirbelsäule, die axiale Stauchung und die Funktionsüberprüfung keine Schmerzen bereitet (S. 7 oben). Auch die Palpation der Rumpfmuskulatur sei ohne Angabe von Schmerzen erfolgt. Wenn die Funktionsüberprüfungen mehrfach erfolgt seien und die Beschwerdeführerin durch ein Gespräch abgelenkt worden sei, hätten sich weitgehend altersentsprechende Normalbefunde gezeigt. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin jedoch reduziert und schmerzgeplagt, so dass zu einer psychiatrischen Abklärung geraten werde (S. 7 Mitte).

    Aus orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit ausschliesslich Behandlungsbedarf sowohl für die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter wie auch bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Dringend notwendig sei eine deutliche Gewichtsreduzierung mit Übergang in sportliche Freizeitaktivitäten. Aus orthopädischer Sicht sei die jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt, vermutlich aber auf fachfremden Gebiet (S. 7 unten). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft könne im vollen Umfang wieder ausgeübt werden. Bei klinischem und anamnestischem Anhalt auf eine Erkrankung des psychiatrischen Fachgebietes werde eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein, zumal der Arbeitsplatz momentan nicht mehr vorhanden sei. Ab sofort ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Arbeitsvermögen für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten. Diese Einschätzung gelte auch für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sollte sich in den nächstens Monaten / Jahren eine stabile Arbeitsfähigkeit ergeben, da weitgehend altersentsprechende Normalbefunde erhoben worden seien (S. 8).

3.4    Am 23. Dezember 2011 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie und für Neurologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/45). Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. C.___ führte aus, die erhobenen psychopathologischen Befunde hätten insbesondere keine Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Konzentration und die Auffassung seien ungestört gewesen und es habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als unauffällig erwiesen.

    In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde stehe auch in der heutigen Untersuchung ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert (S. 7 f. Ziff. 10). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-Kriterien von einer anhaltenden Schmerzstörung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Defizite verblieben rein im Subjektiven. Die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht sei unter Beachtung der vorliegenden Akten erfolgt. Es könne von einer regelrechten tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen, spätestens ab Zeitpunkt der heutigen Untersuchung (S. 8 Ziff. 10).


4.

4.1    Vorweg zu prüfen ist die Verwertbarkeit des durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachtens von Dr. B.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.3) und des in der Folge von der Beschwerdegegnerin veranlassten RAD-Gutachtens vom Dezember 2011 (vorstehend E. 3.4).

4.2    Zu prüfen ist, ob gegen Dr. B.___ und RAD-Arzt Dr. C.___ gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit der beiden Gutachten in Frage stellten. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).

    Die Beschwerdeführerin brachte gegen beide Gutachter vor, es handle sich um keine von Krankentaggeldversicherer und Invalidenversicherung unabhängige Ärzte, weshalb der Anschein von Befangenheit im Raume stehe. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, im Voraus Einwendungen gegen Dr. B.___ vorzubringen.

    Soweit gerügt wird, dass sich Dr.  B.___ nicht mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe respektive nicht sämtliche wesentlichen Akten vorgelegen hätten, mit denen ihre Beurteilung im Widerspruch stehe, ist dies im Rahmen der materiellen Würdigung der Gutachten zu prüfen, da es sich dabei auch nicht um Ausschluss- oder Ausstandsgründe im genannten Sinne handelt.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder gegen Dr. B.___ noch gegen den begutachtenden Psychiater Dr. C.___ gesetzliche Ausschluss– oder Ausstandsgründe geltend gemacht und auch sonst keine triftigen Gründe, die die Verwertbarkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen, vorgebracht wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität von Dr.  B.___ und Dr. C.___ und an deren pflichtgemässer Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen.

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juni 2011 vorgängig eröffnet worden war, dass sie von Dr. B.___ untersucht würde (Urk. 7/33/3-4), so dass sie in der Lage gewesen wäre, Einwendungen gegen die Begutachtung vorzubringen. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters keinen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2)


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verhält.

5.2    Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ und von RAD-Arzt Dr. C.___ in den Gutachten vom Juni und Dezember 2011, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vorstehend E. 1.5) genügen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als auch jede andere angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sind.

    Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des langjährig behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ im Mai 2011 (vorstehend E. 3.1) nichts zu ändern, welcher im Gegensatz zu sämtlichen anderen Ärzten und Gutachter, ohne dies weiter zu begründen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar befand und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich erachtete. In Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ hat das Gericht überdies der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

5.3    Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, es sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Diese berichteten jedoch im November 2011 (vorstehend E. 3.2) von weitgehend unauffälligen und die dargebotenen Beschwerden nicht erklärenden MRI Befunden und erwähnten auch den Verdacht auf Symptomausweitung. Aus rheumatologischer Sicht erachteten sie mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in der ursprünglichen Tätigkeit als Raumpflegerin für gegeben.

    Zu bemerken ist, dass, selbst wenn man von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausginge, mit Blick auf das bisher geleistete Erwerbspensum von rund 70 % (vgl. Urk. 7/32/2 Ziff. 2.9) in Anwendung der gemischten Methode (vorstehend E. 1.2-4) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegen.

5.4    Zu einer anderen Einschätzung führen auch weder ein von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichter Verlaufsbericht betreffend Physiotherapie (Urk. 3/3) noch ein am 14. Mai 2012 von Dr. Z.___ unterzeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/4).

    Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung erweist sich in Anbetracht dessen, dass sie nebst den verschiedenen veranlassten Begutachtungen auch von den Ärzten des Spitals A.___ eingehend und mehrfach unter anderem auch rheumatologisch abgeklärt worden ist, wobei insgesamt keine genügende Erklärung für die subjektiv dargebotene Schmerzproblematik gefunden wurde, als nicht erforderlich.

5.5    Zusammenfassend kann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. C.___ gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan



BB/CS/ESversandt