Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00668 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete vom 30. Januar 1976 bis 2002 als diplomierte Pflegefachfrau in der Klinik Y.___ in Z.___ zunächst Vollzeit, ab April 1998 noch in einem 80%-Pensum (Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/18).
1.2 Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/8) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Arthrose) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen (Urk. 8/11-12, Urk. 8/15, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/22) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 (Urk. 8/23) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Arztsekretärin an der Schule A.___ in B.___ ab 21. August 2004 bis voraussichtlich 31. Januar 2005 zu. Während der Umschulung bezog sie Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/25-26, Urk. 8/31, Urk. 8/49). Die Versicherte schloss den Ausbildungslehrgang zur diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin mit Diplom vom 31. Januar 2005 erfolgreich ab (Urk. 8/34, Urk. 8/37). Am 15. Februar 2005 (Urk. 8/36) verfügte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Die IV-Stelle holte hernach weitere Arztberichte ein (Urk. 8/39-41) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/50-52, vgl. dazu auch Urk. 8/44) mit Wirkung ab Mai 2003 eine ganze und ab August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (unter Ausklammerung der Periode des Taggeldbezuges).
2.
2.1 Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle ein amtlichen Revisionsverfahrens ein und befragte die Versicherte (Urk. 8/53), holte Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/56) und weitere Arztberichte (Urk. 8/74-75 und Urk. 8/78) ein. Am 15. November 2006 (Urk. 8/64) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (vgl. dazu auch Urk. 8/66 S. 1 oben).
Am 23. November 2006 (Urk. 8/67) ersuchte die Versicherte um Kostengutsprache für eine Weiterbildung in der Fusspflege. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für eine Weiterbildung in Fusspflege mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/71) ab. Am 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) bestätigte die IVStelle die laufende halbe Rente der Versicherten.
2.2 Anlässlich der im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 8/83) und holte einen neuen Arztbericht (Urk. 8/85) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/84) ein. Sodann gab sie ein monodisziplinäres Gutachten bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, in Auftrag, welches am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8/89).
Mit Vorbescheid vom 25. August 2009 (Urk. 8/92) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 1. September 2009 (Urk. 8/94), 5. November 2009 (Urk. 8/100), 13. November 2009 (Urk. 8/101) und am 14. Januar 2010 (Urk. 8/111) unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/104-105) Einwände erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/107) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/109-110) ein und veranlasste sodann eine persönliche Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/114-115). Nach erfolgter Handoperation rechts befragte sie die Versicherte erneut (Urk. 8/121), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/123) und neue medizinische Berichte (Urk. 8/124, Urk. 8/126-127) ein. Sodann veranlasste sie eine weitere bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei der D.___ in E.___ (vgl. dazu Gutachten vom 15. November 2011, Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 1. März 2012 (Urk. 8/139) forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme auf. Am 4. April 2012 (Urk. 8/140) kam die Versicherte dieser Aufforderung nach und äusserte sich zum vorläufigen Feststellungsblatt vom 1. März 2012.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/143) und nach Prüfung der weiteren Einwände der Versicherten (Urk. 8/140) bestätigte die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente.
3. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass sie keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Insbesondere führte sie aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2005 beziehungsweise 2007 nicht dargestellt, weshalb dem Einkommensvergleich auch weiterhin die Angaben der nicht angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2005 zugrunde lägen.
In der Vernehmlassung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe und auch nicht in einem Aufgabenbereich tätig sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln sei. Ein Abzug von über 5 % vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt (S. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss dem Gutachten der D.___ vom 15. November 2011 spätestens ab August 2008 dahingehend verschlechtert, dass sich das Feld der noch zumutbaren Arbeiten weiter eingeschränkt habe und eine Tätigkeit als Arztsekretärin nicht mehr möglich sei (S. 6 f.). Zudem beanstandete sie sowohl das ermittelte Validen, als auch das Invalideneinkommen (S. 10 f.).
3.
