Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00647
IV.2012.00647

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 12. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, war zuletzt als Pflegehelferin am Universitätsspital Y.___ (Y.___) in einem 80 %-Pensum tätig (Urk. 6/18). Am 1. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 6/10) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/11, Urk. 6/16) bei, holte Arztberichte (Urk. 6/14, Urk. 6/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/15) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/18) ein. Am 27. Oktober 2010 erstattete Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/25). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2011 (Urk. 6/30) stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 32 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/33, Urk. 6/36) veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/40, Urk. 6/46), zog ein von der Vorsorgeeinrichtung veranlasstes Gutachten von Dr. med. A.___,  Praktische Ärztin, bei (Urk. 6/44) und erliess am 15. Februar 2012 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/49), wobei sie - bei einem Invaliditätsgrad höchstens 32 % - wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 6/56) wies sie mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 6/60 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 17. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig, wobei die übrigen 20 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden (S. 2 oben). Nach Ablauf des Wartejahres sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2008 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Ab dem 13. Juli 2011 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin wieder im Umfang von 60 % (S. 3) und eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar (S. 4 oben). Im Haushaltsbereich sei sie zu 20.57 % eingeschränkt. Damit ergebe sich ab dem 1. November 2008 ein Invaliditätsgrad von 32 % und ab dem 1. November 2011 ein solcher von 24 %. Die Beschwerdegegnerin ging des Weiteren davon aus, dass das Alter der nunmehr 61-jährigen Beschwerdeführerin einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegenstehe (S. 4 f. unten).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei aufgrund ihres Alters nicht verwertbar, weshalb im Erwerbsteil ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere (S. 5 f. Ziff. 26 ff.). Sodann könne auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 28).
2.3     Vorliegend sind sowohl die Statusfrage (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit) als auch die gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 6/46) festgestellte Einschränkung von 20.57 % im Haushaltsbereich unbestritten. Streitig und zu prüfen ist dagegen die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit sowie deren generelle Verwertbarkeit aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin.

3.      
3.1     Am 29. Juli 2008 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin ein Gutachten (Urk. 6/10). Er stellte folgende Diagnosen (S. 6):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und muskulärer Dekonditionierung
- chronisches leichtes Cervikalsyndrom
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- arterielle Hypertonie
Dr. B.___ führte aus, eine anhaltende Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei in den nächsten drei Monaten noch zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Zeit sei für therapeutische Massnahmen (Rehabilitationsaufenthalt in einer psychosomatischen Klinik, Medikation mit Antidepressiva, weiterführende Physiotherapie) zu nutzen, wobei anschliessend eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit zu den angestammten 80 % anzustreben sei (S. 7 f. Ziff. 8a und Ziff. 8e).
3.2     Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, schloss sich im Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 6/11/7-8) den Erläuterungen von Dr. B.___ an, wobei er anmerkte, dass zwischenzeitlich eine Kompression der Nervenwurzel L5 links bildgebend nachgewiesen worden sei, was die anhaltenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im linken Bein verursache. Zudem seien auch zwei Diskusprotrusionen L5/S1 sowie Spondylarthrosen der basalen LWS-Segmente beschrieben (S. 1). Im angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (S. 2).
3.3     Am 8. Januar 2010 erstattete Dr. B.___ eine Verlaufsbegutachtung (Urk. 6/16/2-10), wobei er der Beschwerdeführerin nun eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch chronische und therapieresistente Kreuzschmerzen einerseits und eine Persönlichkeitsstörung andererseits attestierte. Die Kombination beider Krankheitsbilder fördere die muskuläre Dekonditionierung (S. 7 Mitte). Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft (S. 9 Ziff. 7).
3.4     Im Bericht vom 26. Februar 2010 (Urk. 6/14/6-7) diagnostizierte Dr. C.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Myofascialis sowie ein cervicocephales und lumbosacral betontes Schmerzsyndrom, eine generalisierte Allodynie, Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1). Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. Mai 2009 eine 60%ige und ab 1. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Daran hielt er auch mit Bericht vom 30. April 2010 im Wesentlichen fest, wobei er ausführte, obwohl sich die Gesamtsituation etwas gebessert habe, sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben (Urk. 6/19/12).
3.5     Vom 2. Februar bis 2. März 2010 war die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ zur Teilnahme am interdisziplinären Schmerzprogramm hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 11. März 2010 (Urk. 6/19/7-11) konnte sie in gutem Allgemeinzustand mit einer im Rahmen des zu Erwartenden verbesserten psychophysischen Belastbarkeit entlassen werden (S. 3 Mitte). Für die Dauer der Hospitalisierung bis und mit 7. März 2010 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, anschliessend sei eine hausärztliche Neubeurteilung vorzunehmen (S. 4).
3.6     Dr. Z.___ erstattete am 27. Oktober 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/25). Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sowie seine psychiatrische Exploration führte Dr. Z.___ aus, er könne keine psychopathologische Diagnose stellen (S. 10). Dementsprechend lägen weder aktuell noch für die letzten drei Jahre klinisch relevante Hinweise auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor (S. 11).
3.7     Im Gutachten vom 2. August 2011 (Urk. 6/44/1-12), welches Dr. A.___ zuhanden der Vorsorgeeinrichtung verfasste, stellte sie folgende Diagnosen (S. 9):
- generalisiertes Schmerzsyndrom/Ganzkörperschmerzen mit/bei
- chronischem cervikocephalem/brachialem Syndrom und lumbospondylogenem Syndrom beidseits
- flacher paramedianer linksbetonter Diskushernie L4/5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links im Rezessus, klinisch ohne Hinweise für eine lumboradikuläre Problematik (MRI LWS vom 9. Oktober 2009)
Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne durch die (insbesondere radiologisch) erhobenen Befunde nicht erklärt werden und stütze die Diagnose eines generalisierte Schmerzsyndroms (S. 10 unten). Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin (S. 11 lit. a f.). Zu dieser Einschränkung führe das bildgebend bestätigte und diagnosegesicherte cervikocephale/brachiale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei flacher Diskushernie L4/5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 (Urk. 6/44/13). Die therapeutischen Massnahmen (Fortführung gezielter Physiotherapie und eines Krafttrainings zur muskulären Stabilisation/Rekonditionierung, Aufnahme eines Ausdauertrainings, Optimierung und Ausbau der Schmerzmedikation sowie Einsatz von schmerzmodulierenden Antidepressiva, allenfalls psychotherapeutische Begleitung) seien noch nicht ausgeschöpft (S. 10 f.). Auf Nachfrage der Vorsorgeeinrichtung führte Dr. A.___ mit Schreiben vom 10. August 2010 aus, vor der Begutachtung habe aufgrund der gesteigerten Krankheitsaktivität eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % bestanden. Nach vollständiger Umsetzung der therapeutischen Massnahmen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden können (Urk. 6/44/14).

4.
4.1     Der medizinische Sachverhalt lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nicht hinreichend erstellen.
4.2     Zum einen wurde die Beschwerdeführerin ungenügend fachmedizinisch abgeklärt. Es liegen Hinweise vor, dass das vorherrschende Schmerzleiden zumindest teilweise durch objektivierbare Befunde verursacht und erklärbar ist. So wurden mit MRI vom 10. September 2009 der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Diskushernie L 4/5 mit leichter Nervenwurzelkompression, eine geringe Diskusprotrusion L5/S1 sowie Spondylarthrosen der basalen LWS-Segmente festgestellt (vgl. Urk. 6/11/9). Eine fachmedizinische Beurteilung der somatischen Beschwerden erfolgte allerdings nicht: Zwar stellte sich die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2009 in der Sprechstunde der neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals E.___ vor (Urk. 6/14/18-19), die dortigen Ärzte äusserten sich allerdings nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht kann lediglich entnommen werden, dass eine neurochirurgische Intervention nicht für erforderlich erachtet wurde, sondern vielmehr eine rheumatologische Abklärung angezeigt sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht fachmedizinisch (rheumatologisch oder orthopädisch) abzuklären. Es liegen lediglich Beurteilungen von einem Allgemeinmediziner (Dr. B.___), zwei Praktischen Ärzten (Dr. C.___ und Dr. A.___) sowie eines Psychiaters (Dr. Z.___) vor.
4.3     Zum anderen kann gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - kein überwiegend wahrscheinlicher Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 % in der bisherigen und 100 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden: Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, genauso wie Dr. C.___, welcher ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtete. Dahingegen schloss Dr. A.___ aktuell in der bisherigen Tätigkeit auf eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach durchgeführten therapeutischen Massnahmen auf 60 % zu steigern sei. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilte sie nicht. Woraus die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Regionale Ärztliche Dienst demnach folgerte, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur aus psychiatrischer sondern auch aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar sei (vgl. Urk. 6/28/3-4), ist nicht nachvollziehbar. Sodann durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage auch nicht von einer bereits bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen: Dr. A.___ führte explizit aus, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei voraussichtlich erst nach vollständiger Umsetzung der therapeutischen Massnahmen zu erreichen (vgl. E. 3.7).
4.4     Demnach wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ungenügend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Verwertbarkeit der (allfälligen Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Alter nicht abschliessend geklärt werden, da die dafür relevante Höhe der (allfälligen Rest-)Arbeitsfähigkeit unklar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5. 1 f.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiterinnen auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da eine Schmerzproblematik vorliegt und die psychiatrische Abklärung schon über zwei Jahre zurückliegt, hat die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht aktuelle Beurteilungen einzuholen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1951) hat die Beschwerdegegnerin die weiteren Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen.

4.5     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 15. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zu der Fragestellung Rechnung tragenden fachmedizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hernach hat diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).