Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00656




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, von Beruf Lagerist, erlitt am 22. November 2003 einen Autounfall, als er mit seinem Auto einem von rechts kommenden Fahrzeug auswich und mit einem Inselschutzpfosten kollidierte. Der Versicherte klagte nach diesem Ereignis über zunehmende Schulterschmerzen rechts, später auch links, sowie über Schmerzen in den Oberarmen mit Ausstrahlung in beide Unterarme. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 26. Juli 2005 per 31. August 2005 ein, mit der Begründung, es seien keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr auszumachen (Urk. 7/12/32-34). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SUVA am 22. November 2005 ab (Urk. 7/12/2-10). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. April 2007 abgewiesen (Prozess Nr. UV.2006.0073).


2.    

2.1    Bereits im April 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 7/15), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6; Urk. 7/13-14), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/9), sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/12) bei. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen IV-Rente für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. August 2005 in Aussicht (Urk. 7/25). Dieser liess am 17. November 2006 durch Rechtsanwalt Meier Rhein Einwand erheben (Urk. 7/31). Nach Beizug der aktuellen SUVA-Akten (Urk. 7/45) verfügte die IV-Stelle am 7. März 2008 und sprach X.___ für den Zeitraum 1. November 2004 bis 30. November 2005 eine ganze IV-Rente zu (Urk. 7/48; Urk. 7/52-53).

2.2    Im Juli 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/59). Nach der Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2008 mit, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, da nicht glaubhaft dargetan sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 7. März 2008 in massgebender Weise verändert hätten (Urk. 7/68). Seitens des Versicherten wurden dagegen keine Einwände erhoben. Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 3. Dezember 2008 im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/71).

2.3    Im November 2009 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Nach Einholung von Arztberichten (Urk. 7/78-80; Urk. 7/82; Urk. 7/84; Urk. 7/86) teilte die IV-Stelle am 16. Dezember 2010 mit, es sei eine bidisziplinäre medizinische Abklärung notwendig (Urk. 7/88). Am 16. März 2011 erfolgte eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und am 27. April 2011 eine psychiatrische Begutachtung in der Z.___ durch Dr. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Am 4./5. April 2011 fand ausserdem eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim B.___ statt. Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten mit Einschluss der EFL-Testergebnisse wurde am 7. April/13. Mai 2011 erstattet. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Lagerist bei der C.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit, hingegen in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist (Urk. 7/95-98). Mit Vorbescheid vom 25. August 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/103). Dieser liess sodann am 6. September 2011 durch die Sozialen Dienste der Gemeinde D.___ Einwand erheben (Urk. 7/105). Nachdem die IV-Stelle zunächst aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten eingeholt hatte (Urk. 7/109, Urk. 7/112-114), gab sie am 31. Januar 2012 bei Dr. Y.___ ein rheumatologisches Verlaufsgutachten in Auftrag, welches am 5. April 2012 erstattet wurde. Dieses Gutachten ging nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (Urk. 7/119). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 12. Juni 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2012 Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Am 20. August 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. August 2012 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Erklärung darüber, ob er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 8). Dieser erklärte daraufhin in einer Stellungnahme vom 21. September 2012, er halte an seiner Beschwerde fest (Urk. 10).

4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).


2.    

2.1    Die medizinische Aktenlage nach dem Unfallereignis im November 2003 bis zur Erstattung des rheumatologischen Gutachtens durch Dr. Y.___ am 7April 2011 wurde in eben diesem Gutachten umfassend zitiert (Urk. 7/97/4-51). Darauf wird verwiesen.

2.2    

2.2.1    Dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von DrY.___/Dr. A.___ vom 7. April/13. Mai 2011 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/98/9):

- Schmerzen beider Schultern, bei

- Rechts: transmurale Ruptur der Suspinatussehne (10x12mm) mit schwerer Tendinopathie der Bizepssehne mit erheblicher Partialruptur (Arthro-MRI 12/2010);

- Links: ausgedehnte transmurale Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit deutlichen fettigen Muskelatrophien (M. supraspiantus Grad II-III, M. infraspinatus Grad III) mit Bizepstendinopathie, Subscapularisoberrandläsion und Pulleyläsion (im wesentlichen unverändert seit 10/2009 ([Arthro-MRI 03/2011 gegenüber Arthro-MRI 10/2009]).