3.1 Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf folgenden medizinischen Bericht:
Im Arztbericht der Klinik F.___ vom 22. April 2003 (Urk. 8/15) nannte Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen und Rückenmarkchirurgie, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorsolateraler transpedikulärer Spondylodese L3-S1 und Dekompression L4/5 und attestierte der Beschwerdeführerin als Psychiatrieschwester in der Langzeitpflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2002 bis auf weiteres. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar.
3.2 Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) lag folgender medizinischer Bericht zugrunde:
Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___, Wirbelsäulenzentrum, nannte am 4. Mai 2007 (Urk. 8/78) als Diagnosen eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont, eine chronische Zervikobrachialgie rechtsbetont und einen Status nach dorsolateraler transpedikulärer Spondylodese L3-S1 und Dekompression L4/5 (fecit Dr. G.___) am 2. Mai 2002 sowie multiple mehrsegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) betont in C5/6, C6/7.
Dr. H.___ führte hinsichtlich des Röntgenbefundes der Lendenwirbelsäule aus, im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2003 habe sich eine unveränderte Implantatstellung ohne Lockerungszeichen und ohne Kontrollverlust gezeigt. Der Durchbau sei auf diesen vorliegenden Bildern konklusiv nicht zu beurteilen, jedoch hätten sich keine Veränderungen in den letzten vier Jahren ergeben. Bezüglich der Halswirbelsäule konstatierte er mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit beginnender Spondylolisthese C4/5, daneben osteophytäre Ausziehungen und eine Bandscheibenverschmälerung in C5/6 und C6/7.
Abschliessend hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin 50 % arbeitsfähig sei.
3.3 Der rentenbestätigenden Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde:
3.3.1 Dr. C.___ nannte in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (Urk. 8/89) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach lumbospondylogenem Syndrom, eine Pseudospondylolisthese in L4/5, eine multisegmentale Instabilität und eine Spinalstenose in L4/5 und eine dorsolaterale transpedikuläre Spondylodese L3-S1 und eine Dekompression in L4/5 am 2. Mai 2002 mit einer guten Lage des Implantats (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radikuläre Zeichen, ein cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei degenerativer Veränderungen der HWS (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radikuläre Zeichen und einen Nikotinabusus sowie eine Hypercholesterinämie (6.9 mmol/l, S. 19).
In der klinischen Untersuchung sei die blockierte Lendenwirbelsäule (LWS) in der Lateralflexion der Hauptbefund gewesen (S. 20).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte sie zudem (S. 21 Ziff. 7 ff.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau in der psychiatrischen Klinik Y.___ seit 1. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber nie langfristig arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit 100 % betrage. Zu berücksichtigen sei indes, dass sie durch ihre Rückenfunktionseinschränkungen limitiert sei. Die Tätigkeit einer Arztsekretärin, zu welcher die Beschwerdeführerin umgeschult worden sei, sei adaptiert.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert und sie sei nun eine kräftige Frau, die sich ausgezeichnet bewege und kaum mehr Schmerzmittel benötige.
3.3.2 Im Bericht vom 23. November 2009 (Urk. 8/105/1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/104 und Urk. 8/127/8-9) diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Magnetresonanztomographisch-diagnostische fokale Marklagerveränderungen fronto-parietal beidseits, eine Bulbusplaque rechts, nahezu hypoplastische Vertebralarterien, einen unklaren Knoten im Bereich der rechten Thyroidea, einen Status nach Spondylodese mehrerer Lendenwirbel, HWS-Veränderungen, einen Verdacht auf Polyneuropathie, differentialdiagnostisch eine spinale Stenose, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits und einen Verdacht auf eine leicht bis mittelgradige depressive Episode sowie differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung.
Sie halte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie jedoch noch zu 50 % arbeitsfähig.
3.3.3 Am 8. Dezember 2009 (Urk. 8/108) nannte Dr. med. J.___, Chirurgie und Handchirurgie, eine schwere STT-Arthrose sowie eine beginnende Rhizarthrose rechts und ein Carpaltunnelsyndrom rechts.
