Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00655




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, war seit 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG als Bauleiter tätig, als er sich am 30. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 5.4).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/12-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/19-20) bei.

    Mit Vorbescheid vom 15. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/23). Dagegen erhob dieser am 4. Dezember 2011 Einwände (Urk. 7/24 = Urk. 7/25).

    Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/32 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
21. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 26. März 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 15) und am 2. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 11. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-stellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es habe vom 18. Januar 2010 bis längstens 31. Dezember 2010 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. Januar 2011 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, womit kein Rentenanspruch habe entstehen können (S. 1). Die frühere Tätigkeit als Selbständigerwerbender sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben worden und in der jetzigen Tätigkeit bestehe keine Erwerbseinbusse (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die SUVA (!) verkenne, dass der 2009 eingetretene Geschäftsrückgang vorübergehender Art gewesen sei (S. 3 Ziff. 4). Die Z.___ habe sich ab 2009 mit Aufträgen stark zurückgehalten, weil sie im Zusammenhang mit der neuen Glasfasernetz-Technologie den Bau der bisherigen herkömmlichen Systeme vorübergehend eingestellt habe, bis die neue Strategie vorgelegen habe. Ab 2010 / 2011 wäre das Auftragsvolumen sodann wieder mit demjenigen von 2009 zu vergleichen gewesen (S. 3 f.).

    Anfang 2009 sei es zu einem Auftragsrückgang gekommen, deshalb habe er per Februar 2009 Kurzarbeitsentschädigung beantragt (S. 4 Ziff. 5). In seiner bisherigen Tätigkeit sei er durch das Leiden im linken Knie zunehmend behindert worden, deshalb habe er die Auftragsflaute genutzt, um sich einer Operation zu unterziehen (S. 4 f. Ziff. 6). Bei seiner jetzigen Tätigkeit als Bauleiter und vorwiegend im Büro handle es sich - im Unterschied zur früheren und gemessen am vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil - um eine behinderungsangepasste (S. 5 Ziff. 7).

    Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf die von 2005 bis 2008 erzielten Einkommen abzustellen und der Betrag von Fr. 193‘475.-- einzusetzen. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 77‘540.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 60 % (S. 5 f. Ziff. 8-9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.4) erfüllt ist, und wie es sich mit dem Valideneinkommen verhält, was davon abhängt, ob die Geschäftsaufgabe des Beschwerdeführers als gesundheitlich oder als wirtschaftlich bedingt einzustufen ist.

    Nachdem sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur zweitgenannten Frage geäussert hat, ist auf diese zuerst einzugehen.

    Unbestritten ist, dass bei einem allfälligen Einkommensvergleich von einem In-valideneinkommen von Fr. 77‘540.-- auszugehen ist.

    


3.

3.1    Am 11. März 1969 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren und zog sich eine Fraktur des linken Oberschenkels zu, die am
17. März 1969 operiert wurde (Urk. 7/19/255). Ab 25. August 1969 war er wieder zu 50 % und ab 29. September 1969 zu 100 % als Apparateschlosser erwerbstätig (Urk. 7/19/252-253 S. 1 oben). Von Seiten des Kreisarztes wurde im Oktober 1969 festgehalten, der Versicherte könne seine Arbeit im bisherigen Rahmen weiterführen, solle aber noch keinen Sport treiben (Urk. 7/19/252-253 S. 2).

    Im April 1971 wurde eine Korrekturosteotomie vorgenommen (Urk. 7/19/225), da die Fraktur in einer Fehlstellung konsolidiert gewesen war (Urk. 7/19/234-236 S. 3 oben).

    Eine kreisärztliche Untersuchung im November 1979 ergab eine Femoropatellararthrose und eine beginnende Gonarthrose links sowie eine volle Arbeitsfähigkeit, verbunden mit der Empfehlung zum Fallabschluss (Urk. 7/19/170-171 S. 2 Mitte).

3.2    Am 11. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Rückfallmeldung ein und führte aus, da er täglich starke Schmerzen im linken Bein verspüre, habe er seine Hausärztin aufgesucht, die ihn im Juli 2009 zur weiteren Abklärung zu Dr. A.___ geschickt habe (Urk. 7/19/163).

3.3    Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. September 2009 (Urk. 7/19/162) über die am 23. Juni 2009 erfolgte Konsultation (Ziff. 1), nannte als Diagnose eine posttraumatische Gonarthrose links (Ziff. 5) und verneinte eine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).

3.4    Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie, berichtete am 3. Juli 2009 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/19/159-160). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- posttraumatische Gonarthrose bei Status nach Femurfraktur links 1969 mit konsekutiver Osteosynthese

- Status nach Korrektur-Osteotomie mit Spongiosaplastik 1971, Materi-alentfernung (ME) 1973

- Status nach Arthrographie Kniegelenk 1979

    Dr. A.___ führte unter anderem aus, zwar habe sich eine massive Gonarthrose entwickelt; er denke jedoch, aufgrund des Leidensdruckes sei momentan eine Knie-Prothesen-Implantation noch nicht indiziert (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit machte er nicht.

