Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00639




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 11. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1964 geborene X.___ stürzte am 22. April 1999 bei der Arbeit gut sieben Meter in die Tiefe und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (Schädel-Hirntrauma, distale multifragmentäre intraartikuläre Radiusfrakturen beidseits, extraartikuläre Abrissfraktur am medialen Femurkondylus links, Fraktur des Os maxillare mit Zahnschäden, Thoraxkontusion; Urk. 8/4, Urk. 8/48). Am 12. August 1999 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mangels Erfüllens der Wartezeit wies diese das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 ab (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 und Wirkung ab 1. April 2000 sprach die IVStelle dem Versicherten in der Folge eine ganze IV-Rente zu (Urk. 8/90). Im November 2003 sowie Januar 2007 in die Wege geleitete Revisionsverfahren führten zu keiner Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/95-98, Urk. 8/102107). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung im April 2009 wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Y.___-Gutachten vom 18. Januar 2011, Urk. 8/136). Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juli 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/146). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden in der Folge beim Y.___ ergänzende Stellungnahmen eingeholt (Berichte vom 5. Und 26. März 2012, Urk. 8/171). Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Renteneinstellung fest (Urk. 8/176 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ab 1. August 2012 eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. November 2012 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers ihrerseits an den gestellten Anträgen fest und reichte ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 13 f.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), wovon dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 18. Januar 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % führe (Urk. 2). Selbst bei Annahme eines monatlichen Valideneinkommens von Fr. 5‘200.-- x 13 ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die neuropsychologische Fachperson des Y.___ das schlechte Abschneiden bei der verbalen Erfassungsspanne auf ein Testartefakt zurückführe, was nicht nachvollziehbar sei. So sei bereits am 13. Mai 1999 bei der Untersuchung an der Rehaklinik Z.___ eine Reduktion des sprachlichen Frischgedächtnisses festgestellt worden, eine solche ergebe sich auch aus den Verlaufsuntersuchungen am C.___ vom 13. Juni und 3. September 2001. Weiter könne das langsame Bearbeitungstempo nicht mit einer besonders sorgfältigen Arbeitsweise erklärt werden und es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Verdachtsdiagnose organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle. Im Übrigen sei es unerlässlich, die Leistungsfähigkeit im Rahmen einer ganztägigen Leistungsprüfung zu ermitteln, wie dannzumal im A.___. Widersprüchlich sei auch das psychiatrische Fachgutachten, welches einen Medikamentenentzug (mehrmonatige Abstinenz) fordere, um überhaupt den Psychostatus des Beschwerdeführers ermitteln zu können. Insgesamt könne auf das Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden.

    Gestützt auf die Abklärungen im B.___ sei vielmehr auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Selbst wenn man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausginge, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 5‘200.-- x 13 sowie einem leidensbedingten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 41 %.

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. April 2000 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/90). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 13. Juni und 3. September 2001 am C.___. Die für den Bericht vom 8. November 2001 verantwortlichen Fachärzte stellten dabei die folgende Diagnose: Leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung im mentalen Bereich, die sich vor allem in einer deutlichen Aufmerksamkeitsstörung (eingeschränkte Daueraufmerksamkeit, instabiles, inkonstantes Aufmerksamkeitsvermögen) und einer leicht eingeschränkten Aufnahmekapazität im sprachlichen Bereich zeige, gut zwei Jahre nach traumatischer Hirnverletzung am 22. April 1999. Neben den körperlichen Einschränkungen komme eine massivste Schmerzproblematik dazu, welche sich seinerseits zusätzlich negativ auf das Aufmerksamkeitsverhalten sowie die mentale Leistungsfähigkeit auswirke, so dass eine zeitlich relevante berufliche Partizipation unmöglich erscheine (Urk. 8/59).


3.

3.1    Die für das Y.___-Gutachten vom 18. Januar 2011 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebral-/Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M54.2 und M53.0) bei leichter Bewegungseinschränkung der oberen HWS und konventionell radiologisch unauffälliger HWS sowie eine leichtgradige Funktionseinschränkung beider Handgelenke und leichte Belastungsschmerzen rechts (ICD 10 S52.5 und T92.2) bei Status nach distaler intraartikulärer plurifragmentärer Radiusfraktur beidseits mit Verdacht auf skapholunärer Dastase-Deslokation links und Abrissfraktur Os triquetrum links 04/1999, osteosynthetisch versorgt, in leichter Fehlstellung abgeheilt und leichter Radiocarpalarthrosen sowie beginnender STT-Arthrose rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer iatrogenen Opiatabhängigkeit, einer low-dose Benzodiazepinabhängigkeit, einem Cannabismissbrauch, chronischen Spannungskopfschmerzen, einer episodischen Migräne mit visueller Aura, einem Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom sowie einem Status nach Polytrauma im Rahmen eines Sturzereignisses aus sieben Meter Höhe infolge eines Arbeitsunfalles am 22. April 1999 (Urk. 8/136 S. 22).

