Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00648 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stadt P.___
Sozialzentrum O.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, leidet an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und bezieht aus diesem Grund seit April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/39 = Urk. 8/18), welche letztmalig mit Mitteilung vom 27. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/60 = Urk. 8/109). Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) für den Versicherten eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 (in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an und ernannte Sozialarbeiter Y.___ zum Beistand (Urk. 7/64 = Urk. 7/74 = Urk. 8/111).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 zeigte Y.___, Sozialarbeiter im Sozialzentrum O.___, Quartierteam Q.___, P.___, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Beistandschaft an und ersuchte um Überweisung der künftigen Rentenzahlungen auf ein auf den Namen des Versicherten bei der Z.___ eröffnetes Verkehrskonto (Urk. 7/63), was in der Folge auch bewilligt wurde. Dagegen wehrte sich der Versicherte und verlangte die Ausrichtung seiner Invalidenrente auf sein Konto bei der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2011, Urk. 7/66; E-Mail-Korrespondenz vom 4. und 26.-27. April 2012, Urk. 7/69, Urk. 7/73).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79) verfügte die IV-Stelle am 11. Juni 2012, dass die Invalidenrente des Versicherten weiterhin auf das auf seinen Namen lautende, jedoch von seinem Beistand Y.___ verwaltete Konto bei der Z.___ ausgerichtet wird (Urk. 7/80 = Urk. 7/81/5-6 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung seiner zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf sein Privatkonto bei der A.___ sowie die Aufhebung der Unterschriftenregelung mit der Z.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 9) wurde die Stadt P.___, Sozialzentrum O.___, zum Prozess beigeladen, welche sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11) vernehmen liess und weitere Unterlagen einreichte (Urk. 12/1-6). Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, es bestehe gemäss der Stellungnahme des Beistandes das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Geldleistungen bei einer Direktauszahlung nicht für den eigenen Unterhalt verwenden würde und er aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sei (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Urk. 6) führte sie sodann aus, dass auch die Beigeladene der Auffassung sei, der Beschwerdeführer würde seine Rentenleistungen nicht zweckmässig verwenden, da bereits Ausstände und Arztrechnungen von rund Fr. 9‘000.-- durch die Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen und sie zur Zeit mit Rechnungen von rund Fr. 8‘000.-- konfrontiert seien (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Rentengelder seien von der Beschwerdegegnerin wieder auf sein A.___-Konto zu überweisen, da sein Beistand seine Kompetenzen überschritten habe. Namentlich sei er, der Beschwerdeführer, voll handlungsfähig, weshalb der Beistand ihn nur vertreten dürfe, wenn er es wünsche (Urk. 1 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente direkt an den Beschwerdeführer auszubezahlen ist.
3. Nach Lage der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. 8/96/5, Urk. 8/107), welche häufig langdauernde psychiatrische Hospitalisationen notwendig machte (Urk. 8/107/3 Ziff. 4.3, Urk. 8/90/3). Gemäss behandelnder Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, lasse er sich auf eine psychiatrische Beurteilung und Behandlung nicht ein (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 8/107 Ziff. 4.6). Med. pract. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stützte sich in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/59/2 = Urk. 8/108/2) auf die Angaben von Dr. B.___ und erachtete den Beschwerdeführer für jede Tätigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, aufgrund der psychiatrischen Krankheit mit fehlender Krankheitseinsicht seien weder zusätzliche medizinische Abklärungen möglich noch sinnvoll.
Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass Prämien- und Leistungsabrechnungen der Krankenkasse aus den Jahren 2009-2011 im Betrag von Fr. 9‘657.-- vom Beschwerdeführer unbezahlt geblieben sind (Urk. 11 S. 1 unten). Aufgrund dieses Umstandes und nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der D.___ (vgl. Urk. 12/4 S. 2), ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ mit Beschluss vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/64) für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB an, mit der Aufgabe des Beistandes, ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (Ziff. 1 lit. e).
Ferner verfügte die Beigeladene am 15. Dezember 2011 die einstweilige Übernahme der offenen Rechnungen bei der Krankenkasse des Beschwerdeführers, um deren verhängte Leistungssperre zu beseitigen (Urk. 12/4). Sodann gewährte sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz (SHG; Urk. 12/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Drittauszahlung der Leistungen auf Art. 20 ATSG (Gewährung zweckmässiger Verwendung; vgl. Urk. 2 S. 1).
4.2 Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist (lit. b).
Damit verlangt das Gesetz kumulativ zwei Voraussetzungen, welche für die Gewährung der Drittauszahlung erfüllt sein müssen. Eine Fürsorgeabhängigkeit allein reicht demzufolge nicht aus (vgl. dazu BGE 128 V 109, 118 V 91). Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet beziehungsweise mangelnde Fähigkeit zur zweckgemässen Verwendung aufweist, wobei die mangelnde Fähigkeit mit einem den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigenden Mass belegt sein muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rz 11 f.).
4.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen der Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente aufgrund seiner (ärztlich ausgewiesenen) chronisch paranoiden Schizophrenie. Mit Gefährdungsmeldung vom 7. April 2011 machte der Sozialdienst der D.___ die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung Schwierigkeiten in der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten habe (Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1), woraufhin eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. vorstehend E. 3). Damit ist nachweisbar erstellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Erkrankung die Fähigkeit fehlt, Geldleistungen und damit auch die Rentenauszahlungen durch die Invalidenversicherung für seinen Unterhalt einzusetzen. Dies zeigt sich auch darin, dass er während den Jahren 2009-2011 nicht in der Lage war, seine Krankenversicherungsprämien fristgerecht zu bezahlen und er Unterstützung durch die Fürsorge bedurfte. Die fehlende Fähigkeit zur Vermögensverwaltung und damit auch die Gefahr, die Rentenzahlungen für andere Dinge als für den Lebensunterhalt zu verwenden, ergibt sich auch aus den Erwägungen der Vormundschaftsbehörde zum Beschluss zur Errichtung der Beistandschaft, wonach der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von beinahe Fr. 50‘000.-- angehäuft habe (vgl. Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Diese Auffassung teilt auch die Beigeladene, wenn sie ausführt, dass der Beistand ohne die auf das Verkehrskonto der Z.___ ausbezahlte IV-Rente im Betrag von Fr. 1‘983.-- nicht in der Lage sei, die Miete des Beschwerdeführers von Fr. 2‘635.-- pro Monat zu überweisen (Urk. 11 S. 2 unten). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen Schwierigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten verbeiständet und eine Drittauszahlung beantragt wurde (Urk. 8/76).
Schliesslich ist ebenfalls ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt wird (und während den Jahren 2008-2011 mittels Schuldentilgung unterstützt wurde), womit die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung erfüllt sind. Da es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG bei der Drittauszahlung um eine „Kann“-Vorschrift handelt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz 10), ist folglich das Entschliessungsermessen der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Drittauszahlung nicht zu beanstanden.
4.4 Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles einzuwenden. Seine Kritik erschöpft sich in den Ausführungen zur Kompetenz des Beistandes, welche aber vorliegend gerade nicht zur Diskussion steht. Namentlich nimmt er keine Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach er nicht in der Lage sei, die erhaltenen Rentenleistungen für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Beistandschaft und die Aufhebung der Unterschriftenregelung des Verkehrskontos bei der Z.___ vom 28. Juli 2011 geltend macht (Urk. 1 S. 1), ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend E. 1.1) und mangels sachlicher Zuständigkeit des urteilenden Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer sowohl auf Sozialhilfe (Fürsorge) angewiesen, als auch durch seine ausgewiesene psychiatrische Erkrankung nachweisbar nicht im Stande, die Rentenzahlungen für den eigenen Unterhalt zu verwenden, womit die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 152/03 vom 23. September 2003 E. 2.1 betreffend Auszahlungsmodus von Kinderrenten). Demzufolge ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt P.___, Sozialzentrum O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler