Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00643 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, seit 1996 als Nachtportier tätig (Urk. 6/9 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Urk. 6/35), meldete sich am 9. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/10-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
11. März 2011 (Urk. 6/19) in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März und am
7. April 2011 Einwände (Urk. 6/21, Urk. 6/24). Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/25, Urk. 6/29-31, Urk. 6/34, Urk. 6/36-37), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/26) und einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 6/35) ein und veranlasste beim O.___ (O.___) ein dermatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 15. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/46-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/49 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
14. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente. Sodann reichte er am 17. August 2012 (Eingangsstempel) einen medizinischen Bericht (Urk. 4) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom
23. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 17. Juli 2013 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin der vom Beschwerdeführer nachgereichte medizinische Bericht (Urk. 4) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das O.___-Gutachten lediglich vom 1. Juli 2010 bis 1. Juni 2011 eine gesundheitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und aktuell die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtwächter wieder vollzeitlich zumutbar sei. Aus psychischen Gründen bestehe aufgrund der festgestellten Befunde und Diagnosen keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die dermatologische Problematik sei behandelbar und führe auch nicht zu einer lang dauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er leide an einer komplexen Problematik mit Depression und an einer dermatologischen Problematik, die chronisch sei und nicht heile. Verschiedene Behandlungsversuche hätten bisher keinen Erfolg gebracht und er leide sehr darunter. Die jetzige Situation mit einem Arbeitspensum von 50 % bringe ihn seelisch und körperlich an den Rand seiner Kräfte und er könne nicht mehr leisten.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 (Urk. 6/2/8-9 = Urk. 6/12/3 und 7) im Wesentlichen die Diagnose einer Porokeratosis disseminata superficialis actinica der Unterschenkel beidseits (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aktuell unter stationärer Behandlung (Ziff. 3). Er sei seit dem 18. Juli 2010 hospitalisiert, wobei das Austrittsdatum noch nicht bekannt sei (Ziff. 6).
Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 6/20/14) in seinem Beruf als Nachtportier (Ziff. 7). Es sei noch nicht abzusehen, wann er seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Auch sei aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Wundheilung nicht abzuschätzen, ab welchem Zeitpunkt er einen prozentualen Arbeitsanteil wieder aufnehmen könne (Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit, z.B. Büroarbeit im Sitzen mit der Möglichkeit, das Bein regelmässig hoch zu lagern, könne er im Verlauf voll arbeiten (Ziff. 9). Bei der dermatologischen Erkrankung des Beschwerdeführers und dem bisherigen sehr schweren Verlauf sei eine Prognose nur schwer zu machen. Es sei zu erwarten, dass sich erneut Ulzerationen bildeten, die eine erneute Therapie benötigen könnten (Ziff. 10).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2010 (Urk. 6/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Der Beschwerdeführer sei wegen der Hauterkrankung in der Dermatologie des Y.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. August 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Zurzeit bestünden eine zunehmende Überforderung sowie Ängste, dass die Hauterkrankung nicht geheilt werden könne, verbunden mit depressiver Stimmung. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er nach seiner Kündigung im Juni 2010 keine Stelle mehr finde und sei besorgt um seine Familie (Ziff. 1.4). Zurzeit sei der Beschwerdeführer mindestens für die nächsten drei Monate bis Dezember 2010 zu 100 % krankgeschrieben, aufgrund seiner Ängste verbunden mit der Hauterkrankung (Ziff. 1.6). Die psychische Einschränkung bestehe durch seine Hauterkrankung. Wichtig für seine Psyche sei eine Heilung der Hautkrankheit (Ziff. 1.7). Ab Januar 2011 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht invalid. Diese generalisierten Ängste seien bei ihm momentan mit seiner Angstperspektive (Zukunft und Hauterkrankung) verbunden (Ziff. 1.11).
3.3 Die Ärzte der Dermatologischen Klinik, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom
17. September 2010 (Urk. 6/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Porokeratosis disseminata superficialis actinica Unterschenkel beidseits
- Status nach Ulzera cruris links (unter Radiotherapie abgeheilt)
- Ulzera cruris rechts seit Ende Radiotherapie (März 2010)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- intermittierende ekzematöse Hautveränderungen an den Armen
- Differenzialdiagnose: atopisch, unklarer Ätiologie
- keine Hinweise für Typ-IV-Sensibilisierung (ECT Februar 2009)
- IgE gesamt leicht erhöht
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 23. September 2008 in diversen ambulanten Behandlungen in der dermatologischen Poliklinik gewesen, wobei die letzte Kontrolle am 14. September 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Vom 18. Juli bis 5. August 2010 habe ein stationärer Aufenthalt in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Y.___ (vorstehend E. 3.1), stattgefunden (Ziff. 1.3).
Vom 1. bis 30. September 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Bis zum aktuellen Zeitpunkt seien die Ulzerationen noch nicht vollständig abgeheilt. Ein neuer Arbeitseinsatz und eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne erst nach vollständiger Abheilung neu evaluiert werden (Ziff. 1.7).
Anhand der durchgeführten ambulanten Behandlungen habe bis anhin eine deutliche Besserung der Befunde erzielt werden können und es werde ein komplettes Verheilen der Ulzera angestrebt. Die Arbeitstätigkeit könne bei weiterhin deutlicher Besserung der Befunde voraussichtlich vorerst in reduziertem Masse wieder aufgenommen werden (Ziff. 1.8).
3.4 Dr. med. A.___, Dermatologische Klinik, Y.___, stellte in ihrem Verlaufsbericht (Urk. 6/15/1-4) vom 7. März 2011 (Dokumenten-Eingangs-Datum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Prurigo nodularis Unterschenkel rechts
- Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung (ICD-10 F43.2)
- psychiatrisches Konsil vom 20. Februar 2009
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Porokeratosis disseminata superficialis actinica der Unterschenkel beidseits. Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. August 2008 in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. Februar 2011 durchgeführt worden sei (Ziff. 1.2). Vom 13. bis 23. Dezember 2008 habe eine stationäre Behandlung in der Dermatologie des Y.___ stattgefunden (Ziff. 1.3). Aktuell seien sämtliche Ulzera verschlossen. Bei der Prurigo simplex handle es sich um eine chronische Erkrankung und eine Prognose sei schwierig vorzunehmen (Ziff. 1.4).
Im Rahmen der Ulzera sei die Arbeitsfähigkeit sicherlich stark eingeschränkt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt zeige sich jedoch eine komplette Regredienz. Im Vordergrund stehe die Prurigo simplex, welche eine gewisse pflegerische Zeit täglich beanspruche. Das längere Stehen scheine sich ungünstig auf die Prurigo auszuwirken. Vom 15. November 2010 bis 28. Februar 2011 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 40 % bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Möglicherweise sei eine geringe Einschränkung wegen der täglich pflegenden Massnahmen zu erwarten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich (Ziff. 1.7). Stehende Berufe sollten vermieden werden (Ziff. 1.8).
3.5 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 6/25) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte reaktive Depression (ICD-10 F32.1) im Zusammenhang mit der Hauterkrankung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juni 2010 mit einem Unterbruch vom 8. September 2010 bis 28. März 2011 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 15. April 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei erneut am 28. März 2011 zusammen mit seiner Ehefrau in die Sprechstunde gekommen, wobei die Problematik erstens die Hauterkrankung der unteren Extremitäten, zweitens seine Kündigung per Ende Juni 2010 und drittens die finanzielle Situation sei. Der Beschwerdeführer sei mit der Behandlung im Y.___ unzufrieden, da er nicht voll krankgeschrieben werde. Zurzeit sei er reaktiv verzweifelt, die Stimmung sei bedrückt und er sei mit der gesamten Situation überfordert. Dr. Z.___ führte aus, den Beschwerdeführer aufgrund dessen Verzweiflung vom 1. bis 30. April 2011 zu 100 % krankgeschrieben zu haben, um die Situation zu besprechen, dass die Erkrankung nicht invalidisierend sei, und dass er sich bemühen solle, im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Der Beschwerdeführer brauche weiterhin Coaching und Hilfe. Es sei eine Berufsberatung einzuschalten und der Beschwerdeführer sollte möglichst schnell in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Die depressive Reaktion sei eine Übergangsphase auf seine Hauterkrankung und diese Problematik sollte sich nicht chronifizieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Juni 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7, Ziff. 1.9 und Ziff. 1.11).
3.6 Die Ärzte des Dermatologischen Ambulatoriums des B.___ stellten in ihrem Bericht (Urk. 6/31/1-6) vom 8. Juni 2011 (Dokumenten-Eingangs-Datum) folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Prurigo nodularis Unterschenkel beidseits, links mehr als rechts seit Juni 2008
- Porokeratosis disseminata superficialis actinica Unterschenkel beidseits, rechts mehr als links
Sie nannten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 30. März 2011 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 13. Mai 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Unterlagen aktuell zu 40 bzw. zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Er arbeite als Nachtportier in einem Hotel. Aus ihrer dermatologischen Sicht könne der Beschwerdeführer in Anbetracht der vorliegenden Hauterkrankungen jedoch vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben werden (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen. Bezüglich der psychischen Einschränkungen sei der behandelnde Psychiater anzufragen (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer stehe erst seit dem 30. März 2011 in ihrer Behandlung, nachdem er seit Jahren schon auf der Dermatologischen Klinik im Y.___ behandelt worden sei. Seit der Beschwerdeführer nun in ihrer Behandlung stehe, hätten lediglich gering ausgeprägte Hautveränderungen im Sinne einer Prurigo nodularis als auch der Porokeratose beobachtet werden können. Vor allem die Prurigo nodularis sei relativ therapierefraktär, schränke den Beschwerdeführer jedoch nicht - abgesehen vom begleitenden Juckreiz - bei seiner Berufsausübung gross ein. Seit der Beschwerdeführer aus seinen Ferien in Beirut anfangs Mai zurückgekehrt sei, zeige sich eine fast vollständige Abheilung der Prurigo nodularis. Der Beschwerdeführer führe diese Abheilung auf die fehlende Arbeitsbelastung und dadurch vermindertes Schwitzen in den Ferien, im Vergleich zum Arbeitsplatz zurück, was jedoch nur zum Teil nachvollziehbar sei. Mit Sicherheit könne jedoch ein Einfluss durch die Arbeitstätigkeit bezüglich der Porokeratose ausgeschlossen werden (Ziff. 1.11).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 15. Juli 2011 (Urk. 6/36/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1)
- Status nach traumatisierenden Kriegs- und Foltererlebnissen
- Prurigo nodularis Unterschenkel rechts
- Porokeratosis disseminata superficialis actinica Unterschenkel beidseits
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2011 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 12. Juli 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er sei im Libanon geboren und aufgewachsen. Im Rahmen des Bürgerkrieges sei es zur Festnahme und zur Folter gekommen. 1986 sei er mit seiner Familie als Asylsuchende in die Schweiz gekommen. Seit Jahren würden ihn Sorgen und Ängste belasten. Zu Hause sei er oft gereizt, unruhig und habe Schlafstörungen. Die Grundstimmung wirke deprimiert. Er leide an Erschöpftheit, Gereiztheit und an Zukunftsängsten. Dr. C.___ führte aus, dass er prognostisch bei der Komorbidität einer komplexen Hauterkrankung und einer psychischen Störung von einer auch langfristig bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis auf weiteres ausgehe (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 6/37) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine lichenoide Hautveränderung beider Unterschenkel, bestehend seit 2006. Aus Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas und eine persistierende Transaminasenerhöhung (Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Mai 2011 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 17. August 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Eine Linderung der Beschwerden sei wahrscheinlich möglich (Ziff. 1.4). Dr. D.___ berichtete, den Beschwerdeführer mit einer chinesischen Arzneimittetherapie lokal und oral zu behandelnd (Ziff. 1.5). Seit dem 2. Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich in diesem Umfang möglich. Die Prurigo verursache beim Beschwerdeführer Unruhe und wirke sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus (Ziff. 1.7). Die Beschwerden seien mittlerweile chronisch. Falls dies gelöst werde, sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8).
3.9 Am 25. März 2012 erstatteten die Gutachter des O.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste dermatologisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 6/43). Sie stellten zusammenfassend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. E. Ziff. 1). Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 16 lit. E. Ziff. 2):
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- emotional-impulsive Persönlichkeitsakzente (ICD-10 Z73)
- Unterschenkelstauungsekzem bei chronisch venöser Insuffizienz
- Porokeratosis disseminata superficialis actinica beider Unterschenkel
- ekzematöse Hautveränderungen an den Händen
- persistierende Transminasenerhöhung bei unauffälliger Hepatitis Serologie
- Adipositas
Die Gutachter führten aus, auf psychiatrischem Fachgebiet lasse sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Dem früher behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sei zuzustimmen, welcher nach Abklingen der depressiven Symptomatik ab Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte. Auch sei aktuell lediglich eine syndromale depressive Symptomatik in Verknüpfung mit einer Angstsymptomatik festzustellen. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Ängste würden nicht tief in die psychischen Grundfunktionen eingreifen. Daher könne auch die Diagnose einer Angsterkrankung nicht gestellt werden. Einzelne, emotional-instabile, impulsive Persönlichkeitszüge erreichten keinesfalls das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien des ICD-10, und eine Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung) lasse sich ebenfalls nicht abgrenzen (S. 16 lit. F.).
Aus dermatologischer Sicht werde ebenfalls keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Nachtportier gestellt. Eine Tätigkeit mit Wechsel zwischen Gehen und Stehen und Sitzen werde für möglich erachtet. Wegen der Stauungsdermatitiden bei chronisch venöser Insuffizienz sei das Tragen von Kompressionsstrümpfen bei Tätigkeitsanteilen, die stehend oder gehend erfolgten, unerlässlich. Etwaige gelegentlich ekzematöse Veränderungen könnten vorübergehend, ohne Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit, mit topischer Corticoidapplikation behandelt werden.
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtportier vollumfänglich, ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Es bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der letzten Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten.
Zum Arbeitsfähigkeitsverlauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht nach der Behandlung im Juli 2010 bis Ende 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach, bis Ende Februar 2011 sei er zu 60 % arbeitsfähig und ab 1. März 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Psychisch habe der Beschwerdeführer noch etwas Zeit zur Stabilisierung benötigt, weshalb erst ab 1. Juni 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht gesehen werde. Zuvor lag die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen 1. März und 1. Juni 2011 wegen leichter depressiver Reaktion bei 80 % (S. 17 lit. F. oben).
Zum Belastungsprofil führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Natur mit durchschnittlichen Verantwortlichkeitsgraden, nicht ständig stehend zu verrichten (S. 17 lit. F. Mitte). Solche Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar und er könne diese ohne Minderung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich verrichten
(S. 8 lit. F.).
3.10 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 4) aus, er wolle über den aktuellen Stand der psychiatrischen Behandlung und den Verlauf Auskunft geben, insbesondere deshalb, weil er den Beschwerdeführer mittlerweile seit einem Jahr kenne und dieser bisher nie intensiver in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. So sei er bei Dr. Z.___ laut eigenen Angaben lediglich drei- bis viermal gewesen.
Dr. C.___ führte aus, dass er sich aufgrund der Beobachtungen, die sich im Langzeitverlauf ergeben hätten, den diagnostischen Überlegungen des psychiatrischen O.___-Gutachters anschliesse, der von einer gemischten ängstlich-depressiven Störung ausgehe. Die anfänglich beobachtete Depressivität habe im Rahmen der Therapie gebessert werden können. Ebenfalls bestätige er die vom O.___-Gutachter beschriebenen emotional impulsiven Persönlichkeitszüge. Zudem zeige der Beschwerdeführer zwanghafte Persönlichkeitsanteile, die vor allem in den familiären Beziehungen deutlicher zum Ausdruck kämen. Diese Charakterzüge erfüllten zwar vom Ausmass nicht die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, besässen aber dennoch im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen Krankheitswert und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in seiner Konfliktfähigkeit und in der zwischenmenschlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Er sei vermehrt kränkbar und zeige ein reduziertes Repertoire, wenn es um Problemlösungen vor allem im zwischenmenschlichen Bereich gehe, was sich auf die Arbeitsleistung und -fähigkeit auswirken könne (S. 1).
Es finde eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt, wobei der Fokus verhaltenstherapeutisch und systemisch sei. Zudem erhalte der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische Therapie (S. 2 oben).
Der Zustand des Beschwerdeführers habe durch die Therapie etwas stabilisiert werden und vor allem die depressiven Anteile hätten gebessert werden können. Dennoch erachte er mit Blick auf den bisherigen Verlauf den Beschwerdeführer auch langfristig zu 50 % arbeitsunfähig. Neben der komplexen somatischen Problematik spiele hier bei dieser prognostischen Beurteilung die psychiatrische Seite eine wichtige Rolle und vor allem die oben beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche zwar nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten, aber dennoch Krankheitswert besässen und deren Behandlung oft sehr langwierig und schwierig sei (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin folgte in ihrer Verfügung (Urk. 2) dem O.___-Gutachten vom März 2012 (vorstehend E. 3.9), wonach dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtwächter sowie jede Verweistätigkeit ab Juni 2011 als zu 100 % zumutbar angesehen und ab diesem Zeitpunkt weder von dermatologischer Seite noch von psychiatrischer Seite her Einschränkungen attestiert wurden (vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 6/44).
4.2 Die O.___-Gutachter gingen im März 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung der akuten dermatologischen Problematik mit stationärem Aufenthalt (vorstehend E. 3.1) von Juli 2010 bis Ende 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach attestierten sie ihm bis Ende Februar 2011 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40 % und bis Ende Mai 2011 eine von 20 %, um ihm noch Zeit für die psychische Stabilisierung zu geben.
Die Einschätzung und die Schlussfolgerungen der O.___-Gutachter stimmen sodann mit denjenigen der Ärzte der Dermatologischen Klinik, Y.___, überein (vorstehend E. 3.3-4), welche im März 2011 berichteten, dass sämtliche Ulzera verschlossen seien und von keiner wesentlichen Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Auch die Ärzte des Dermatologischen Ambulatoriums des B.___ (vorstehend E. 3.6) nannten im Juni 2011 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führten aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der vorliegenden Hauterkrankung vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben werden könne. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen äusserten sie sich nicht.
Diesbezüglich befand der den Beschwerdeführer seit Juni 2010 mit Unterbrüchen behandelnde Psychiater Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) diesen im September 2010 im Wesentlichen aufgrund seiner Ängste verbunden mit der Hauterkrankung und den Zukunftsängsten bis Dezember 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei Dr. Z.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht invalid sei. Im Mai 2011 (vorstehend E. 3.5) berichtete Dr. Z.___ von der schwierigen Situation des Beschwerdeführers und schrieb diesen für den Monat April 2011 zu 100 % krank, um ihm etwas Zeit zur beruflichen Orientierung zu geben. Ab 1. Juni 2011 befand er den Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Einschätzung der O.___-Gutachter wieder als zu 100 % arbeitsfähig.
Die O.___-Gutachter berücksichtigten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom März 2012 (vorstehend E. 3.9) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Daran vermögen auch die geringer ausfallenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den mit chinesischer Arzneimitteltherapie behandelnden Dr. D.___ im August 2011 (vorstehend E. 3.8) und den ab Juni 2011 behandelnden Psychiater Dr. C.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) nichts zu ändern, zumal letzterer sich im August 2012 betreffend die Diagnostik den O.___-Gutachtern anschloss.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2011 weder in seiner Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Nachtportier noch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt gewesen ist.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan
FK/CS/BSversandt