Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00663 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 20. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war als Abteilungsleiterin bei der Y.___, tätig, als sie am 17. Mai 2009 beim Start eines Gleitschirmfluges stürzte (Urk. 7/15/24, Urk 7/22/3-8 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wirbelkörper HWK3-5, BWK2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C4 zur Folge hatten (Urk. 7/22/3-8 S. 1). Am 30. Juni 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (berufliche Eingliederung, Rente, Hilfsmittel; Urk. 7/17/1-10 S. 1) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1) bei, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/23) sowie bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte ein und sprach der Versicherten verschiedene Hilfsmittel, unter anderem ein Seitenwendegerät für Bücher und Magazine (Urk. 7/21, Urk. 7/31), Umweltkontrollgeräte (Urk. 7/36, Urk. 7/73, Urk. 7/104, Urk. 7/127), ein Elektrobett (Urk. 7/70), einen Patientenheber (Urk. 7/71), einen Rollstuhl (Urk. 7/90), eine PIS/USB-Integramaus (Urk. 7/96), ein Kommunikationsgerät (Urk. 7/102) und die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Anpassungen der Wohnung (Urk. 7/72, Urk. 7/79) zu.
Mit Mitteilung vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/108) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. In der Folge zog die IV-Stelle beim obligatorischen Unfallversicherer der Versicherten, der Swica Versicherungen AG, die den Unfall der Versicherten vom 17. Mai 2009 betreffenden Akten (Urk. 7/116/1-130) bei.
1.2 Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/123-124) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 (Urk. 7/140) einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/145) einen Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Therapiegeräts Armon Office.
Am 6. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/149), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht (Urk. 7/157) einholte. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/160-161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 7/175) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/165-166, Urk. 7/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/172 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag wegen des fehlenden Bezugs einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juni 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Assistenzbeiträge auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2012 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 10. September 2012 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
1.2 Laut Ziff. 2003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) ist kein Assistenzbeitrag auszurichten bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (mit Ausnahme der Besitzstandfälle nach Art. 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
Sodann sind gemäss Ziff. 10001 KSAB die Militär- oder Unfallversicherung von der Einführung des Assistenzbeitrags nicht betroffen, weil nur Personen mit einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung anspruchsberechtigt sind, weshalb bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Militär- oder Unfallversicherung kein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird.
1.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen) richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss Art. 42quater IVG Bezüger von Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ausgeschlossen seien, weshalb ein Anspruch der eine Hilflosenentschädigung gemäss dem UVG beziehenden Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag zu verneinen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Prioritätenordnung des ATSG vorliegend nicht anzuwenden sei, da es sich bei den Assistenzbeiträgen um eine Leistung handle, welche ausschliesslich im IVG und nicht im UVG geregelt sei (Urk. 1 S. 4). Sodann ergebe eine Auslegung von Art. 42quater IVG, dass diese Bestimmung auch Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung einräume (Urk. 1 S. 5 ff.). Falls es sich doch nicht so verhalten sollte, widerspräche ein Ausschluss von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag dem Gleichbehandlungsgebot beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urk. 1 S. 10 ff.) sowie dem Diskriminierungsverbot des UNO-Paktes II (über bürgerliche und politische Rechte; Urk. 2 S. 12 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob Art. 42quater Abs. 1 IVG ausschliesslich zu Hause lebenden, volljährigen Versicherten, welche eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag einräumt.
3.2 Bei der Auslegung von Art. 42quater Abs. 1 IVG gilt es zu beachten, dass gesetzliche Bestimmungen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sind. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 134 III 16 E. 3). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte (Materialien), auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 138 V 17 E. 4.2, 137 V 20 E. 5.1).
Die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten (BGE 134 II 308 E. 5.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 134 V 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.2).
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Die Normen sind daher so auszulegen, dass sie mit den Grundwerten der Bundesverfassung (BV) übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts K 8/99 vom 18. April 2000 E. 3).
3.3 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 S. 1817 ff.) ist der Assistenzbeitrag eine neue Leistung für Menschen mit einer Behinderung, welche die Hilflosenentschädigung und die Hilfe von Angehörigen ergänzt und eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen soll (BBl 2010 S. 1865). Angesichts des zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung unterschiedlichen Leistungsniveaus dränge sich die Einführung eines Assistenzbeitrages in der Unfallversicherung nicht auf. Vielmehr seien die Leistungen bei einem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Unfall beträchtlich umfangreicher. So werde eine zur Rente der IV komplementäre UVG-Rente, die ergänzende Rente der beruflichen Vorsorge und die UVG-Hilflosenentschädigung geleistet. Darüber hinaus übernehme die Unfallversicherung die Kosten der medizinisch notwendigen Pflege sowie eventuell Hauspflegebeiträge. Sodann bezahle in Ausnahmefällen auch die Krankenversicherung einzelne Massnahmen der Grundpflege. Da bei Personen, welche sowohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV als auch auf eine solche der Unfallversicherung haben, gemäss Artikel 66 Abs. 3 ATSG ausschliesslich die Unfallversicherung leiste, hätten diese Personen somit Anspruch auf die gleichen Leistungen wie bei einem gemäss dem UVG versicherten Unfall (BBl 2010 S. 1866).
Der Assistenzbeitrag werde daher ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Kein Assistenzbeitrag werde bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet (BBl 2010 S. 1900).
3.4 Im Ständerat hielt der Kommissionssprecher fest, dass ein Assistenzbeitrag ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet werde (Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 659). Der Nationalrat nahm die Fassung des Ständerats betreffend Art. 42quater Abs. 1 und Abs. 2 IVG diskussionslos an (Amtliches Bulletin Nationalrat 2010 S. 2085 ff.).
3.5 In Würdigung der Materialien steht daher fest, dass sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte davon ausgingen, dass ausschliesslich Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben sollten, und dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ausgeschlossen sein sollen. Der Bundesrat begründete dies unter anderem damit, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung auf Grund der unterschiedlichen Leistungsniveaus der Invaliden- und der Unfallversicherung im Vergleich zu Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung insgesamt über beträchtlich umfangreichere Leistungen beziehen.
3.6 Der historische Wille des Gesetzgebers, wonach die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beschränkt sein sollte, ergibt sich vorliegend eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Da es sich beim Wortlaut von Art. 42quater Abs. 1 IVG um einen relativ neueren Gesetzestext handelt, kommt den Materialien eine besondere Stellung zu.
3.7 Den Gesetzesmaterialien kommt sodann auch bei der Auslegung nach dem Sinne und Zweck massgebliche Bedeutung zu, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 und 6B_629/2007 vom 11. August 2008 E. 4.3.1). Der Zweck der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten beim Assistenzbeitrag auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ist darin zu suchen, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, welche für die Folgen ihres Gesundheitsschadens insgesamt weniger Leistungen beziehen als Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten sollen.
3.7.1 Diesbezüglich gilt es zudem zu beachten, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung nach der Rentenfestsetzung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 10 Abs. 3 UVG sowie Art. 18 Abs. 1 UVV Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Hauspflegeleistungen haben, und dass nach der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV) nicht sämtliche tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten werden, sondern dass Raum bleibt für eine zusätzliche Vergütung von medizinischer Pflegeleistung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV (BGE 116 V 41 E. 6c).
3.7.2 Demgegenüber sind die an die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichteten medizinischen Hauspflegeleistungen der Krankenversicherung vergleichsweise weniger umfangreich. Gemäss Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an ärztlich angeordnete, ambulante Pflegeleistungen. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen jedoch versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten bis höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Gemäss Art. 33 lit. i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt es sich hierbei um einen Betrag von maximal 20 % von Fr. 108.-- beziehungsweise Fr. 21.60 pro Tag.
3.7.3 Der Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 42quater Abs. 1 IVG ist daher darin zu erblicken, dass der Umstand, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung im Vergleich zu denjenigen einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich insgesamt für einen Gesundheitsschaden weniger umfangreiche Leistungen beziehen, in gewisser Weise finanziell ausgeglichen werden soll.
3.8 Die Auslegung von Art. 42quater Abs. 1 IVG führt somit zum Ergebnis, dass ausschliesslich zu Hause lebende, volljährige Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, und dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf eine Assistenzentschädigung ausgeschlossen sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von 8 der Bundesverfassung (BV) sowie von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie bringt sinngemäss vor, das Landesrecht sei zunächst verfassungs- und konventionskonform auszulegen; wo dies nicht möglich sei, komme den Garantien der BV und der EMRK Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu (Urk. 1 S. 10 ff.).
4.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1) und es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Laut Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
4.3
4.3.1 Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet dem Staat (und allenfalls im Rahmen von Art. 35 BV anderen Trägern staatlicher Aufgaben), Menschen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in vergleichbarer Situation qualifiziert ungleich zu behandeln, indem an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft wird, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist (BGE 132 I 49 E. 8.1; BGE 130 I 352 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5).
4.3.2 Eine derartige Herabwürdigung liegt nicht vor: Die Beschwerdeführerin wird nicht vom Staat wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in vergleichbarer Situation benachteiligt. Benachteiligt wird sie vielmehr durch die Folgen eines eingetretenen Gesundheitsschadens. Der Staat unterstützt sie und erbringt ihr Leistungen, welche Nicht-Behinderte nicht erhalten. Vorliegend handelt es sich daher nicht um eine staatliche Diskriminierung, sondern um die Frage, wieweit der Staat verpflichtet ist, eine - nicht von ihm verursachte - faktische Benachteiligung auszugleichen. Ein solcher Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich nicht; dieses verbürgt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2P.77/2000 vom 30. November 2000 E. 4b).
Die Frage einer Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV würde sich nach der Rechtsprechung nur dann stellen, wenn der Staat bei der Ausgestaltung seiner Leistungen Unterschiede schafft, die an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten, verpönten Unterscheidungsmerkmale anknüpfen (Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung oder körperliche, geistige oder psychische Behinderung; Urteil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5).
Vorliegend wird die Beschwerdeführerin indes nicht wegen eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien schlechter behandelt als andere Versicherte in vergleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende Anspruch auf einen Assistenzbeitrag aus dem fehlenden Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, und damit wegen eines sachlichen Grundes. Aus diesem Grunde ist Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt.
4.4
4.4.1 Das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) richtet sich wie alle Grundrechte in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen (BGE 120 V 1 E. 2a). Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 126 V 334 E. 2d).
4.4.2 Das akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten. Es kann immer schon dann angerufen werden, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konventionsrechtlichen Garantie fällt; deren Verletzung ist nicht erforderlich. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unterschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt. Nach der Rechtsprechung gehen die von Art. 14 EMRK gewährten Garantien nicht über diejenigen von Art. 8 BV hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).
4.4.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines der in Art. 14 EMRK erwähnten verpönten Kriterien schlechter behandelt wurde als andere Personen in vergleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag aus dem fehlenden Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, und damit aus einem sachlichen Grund. Eine ungleiche Behandlung von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung mit Bezügern einer solchen der Invalidenversicherung ist daher aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK dar.
4.5 Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II. Diesbezüglich hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht, wonach „die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz" nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet ist. Gemäss der Rechtsprechung ist der Geltungsbereich sowohl von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als auch von Art. 26 UNO-Pakt II damit nicht weiter gefasst als jener von Art. 14 EMRK (BGE 123 II 472 E. 4d; BGE 135 I 161 E. 2.2; vgl. Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Jusletter 7. Februar 2005, Rz 37), weshalb der UNO-Pakt I und UNO-Pakt II im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3).
Eine Verletzung von Art. 26 UNO-Pakt II ist vorliegend daher nicht zu erkennen.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die SWICA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 7/116/117-118) mit Wirkung ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades der obligatorischen Unfallversicherung zugesprochen hat. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten (Urk. 1).
5.2 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz
MO/VM/ESversandt