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt:

- Status nach anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4);

- Status nach intermittierenden Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen, zuletzt im Herbst 2010, gegenwärtig remittiert;

- Adipositas Grad I (BMI 31.7 kg/m2);

- zervikale und lumbale Schmerzen, bei

- unauffälligem klinischem Befund ohne radikuläre Zeichen, und

- geringen degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS (Röntgen 03/2011;

- Status nach Autounfall 11/2003, mit

- Kontusion der rechten Schulter und der rechten Flanke;

- Hypercholesterinämie

- ED 08/2004, damals 7.5 mmol/l

- 11/2007: 8.7 mmol/l

- 03/2011: 6.1 mmol/l.

2.2.2    In ihrer interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98/9-10) führten die Gutachter aus, die angestammte Tätigkeit in der C.___ könne der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 22. November 2003 nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit mit Hantieren/Sortieren von Leergebinde, welche ihm von der C.___ im September 2004 angeboten worden sei, sei ihm jedoch stets zumutbar gewesen. Auch in anderen adaptierten Tätigkeiten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf die Frage, welche Arbeiten dem Leiden ideal angepasst seien, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion beider Schultergelenke limitiert sei. Er könne nur Lasten bis 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Was die Prognose betreffe, sei diese hinsichtlich Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit günstig.

2.2.3    Die Rheumatologin Dr. Y.___ hielt in ihrer Beurteilung (Urk. 7/97/67-71) fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen kräftigen Mann. Er klage über Schmerzen in beiden Schultern, rechts mehr als links, sowie im Nacken und in der LWS. In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund gewesen. Die HWS und LWS hätten sich normal beweglich dargestellt. Radikuläre Zeichen seien nicht auszumachen gewesen. Die Untersuchung der beiden Schultern sei wegen mangelnder Kooperation und heftiger Abwehr nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer die Schultern jedoch weitgehend normal bewegt. In den bildgebenden Untersuchungen der beiden Schultern hätten sich die oben genannten Befunde dargestellt. Die Röntgenuntersuchungen der HWS und der LWS (03/2011) hätten geringe degenerative Veränderungen als wesentlichste Befunde gezeigt. In der Blutuntersuchung habe sich die seit Jahren bekannte Hypercholesterinämie deutlich gebessert. Von den vier im Blut geprüften Medikamenten seien zwei im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Die beiden anderen angegebenen Medikamente hätten gänzlich gefehlt. Die vorhandenen Befunde vermöchten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine adaptierte Tätigkeit zu einem 100%-Pensum auszuüben.

    Seit der stationären Rehabilitation in E.___ (August bis Oktober 2004) hätten sich die Beschwerden im Nacken und lumbal weder klinisch noch bildgebend wesentlich verändert. Die objektivierbaren vertebralen Befunde seien weiterhin gering. Im August 2005 habe Dr. F.___ eine Ultraschalluntersuchung beider Schultern durchgeführt. Dabei habe er eine Teilruptur des M. supraspinatus rechts mit einer Länge von 15 mm festgestellt. Auch links sei eine sehr inhomogene Textur der Supraspinatussehne vorhanden gewesen. Die lange Bizepssehne habe rechts eine unscharfe Textur gezeigt, links sei sie damals unauffällig gewesen. Die beiden angewendeten Untersuchungsverfahren der Schultern seien nicht gleichwertig, insbesondere beim im Juni 2005 angewandten Ultraschallsystem ohne Doppler. Goldstandard bei der bildgebenden Untersuchung der Schulter sei das Arthro-MRI, eine Ultraschalluntersuchung sei dieser eindeutig unterlegen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Untersuchungsmethoden habe sich der bildgebende Befund der rechten Schulter gegenüber Juni 2005 kaum verändert. In der linken Schulter seien im Juni 2005 im Supraspinatus-Bereich intramurale partielle kleinste Faserrupturen mit Zeichen einer chronischen subacromialen Bursitis sichtbar gewesen. In der Arthro-MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks im Oktober 2009 und kaum verändert in der Kontrolle im März 2011 habe sich eine ausgedehnte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit Bizepstendinopathie gefunden. Offensichtlich habe sich der Zustand vor allem der Supraspinatus- und Infraspinatussehne links seit Juni 2005 verschlechtert. Dies habe auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Nach der Rehabilitation im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer in einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne überwiegende Überkopfarbeit als ganztags arbeitsfähig eingestuft worden. Etwa ab Januar 2009 habe er über zunehmende Beschwerden in der linken Schulter geklagt. Im Oktober 2009 sei die Verschlechterung bildgebend dokumentiert worden. Gesamthaft sei deshalb ab Januar 2009 nur noch in einer leichten Tätigkeit ohne wesentliche Schulterbelastung mit Hantieren von Lasten bis 10 kg von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    Was die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms betreffe, seien die angegebenen Beschwerden zu wenig ausgedehnt, insbesondere fehle die Angabe von beidseitigen Schmerzen in den unteren beiden Quadranten. Die Dolorimetrie verlaufe normal.

    Im Blut seien das Antihypertensivum Lisinopril und das Medikament Lyrica gegen neuropathische Schmerzen im therapeutischen Bereich vorhanden gewesen. Dagegen hätten das Antidepressivum Mianserin und das Schmerzmittel Dafalgan nicht nachgewiesen werden können. Bei der langen Eliminationshalbwertszeit von 19 bis 61 Stunden sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Mianserin – entgegen seinen eigenen Angaben – schon seit (mindestens) mehreren Tagen nicht mehr gebraucht habe. Es sei davon auszugehen, dass, wenn der Beschwerdeführer sich wirklich derart krank einschätzte, er ohne weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde.

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion beider Schultergelenke limitiert. Aus der Funktionseinschränkung eines Schultergelenks könnten sich Limitierungen in der Positionierung der Hand im Raum oder beim Einsatz der Hand über Brust-/Schulter-Kopfniveau ergeben. Oft sei die Fähigkeit, Leitern und Gerüste zu besteigen bzw. auf solchen zu arbeiten eingeschränkt. Ebenfalls könnten Behinderungen beim Manipulieren bestehen, das Heben und Tragen von Lasten sei oft nur noch körpernah möglich. Allenfalls könnten schwerere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden. Die zumutbaren Maximallasten seien konkret anzugeben. Der Beschwerdeführer sei in der Lage Lasten bis 10 kg zu hantieren (leichtes Belastungsniveau).

    In Tätigkeiten, die dem betreffenden Profil entsprechen würden, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig bzw. habe für solche Tätigkeiten gar nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die angestammte Tätigkeit bei der C.___ sei seit November 2003 nicht mehr ausübbar. Die Arbeit mit Hantieren/Sortieren von Leergebinde, welche dem Beschwerdeführer von der C.___ im September 2004 angeboten worden sei, sei ihm jedoch stets zumutbar gewesen. Die Prognose sei aus rheumatologischer Sicht günstig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im April 2017 zu 100 % ausüben könne.

2.2.4    Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung aus, aufgrund der anamnestischen Angaben seien beim Beschwerdeführer weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen festzustellen. Dieser sei regelrecht eingeschult worden, habe über sieben Jahre die Primarschule besucht, sei militärtauglich gewesen und damit könnten sowohl Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen in der Kindheit und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen, seine Kindheit sei ohne besondere traumatische Ereignisse verlaufen und im Erwachsenenalter habe er über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, namentlich habe er in zwei Firmen über je 15 Jahre gearbeitet. Anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien vor dem Unfall 2003 weder aktenmässig dokumentiert noch anamnestisch erhoben worden und damit könnten sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch sonstige psychiatrische Erkrankungen ausgeschlossen werden. Seit dem Unfall und insbesondere nach dem Verlust der Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer unter mehrfachen psychischen Belastungen gestanden (eigene Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit der Ehefrau, Kinder in der Ausbildung, anhaltende Schmerzen und schmerzbedingte Schlafstörungen), was bei ihm sowohl anamnestisch als auch aktenmässig insbesondere während des Aufenthalts in der E.___ (23. August bis 1. Oktober 2004) und unmittelbar nach dem Klinikaufenthalt zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Ängsten und erheblichen depressiven Reaktionen geführt habe. Bei organisch nicht ausreichend erklärbaren Schmerzen und bereits erheblich belastender psychosozialer Situation sei es beim Beschwerdeführer auch zur Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen, die aktenmässig mehrmals dokumentiert worden sei. Er stehe seit dem Austritt aus der E.___ in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. G.___. Die fachlich offenbar sehr kompetent durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung habe einerseits die weitere Verschlechterung des psychischen Zustands verhindert, und andererseits zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geführt. Dem Beschwerdeführer sei im Bericht von Dr. G.___ vom 8. März 2006 ab 1. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Im Bericht vom 10. September 2010 habe der behandelnde Psychiater ab diesem Datum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben aufgrund der Konzentrationsminderung und Fixierung auf die Schmerzen. Gestützt auf die Angaben von Dr. G.___ sei somit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Dezember 2005 und 10. September 2010 nicht eingeschränkt gewesen sei. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 27. April 2011 habe sich der Beschwerdeführer abgesehen von leichter Gedankeneinengung auf die Schmerzen und Resignation ganz unauffällig präsentiert. Während der einstündigen Exploration seien keine Einschränkungen der wichtigsten psychokognitiven Funktionen erkennbar gewesen (Gedächtnisfunktion, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik). Testpsychologisch hätten sich starke Defizite gezeigt, welche in grosser Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden. Die Testergebnisse könnten deshalb nicht als aussagekräftig gelten. Was die Familiensituation des Beschwerdeführers betreffe, habe sich diese zumindest hinsichtlich seiner Kinder stabilisiert. Damit seien bei ihm keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungen mehr festzustellen und die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung deshalb nicht mehr erfüllt. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung weder eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Zeit lang unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie intermittierend unter Anpassungsstörungen gelitten, die sich aber unter der fachlich kompetenten Behandlung und Stabilisierung der psychosozialen Situation zumindest hinsichtlich seiner Kinder zurückgebildet hätten. Damit könne auch die von Dr. G.___ im September 2010 angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigt werden. Unter konsequenter Weiterführung der erfolgreichen psychiatrischen Behandlung sei von der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit und somit von einer günstigen Prognose auszugehen.

2.2.5    Dem Bericht des B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 7/95) betreffend die EFL-Testung vom 4./5. April 2011 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung zu beobachten gewesen sei, weshalb die Testergebnisse für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Nach Angaben des Beschwerdeführers liege die Arbeit als Lagerist gemäss Klassifikation nach Belastung (DOT-Kategorie) bei einer schweren Arbeit (bis 25 – 45 kg). Die Leistungsfähigkeit, die er im Rahmen der Testungen demonstriert habe, entspreche einer leichten Arbeit. Er habe Gewichte bis max. 10 kg hantiert, bevor er sich selbstlimitiert habe. Es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte. Die Anforderungen an die Tätigkeit als Lagerist erfülle er indes nicht.

2.3    Nach der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung vom 16. März/27. April 2011 präsentiert sich folgende medizinische Aktenlage:

2.3.1    Am 6. Mai 2011 wurde in der H.___ eine Operation durchgeführt (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschetten-rekonstruktion, subacromiales Débridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts). Intraoperativ wurde dabei eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit einer Grösse von knapp einem Zentimeter sowie eine schwere Tendinopathie der Bizepssehne diagnostiziert. Der Infraspinat- und Subscapularismuskel hätten sich unauffällig dargestellt (Urk. 7/119/44-45).

2.3.2    Am 20. Juni 2011 berichtete die H.___, der postoperative Verlauf sei normal bis auf eine leichte Schultersteife (Urk. 7/119/48). Eine weitere Verlaufskontrolle vom 15. August 2011 ergab ebenso einen zufriedestellenden postoperativen Verlauf (Urk. 7/119/49).

2.3.3    Mit Arztbericht vom 6. September 2011 hielt Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, fest, die Rehabilitation zur Mobilisation und Steigerung der Belastbarkeit im rechten Schultergelenk laufe, zeige aber nur geringe Fortschritte, so dass zusammen mit der vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion links die Prognose bezüglich Wiedereinsatz in einem körperlich die Arme stark belastenden Beruf sehr schlecht sei. Ein Einsatz in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit wie im Büro sei aufgrund der Voraussetzungen (Alter, Sprachkenntnis, Ausbildung) unrealistisch. Der Beschwerdeführer bleibe voraussichtlich bis zum Erreichen des Pensionsalters arbeitsunfähig (Urk. 7/109).

2.3.4    In ihrem Arztbericht vom 2. Dezember 2011 gab die H.___ an, in der Dreimonatskontrolle habe noch eine leichte Reststeifigkeit bestanden, welche die noch vorhandenen Restbeschwerden hinreichend erklärten. Rein in Bezug auf die durchgeführte Schulteroperation sei es grundsätzlich so, dass Patienten nach 3 – 4 Monaten wieder leichte Tätigkeiten durchführen könnten (Urk. 7/114).

2.3.5    In ihrem Arztbericht vom 16. Februar 2012 führte die H.___ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der letzten Kontrolle am 30. Januar 2012 berichtet, dass das rechte Schultergelenk bezüglich Schmerzen und Beweglichkeit deutliche Fortschritte gemacht habe. Er besuche aktuell noch regelmässig die Physiotherapie. In Ruhe habe er soweit keine Beschwerden mehr. Bei Kräftigungsübungen in Abduktionsstellung verspüre er noch einen stechenden Schmerz im Schultergelenk. Ausserdem seien noch Einschränkungen in den Rotationsbewegungen vorhanden. Das Schulterrelief sei normal ohne Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Aufgrund der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sei eine Arbeitsaufnahme als Lagerist noch nicht möglich, es sei für weitere zwei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/118).

2.4    

2.4.1    In ihrem Verlaufsgutachten vom 5. April 2012 gab Dr. Y.___ – unter Berücksichtigung der Schulterarthroskopie rechts vom 6. Mai 2011 - eine unveränderte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie neu ausgedehnte chronische Schmerzen und eine arterielle Hypertonie auf. Nicht mehr erwähnt wird die Hypercholesterinämie (Urk. 7/119/33).

2.4.2    In ihrer Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der geklagten Beschwerden nach wie vor nicht erklären. Gleich wie im Rahmen der ersten Untersuchung vor einem Jahr habe der Beschwerdeführer die direkte Prüfung der Beweglichkeit der beiden Schultergelenke nicht zugelassen. Indirekt habe er in der rechten Schulter mindestens eine Flexion von 120° gezeigt. Die vier an seinen Armen gemessenen Umfänge seien seit der letzten Untersuchung vor einem Jahr gleich geblieben oder hätten sogar einen halben bis einen ganzen Zentimeter zugenommen. Eine langandauernde Schonung der Arme habe im vergangenen Jahr daher nicht stattgefunden. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine Muskelmasse von 44 % ergeben, welche trotz der Adipositas den Normwert von 40 % etwas übertreffe. Eine MR-Untersuchung des Beckens im Dezember 2011 habe im Wesentlichen einen altersentsprechenden Befund gezeigt. Die vor einem Jahr festgestellte Hypercholesterinämie habe sich deutlich gebessert. Das Cholesterin sei nun fast normal. Der diastolische Blutdruck sei nun aber höher als vor einem Jahr. Das angegebene Antihypertensivum Lisinopril sei aktuell im Blut nur noch in Spuren nachweisbar, während es ein Jahr davor noch im therapeutischen Bereich gelegen habe. Vom angegebenen Schmerzmittel Dafalgan hätten sich neu Spuren im Blut gefunden, die allerdings deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs lägen. Von den beiden angegebenen Antidepressiva sei keines im Blut nachweisbar. Insgesamt habe die arthroskopische Behandlung der rechten Schulter im Mai 2011 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert. Unter Berücksichtigung seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung, den Resultaten der bildgebenden Untersuchungen sowie den Laborabklärungen sei er in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuüben.

    Im Vergleich zur Untersuchung vor einem Jahr hätten sich die Klagen des Beschwerdeführers ausgeweitet. Er gebe nun auch Schmerzen im Hüftbereich beidseits an, bei altersentsprechendem MRI-Bild des Beckens. In der Dolorimetrie seien nun 16 der 18 Tender Points pathologisch, während er ein Jahr zuvor nur acht pathologische Tender Points angegeben habe. Von den acht Kontrollpunkten seien nun sechs pathologisch (null vor einem Jahr). Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen zu interpretieren.

    Die Untersuchung der Medikamente in seinem Blut habe noch eine schlechtere Medikamenten-Compliance gezeigt als ein Jahr zuvor. Damals seien zwei der vier geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich vorhanden gewesen, jetzt hingegen habe keines der vier geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich nachgewiesen werden können. Vom Antidepressivum Mianserin hätten sich erneut keine Spuren im Blut gefunden. Bei der langen Eliminationshalbwertszeit von 19 bis 61 Stunden sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Mianserin – entgegen seinen eigenen Angaben – schon seit (mindestens) mehreren Tagen nicht mehr gebraucht habe.

    Was die Arbeitsfähigkeitsschätzung (inkl. Adaptionskriterien) betrifft, stellen sich die Angaben von DrY.___ im Vergleich zur Erstbegutachtung grundsätzlich als unverändert dar. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf führte die Gutachterin ausserdem aus, es sei anzunehmen, dass nach der arthroskopischen Behandlung der rechten Schulter am 6. Mai 2011 spätestens nach sechs Monaten in einer adaptierten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit anderen Worten am 6. November 2011. Die arthroskopische Behandlung habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, sie habe aber seine Arbeitsfähigkeit nicht verändert.


3.    

3.1    Die angefochtene Verfügung basiert einerseits auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Mai 2011. Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Davon abweichend hatte der behandelnde Psychiater Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. September 2010, basierend auf seiner letzten Untersuchung vom 13. August 2010, eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle, reaktiv auf Schmerzen, diagnostiziert; aufgrund einer Verminderung der Konzentration sowie der Fixierung auf die Schmerzen sei aus psychiatrischer Sicht bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 7/84). Die Beurteilung von Dr. G.___ vermag indes keine Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen zu erwecken. Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer habe eine Zeit lang unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie intermittierend unter Anpassungsstörungen gelitten, die sich aber unter der fachlich kompetenten Behandlung und Stabilisierung seiner psychosozialen Situation zurückgebildet hätten. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 27. April 2011 habe sich der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht abgesehen von leichter Gedankeneinengung auf die Schmerzen und Resignation ganz unauffällig präsentiert. Zu beachten ist auch, dass nach dem 10. September 2010 eine psychiatrische Behandlung nicht mehr dokumentiert ist. Es finden sich ab dem genannten Datum keine anderweitigen Einschätzungen, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung sprechen. Davon abgesehen wurde selbst von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht, dass die psychiatrischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend seien. Im Ergebnis ist mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.

3.2    Die angefochtene Verfügung stützt sich sodann andererseits auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 5. April 2012, in Verbindung mit dem Erstgutachten vom 7. April 2011, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100% arbeitsunfähig sei, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer hält diese Beurteilung für nicht nachvollziehbar. Er bringt vor, es sei fraglich, ob die Begutachtung in Kenntnis der ganzen medizinischen Sachlage vorgenommen worden sei. Die Unterlagen von Dr. I.___ und der H.___ seien unzureichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei zu beachten, dass die behandelnden Ärzte des H.___ vom 30. Januar bis 31. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten und ein weiteres Arztzeugnis von Dr. I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 31. Juli 2012 bescheinigt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin unverständlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Begutachtung durch Dr. Y.___ finden. Vielmehr muss aufgrund der sehr ausführlichen Anamnese im Erstgutachten vom 7. April 2011 davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Vorakten von der Gutachterin umfassend berücksichtigt wurden. Sodann ist festzustellen, dass Dr. Y.___ auch für die Verlaufsbegutachtung am 19. März 2012 die neusten Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung standen, womit als erstellt gilt, dass auch das Verlaufsgutachten in Kenntnis der gesamten medizinischen Sachlage erarbeitet worden ist. Was die Frage der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht betrifft, ist festzuhalten, dass die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Arztzeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis 31. März 2012 bzw. vom 30. April bis 31. Juli 2012 (Urk. 3/1-2) ausweisen, von vornherein nicht zum Bezug genommen werden können, da diese einzig eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten (schweren) Tätigkeit zu belegen vermögen. Zur zentralen Frage, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht, äussern sich die beiden Atteste nicht. Umgekehrt ist hingegen festzustellen, dass die Beurteilung von DrY.___, wonach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, in den Vorakten durchaus ihre Stütze findet. So wurde im Arztbericht der H.___ (Dr. J___/Dr. K.___) vom 7. März 2011 – also zeitlich sogar noch vor der Schulterarthroskopie vom 6. Mai 2011, welche gemäss DrY.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustands bewirkt habe - festgehalten, aus schulterchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine Bürotätigkeit bzw. für Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/97/86-87). Auffallend ist sodann der rund acht Monate nach dem Schultereingriff erstattete Bericht der H.___ (Dr. L.___/Dr. M.___) vom 16. Februar 2012, in welchem ausgeführt wird, aufgrund der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit wäre eine volle Arbeitsaufnahme als Lagerist noch nicht möglich, entsprechend sei für weitere zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 7/118). Mit dieser Beurteilung zieht die Klinik offenbar ernsthaft die Möglichkeit in Betracht, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Diese Einschätzung ist als ein starkes Indiz für die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. Y.___ zu qualifizieren, wonach beim Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. September 2012 geltend, es stünden weitere Konsultationen in der H.___ und bei Dr. I.___ an und es seien deshalb die entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen abzuwarten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind von solchen Konsultationsberichten, die den Verlauf der Heilbehandlung dokumentieren, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, und es ist davon auszugehen, dass – wären die behandelnden Ärzte zu neuen medizinischen Erkenntnissen gelangt - der Beschwerdeführer diese Berichte von sich aus nachgereicht oder zumindest eine objektivierbare Veränderung behauptet hätte. Aufgrund der vorhandenen Akten sind keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands auszumachen, vielmehr ist gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Schulteroperation auszugehen. Selbst wenn sich aber aufgrund der Untersuchungen vom 9. Oktober bzw. 5. November 2012 konkrete Hinweise für eine Verschlechterung ergeben sollten, ist festzustellen, dass eine solche Verschlechterung den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung beträfe, weshalb sie nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnte, sondern diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung erforderlich wäre (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Im Ergebnis ist gestützt auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 5. April 2012 in Verbindung mit dem Erstgutachten vom 7. April 2011 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig ist, hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.

3.3    Zusammenfassend ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein Ding der Unmöglichkeit, dass er in irgendeiner Form wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. In derselben Hinsicht hatte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 6. September 2011 ausgeführt, ein Einsatz in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit im Büro sei aufgrund der Voraussetzungen des Beschwerdeführers (Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung) unrealistisch. Der Beschwerdeführer bleibe voraussichtlich bis zum Erreichen des Rentenalters arbeitsunfähig.

4.2    Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Mangelhafte Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das vergleichsweise hohe Alter lassen wohl die Aufnahme einer Bürotätigkeit als unrealistisch erscheinen, stehen jedoch keinesfalls einer körperlich leichten Arbeit entgegen, wie sie von Dr. Y.___ als zumutbar erachtet wurde. Ein Wechsel in eine derartige Tätigkeit setzt nur eine geringe Anpassungsfähigkeit voraus. Für den Beschwerdeführer stehen mit anderen Worten - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - auf dem beschriebenen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Die Ausführungen des Beschwerdeführers verkennen den grundsätzlich rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003).


5.    Zusammenfassend stehen beim Beschwerdeführer weder medizinische noch arbeitsmarktliche Faktoren der Ausübung einer ganztägigen Arbeitstätigkeit entgegen. Unter diesen Voraussetzungen hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 10 und 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MTversandt