Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00641 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 20. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2012 die Auszahlung der dem Beschwerdeführer seit dem 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausbezahlten ganzen Invalidenrente per sofort sistiert und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2) sowie mit Verfügung vom 19. Juni 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgewiesen hat (Urk. 15/2),
nach Einsicht in die Beschwerden vom 14. Juni 2012 und 27. Juli 2012, mit welchen der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1) bzw. die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Urk. 15/1) verlangt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2012 (Urk. 10) und 14. September 2012 (Urk. 15/6),
nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Referentenverfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 16) den Prozess des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Prozess Nr. IV.2012.00769) mit dem vorliegenden vereint (Dispositiv-Ziffer 1) sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) im vorliegenden Prozess abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. März 2013 (Urk. 18) zu den Beschwerdevernehmlassungen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen hat,
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2005 aufgrund einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zufolge anhaltender, unfallbedingter, belastungsabhängiger Einschränkungen der Schulter- und Kniegelenksbeweglichkeit rechts rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 11/67 in Verbindung mit Urk. 11/56 und Urk. 11/55),
dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 7. November 2005 einen unveränderten Gesundheitszustand und eine weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigte (Urk. 11/68),
dass nachdem 2009/2010 durchgeführte Begutachtungen (vgl. Urk. 11/110 und Urk. 11/120) Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben hatten (vgl. Urk. 1 S. 5), der Beschwerdeführer denunziert worden war, tagtäglich mehrere Stunden Golf zu spielen bzw. zu trainieren, dabei zu Fuss unterwegs zu sein und rund 250 m abzuschlagen (Urk. 11/126), eigene Internet-Recherchen der Beschwerdegegnerin Indizien für regelmässiges intensives Golfspiel auf hohem Niveau ergaben (Urk. 11/128) und der Beschwerdeführer im Zusatzfragebogen zur Rentenrevision vom 20. Dezember 2010 angab, keinerlei ausserhäusliche Sport- oder Hobbyaktivitäten auszuüben (Urk. 11/122),
dass, nachdem eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation des Beschwerdeführers dessen golferische Aktivitäten bestätigt hatte (Urk. 11/124), dieser von der Beschwerdegegnerin am 22. August 2011 noch einmal eingehend zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen ausserhäuslichen Aktivitäten befragt wurde (Urk. 11/125),
dass der Beschwerdeführer dabei angab, nach wie vor an den erheblichen Bewegungseinschränkungen zu leiden, welche anlässlich der Begutachtungen von 2009/2010 festgestellt worden waren (vgl. Urk. 11/125/4),
dass der Beschwerdeführer weiter angab, dass er - abgesehen von „vielleicht manchmal Tischtennis“ - seit sieben Jahren keinerlei sportliche Betätigung mehr ausgeübt habe (Urk. 11/125/5), er überhaupt sehr zurückgezogen lebe und ausserhäusliche Aktivitäten sich auf seltene Kinobesuche sowie Abmachungen zum Essen oder zu einem Umtrunk beschränken würden (Urk. 11/125/3 und Urk. 11/125/6),
dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) aufgrund der getätigten Abklärungen zum Schluss gelangte, dass golferische Aktivitäten wie die aus den Abklärungsunterlagen ersichtlichen nicht ohne Weiteres mit dem anlässlich der Begutachtungen festgestellten Zumutbarkeitsprofil in Einklang zu bringen seien, weshalb weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien (Urk. 11/129),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. September 2011 mitteilte, sie gedenke die laufenden Rentenzahlungen zu sistieren, da durch die seit August 2009 getätigten Abklärungen ein Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug entstanden sei, welcher weiter abgeklärt werden müsse, weshalb für die laufenden Rentenauszahlungen das Risiko der Uneinbringlichkeit bestehe, falls diese Leistungen gekürzt oder verweigert werden müssten, weil sie vom Beschwerdeführer zu Unrecht erwirkt worden seien (Urk. 11/133),
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 dagegen einwandte, eine Meldepflichtverletzung seinerseits liege nicht vor, da sein hobbymässiges Golfspiel ohne Weiteres mit der im Gutachten aus dem Jahr 2009 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in Einklang zu bringen und der Beschwerdegegnerin spätestens seit Vorliegen dieses Gutachtens auch bekannt gewesen sei, dass ein Grund für eine revisionsweise Rentenherabsetzung vorliegen könnte (Urk. 11/145),
dass die Beschwerdegegnerin diesen Einwand mit der Verfügung vom 11. Mai 2012 verwarf (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung die Sistierung der laufenden Rentenauszahlungen als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr durch die bis zum Verfügungserlass durchgeführten Abklärungen entstandener Verdacht bestätigen sollte,
dass vorsorgliche Massnahmen dazu dienen, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren, was durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen kann, vorsorgliche Massnahmen in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren sind, nur vorläufige Geltung haben und mit Erlass der Endverfügung dahinfallen sowie lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur),
dass sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiellen Recht ergibt und deren Erlass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhängig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, sowie dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung gilt (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils),
dass gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1), der Versicherungsträger zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wobei die Verwaltung in allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs vorsorgliche Massnahmen treffen kann,
dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich die gleichen Prinzipien gelten wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung, weshalb zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. E. 4.4 des zitierten Urteils),
dass es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, bei denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass Rückforderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. E. 4.3.1 des zitierten Urteils),
dass bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versicherten und der Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente liegt, da es nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens geht, nämlich um das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung (vgl. E. 4.3.2 des zitierten Urteils),
dass nach der Praxis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher gewichtet werden als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird, und selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (vgl. E. 4.4.2 des zitierten Urteils),
dass die Erkenntnisse über golferische Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer seit 2009 vorgenommenen Abklärungen gewonnen hat, nach Einschätzung des RAD durchaus geeignet waren, die medizinische Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit aus den Jahren 2009 und 2010 ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. Urk. 11/129),
dass der Beschwerdeführer seine golferischen Aktivitäten nicht gemeldet hatte und die Beschwerdegegnerin ihn deshalb gezielt nach sportlichen und hobbymässigen Aktivitäten befragte (Urk. 11/122/3),
dass der Beschwerdeführer das von ihm als Hobby bezeichnete Golfspielen nach Rücksprache mit seinem Arzt (Urk. 1 S. 9) verschwieg (Urk. 11/122/3),
dass die - angeblich - vom behandelnden Arzt vertretene Ansicht, wonach das Golfspielen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 1 S. 9), keine plausible Erklärung für die Nichtdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin liefert, da die Beschwerdegegnerin nicht nach Hobbys mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefragt hatte und im Übrigen der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, weshalb das von ihm deklarierte Playstation-Spielen (vgl. Urk. 11/122/3) im Gegensatz zum Golfspielen für die Arbeitsfähigkeit relevant sein sollte,
dass die Rückfrage beim behandelnden Arzt aber zeigt, dass der Beschwerdeführer die Abklärungsrelevanz der Fragen nach sportlichen und hobbymässigen Aktivitäten sehr wohl erkannt hatte und ihm bewusst war, dass solche Aktivitäten Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben könnten,
dass dem Beschwerdeführer indes auch klar sein musste, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verzichten würde, weil sein behandelnder Arzt - gegebenenfalls - die Ansicht vertrat, das Golfspielen sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant,
dass die Nichtdeklaration des Golfspielens in Berücksichtigung des gesamten Auskunftsverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/122 und Urk. 11/125) den Verdacht zu begründen vermag, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle bewusst Auskünfte nicht erteilen wollte, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigte (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG), um damit die – beschwerdeweise verlangte (Urk. 1), aber je nach dem Ergebnis der noch laufenden revisionsrechtlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ungerechtfertigte - Weiterausrichtung von Leistungen auf der Basis des medizinischen Erkenntnisstandes von 2009/2010 zu erwirken,
dass der Beschwerdeführer weder im Vorbescheidverfahren zur angefochtenen Verfügung, noch mit der Beschwerde etwas vorbrachte bzw. vorbringt, was diesen Verdacht zu entkräften vermöchte, weshalb das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch überwiegt und die Beschwerde in der Hauptsache deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Vorbringen seines - angesichts der vorstehend dargelegten Rechtslage beim Entscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Rentensistierung im Verwaltungsverfahren völlig unbehelflichen - Einwands keines anwaltlichen Beistands bedurfte, weshalb auch sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist und sich die Prüfung der Bedürftigkeit erübrigt,
dass mit dem vorliegenden Entscheid nicht über den Rentenanspruch befunden wird, weshalb das Verfahren kostenlos ist (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
EnglerErnst
RH/ET/MTversandt