IV.2012.00653
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Mai 2012 dem Versicherten eine vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Juni 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhenden unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. August 2012 (Urk. 11),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seinen mit der Beschwerde gestellten Antrag um Beizug von am 10. November 2010 erstellten Röntgenbildern mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (Urk. 7) zurückziehen und die entsprechenden Röntgenbilder (Urk. 8) auflegen liess,
in Erwägung,
dass sich der 1965 geborene Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 unter Hinweis auf die Folgen eines am 16. September 2007 erlittenen Verkehrsunfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/3),
dass die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/13, 12/17, 12/18, 12/29, 12/32, 12/33, 12/37, 12/38, 12/39) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/1, 12/10, 12/83) beizog und Berichte der Arbeitgeber (Urk. 12/14, 12/25) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 12/15, 12/16, 12/27) einholte,
dass der Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin den Beschwerdeführer observieren liess (Urk. 12/42, 12/46, 12/47, 12/48, 12/49, 12/50, 12/51, 12/52, 12/53, 13/1, 13/2),
dass die Sachverständigen des Y.___ im interdisziplinären Gutachten vom 9. April 2011 zum Ergebnis gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine adaptierte Tätigkeit seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. April 2009 wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 12/82),
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der Folge nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 2 [= 12/93 und 12/99]),
dass der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer mit durch Einspracheentscheid vom 7. April 2010 (Urk. 12/73) bestätigter Verfügung vom 22. Januar 2010 für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 26 % beruhende Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 25 % beruhende Integritätsentschädigung zusprach, wobei die Observationsergebnisse berücksichtigt wurden (Urk. 12/58),
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_821/2011 vom 14. November 2012 mit Bezug auf die somatischen Unfallfolgen auf die Beurteilung des Kreisarztes des Unfallversicherers abgestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und er gestützt auf DAP-Profile ein Invalideneinkommen von Fr. 61'184.-- erzielen könne,
dass das Bundesgericht im selben Urteil das Parteigutachten des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 17. Februar 2011 als nicht schlüssig bewertet hat,
dass die gestützt auf die Beurteilung des Dr. Z.___ beschwerdeweise geltend gemachten Einwände daher nicht stichhaltig sind,
dass der behandelnde Psychiater am 1. April 2009 von einer gegenwärtig nicht zwingend behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung und einem Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung berichtete, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur geringgradig beeinflussen könnten (Urk. 12/38 S. 11-13),
dass der begutachtende Facharzt des Y.___, Dr. med. A.___, am 14. Februar 2011 bloss einen unauffälligen psychopathologischen Befund erheben und keine psychische Störung diagnostizieren konnte, welche geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen (Urk. 12/82 S. 82-85),
dass in den Akten kein Hinweis auf das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigenden psychischen Störung zu finden ist,
dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, weshalb und inwiefern das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sein sollte,
dass der Beschwerdeführer auch im übrigen nicht dartut, weshalb das Y.___-Gutachten - dessen Ergebnisse mit den Erkenntnissen des Kreisarztes übereinstimmen -nicht beweiskräftig sein sollte, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er gegen den (damaligen) Chefarzt der Abklärungsstelle ein Strafverfahren wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen zu seinen Lasten angestrengt hätte,
dass für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte, wobei die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen hat,
dass in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen ist, das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde, da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden mit seiner Haupterwerbstätigkeit im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 77'558.-- (Urk. 12/14: 13 x Fr. 5'966.--) und mit seiner Nebenerwerbstätigkeit ein solches von Fr. 14'040.-- (Urk. 12/25: 13 x Fr. 380.-- + Fr. 700.--) erzielt hätte,
dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hatte, er erziele mit seiner Haupterwerbstätigkeit jährliche Einkünfte von ungefähr Fr. 74'000.-- und mit zwei Nebenerwerbstätigkeiten solche von Fr. 13'660.-, mithin erziele er Einkünfte von insgesamt Fr. 87'660.-- pro Jahr (Urk. 12/3),
dass dem Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2012 die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist,
dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Profilen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (BGE 129 V 472),
dass bei einem Invalideneinkommen von Fr. 61'184.-- im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 91'598.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'414.--, entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 33 % resultiert,
dass selbst dann, wenn dem Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 98'290.-- zugrundegelegt würde - was indes nicht naheliegt, da aufgrund der Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall regelmässig Überstunden geleistet hätte -, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultierte,
dass somit nicht zu beanstanden ist, wenn die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer auszurichtende Rente per 31. Juli 2009 befristete (drei Monate nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).