In seiner Beurteilung führte er aus, dass in der rechten Hand eine kombinierte Beeinträchtigung in Folge eines Carpaltunnelsyndroms sowie einer STT-Arthrose bestehe. Merkwürdigerweise behaupte die Beschwerdeführerin, keinerlei Schmerzen zu haben. Er denke jedoch, dass die Schwäche der rechten Hand zu einem erheblichen Teil arthrosebedingt sei. Die Beschwerdeführerin habe für den 8. Januar 2010 (Lokalanästhesie) einen Carpaltunnel-Operationstermin im Spital K.___ erhalten.
3.3.4 Im regionalärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. April 2010 (Urk. 8/114) diagnostizierte Dr. med. L.___, Praktische Ärztin FMH, Vertrauensärztin SGV, als Hauptdiagnosen einen Status nach einer Karpaltunnel-Operation der rechten Hand im Januar 2010, einen Status nach Spondylodese mehrerer Lendenwirbel im Mai 2002 und eine depressive Episode. Als Nebendiagnose nannte sie einen unklaren Knoten im Bereich der rechten Thyreoidea (S. 3).
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt sie fest (S. 3 f.), anhand der in der RAD-Untersuchung vom 1. März 2010 erhobenen objektiven Befunde sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) für die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgewiesen sei. Aufgrund der Einschränkungen durch die eingeschränkte Funktionalität der Wirbelsäule und des Status nach einer Operation eines Karpaltunnelsyndroms, die zur Auswirkung hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht schwer heben und tragen sollte und starke oder andauernde Belastungen der Handgelenke vermieden werden sollten, sei es plausibel, dass diese Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden könne. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei derzeit keine Aussage zu treffen, da im Anschluss an die stattgehabte Operation 2010 ein instabiler Gesundheitszustand vorliege.
3.3.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, nannte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/126) eine Rhizarthrosen-Operation (und eine STT-Arthrose) rechts am 1. Oktober 2010 und eine CTS-Operation rechts am 8. Januar 2010 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011.
3.3.6 Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/12/1-5) stellte Dr. med. M.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit multiple mehrsegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule betont C5/6, C6/7 seit 10. November 2008, einen Verdacht auf eine Polyneuropathie, differentialdiagnostisch eine Arthrose rechtsbetont, eine beginnende Rhizarthrose beidseits seit 26. Mai 2005, eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont seit 17. Oktober 2008, eine chronische rezidivierende Zervikobrachialgie mit Muskelhartspann, einer Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere in C4/5, C5/6, C6/7 seit 16. März 2011 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2008. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypercholesterinämie seit 4. Dezember 2008, eine arterielle Hypertonie seit 3. Februar 2010 und eine Struma parenchymatosa et colloides seit 25. November 2009 und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit als Psychiatrieschwester von 100 % von zirka 2008 bis auf weiteres. Eine behinderungsangepasste (rein sitzende) Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zwei bis drei Stunden pro Tag seit 2008 zumutbar.
3.3.7 Am 10. März 2011 (Urk. 8/127/10-12, vgl. dazu auch Urk. 8/81) diagnostizierten Dr. med. N.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. H.___, F.___, Wirbelsäulenzentrum, eine chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie mit Muskelhartspann, Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere C4/C5, C5/6, C6/7, geringgradige Restbeschwerden im Sinne einer chronischen Lumbalgie nach dorsolateraler transpedikulärer Spondylodese L3 bis S1 und Dekompression L4/5 (fecit Dr. med. G.___ am 2. Mai 2002). Als Nebendiagnosen nannten sie eine Struma Parenchymatosa, einen Verdacht auf Polyneuropathie, einen Verdacht auf eine leichte bis mittelgradig depressive Episode, einen Vitamin-D-Mangel, einen Nikotinabusus, einen Zustand nach Carpaltunnelspaltung an der Hand rechts im 2010 sowie Eppingplastik rechts bei Rhizarthrose im 2010. Den Status an HWS und LWS hielten sie für praktisch unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2007. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe keine Änderung des IV-Status respektive der Arbeitsfähigkeit.
3.3.8 Am 15. November 2011 (Urk. 8/132) stellten die D.___-Gutachter nach Durchführung einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 lit. E Ziff. 1-2):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Chronifiziertes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach ausgedehnter Spondylodese der Bewegungssegmente L3-S1, einbezüglich einer Dekompression des Segmentes L4/5 (Operation am 2. Mai 2002)
2. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer entsprechend mehrjährigen HWS-Anamnese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch beschriebenen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, generalisierte Osteochondrose betont bisegmental C5/6 und C6/7
3. Status nach handchirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und einer Rhizarthrose der rechten Hand, persistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhizarthrose der gegenseitigen linken Hand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1. Beidseitiger Hallux rigidus bei Senk-Spreizfüssen
2. Nikotinabusus
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten sie aus (S. 20 ff. lit. F), es lägen orthopädisch somatische Befunde der Wirbelsäule und der Handgelenke, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig limitierten, vor. Aktuell hätten gutachterlich keine über die orthopädisch-somatischen Beeinträchtigungen hinausgehenden psychiatrischen Befunde festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführerin seien nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Diese müssten in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ermöglicht werden. Arbeiten in Zwangshaltungen wie längerfristig nur sitzend oder stehend (Limit jeweils 30 Minuten) sowie Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien nicht mehr möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dauerhaft mit 5 kg limitiert. Hinzu kämen Einschränkungen seitens der Befundkonstellation an beiden Händen. Tätigkeiten, die ein festes Zupacken, Festhalten oder auch Feinarbeiten verlangten, seien nicht mehr möglich. Hier bestünden Einschränkungen nicht im Bereich der operierten rechten, sondern an der noch operationsbedürftigen Hand. Körperlich wie vorbeschriebene leichte, an die Wirbelsäulensituation und an die Befunde beider Hände adaptierte Tätigkeiten könnten auch weiterhin sowie rückblickend durchgehend über das Datum der rheumatologischen Vorbegutachtung vom 4. Juli 2009 hinaus noch auf einem 50%-Niveau, nämlich viereinhalb Stunden arbeitstäglich, zugemutet werden. Nach einem zeitlichen Arbeitseinsatz von viereinhalb Stunden arbeitstäglich in angepasster Tätigkeit gälten die Restbelastungsreserven der LWS und des Rumpfes sowie der Hand- und der Handwurzelgelenke als erschöpft.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die D.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei bis August 2008 auf einem 2030 %Niveau als Hauspflegerin bei der O.___ beschäftigt gewesen. Eine Tätigkeit als Hauspflegerin gelte dauerhaft als vollständig aufgehoben. In der Position einer Hauspflegerin seien kranke und behinderte Menschen zu pflegen. Im Kontext mit hilfsbedürftigen und hilflosen Personen seien hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten. Derartige Tätigkeitsinhalte überforderten die Beschwerdeführerin vollständig. Entsprechendes gelte auch für die früher ausgeübte Tätigkeit im erlernten Beruf als Psychiatrieschwester und auch in dem Umschulungsberuf als Arztgehilfin/Arztsekretärin (Profil Medizinische Praxisassistentin). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.
Alle mit dem vorbeschriebenen behinderungsangepassten Restbelastungsprofil korrelierenden Tätigkeiten könnten auf einem 50%-Niveau (halbtags) zugemutet werden. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte durchgehend seit 2002, wie dies ja auch von der IV-Stelle und der F.___ im Jahr 2003 festgelegt und akzeptiert worden sei. Allerdings habe sich seither das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit weiter gehend eingeengt.