3.5    Am 22. März 2010 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeits-unfähigkeit von 50 % als Fernmeldetechniker auf Leitern und in Schächten
ab 18. Januar 2010 (Urk. 7/19/155).

    Am 1. Juni 2010 implantierte Dr. A.___ eine Knie-Totalprothese links (Urk. 7/19/123).

    Am 31. August 2010 attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % vom 18. Januar bis 30. Mai 2010 und von 100 % ab 31. Mai 2010 für zirka 5 Monate postoperativ (Urk. 7/19/73-74 Ziff. 4).

    Im Unfallschein vermerkte Dr. A.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten für die berufliche Tätigkeit als Fernmeldespezialist (Urk. 7/15/1 = Urk. 7/117/2):

- am 5. Februar und 10. März 2010: 50 % ab 18. Januar

- Operation: 100 % ab 1. Juni

- am 8. Juli und 12. August 2010: 100 % ab 1. Juni

- am 29. September 2010: 20 % ab 1. November

    Die von Dr. A.___ für die angestammte Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit war somit: 50 % vom 18. Januar bis 31. Mai 2010, 100 % vom 1. Juni bis
31. Oktober 2010, 20 % ab 1. November 2010.

3.6    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 20. September 2011 (Urk. 7/12) als Diagnose einen Status nach Knie-Totalprothesen-Implantation nach Voreingriffen (Ziff. 1.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Baustellenleiter von 50 % vom 18. Januar bis 30. Mai 2010, von 100 % vom 1. Juni bis 30. Oktober 2010 und von 0 % ab 1. November 2010 (Ziff. 1.6).

3.7    Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 15. September 2011 (Urk. 7/13) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. August 2011 (Ziff. 1.2), der Patient sei ihm erst seit kurzem bekannt (Ziff. 1.11).


4.

4.1    Gemäss IK-Auszug vom 20. September 2011 (Urk. 7/14) erzielte der Beschwer-deführer in den nachstehend genannten Jahren praktisch ausschliesslich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit:

Jahr

Fr.

1999

30‘200

2000

30‘200

2001

31‘500

2002

222‘700

2003

186‘600

2004

169‘800

2005

200‘700

2006

177‘100

2007

186‘500

2008

209‘600

2009

44‘300

4.2    Der Jahresrechnung 2009 der D.___ (Urk. 7/28 = Urk. 16/1) sind unter anderem folgende Angaben (in gerundeten Fr.) zu entnehmen (S. 3):


2008

2009

Erlös aus Arbeit

348‘613

118‘669

Kurzarbeitsentschädigung

-

20‘381

Löhne + Sozialleistungen

84‘506

50‘732

Erfolg

198‘647

27‘561

4.3    Am 25. Februar 2009 meldete die D.___ für voraussichtlich 15. Februar bis 30. April 2009 Kurzarbeit an (Urk. 16/7), dies für einen Arbeitnehmer (Ziff. 2). Zur Begründung führte sie aus, ausschlaggebend sei in erster Linie die wirtschaftliche und finanzielle Situation; betroffen sei auch die Z.___ als Auftraggeberin, deren Investitionsbudget drastisch gekürzt worden sei (Ziff. 11a). Wenn der Voranschlag überholt sei, werde ein neuer Zweijahresvertrag 2009-2011 unterzeichnet (Ziff. 12).

    Am 15. April 2009 stellte sie einen Fortsetzungsantrag für die Zeit ab 1. Mai 2009 (Urk. 16/9).

    Am 16. Oktober 2009 stellte sie einen weiteren Antrag für die Zeit ab 1. Oktober 2009 (Urk. 16/11) und führte unter anderem aus, im Moment seien keine neuen Aufträge vorhanden (Ziff. 10c) und es sei ungewiss, wann die geschilderte Situation bereinigt sein sollte (Ziff. 10d). Gleichzeitig gab sie an, es sei ein neuer Zweijahresvertrag 2009-2011 unterzeichnet (Ziff. 12).

4.4    Am 29. September 2010 fand eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt, über die am 30. September 2010 berichtet wurde (Urk. 7/19/66-69). Dabei führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, aufgrund dessen, dass 2009 im Geschäft ein massiver Arbeitsverlust bestanden habe, habe er sich entschieden, die Knie-Totalprothesen-Versorgung zu forcieren (S. 2 Mitte).

    Er habe bis Frühling 2010 zwei Angestellte gehabt. Aufgrund der Forcierung der Knie-Totalprothese habe er seinen Geschäftsinhalt aufgegeben und per Mai 2010 seinen letzten Mitarbeiter an eine andere Firma vermitteln können (S. 1 oben).

    Da er in seiner ursprünglichen selbständigen Erwerbstätigkeit häufig Leitern besteigen, Deckel mit Kraft stemmen und knien müsse, sei ihm diese nicht mehr möglich. Entsprechend habe er sich umorientiert. Es bestehe nun seitens der Z.___ das Angebot, ihn per 1. November 2010 als Bauleiter zu beschäftigen; Verhandlungsbasis sei aktuell ein Pensum von 80 % (S. 2 unten).

    Das Geschäft könne er nicht verkaufen, weil es keine Interessenten gebe (S. 4 Mitte).

4.5    Am 26. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer in einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin unter anderem aus, er habe am 1. November 2010 die geplante Tätigkeit aufgenommen, damals noch zu 80 % in Form eines Stundenlohnes als Selbständigerwerbender. Seit 1. Januar 2011 sei er nun zu 100 % bei der Y.___ festangestellt. Sein eigenes Geschäft werde er per Ende März 2011 auflösen (Urk. 7/19/35-36 S. 1).

4.6    Gemäss den entsprechenden Einträgen im Handelsregister wurde die „E.___“ am 3. März 2011 gelöscht (Urk. 22) und wurde am 7. März 2011 die „D.___ GmbH“ mit einem Stammkapital von Fr. 20‘000.-- und einem einzigen Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (Urk. 23).

4.7    Im Rahmen einer Besprechung am 22. August 2011 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, seit der Aufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG übe er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr aus; seine Firma habe er verkauft und stehe dem neuen Besitzer noch, unentgeltlich, für Rat zur Verfügung (Urk. 7/19/15-16 S. 2 Mitte).


5.

5.1    Die erwerblichen Unterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer ab 2002 ein einträgliches Geschäft betrieb und ein jährliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 179‘000.-- erzielte, dies bis und mit 2008. Im Jahr 2009 brach das selbständig erzielte Einkommen jedoch um drei Viertel ein und betrug noch Fr. 44‘300.-- (vorstehend E. 4.1). Der im Jahresabschluss ausgewiesene Erfolg reduzierte sich sogar von 2008 auf 2009 um rund 86 % (vorstehend E. 4.2).

    Der Grund dafür lag - unbestrittenermassen - in entsprechenden Entscheidungen der Z.___ als seit jeher einziger Auftraggeberin.

    Der Beschwerdeführer beantragte (und erhielt sodann) erstmals im Februar 2009 und ein zweites Mal ab Mai 2009 Kurzarbeitsentschädigung. In den beiden Gesuchen führte er unter anderem aus, dass nach erfolgter Klärung der Strategie der Z.___ ein neuer Zweijahresvertrag 2009-2011 unterzeichnet werde. Im dritten Gesuch, die Zeit ab Oktober 2009 betreffend, gab er zwar an, der genannte Vertrag sei unterzeichnet, gleichzeitig aber auch, es seien keine neuen Aufträge vorhanden und es sei ungewiss, wann die Situation bereinigt sein sollte (vorstehend E. 4.3).

5.2    Vorausgesetzt, die Angabe des Beschwerdeführers im Oktober 2009, es sei ein neuer Zweijahresvertrag 2009-2011 unterzeichnet worden, war zutreffend, so lässt seine im gleichen Zeitpunkt gemachte Angabe, die Situation sei weiterhin nicht bereinigt und es seien keine neuen Aufträge vorhanden, darauf schliessen, dass der neue Vertrag auf absehbare Zeit - möglichweise bis Ende 2011 - keine mit der früheren vergleichbare Auftragslage erwarten liess.

5.3    Gemäss seinen eigenen Angaben vermittelte der Beschwerdeführer seinen letzten Mitarbeiter per Mai 2010 an eine andere Firma (vorstehend E. 4.4). Wie es sich mit einem zweiten Mitarbeiter verhielt, ist nicht restlos klar: Einerseits erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis im Frühling 2010 zwei Angestellte gehabt (vorstehend E. 4.4). Andererseits beantragte er im Jahr 2009 Kurzarbeit für lediglich eine Person (vorstehend E. 4.3) und schon im Jahr 2008 betrug der Ausgabenposten „Löhne und Sozialleistungen“ nur rund Fr. 84‘506.--, was auf nur einen Angestellten schliessen lässt, es sei denn, es hätte sich um zwei Teilpensen oder extrem niedrige Löhne gehandelt.