    Aufgrund der rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Insgesamt bestehe aus somatischer Sicht eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aufgrund der Akten bleibe unklar, wie der Beschwerdeführer zu einer derart ausgebauten Analgetika-Medikation einschliesslich Opiatpflaster komme. Es bestehe ein ausgeprägter Kontrast zwischen völlig unbehindertem Motilitätsbild mit dem Eindruck eines kaum schmerzgeplagten Exploranden mit einer ausgesprochen hohen transdermalen Opiatmedikation. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung habe sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 13. Juni und 3. September 2001 insbesondere bei der Belastbarkeit eine deutliche Verbesserung gezeigt, zudem hätten sich die vorbeschriebenen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite nicht mehr nachweisen lassen, so dass nun von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen werden könne. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne allzu hohe Anforderungen an kognitive Funktionen sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten, sofern repetitive Kraftanwendung mit den Händen, Zwangshaltung der HWS, längerdauernde Rückenflexion sowie Hantieren mit Gewichten über 10 kg vermieden werden könne (Urk. 8/136 S. 25).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 – unter Hinweis auf die im Y.___-Gutachten gestellten Diagnosen – eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Angezeigt sei eine Aktivierung und Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären oder ambulanten Therapie (Urk. 8/158).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim Y.___ aus, dass die Diagnosen Anpassungsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht nachvollzogen werden könnten. Es handle sich um eine unkritische Wiedergabe von subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des vordiagnostizierten posttraumatischen Psychosyndroms sei ein günstiger Verlauf festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der psychiatrischen Untersuchung deutlich demonstriert, dass seine Fähigkeit, sein Verhalten gemäss den Anforderungen der Umwelt anzupassen, nicht in einem IVrelevanten Umfang negativ beeinträchtigt sei. Dies würden die klinischen Befunde wie auch die anamnestischen Angaben, wie beispielsweise problemloses Autofahren, demonstrieren. Weiter hätten auch in der psychiatrischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für Ermüdungserscheinungen festgestellt werden können (Urk. 8/171 S. 3).

    Lic. Phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beim Y.___, führte in seiner Stellungnahme vom 26. März 2012 aus, dass die verbale Erfassungsspanne auch Bestandteil des VLMT sei, bei welchem im ersten Lerndurchgang ebenfalls die Erfassungsspanne gemessen werde. In dieser Teilaufgabe habe der Beschwerdeführer einen guten Wert erzielt, so dass in Anbetracht des gesamten kognitiven Leistungsprofils die Annahme, dass es sich beim Ergebnis der verbalen (Zahlen-)Erfassungsspanne wahrscheinlich um ein Artefakt handle, begründet sei. Zudem würden keine hirnorganischen Gründe vorliegen, die einen solchen selektiven und fokalen Ausfall hinreichend begründen könnten. Ausgehend von einer durchschnittlich guten Fehlerkontrolle habe der Beschwerdeführer kein neuropsychologisches Defizit auf Grund einer Verlangsamung (Urk. 8/171 S. 1 f.).

3.4    In der Folge wurde am B.___ eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung durchgeführt. Ausgehend von den bereits bekannten Diagnosen hielten die für den Bericht vom 17. Oktober 2012 verantwortlichen Fachärzte fest, dass aus schmerztherapeutischer Sicht von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit bei ausgeprägten kognitiven Schwankungen unter geistiger Belastung auszugehen sei. Aufgrund der somatischen und neuropsychologischen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer derzeit auch angepasst keine Tätigkeit mehr zuzumuten. Für den Haushalt sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 14/1).

3.5    Die für das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Auf die von der Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachten Einwände (verbale Erfassungsspanne, Verlangsamung, Psychosyndrom) wird dabei in den Stellungnahmen vom 5. und 26. März 2012 überzeugend eingegangen. Verglichen mit dem Bericht des C.___ vom 8. November 2001, welcher noch von einer massiv eingeschränkten Belastbarkeit des Beschwerdeführers ausging (Aufteilung der Untersuchung, Urk. 8/59 S. 2), ist aufgrund der Ergebnisse des Y.___-Gutachtens insbesondere in diesem Bereich, welcher massgeblich für die ursprünglich angenommene Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war, eine wesentliche Verbesserung des Zustandes anzunehmen. Die neuropsychologische Testung konnte dabei von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr ohne grössere Pause erfolgen (Urk. 8/136 S. 52), wobei anzumerken ist, dass die Testsituation dem Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht einiges mehr abverlangte als eine behinderungsangepasste Tätigkeit. So muten die Y.___-Gutachter dem Beschwerdeführer keineswegs alle Tätigkeiten zu, sondern nehmen im Rahmen des Beschriebs einer leidensangepassten Tätigkeit auf die somatische und kognitive Situation Rücksicht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das psychiatrische Teilgutachten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erwähnt zwar richtig, dass der Teilgutachter eine mehrmonatige Drogen- und Medikamentenabstinenz erwähnt (Urk. 8/136 S. 64). Diese steht aber nicht im Zusammenhang mit der Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern im Zusammenhang mit der diagnostischen Frage, inwiefern sich der Drogen- und Medikamentenmissbrauch auf das vordiagnostizierte posttraumatische Psychosyndrom auswirkt. Da sich dieser aber ohnehin nicht in erheblichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann diese auch ohne Einhaltung einer mehrmonatige Drogen- und Medikamentenabstinenz verlässlich beurteilt werden.

    An der Einschätzung der Y.___-Gutachter vermögen auch die neueren Berichte des B.___ sowie jene von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Chirurgie (30%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht), und med. pract. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Arbeitsfähigkeit von 50 %), nichts zu ändern (Urk. 8/158, Urk. 14/1-3). Dabei ist vorab anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem erscheint es im vorliegenden Fall aufgrund des erlittenen Polytraumas unerlässlich, die Sachlage aus polydisziplinärer Sicht einzuschätzen, so dass dem Y.___-Gutachten als umfassendere Abklärung ein grösseres Gewicht zukommt. Was den Bericht von Dr. D.___ betrifft ist überdies von Belang, dass gemäss ICD-10 die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als 6 Monate anhalten, ausser bei einer längeren depressiven Reaktion. Eine solche wird von Dr. D.___ aber nicht diagnostiziert, so dass der genannte Bericht schon allein deshalb als nicht stimmig erscheint und nicht darauf abgestellt werden kann. Darüber hinaus führt Dr. E.___ nachvollziehbar aus, dass die gestellten Diagnosen gestützt auf die Ausführungen des Berichts nicht nachvollzogen werden könnten; diese würden vielmehr eine unkritische Wiedergabe von subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 8/171 S. 4). Was den Bericht der Interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 17. Oktober 2012 angeht, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Bereich Haushalt zu 80 % arbeitsfähig sein soll, während ansonsten auch in einer leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Geht man davon aus, dass eine Haushalttätigkeit eher im mittelschweren denn im leichten Bereich anzusiedeln ist, wird der Widerspruch in der Leistungsbeurteilung umso deutlicher, so dass auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.

    Zuletzt erscheint die Einschätzung der Y.___-Gutachter auch unter Berücksichtigung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers als schlüssig. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Abklärung an, dass er zu Hause so weit als möglich im Haushalt mithelfe und das Abendessen koche. Er sei für die Reinigung des Autos zuständig und übernehme leichte Gartenarbeiten und Aufgaben im Aussenbereich. Irgendwie könne er alle Arbeiten erledigen, doch sei für ihn einfach alles erschwert. Das Administrative und Finanzielle habe er früher selber erledigt, heute mache dies seine Frau. Die Freizeit verbringe er am PC, wobei er dafür mehr Zeit investieren möchte, um technisch auf dem Laufenden zu sein. Er mache Spaziergänge mit den Hunden oder sei im Club (Bogenschiessen) aktiv. Generell versuche er möglichst aktiv zu sein, wobei er vom Umstand profitiere, die Zeit frei einteilen zu können (Urk. 8/136 S. 51).

    Insgesamt ist damit gestützt auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne allzu hohe Anforderungen an kognitive Funktionen und unter Vermeidung von repetitiver Kraftanwendung mit den Händen, Zwangshaltung der HWS, längerdauernden Rückenflexion sowie Hantieren mit Gewichten über 10 kg von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


4.

4.1    Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass der ehemalige Arbeitgeber unterschiedliche Angaben gemacht hat (Urk. 8/6, Urk. 8/63 S. 4). Aufgrund des Lohnbuchauszuges (Urk. 8/63 S. 4) erscheint es dabei gerechtfertigt, vom für den Beschwerdeführer günstigeren monatlichen Einkommen von Fr. 5‘200.-- auszugehen (vgl. auch Urk. 1 S. 8). Die vom Arbeitgeber für die Jahre 2000 und 2001 angegebenen fiktiven Einkommen (Fr. 5‘400.--, Fr. 5‘500.--, Urk. 8/63 S. 3) stellen demgegenüber reine Mutmassungen dar, so dass ein Einkommen in der genannten Höhe nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Per 1999 führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 67‘600.--, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 1999: 1835, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem Einkommen von rund Fr. 80‘604.-- entspricht.

4.2    Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 10-2013, S. 90), nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2012 ein solches von Fr. 5'197.20, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 62'366.40 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit gewisse Belastungen vermeiden sollte, entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘011.45 und einem Invaliditätsgrad von 34 % führt ([Fr. 80‘604.-- - Fr. 53‘011.45] x 100 / Fr. 80‘604.-- = 34.23). Selbst wenn man von einem sehr grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20 % ausginge, würde dies noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % führen ([Fr. 80‘604.-- - Fr. 49893.10] x 100 / Fr. 80‘604.-- = 38.10). Für einen weitergehenden Abzug besteht angesichts der noch mannigfaltigen Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers kein Raum.

    Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty