Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00646



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, Hausfrau, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 21. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 3, Ziff. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7-8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/6) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/12) mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 10/14 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (Urk. 9) beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 14) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt. Am 8. Januar 2013 (Eingangsdatum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 18) ein und am 10. Januar 2013 (Urk. 19) einen weiteren Arztbericht (Urk. 20). Am 1. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 22) ein, zu welcher die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum Poststempel) Stellung nahm (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

    Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es hätten keine objektivierbaren anatomischen Befunde festgestellt werden können, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine aktive Kräftigungstherapie erscheine sinnvoll (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und auch keine Haushaltabklärung vorgenommen (S. 3 Ziff. 7). Tatsächlich sei sie nämlich in der Haushaltsführung zu etwa 75 % eingeschränkt, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 3 Ziff. 8). Es sei nicht zutreffend, dass keinerlei Hinweise auf invalidisierende Krankheiten bestünden (Urk. 18 S. 2 unten).


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/7/5-6 = Urk. 10/8/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzausbreitung

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6)

- generalisierte muskuläre Dekonditionierung

- Eisenmangel ohne Anämie

    Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand am 4. Mai 2010, wobei aktuell keine Substitution erfolge. Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit Jahren bestehende belastungsabhängige Schmerzen im Sitzen, kaum im Liegen und nachts. Eine MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule vom 4. Mai 2010 zeige Hinweise auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann ohne weitere Auffälligkeiten. Sämtliche Therapien hätten keine Schmerzmodifikation gebracht (S. 1). Es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines generalisierten Entzündungsgeschehens. Vordergründig erschienen die muskuläre Dekonditionierung sowie die Adipositas bei anamnestischer Bewegungsarmut. Empfohlen werde eine aktive Kräftigungstherapie während dreier Monaten, und der Hausarzt werde gebeten, eine Eisensubstitution einzuleiten sowie die Substitution des Vitamin D-Spiegels (S. 2).

3.2    Hausarzt Dr. med. Z.___ stellte in seinem undatierten Bericht (Urk. 10/7/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzausbreitung

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31. 6)

- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Eisenmangel ohne Anämie und einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand. Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin sei am 8. Dezember 2011 erfolgt (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin nehme Co-Dafalgan ein, und er empfehle eine Trainings-Therapie (Ziff. 1.5). Es könne eher nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei das schwierig zu beurteilen sei. So sei eine Begutachtung indiziert (Ziff. 1.9).

3.3    Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten nach auf Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin erfolgter Konsultation vom 29. März 2012 in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisch therapieresistentes thorakovertebrales und cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach Morbus Scheuermann

- muskuläre Insuffizienz

- Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung

- Vitamin D3-Mangel

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei auf Selbstzuweisung aufgrund chronischer Schmerzen des Bewegungsapparates zu ihnen gekommen. Die bisherigen Abklärungen seien unauffällig verlaufen. Klinisch habe sich ein deutlicher Druckschmerz sämtlicher Weichteile sowie der gesamten Wirbelsäule ohne Schmerzmaximum gezeigt. Entzündliche Rückenschmerzen seien nicht gegeben und auch sonst lägen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen vor. Klinisch zeige sich lediglich eine muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas. Die Laborabnahme vom 29. März 2012 zeige unauffällige Entzündungswerte. Auch der radiologische Befund korreliere nicht mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik.

    Laborchemisch zeige sich ein deutlicher Vitamin D-Mangel, was auch generalisierte Schmerzen mitverursachen könne. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen geplant. Die Kontrolle des Vitamin D-Spiegels sollte in drei Monaten beim Hausarzt erfolgen (S. 2).

3.4    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2013 (Urk. 20) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.1)

- chronisch therapieresistentes throakovertebrales und cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Morbus Scheuermann

- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2012)

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 20. September 2012 in ihrer Behandlung. Sie beklage, seit 2011 unter Depressionen zu leiden, welche sich in Lust- und Interessenlosigkeit, im Rückzug, in Antriebslosigkeit, Nervosität, Aggression (schreie die Kinder an), in Kopfschmerzen, Freundunfähigkeit, ständigem Weinen, Schlafstörungen, in keiner Appetitverminderung und in Licht- und Lärmempfindlichkeit zeigten. Sie leide zudem seit 2008 unter zunehmenden Rückenschmerzen, und aktuell könne sie nicht länger als etwa 30 Minuten sitzen oder stehen und müsse immer wieder die Position wechseln. Sie sei seit 2010 zu 100 % arbeitsunfähig und der Haushalt sei noch etwa zu 50 % machbar, da die Kinder helfen würden. Finanziell sei sie vom Ehemann abhängig (S. 1). Die Störung der Beschwerdeführerin habe Krankheitswert und als Ziel habe sie formuliert, die Depression und die Schmerzen zu reduzieren (S. 2). Es werde eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Zentrum an der B.___ durchgeführt, welche planmässig bis zum 19. Februar 2013 andauern werde (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1).

4.2    Die Ärzte der Klinik Y.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Februar 2011 und im März 2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) bei diagnostiziertem chronisch thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzausbreitung keine Arbeitsunfähigkeit. Sie verneinten im Februar 2011 genauso wie nach der ein Jahr später auf Selbstzuweisung erfolgten Konsultation im März 2012 das Vorliegen eines Entzündungsgeschehens und sahen die muskuläre Dekonditionierung sowie die Adipositas als im Vordergrund stehend an. Auch ergaben sich nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine Befunde, welche mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin korrelierten.

    Hausarzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) hielt sich bezüglich der Diagnostik an diejenige der Ärzte der Klinik Y.___ und ergänzte diese um einen Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom. Er nahm seinerseits keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.

    Der rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangene Bericht der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) ist für die hier vorzunehmende Beurteilung der Rentenfrage nicht von Belang, da nur der bis zum Verfügungserlass im Mai 2012 vorliegende medizinische Sachverhalt zu prüfen ist und die Beschwerdeführerin sich erst Mitte September 2012 in dortige Behandlung begeben hat. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stützten sich in ihrem Bericht in unkritischer Weise auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab und attestierten, obwohl sich die Beschwerdeführerin erst seit Mitte September 2012 bei ihnen in Behandlung befand, rückwirkend bis 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, was - eine gewisse Seriosität vorausgesetzt - doch sehr fragwürdig anmutet, zumal die gestellten Diagnosen für sich keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu begründen vermögen.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein Hinweis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. So wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ eingehend klinisch und radiologisch abgeklärt, ohne dass sich ein Korrelat zu den beklagten Beschwerden gefunden hätte. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die syndromalen Beschwerdebilder der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwindbar sein könnten.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich daher.

    Demzufolge erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Kostennote vom 17Juli 2013 (Urk. 26) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.50 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), weshalb er antragsgemäss mit Fr. 1'730.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr.1’730.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan



FK/CS/ESversandt