    Jedenfalls ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Personalpolitik, dass er seinen Betrieb zirka Ende April 2010 eingestellt hat. Das ist auch insofern plausibel, als kaum ein Kleinbetrieb das Ausbleiben von Aufträgen seitens der einzigen Auftraggeberin während mehr als einem Jahr verkraften dürfte. Dass auch keine ermutigenden Perspektiven bestanden, zeigt sich schliesslich darin, dass der Beschwerdeführer noch im September 2009 keine Interessenten für den Kauf seiner Firma hatte (vorstehend E. 4.4) und dass die schliesslich gegründete Nachfolgefirma mit dem minimalen Gesellschaftskapital ausgestattet war (vorstehend E. 4.6).

5.4    Die medizinischen Unterlagen zeigen, dass die erste Arztkonsultation wegen Kniebeschwerden Ende Juni 2009 erfolgte (vorstehend E. 3.3). Der Anfang Juli 2009 konsultierte Chirurg stellte eine massive Gonarthrose fest, attestierte aber keine Arbeitsunfähigkeit und erachtete eine Operation als noch nicht indiziert (vorstehend E. 3.4). Ab 18. Januar 2010 wurde sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, am 1. Juni 2010 die Knieprothese implantiert, und ab
1. November 2010 wurde für die angestammte selbständige Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % - mithin wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % - attestiert (vorstehend E. 3.5): für die Tätigkeit als Bauleiter wurde ab
1. November 2010 sogar eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorstehend 3.6).

5.5    Den Verlauf der Kniebeschwerden betreffend ist zu bedenken, dass bereits 1979 eine beginnende Gonarthrose bestand (vorstehend E. 3.1) und dass es sich dabei um ein progredientes Leiden handelt, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich allmählich und zunehmend bemerkbar machen dürften und nicht - wie etwa ein Unfall - schlagartig. Insofern ist von erheblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis und mit 2008 ein Erwerbseinkommen in sehr nennenswerter Höhe zu erzielen vermochte, was bei der gegebenen Betriebsgrösse (1-2 Angestellte) nicht ohne seinen persönlichen Einsatz erfolgt sein kann. Für das Folgejahr (2009) sind zwar Kniebeschwerden aktenkundig, aber keine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit. Eine Teilarbeitsunfähigkeit wurde erst ab Januar 2010 attestiert, dann wurde die Prothese implantiert, und ab November 2010 betrug die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit wieder 80 %.

    Somit handelte es sich bei den Kniebeschwerden um eine sich je nach Umständen in unterschiedlicher Schärfe präsentierende Problematik. Die Operation vom 1. Juni 2010 kann zwar nicht gerade als Wahleingriff bezeichnet werden, war jedoch bezüglich des Zeitpunkts in einem erheblichen Mass dem Willen und der Disponibilität des Beschwerdeführers anheimgestellt.

5.6    Würdigt man die erwerblichen und die gesundheitlichen Aspekte gesamthaft, so wird deutlich, dass in einer ersten Phase (2009) die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auftraten, deren Perspektiven den Beschwerdeführer veranlassten, sein Geschäft im Frühjahr 2010 aufzugeben. Erst in der Folge gewann die Knieproblematik die Bedeutung, welche zur Prothesenversorgung Mitte 2010 führte.

    Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selber, wonach er sich aufgrund des massiven Arbeitsverlusts 2009 entschieden habe, die Knie-Total-Prothesen-Versorgung zu forcieren (vorstehend E. 4.4) beziehungsweise, dass er die Auftragsflaute genutzt habe, um sich (2010) der Knieoperation zu unterziehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Noch Mitte 2009 legte gemäss ärztlicher Einschätzung der Leidensdruck keine Operation nahe (vorstehend E. 3.4); erst 2010 entschied sich der Beschwerdeführer - aufgrund der Auftragsausfälle von 2009 - (nebst der Geschäftsaufgabe) für eine Knieoperation (vorstehend E. 4.4).

    Es führte mithin nicht das Knieleiden zur Geschäftsaufgabe, sondern das Ausbleiben von Aufträgen führte zur Geschäftsaufgabe im Frühjahr 2010, und es trat alsdann das Knieleiden, das bis Ende 2008 Jahreseinkommen von bis zu Fr. 209‘600.-- nicht entgegen gestanden hatte und bis Ende 2009 keine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hatte, in den Vordergrund.

5.7    Die Frage, ob wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründen zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der anschliessenden Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geführt haben, ist nach Lage der Akten klar beantwortet. Auslöser der hier interessierenden Veränderungen war das Ausbleiben von Aufträgen seitens der Z.___ und die daraus folgende Geschäftsaufgabe.

    Der aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Statuswechsel hat zur Folge, dass für eine allfällige Invaliditätsbemessung von der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nachdem unbestritten ist, dass er in seiner jetzigen unselbständigen Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig ist, besteht keine Invalidität.


6.    Auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt (vorstehend E. 2.1), ist unter den gegebenen Umständen nicht mehr einzugehen.

    Es besteht kein Rentenanspruch, die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, unter Beilage von Kopien der Urk. 22-23

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 22-23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher