Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00649
IV.2012.00649

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon

diese substituiert durch lic. iur. Felix Schwarz
c/o Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war zuletzt seit 1. Februar 2001 als Köchin im Café Y.___, Z.___, tätig. Seit 1. August 2005 war sie dort zu 100 % krankgeschrieben (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Juli 2005; Urk. 13/7 Ziff. 6.2, Urk. 13/9 Ziff. 3, vgl. auch Urk. 13/25).
         Am 16. November 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/7 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 13/8, Urk. 13/18-19), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/9) ein. Mit Schreiben 9. März 2007 (Urk. 13/21) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer intensiven antidepressiven medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie. Nachdem sie ihr mit dem ebenfalls am 9. März 2007 erlassenen Vorbescheid zudem die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13/23), sprach sie ihr eine solche mit Verfügung vom 6. Juli 2006 ab 1. April 2006 zu (Urk. 13/28 und Urk. 13/30).
1.2     Im Rahmen einer im November 2007 eingeleiteten Rentenrevision gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 13/33). Nach Einholung eines aktualisierten IK-Auszugs (Urk. 13/34) sowie aktueller Arztberichte (Urk. 13/35-36) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Februar 2008 mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 13/40).
1.3     Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein, im Rahmen welcher sie die Beschwerdeführerin befragte (Urk. 13/42) und einen neuen IK-Auszug (Urk. 13/43) sowie neue Arztberichte (Urk. 13/44-45) einholte. Des Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 13/51).
         Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 (Urk. 13/55) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 27. Dezember 2010 (Urk. 13/57) und am 13. Januar 2011 (Urk. 13/61) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 13/60, Urk. 13/77) ein.
         Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/80 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Verpflichtung, sie umfassend arbeitsmedizinisch abzuklären, zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
         In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe von lic. iur. Felix Schwarz als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 Mitte).
2.2     Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 7) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr in der Person von lic. iur. Felix Schwarz einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte), abgewiesen.
         Am 6. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin in Abänderung von Antrag Ziff. 4 der Beschwerde vom 18. Juni 2012 den prozessualen Antrag, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Kristina Herenda eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 8).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).

2.
2.1     Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Dezember 2010 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2010 (Urk. 13/51) von einer vollen Arbeitsfähigkeit und entsprechend von einem nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ausging (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 13/53). Daraufhin stellte sie ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 13/55).
2.2     Die im Oktober 1954 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 13/7 Ziff. 1.3) war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Mai 2012 57 Jahre alt und bezog seit 1. April 2006 (Urk. 13/28 und Urk. 13/30), mithin seit rund sechs Jahren, eine ganze Invalidenrente. Wegen ihres fortgeschrittenen Alters fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang in guten Treuen eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und ihres Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage und ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
         Unter diesen Umständen erweist sich die Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Ferner hat die durch lic. iur. Felix Schwarz vertretene Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
3.3     Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2012, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Kristina Herenda eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 8), als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Felix Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Panvica, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).