IV.2012.00669
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt im August 2008 temporär für die Y.___ AG als Maurer tätig (Urk. 7/6 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.7) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/6 Ziff. 2.13). Am 4. September 2008 stürzte er beim Zügeln eines Möbelstückes eine Treppe hinunter und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 7/5/51 Ziff. 4-6, Urk. 7/5/48).
Am 4. Februar 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7/21) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/5, Urk. 7/18, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/40-41) bei.
1.2 Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/40/3 Dispositiv Ziff. 1) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ eine Beschwerde des Versicherten gegen den leistungseinstellenden Einspracheentscheid der SUVA vom 29. April 2011 (Urk. 7/32) in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 11 % ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat.
1.3 Die IV-Stelle übernahm den vom Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ ermittelten IV-Grad von 11 % und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/43-44) einen Rentenanspruch des Versicherten, da der IV-Grad unter 40 % liege (Urk. 7/45 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei sein Gesundheitszustand neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 21. September 2012 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den vom Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ im Verfahren gegen den Unfallversicherer ermittelten IV-Grad abstellte.
3.
3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in einem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/18/8-13) aus, der Beschwerdeführer sei am 4. September 2008 beim Zügeln eines Terrariums auf einer Aussentreppe gestürzt mit Kontusion der linken Schulter an einer Mauer (S. 1). Er gebe an, dass er Mühe mit der linken Schulter habe. Er habe keine Kraft und könne den Arm nur mühsam anheben (S. 3 oben).
Am 17. November 2009 sei (im Kantonsspital B.___, B.___) eine offene Supraspinatusrevision, eine Acromioplastik und eine Bizepstenodese links durchgeführt worden (S. 2 Mitte, vgl. den Operationsbericht vom 1. Dezember 2009, Urk. 7/8/8-9).
Dr. A.___ führte weiter aus, es bestehe eine Druckdolenz im AC-Gelenk, subacromial im glenohumeralen Gelenkspalt und am Ansatz des Deltoideus lateral. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt (S. 4 oben). Es seien Läsionen der Bizepssehne und der Supraspinatussehne und eine Bursitis subacromialis festgestellt worden. Die bildgebenden Abklärungen bestätigten degenerative Veränderungen des Supra-/Infraspinatus bei narbigen Veränderungen und einer Partialruptur. Neurologisch bestehe eine mögliche axonale Schädigung des Nervus subscacpularis links. Die heutige Untersuchung habe eine erhebliche Belastungs- und Bewegungseinschränkung sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen an der linken Schulter ergeben (S. 4 unten). Offenbar bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Diskushernien. Zurzeit sei keine Behandlung notwendig (S. 5 oben).
Aufgrund der Befunde sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben könne. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis zur Tischhöhe, vereinzelt bis zu einem Gewicht von 10 kg, mit Abspreizbewegungen im vollen Bewegungsumfang bis zur Kopfhöhe bei voller Gebrauchsfähigkeit des Vorderarmes und der Hand bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, axiales Abstützen, Zwangshaltungen für den linken Arm sowie Vibrationen, Hämmern, Bohren und Spitzen (S. 5).
3.2 Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. D.___, Oberarzt B.___, nannten in einem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/46/24-25) als Diagnose eine mehrsegmentale degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) mit osteodiskal bedingter Forameneinengung bei C3/4 rechts und C4/5 links.
Ein MRI vom 4. Februar 2011 zeige eine mehrsegmentale degenerative Erkrankung der HWS mit Osteochondrosen und dehydrierten höhengeminderten Bandscheiben. Daneben fänden sich insbesondere auf Höhe C3/4 und C4/5 zirkuläre Bandscheibenvorwölbungen mit foraminaler Einengung auf Höhe C3/4 und eine Wurzelkompression bei C4 rechts (S. 1). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten durchaus, mindestens teilweise, durch die bildgebenden Befunde erklärt werden. Insbesondere auf Höhe C3/4 und C4/5 empfehle sich eine chirurgische Dekompression und eine ventrale Spondylodese. Im Kontext von chronischen Schmerzen, mehrsegmentaler Erkrankung der HWS sowie überlagernder Schulter-Pathologie sei eine Prognose bezüglich des Erfolges einer operativen Therapie äusserst schwierig (S. 2).
3.3 Kreisarzt Dr. A.___ stellte in einer Beurteilung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/46/28-30) fest, der Beschwerdeführer habe erstmals am 6. Januar 1993 nach einem Zwick und Knacks über Schmerzen in der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule geklagt. Die durchgeführten Abklärungen hätten degenerative Veränderungen ergeben bei einer Diskusprotrusion bei C4/5 mit entsprechendem zervikobrachialem Syndrom aufgrund von degenerativen Veränderungen (S. 1 Ziff. 2). Die erwähnten Unfallereignisse hätten an der Halswirbelsäule keine traumatischen Folgen hinterlassen. Es würden aber massive degenerative, krankheitsbedingte Veränderungen beschrieben, welche die Beschwerden vollumfänglich erklären könnten. Bildgebend seien keine traumatischen Läsionen nachgewiesen (S. 3 Ziff. 2). Die Veränderungen an der Wirbelsäule, insbesondere an der Halswirbelsäule, seien ausschliesslich degenerativer Art (S. 3 Ziff. 3).
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ stellte im Urteil vom 7. Dezember 2011, namentlich gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 2. November 2010 hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerden an der linken Schulter fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (Urk. 7/40/12 E. 3.4).
4.2 Nach den medizinischen Akten ist dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In Bezug auf die Beschwerden an der linken Schulter ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach dem von Dr. A.___ beschriebenen Belastungsprofil von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Nach dem Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___, B.___, vom 13. Mai 2011 leidet der Beschwerdeführer jedoch zudem an einer degenerativen Erkrankung der Halswirbelsäule. Er wies in der Beschwerde darauf hin, dass er sich deswegen am 22. Juni 2012 im B.___ einer Operation unterziehen werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach es sich bei dem Gesundheitsschaden um reine Unfallfolgen handle (Urk. 2 S. 1), erweist sich vor dem Hintergrund der festgestellten degenerativen und behandlungsbedürftigen Erkrankung der Halswirbelsäule als aktenwidrig. Die Ärzte des B.___ machten im Bericht keine Angaben zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Nach dem Gesagten wurde der medizinische Sachverhalt (degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule) von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden an der Halswirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, wie sich die für den 22. Juni 2012 geplant gewesene Operation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, sofern sie auch durchgeführt wurde. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da davon auszugehen ist, dass die Vertretung des Beschwerdeführers in vorliegenden Prozess unentgeltlich erfolgte, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Benken
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).