Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00666




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 27. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsschutz-Versicherung Y.___

Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich erstmals im Februar 2004 wegen Schlafstörungen, Depression, Vergesslichkeit und Angstzuständen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Situation verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. August 2004 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 6/21).

1.2    Am 8. September 2010 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/33). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/39) sowie einen Arztbericht (Urk. 6/45) ein, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/41) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, welche am 15. September 2011 von Ärzten des Z.___ erstattet wurde (Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, 6/60, 6/64), in dessen Zusammenhang die Gutachter des Z.___ zur Kritik des Versicherten Stellung nahmen (Stellungnahme vom 30. März 2012, Urk. 6/66), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2012 ab und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 6/70 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 6/21) war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden. Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. September 2010 (Urk. 6/33) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es habe nach dem Unfallereignis vom 17. November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 unten). Die Abklärungen beim Z.___ hätten jedoch ergeben, dass ab dem 3. August 2009 keine medizinische Diagnose mehr vorliege, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lieferwagenchauffeur habe. Im Vergleich zum Jahr 2004 habe sich der Gesundheitszustand verbessert (S. 2).

2.3    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das Z.___-Gutachten sei nicht abzustellen, da dieses mangels Anfertigung neuer Röntgenbilder nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe. Dem Gutachten sei daher der Beweiswert abzusprechen. Es seien somit weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal erstellt sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. August 2004 wesentlich verschlechtert habe (Urk. 1 Ziff. II).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 6/21) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (Urk. 2).


3.

3.1    Der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 2. August 2004 lagen im Wesentlichen Berichte der Psychiatrischen Poliklinik A.___; Bericht vom 27. September 2002, Urk. 6/18/5-7; Bericht vom 17. Januar 2003, Urk. 6/7/14-15; Bericht vom 26. März 2004, Urk. 6/12) und von Dr. med. B.___ praktischer Arzt (Bericht vom 12. Mai 2002, Urk. 6/7/22; Bericht vom 10. Juli 2002, Urk. 6/7/20; Bericht vom 19. Januar 2003, Urk. 6/7/17; Bericht vom 27. Mai beziehungsweise 27. Juni 2004, Urk. 6/18/1-4), zugrunde. Zusammenfassend gehen daraus die folgenden Diagnosen hervor:

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Auslöser für die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei der Angriff vom 14. Februar 2002 durch den ältesten Bruder des Beschwerdeführers gewesen, bei welchem der zweitälteste Bruder und dessen Frau verletzt worden seien. Die leichte depressive Episode sei durch die PTBS-Symptome und die fortdauernde Bedrohungssituation bedingt (statt vieler vgl. Urk. 6/7/15 Ziff. 3).

    Vom behandelnden Psychologen und Psychiater des A.___ wurde ihm vom 14. Februar 2002 bis Ende Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab Januar 2003 attestierten sie ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/7/15 Ziff. 8) sowie in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 6/12/1 lit. B). Mit Bericht vom 26. März 2004 erachteten sie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 6/12/5). Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 27. Mai 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/18/4).

3.2    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 15. September 2011 ab (Urk. 6/52). Die Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 25 Ziff. 5.3.1).

    Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung kamen sie zu folgendem Schluss: Von internistischer Seite habe sich ein erhöhter Blutdruck gefunden, welcher anamnestisch bereits früher erhöht gewesen sei. Hinweise für hypertensive Organschäden hätten nicht festgestellt werden können.

    Bei der orthopädischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer keinerlei rückenschonendes Verhalten gezeigt habe. Das An- und Auskleiden sei ohne Schmerzlimitierung erfolgt. Klinisch sei eine diffuse Klopf- und Druckdolenz lumbal ohne paravertebralen Muskelhartspann feststellbar. Vier Waddell-Zeichen seien positiv. Klinisch finde sich kein Hinweis für eine Radikulopathie. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien mit den degenerativen Veränderungen allein, welche radiologisch nachgewiesen seien (deutliche Bandscheibendegeneration bei Spondylose und Osteochondrose L5/S1 und breitbasiger dorsomedianer Herniation L5/S1 mit recessaler Enge und Ergussbildung in den Facettengelenken, linkskonvexe Lumbalskoliose bei abgeflachter LWS-Lordose, vgl. S. 16), nicht genügend erklärbar. Das Ausmass und die Intensität sei somatisch nicht erklärt, es sei eine psychogene Überlagerung anzunehmen.

    Aus psychiatrischer Sicht habe ebenfalls kein Leiden mit invalidisierendem Ausmass festgestellt werden können. Die in den Akten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung sei remittiert. Auf das damalige Ereignis sei der Beschwerdeführer nicht zu sprechen gekommen, er meine, er habe das Ereignis verarbeitet. Der Beschwerdeführer zeige weder Hinweise auf eine Angststörung noch auf eine depressive Entwicklung oder Persönlichkeitsstörung oder eine anderweitige psychische Störung. Er habe während der Untersuchung affektiv stabil gewirkt und psychopathologisch seien keine krankhaften Befunde eruiert worden. Damit liege auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (zum Ganzen S. 26 f. Ziff. 5.3.3).

    Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % zumutbar. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei ihm aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderung nicht zumutbar (S. 27 Ziff. 6).

    Entsprechend seien ihm auch jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Retrospektiv habe von Anfang Januar 2003 bis Ende Januar 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Danach sei bis zum Unfallereignis vom 17. November 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwischen dem Unfall und dem kreisärztlichen Untersuchungsdatum am 3. August 2009 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Danach sei wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen, da es beim Unfallereignis zu keinen strukturellen posttraumatischen Läsionen am Bewegungsapparat gekommen sei. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zur Beurteilung des Hausarztes vom 5. November 2010, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sein solle. Der Hausarzt habe für diese Einschätzung jedoch keine weitergehende Begründung angegeben. Er habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen leide, in den Vordergrund gestellt. Diese Dauerschmerzen seien mit somatischen Befunden nicht erklärbar, sodass auch bei der hausärztlichen Beurteilung von einer psychogenen Überlagerung im Sinne der heute gestellten Diagnose auszugehen sei. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht angebracht (S. 27 f. Ziff. 8).


4.

4.1    Gesamthaft entspricht das Z.___-Gutachten (Urk. 6/52) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 12 ff. Ziff. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 11 f. Ziff. 3.6, S. 14 Ziff. 4.2.1, S. 20 Ziff. 4.3.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

4.2    Im Vergleich zur rentenablehnenden Verfügung vom 2. August 2004 liegt insofern eine Verbesserung vor, als aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt. Nach eigenen Angaben habe er den Angriff seines ältesten Bruders vom Februar 2002 überwunden (vgl. E. 3.2), was aufgrund der Tatsachen, dass einerseits die damals diagnostizierte PTBS in den Akten keine Erwähnung mehr findet (vgl. Urk. 6/41/68-69, Urk. 6/41/56, Urk. 6/41/38-49, Urk. 6/45/1-4) und in der psychiatrischen Untersuchung auch nicht mehr festgestellt werden konnte (vgl. E. 3.2), sowie andererseits der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung ist, nachvollziehbar und plausibel ist. Der Gesundheitszustand hat sich demnach insoweit verändert, als beim Beschwerdeführer nicht mehr psychische Probleme vorliegen, sondern er seit dem Treppensturz vom 17. November 2008 (Urk. 6/41/70) vorwiegend über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein klagt. Im Z.___-Gutachten wurde jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg trotz der neuen somatischen Befunde nicht eingeschränkt ist.

4.3    Daran vermag die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nichts zu ändern. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer wegen eingeschränkter Kraftbelastung, Mobilisation, Motivation und Konzentration, psychischer Deprimiertheit sowie den beklagten Dauerschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem 18. November 2008 (Bericht vom 5. November 2010, Urk. 6/45/1-4, insbesondere Ziff. 1.7). Diese Beurteilung orientiert sich in erster Linie an subjektiven Symptomen, was auch die Z.___-Gutachter überzeugend darlegten
(vgl. Urk. 6/52/28 oben sowie Urk. 6/66 Ziff. 1). Soweit er als Facharzt für Chirurgie sodann psychiatrische Aspekte in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezog, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Z.___-Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen. Zudem ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43,
I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien (vgl. E. 2.2), vermag dies das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Es liegt im Ermessen der Ärzte, welche Untersuchungen sie für notwendig halten. Weder brachte der Beschwerdeführer einen plausiblen Grund vor, weshalb neue Röntgenbilder hätten angefertigt werden müssen, noch ist ein solcher aufgrund der Akten ersichtlich. Insbesondere fiel bei der Begutachtung auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei rückenschonendes Verhalten zeigte (Urk. 6/52 S. 15 und S. 26), was bei relevanten Rückenbeschwerden zu erwarten gewesen wäre. So sass der Beschwerdeführer entspannt in der Wartezone, erhob sich flüssig und nicht rückenschonend, zudem ent- und bekleidete er sich flüssig und ohne rückenschonendes Verhalten (S. 15).

4.5    Im Übrigen stimmt die Beurteilung der Z.___-Gutachter im Wesentlichen überein mit jener des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher schon im August 2009 eine angepasste Tätigkeit für 100 % zumutbar erachtete (Bericht vom 4. August 2009, Urk. 6/41/29-33;
vgl. auch Ergänzung vom 3. September 2009, Urk. 6/41/21).

4.6    Zusammenfassend entspricht das Z.___-Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit dem 3. August 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg auszugehen. Da nicht auszuschliessen ist, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur Gewichte über 10 kg heben und tragen musste (vgl. Urk. 6/9/2 sowie Urk. 6/52/9), ist zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu-führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medi-zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Demnach liegt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. August 2004 nicht verändert. Dem Beschwerdeführer sind nach wie vor angepasste Tätigkeiten, entsprechend einer Hilfstätigkeit der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) Niveau 4 zumutbar. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtschutz-Versicherung Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



RA/FF/BSversandt