Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Wirz
Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war zuletzt vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2010 in einem Vollzeitpensum als Reprografin bei Y.___ in W.___ angestellt (Urk. 7/5/7 oben). Am 17. Februar 2010 meldete sie sich wegen eines Rücken- und Beckenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/33, Urk. 7/35), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21-22) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/46 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine IV-Rente habe. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und nach Abschluss dieser Abklärungen über den Rentenanspruch neu zu verfügen (S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reprografin, jedoch nur noch in einem Pensum von 50 %, nachgehen und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar, weshalb im Erwerbsbereich keine Einschränkung vorliege. Im Haushalt sei sie zu 3.38 % eingeschränkt, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von lediglich 2 % resultiere (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, als Reprografin sei sie dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, während in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe. Die Haushaltabklärung sei mangelhaft und gehe von einer unzutreffenden Aufgabenverteilung aus. Nach der Geburt ihres Sohnes im März 2010 und dem Mutterschaftsurlaub hätte sie wieder ein Arbeitspensum von 100 % aufnehmen wollen. Zudem werde die Schadenminderungspflicht des Ehemannes überstrapaziert. Weiter sei im Rahmen des Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör verletzt worden, indem auf ihre Argumente lediglich oberflächlich eingegangen worden sei und sie den Haushaltabklärungsbericht nicht zur Durchsicht erhalten habe.
Basierend auf dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen, jedoch aufgrund der Lohnentwicklung noch anzupassenden Valideneinkommen sowie einem von ihr bei Ausübung einer noch zumutbaren Arbeitstätigkeit zu erzielenden Invalideneinkommen bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie die Methode der Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 18. März 2011 (Urk. 7/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei
- Spondylolisthesis L5/S1
- degeneratives Wirbelgleiten L4/5
- muskuläre Dekonditionierung
Er führte aus, das Leiden bestehe schon seit über zehn Jahren und die Prognose sei längerfristig als ungünstig zu bezeichnen. Bei der Beschwerdeführerin komme es immer wieder zu Exazerbationen sowohl im Sitzen wie auch im Stehen. Dies verhindere die momentane Tätigkeit als Reprografin. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in naher Zukunft ein Pensum von 50 % zumutbar (S. 2 unten).
3.2 Am 4. Oktober 2011 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 7/33/5-6) und nannte folgende Diagnosen:
- rezidivierendes lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom bei
- Spondylolyse L5/S1
- Spondylolisthesis L5
- Facettengelenksanomalie L5/S1
- muskulärer Dekonditionierung beziehungsweise Dysbalance
Er führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nun deutlich gebessert. Leichte, angepasste Tätigkeiten (repetitives Heben von Lasten von maximal 5 bis 10 kg, keine Überkopfarbeiten und keine Arbeiten in gebückter Stellung, belastete Rotationen und statische Belastungen wie langes Stehen und langes Sitzen sollten so gering wie möglich gehalten werden) seien der Beschwerdeführerin zunächst zu 50 % und ab dem 1. September 2011 zu 75 % zumutbar. Es sei zu hoffen, dass im Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die Prognose sehe momentan recht gut aus, wobei Rückfälle bei diesem Krankheitsgeschehen nicht ausgeschlossen seien.
3.3 Pract. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte am 31. Oktober 2011 aus (Urk. 7/39/4), es könne davon ausgegangen werden, dass das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dem von Dr. Z.___ genannten Zumutbarkeitsprofil entspreche. Beim bisherigen Krankheitsverlauf müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Monate ausgegangen werden. Weitere medizinische Massnahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig.
3.4 Die zuständige Abklärerin führte am 9. Januar 2012 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 3.38 % im Haushaltsbereich (Urk. 7/37).
3.5 Am 11. Juni 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/47/47), er halte aktuell an der von ihm festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % für leichte körperliche Arbeiten fest.
4.
4.1 Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. So liegen lediglich aktuelle Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes vor. Gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Aus welchem Grund der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit kein volles Arbeitspensum zumutbar sein soll, ist den Berichten nicht zu entnehmen und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Akten seit ihrer Jugend an Rückenbeschwerden leidet (vgl. Urk. 7/47/22) und vor der Schwangerschaft dennoch immer vollzeitlich erwerbstätig war.
Obwohl die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ eine Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit einholte, machte Dr. Z.___ keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/39/3 und vorstehend E. 3.1). Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die angestammte Tätigkeit seiner Auffassung nach zugleich als leidensangepasste Tätigkeit zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin scheint jedenfalls - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - davon auszugehen, zumal sie das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin mit dem von Dr. Z.___ aufgeführten Zumutbarkeitsprofil als im Wesentlichen übereinstimmend betrachtet (vgl. vorstehend E. 3.2). Zweifel an dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin erweckt jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Reprografin viel stehen muss, wohingegen gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ langes Stehen vermieden werden sollte (vgl. vorstehend E. 3.1). Es kann somit nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von pract. med. A.___ abgestellt werden.
4.2 Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches (rheumatologisch-orthopädisches) Gutachten einhole, welches sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausspricht. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfügen.
Weitere Ausführungen zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zur Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode, erübrigen sich somit.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).