Seit der letzten Revision 2005/2006 sei im Verlauf eine Verschlechterung eingetreten. Die postoperativen Rückenbefunde und die Befunde an beiden Händen gestatteten keine Aufnahme einer Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin. Die Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr geeignet (Limit maximal 30 Minuten). Die Beschwerdeführerin müsse – gemäss vorbeschriebenem Belastungsprofil – in jedwelcher sehr leichten Tätigkeit in der Lage sein, in einem freien Ermessen ihre Arbeitsposition wechseln zu können. Retrospektiv sei seit der letzten Revision bis zum aktuellen Abklärungsdatum im Jahr 2011 der Zeitpunkt der eingetretenen Verschlechterung nicht mehr sicher zu präzisieren. Die Verschlechterung könne auch als mit dem voranschreitenden Lebensalter einhergehend verstanden werden. Nachdem die Beschwerdeführerin bis August 2008 noch Teilzeit bei der O.___ als Hauspflegerin habe arbeiten können und sodann im August 2008 diese Tätigkeit beschwerdebedingt habe aufgeben müssen, sollte rückblickend davon ausgegangen werden, dass spätestens mit August 2008 die Arbeitsfähigkeit nicht nur als Hauspflegerin bei der O.___ sondern auch als Arztsekretärin/Arztgehilfin nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand seit August 2008 bis heute weitergehend verschlechtert. Sie beurteilten die Beschwerdeführerin zwar immer noch zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit, das zumutbare Belastungsprofil habe sich aber weiter eingeengt.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der seit August 2003 ausgerichteten laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bilden die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/50-52), welche - im Gegensatz zur erfolgten rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. vorstehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Juli 2005 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 23. Mai 2012 zu vergleichen.
4.2 Für die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bidisziplinäre D.___-Gutachten vom 15. November 2011 (E. 3.3.8) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl E. 1.4). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung derselben abgegeben (Urk. 8/132 S. 4 ff. lit. B, Urk. 8/132 S. 21 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin durch die orthopädisch-somatischen Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule und den Handgelenken, insbesondere an der noch operationsbedürftigen linken Hand, in ihrer Arbeitsfähigkeit nachhaltig limitiert ist und ihr nur noch sehr leichte, wechselbelastende und an die Befunde der beiden Hände adaptierten Tätigkeiten zwar immer noch zu 50 % - aber mit einem im Vergleich zum Jahr 2003 eingeschränkteren Belastungsprofil - zumutbar sind. Sodann führten die D.___-Gutachter auch in überzeugender Weise aus, weshalb sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision im Jahr 2005/2006 verschlechtert hat und die Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin nunmehr nicht mehr zumutbar ist.
4.3 Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom Juli 2005 verschlechterte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der Einschätzung von Dr. G.___ vom 22. April 2003 (E. 3.1), gestützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung vom 7. Juli 2005 massgeblich erfolgte, und der Beurteilung der D.___-Gutachter vom 15. November 2011 (E. 3.3.8). Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur neue Beschwerden wie insbesondere persistierende Beschwerden in den Handgelenken und ein Kraftverlust in der dominanten rechten Hand (Urk. 8/132 S. 12 lit. C Ziff. 1) sowie Konzentrationsprobleme (Urk. 8/132 S. 27 f. Ziff. 1) festgehalten wurden, sondern auch zusätzliche somatische Diagnosen wie ein chronifiziertes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (bei einer entsprechend mehrjährigen HWS-Anamnese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch beschriebenen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, generalisierter Osteochondrose betont bisegmental in C5/6 und C6/7) und vor allem ein Status nach handchirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und eine Rhizarthrose der rechten Hand, eine persistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhizarthrose der gegenseitigen linken Hand gestellt wurden.
4.4 Die vorliegenden (fach-)ärztlichen somatischen Beurteilungen von Dr. H.___ (E. 3.2), Dr. I.___ (E. 3.3.2), Dr. J.___ (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), Dr. L.___ (E. 3.3.4) und Dr. M.___ (E. 3.3.6) sowie Dr. N.___ und Dr. H.___ (E. 3.3.7) bestätigen die Einschätzung der D.___-Gutachter im Wesentlichen oder stehen jedenfalls nicht im Wiederspruch zu derselben.
Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. J.___, wonach die bisherige Tätigkeit bezüglich der Hand - im Gegensatz zu den anderen Leiden - noch zumutbar sei, ist zum einen festzuhalten, dass sich seine Beurteilung einzig auf die rechte Hand bezog und zum anderen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten Tätigkeitsprofil und ohne Angabe der genauen Berufsbezeichnung erfolgt ist.
4.5 Was die Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (E. 3.3.1) anbelangt, wonach die genannten Diagnosen (vgl. hiezu E. 3.3.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien und die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (auch in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin/Arztgehilfin) wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist mit den D.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer Arztsekretärin/Arztgehilfin zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr zum damaligen orthopädisch-somatischen Belastungsprofil gepasst hat. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob sich Dr. C.___ mit dem Belastungsprofil einer Arztsekretärin/Arztgehilfin konkret auseinandersetzte. Ferner überzeugen ihre insbesondere in der rheumatologischen Beurteilung festgehaltenen Ausführungen im Gegensatz zu denjenigen der D.___-Gutachter mit Blick auf die gestellten Diagnosen und die anderen Einschätzungen der übrigen Fachärzte wenig (vgl. dazu Urk. 8/89 S. 20 Ziff. 6).
4.6 Was die psychiatrischen Diagnosen in den medizinischen Berichten anbelangt (E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.3.7), so ist festzuhalten, dass einzig die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ über die fachlichen Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt. Selbst sie als behandelnde Ärztin äusserte lediglich einen Verdacht auf einen leichte bis mittelgradige depressive Episode (sowie differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung), welcher dann durch die D.___-Gutachter aber nicht bestätigt wurde.
4.7 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das D.___-Gutachten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und sich das Belastungsprofil bei einer gleichbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab August 2008 noch zusätzlich eingeschränkt hat, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin nicht mehr zumutbar ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2 Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Grundlage einer 80%igen Erwerbstätigkeit berechnete, monierte die Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen, da die schrittweise Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 80 % im Jahr 1998 gesundheitsbedingt erfolgt sei.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen weder mit echtzeitlichen medizinischen Berichten belegte und sich auch aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise finden lassen, die für ihren Standpunkt sprechen, drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Im Übrigen ist auf die detaillierten Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2012 (Urk. 7) zu verweisen.
5.3 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Stellenpensum aus persönlichen Gründen und demnach aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu eruieren.
5.4 Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen hypothetischen Jahreslohn bei intakter Gesundheit von Fr. 89‘713.-- (Fr. 6‘901.-- x 13; Basis 100 %) verdienen würde, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Index 2002 2296 auf 2008 2499) für das massgebende Jahr 2008 (Einleitung des Revisionsverfahrens, Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und bei einer hypothetischen Erwerbsfähigkeit von 80 % einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 78‘116.-- (Fr. 6‘901.-- x 0.8 x 13 / 2296 [2002] x 2499 [2008]) entspricht.
5.5 Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen (LSE 2008, TA1, S. 11), wobei für die Beschwerdeführerin nurmehr einfache und repetitive Arbeiten in Frage kommen. Per 2008 ist unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden und der Nominallohnentwicklung für Frauen (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 f., Tabelle B9.2) von einem Jahreslohn von Fr. 25‘684.-- (Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares 50 % Pensum auszugehen.
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten ausüben und bereits über 62 Jahre alt ist, rechtfertigt es sich, einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘116.-- (Fr. 25‘684.-- x 0.9) ergibt.
5.7 Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘116.-- resultiert ein Einkommensausfall von Fr. 55‘000.-- und ein Invaliditätsgrad von 70.4 %. Die Beschwerdeführerin hat ab Dezember 2008 (Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens, vgl. dazu Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einen Anspruch auf eine ganze Rente.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zzgl. MWSt) auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SwissLife Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich