Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00671




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Gärtner. Bis Oktober 1987 war er als selbständiger Gartenbauer erwerbstätig (Urk. 7/2 S. 3). Wegen rezidivierender depressiver und paranoider Zustände infolge einer belastenden Scheidungssituation (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/24, Urk. 7/29) wurde ihm mit Verfügungen vom 9. Mai 1990 sowie vom 7. August 1991 jeweils eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen, zunächst von November 1988 bis August 1989 (Urk. 7/10) und danach für den Zeitraum August bis Dezember 1990 (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 7. April 1993 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 1992 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/59), welche in der Folge mehrmals bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/73, Urk. 7/81, Urk. 7/92, Urk. 7/108, Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/164).

1.2    Mit einem Schreiben einer Drittperson vom 28. August 2003 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherte mit Unterbrüchen seit 1984 ein Gartenbauunternehmen betreibe, womit er vermutlich ein Jahreseinkommen von mindestens
Fr. 70‘000.-- erziele (Urk. 7/180-181). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten daraufhin ihren Fragebogen für Rentenrevisionen zu, wo dieser angab, nicht erwerbstätig zu sein (Urk. 7/182), und holte bei den Ärzten des Y.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 7/185). Gestützt auf diese Unterlagen (vgl. Urk. 7/187) erfolgte am 6. Januar 2004 die Mitteilung der IV-Stelle, dass die ganze Invalidenrente unverändert ausgerichtet werde (Urk. 7/188). Im Anschluss an ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/201-204) bestätigte die IV-Stelle die Rente auch mit Mitteilung vom 22. Februar 2007 (Urk. 7/205).

1.3    Nachdem die IV-Stelle am 18. Januar 2008 darüber informiert worden war, dass der Versicherte ab dem 15. Januar 2008 in Untersuchungshaft sei (Urk. 7/211), verfügte sie am 20. Februar 2008 die Sistierung der Invalidenrente (mit Ausnahme der Kinderrenten) ab Februar 2008 bis zum Ende des Freiheitsentzugs (Urk. 7/215). Am 20. März 2008 teilte die Kantonspolizei der IV-Stelle mit, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung laufe und der dringende Verdacht bestehe, dass er die Invalidenversicherung arglistig irregeführt habe; der Versicherte habe nämlich selbst angegeben, bis zur Konkurseröffnung am 21. Juni 2007 ein Gartenbaugeschäft mit einem Jahresumsatz von Fr. 200‘000.-- bis Fr. 300‘000.-- betrieben zu haben (Urk. 7/226; vgl. auch Urk. 7/218, Urk. 7/221). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2008, dass die Invalidenrente ab der Haftentlassung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin sistiert bleibe (Urk. 7/227). Am
27. August 2008 wurde in den Tageszeitungen über den mutmasslichen Betrugsfall berichtet; diesen Berichten war eine Reportage im Regionalfernsehen vorangegangen (Urk.  7/361 ff.). Die IV-Stelle nahm Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (Urk. 7/263-330; vgl. auch Urk. 7/240, Urk. 7/242), liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD untersuchen (Urk. 7/256; vgl. auch Urk. 7/258-259) und holte das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und medizinischer Leiter des Zentrums für Begutachtung der A.___, vom 22. September 2011 ein (Urk. 7/374; vgl. auch Urk. 7/367, Urk. 7/388 S. 3). Ab 1. August 2011 arbeitete der Versicherte zu 50 % und ab 1. Oktober 2011 zu 100 % bei einem Getränkehändler (Urk. 7/370, Urk. 7/385). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/388 S. 4 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2011 die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den 1. Januar 2003 in Aussicht (Urk. 7/393; vgl. auch Urk. 7/416, Urk. 7/427, 7/431-432, Urk. 7/437). In der Folge setzte der Versicherte die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass ihm die Arbeitsstelle im Getränkehandel per 21. Dezember 2011 gekündigt worden war, da er sich während des Arbeitsverhältnisses mehrmals in die psychiatrische Klinik hatte begeben müssen und dies nach Ansicht des Arbeitgebers nicht vereinbar war mit einem geordneten Arbeitsverhältnis (Urk. 7/395-396). Am 22. Mai 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den
1. Januar 2003 wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs und Verletzung der Meldepflicht. Gleichzeitig teilte sie mit, dass über die Rückerstattung der zu viel bezahlten Renten noch separat verfügt werde (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 25. Juni 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2012 und die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. Januar 2003, eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    

    Mit Verfügung vom 23. August 2012 hiess der Referent das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 8). Am 25. September 2012 reichte die IV-Stelle dem Gericht die Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 20. September 2012 ein (Urk. 11), welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13 S. 3). Das Verfahren wurde anschliessend bis zum Eingang des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2013 (Urk. 16) sistiert (Urk. 13, Urk. 17-19). Die IV-Stelle äusserte sich am 8. Oktober 2013 zum Gutachten und reichte die Stellungnahme von dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 7. Oktober 2013 ein (Urk. 18 S. 3). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 4. November 2013 vernehmen (Urk. 21).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Mai 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der bis zum 1. Januar 2003 zurückgeht. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 E. 1.2.1, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Ab 1. Januar 2008 und ab 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten und am 1. Januar 2008 respektive 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG, der IVV und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgeblich.

    Die Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert, soweit diese Revisionen keine substanziellen Änderungen gegenüber der vorher gültig gewesenen materiellen Rechtslage gebracht haben.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

    Die massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom
11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 77 IVV bestimmt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Zur Annahme einer Verletzung der Meldepflicht genügt gegebenenfalls auch ein bloss leicht schuldhaftes Verhalten. Die Meldepflichtverletzung muss Kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug sein, ansonsten keine rückwirkende Leistungskorrektur vorgenommen werden darf (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 405 ff.).


2.

2.1    Die Zusprechung der befristeten Renten 1990 und 1991 wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit erfolgte aufgrund der vom damals behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ gestellten Diagnose rezidivierender depressiver und paranoider Zustände im Rahmen einer belastenden Scheidungssituation (Bericht vom
28. Oktober 1988, Urk. 7/5) beziehungsweise gestützt auf das von den Ärzten des Y.___ diagnostizierte depressive Zustandsbild bei anamnestisch chronisch verlaufender Schizophrenie und mit der Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (Bericht vom 13. Februar 1991, Urk. 7/24; Urk. 7/8, Urk. 7/29).

    Die mit Verfügung vom 7. April 1993 ab 1. April 1992 zugesprochene unbefristete Rente basierte auf dem Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 1992, wonach der Beschwerdeführer wegen einer paranoid-depressiven Psychopathie, differentialdiagnostisch wegen eines beginnenden Residualzustandes einer paranoiden Schizophrenie, ab dem 9. Februar 1992 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/51; vgl. auch Urk. 7/52-54).

    Die folgenden Rentenrevisionen führten die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. Massgeblich waren dabei die Berichte von Dr. E.___ vom 19. Juli 1993, welche eine paranoid-depressive Psychopathie diagnostizierte und als Differentialdiagnose einen Residualzustand einer paranoiden Schizophrenie erwog (Urk. 7/70), des Y.___ vom 8. März 1995, dessen Ärzte inzwischen in diagnostischer Hinsicht von psychotischen Episoden im Rahmen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgingen und erwähnten, bei einer Stabilisierung des psychischen Zustandes wäre eine spätere Beschäftigung durchaus denkbar (Urk. 7/85), von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 1996, der als Diagnosen sich wiederholende psychotische Episoden und eine Persönlichkeitsstörung erwähnte (Urk. 7/104) sowie die Berichte des Y.___ vom 8. Januar 2001, wonach der Gesundheitszustand stationär sei und sich eine eher stabile Phase abzeichne, so dass von einer wahrscheinlich schwankenden Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 100 % auszugehen sei (Urk. 7/152).

    Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1992 bis 1999 wegen wiederholter psychotischer Dekompensationen im Zusammenhang mit Belastungssituationen, welche mit Selbst- und Fremdgefährdung einhergingen (vgl. Urk. 7/85 S. 2, Urk. 7/374 S. 12), unter anderem 14 Mal im Y.___ hospitalisiert. Dabei wurde er mehrmals notfallmässig eingewiesen, unter anderem auch durch die Polizei (Urk. 3/3/1-13; vgl. auch Urk. 7/374 S. 30 ff.).

    Das Kantonsgericht G.___ sprach den Beschwerdeführer im Jahr 1994 der mehrfachen einfachen Körperverletzung und mehrfachen Verletzung der Fürsorge und der Erziehungspflicht, begangen zwischen Frühsommer 1989 und Ende 1990, schuldig. Mit einem weiteren Urteil sprach es den Beschwerdeführer im Jahr 2001 der qualifizierten mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Wuchers, der Drohungen, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Gewalt und Drohung gegen Beamte für schuldig (vgl. Urk. 16 S. 10 ff.).

2.2    Der Mitteilung der IV-Stelle vom 6. Januar 2004, gemäss welcher die ganze Invalidenrente unverändert ausgerichtet wurde (Urk. 7/188), lag zum einen der vom Beschwerdeführer am 28. September 2003 beantwortete Revisionsfragebogen zugrunde. Gemäss seinen dortigen Angaben hatte sich am Gesundheitszustand nichts geändert und er war weiterhin nicht erwerbstätig (Urk. 7/182). In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle für ihre Einschätzung auf den Verlaufsbericht vom 18. November 2003 des Y.___. Darin hielten die behandelnden Psychiater fest, anlässlich der letzten Untersuchung vom 31. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer angegeben, unter der gegenwärtigen Medikation mit Zyprexa sei es zu einer recht zufriedenstellenden Stabilisierung seines Erlebens gekommen. Dessen ungeachtet habe sich bei ihm bezüglich Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit sowie Arbeitsfähigkeit seit Januar 2001 nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/185 S. 3).

    Im der Mitteilung vom 22. Februar 2007, mit welcher die Rente von der IV-Stelle erneut bestätigt worden war (Urk. 7/205), zugrunde liegenden Revisionsfragebogen gab der Beschwerdeführer am 28. November 2006 erneut an, bei unverändertem Gesundheitszustand weiterhin nicht erwerbstätig zu sein (Urk. 7/201). Im von der IV-Stelle zuvor eingeholten Verlaufsbericht führte der den Beschwerdeführer bereits im Y.___ behandelnde Dr. med. H.___ am 29. Januar 2007 aus, der Gesundheitszustand sei unverändert und es bestehe prognostisch auch zukünftig keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/203).     

2.3    Von Anfang 2008 bis März 2012 war der Beschwerdeführer wegen psychischer Dekompensationen, hauptsächlich im Zusammenhang mit einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit zeitweiliger Inhaftierung (vgl. Urk. 7/374 S. 58), insgesamt neun Mal für bis zu 40 Tage im Y.___ hospitalisiert (Urk. 3/4/1-9).

    Die Staatsanwaltschaft gelangte aufgrund ihrer Ermittlungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. September 2003 verschiedene Personen in seiner Gartenbaufirma zu krass übersetzten Löhnen angestellt habe, von ihnen fingierte Lohnzahlungsbelege über diese nicht ausbezahlten Löhne habe unterzeichnen lassen, die Personen veranlasst habe, sich von Ärzten durch Vortäuschung eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig schreiben zu lassen, und alsdann mithilfe dieser Belege für diese Personen Sozialversicherungsleistungen und Taggelder privater Versicherungen erwirkt habe (Urk. 11 S. 3 ff.). Weiter ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Eintrag ins Handelsregister am 14. März 2005 bis zur Konkurseröffnung am
21. Juni 2007 als Inhaber und Geschäftsführer für die Einzelfirma „I.___ gearbeitet habe, diverse Angestellte beschäftigt und Lehrlinge ausgebildet habe und so Jahresumsätze von Fr. 200‘000.-- bis
Fr. 300‘000.-- generiert habe (Urk. 11 S. 24 ff., S. 27).

    Mit Anklageschrift vom 20. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Bezirksgericht die Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 11).

2.4     Am 28. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle in der A.___ von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet, wobei das Gutachten am 22. September 2011 fertiggestellt wurde (Urk. 7/374).

    Demgemäss machte der Beschwerdeführer aufgrund des Untersuchungsgesprächs beim Gutachter den Eindruck einer körperlich kräftigen und mit viel innerer Energie ausgestatteten Person, welche einen auffällig misstrauischen, reizbaren Charakter mit einer gewissen manipulativen Schlauheit habe, entsprechend einer Persönlichkeitsstörung. Hingegen machte er zu keiner Zeit einen psychotischen Eindruck. Der Expertise ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, momentan seien in seiner Sache etliche Gerichtsverfahren hängig und auch Verwaltungsverfahren bei der Vormundschaftsbehörde, der Invalidenversicherung, der Krankenkasse und dem Bezirksrat, welcher ihn wegen Geisteskrankheit bevormunden wolle. Er sei bereit, eine „Halbarbeit unter Aufsicht“ zu machen, da er sich mindestens ab dem frühen Vormittag bis in die Abendstunden hinein arbeitsfähig fühle, beispielsweise in einer Gartenarbeit. Morgens sei er wegen der Medikamente noch müde und deshalb nicht vollwertig einsatzfähig. Anstellen wolle ihn aber wegen seiner negativen Bekanntheit in der ganzen weiteren Wohngegend niemand. Er lebe offiziell von seiner (vierten) Ehefrau getrennt, damit diese von den Fürsorgebehörden der Gemeinde finanziell unterstützt werde. Wegen der schwierigen finanziellen Situation wohne er bei seinen Schwiegereltern in der J.___, wo das Preisniveau tief sei. Tagsüber beschäftige er sich dort, indem er brachliegendes Land, das einem Onkel der Familie gehöre, bebaue. Dank der Einnahme des Medikaments Zyprexa sei er seit mindestens 2004 durchwegs psychisch stabil, die letzten zehn Jahre seien eigentlich die besten seines Lebens gewesen. Grundsätzlich sei er „Gärtner mit Leib und Seele“, sein ehemaliges Gärtnerei-Geschäft habe er aber nur betrieben, um dem Sohn den erfolgreichen Abschluss der Gärtnerlehre zu ermöglichen. Die Firma sei ein Defizit-Geschäft gewesen und sei schliesslich Konkurs gegangen. Mehrere frühere Arbeitsstellen im Aussendienst bei einer Versicherung und in anderen Branchen habe er nach wenigen Monaten wegen Nichterreichens der Umsatzziele verloren. Er sei auch einmal Leiter eines Gartencenters gewesen, sei dann aber zum Stapelfahrer degradiert worden, nachdem die Personalabteilung von seinen psychischen Problemen erfahren habe (Urk. 7/374 S. 43-49).

    In der abschliessenden Beurteilung der Befunde legte Dr. Z.___ dar, gestützt auf die älteren Klinikkrankengeschichten könne davon ausgegangen werden, dass in früheren Jahren eine schwere psychische Störung mit jeweils akuten Schüben vorgelegen habe im Sinne eines Mischbildes von Persönlichkeitsstörung und schizophrenieähnlicher sowie affektiver, vorwiegend depressiver Symptomatik, kombiniert mit Erregungszuständen. Bei der Störung handle es sich über den gesamten Krankheitsverlauf betrachtet in diagnostischer Hinsicht um eine Abfolge von akuten Episoden im Sinne einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1). Zudem bestehe eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8).

    Die zahlreichen psychotischen Episoden hätten den Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1999 wiederholt in unterschiedlichem Ausmass bei relativ erratischem Verlauf in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und zu längeren Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt, was für solche Störungen typisch sei. Seit rund 10 Jahren sei er nun ohne psychotische Symptomatik. Die Angaben des Beschwerdeführers über die positive Wirkung von Zyprexa und den positiven Verlauf seines psychischen Zustandes seit rund 10 Jahren würden durch die Akten erhärtet. Rückblickend müsse er ab dem Jahr 2002 als praktisch vollschichtig arbeitsfähig eingeschätzt werden, und zwar auch für körperlich belastende Arbeiten im Gartenbereich. Dies müsse er mindestens ab dem Jahr 2003 gewusst haben. Die Anlaufschwierigkeiten am Morgen hätten wahrscheinlich mit der an sich ungeeigneten Schlafmittelmedikation mittels Dormicum zu tun. Durch eine Umstellung der Schlafmedikation könnte eine Umgewöhnung des Tagesrhythmus mit Einsetzbarkeit ab dem Morgen erreicht werden. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sei es jedoch wahrscheinlich, dass er in einem Angestelltenverhältnis bald in interpersonelle Konflikte geraten würde. Der Beschwerdeführer sei nämlich aufgrund seines mit Neuroleptika einigermassen, aber nicht vollständig stabilisierten Leidens weniger stresstolerant. Auch impliziere die Persönlichkeitsstörung qualitative Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, komplexe zwischenmenschliche Beziehungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses dauerhaft aufrechtzuerhalten. Dadurch bleibe er anfällig für Kurzhospitalisationen nach sozialen Verwerfungen; bei den Hospitalisationen habe es sich in der Vergangenheit vermutlich nicht um rein manipulative Versuche, sich unangenehmen Situationen zu entziehen, gehandelt. Das Misstrauen des Beschwerdeführers bilde einen weiteren Persönlichkeitszug, welcher in einem Arbeitsverhältnis zu Problemen auf der Beziehungsebene führen könne. Als selbständiger Gartenbauunternehmer dürfte er wegen seiner negativen Bekanntheit in der weiteren Umgebung keine Chancen mehr auf einen realistischen Wiederbeginn haben. Infolge der Komplexität einer solchen selbständigen Tätigkeit dürfte zudem seine Persönlichkeitsstörung zur Überforderung führen. Zumutbar seien praktisch ganztägige Arbeiten im Gartenunterhalt, welche vom Beschwerdeführer mehrheitlich alleine ausgeführt werden können. Es sei durchaus vorstellbar, dass geeignete Privatpersonen den Beschwerdeführer für den Unterhalt ihrer Gärten anstellen könnten und er dabei gute Arbeit leisten könnte (Urk. 7/374 S. 52 ff.).

2.5    In Würdigung des Gutachtens von Dr. Z.___ gelangte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei ab dem Jahr 2002 in der bisherigen Tätigkeit im Gartenbau bei reduzierter Stressbelastung und reduzierten Anforderungen hinsichtlich zwischenmenschlicher Kontakte zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner Anfälligkeit für psychische Dekompensationen sei mit erneuten stationären Aufenthalten – am ehesten im Sinne von Kriseninterventionen – zu rechnen, während welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/388 S. 6 f.).

2.6    Im Auftrag des mit der Anklage gegen den Beschwerdeführer befassten Bezirksgerichts verfasste Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, das Gutachten vom
21. Juni 2013. Dr. B.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0), eine akut vorübergehende psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) sowie einen schädlichen Gebrauch von Sedativa (ICD-10: F13.1).

    Die dissozialen Persönlichkeitszüge seien bei der Tatbegehung zum Tragen gekommen. Bezüglich der Betrugsdelikte könne trotzdem weder auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit noch auf eine solche der Steuerungsfähigkeit erkannt werden, der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt schuldfähig. Bezüglich Drohung und Sachbeschädigung sei bei gegebener Einsichtsfähigkeit wegen einer durch die Persönlichkeitsdefizite bedingten leichtgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit gegeben. Diese Tathandlungen seien nämlich bedingt durch die Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer verminderten Fähigkeit, Stress konstruktiv zu verarbeiten, und einer Tendenz, sich hineinzusteigern und impulsiv aggressiv zu reagieren. Aus der kombinierten Persönlichkeitsstörung ergäben sich mehrere prognoserelevante Defizite wie eine verminderte Empathiefähigkeit, Defizite in der Beziehungsfähigkeit, der Stressresilienz beziehungsweise der psychischen Belastbarkeit, zudem eine ausgeprägtere Impulsivität, die sich gerade reaktiv unter Belastung zeige, eine mangelnde Bereitschaft, sich an Regeln und Normen zu halten, eine gewisse Selbstüberschätzung und ausgeprägte Denkverzerrungen wie Legitimierungen, Bagatellisierungen und Externalisierungen. Die Rückfallgefahr für erneute Betrugsdelikte und Drohungen sei als deutlich zu bezeichnen, für Tätlichkeiten sei sie moderat bis deutlich. Die Ausführungsgefahr für ausgesprochene Drohungen sei hingegen gering bis moderat.

    Wegen schwankender Behandlungsmotivation und bestenfalls geringer Veränderungsbereitschaft könne keine klare Empfehlung für eine Massnahme ausgesprochen werden. Eine ambulante Massnahme sollte bei einem forensisch erfahrenen Therapeuten erfolgen, welcher eng mit dem Fallführer zusammenarbeite. Zudem sollten Blutspiegelkontrollen bezüglich der verabreichten Medikation und Benzodiazepinen durchgeführt werden und die Einsichtnahme in die Kontobewegungen des Beschwerdeführers möglich sein. Es sei zu erwarten, dass er sich weiterhin zeitweise psychisch instabil und hospitalisationsbedürftig zeigen werde (Urk. 16).


3.    

3.1    Die IV-Stelle führt als Begründung für die Aufhebung der Rente an, aufgrund des überzeugenden medizinischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 22. September 2011 könne angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufs als Gärtner ab 2002 bei reduzierter Stressbelastung wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei. Der Umstand, dass möglicherweise einem grossen Teil der mit seiner Gartenbauunternehmung erzielten Erwerbseinkünfte illegale Machenschaften zugrunde gelegen hätten, spreche nicht gegen diese Einschätzung, sondern weise vielmehr auf ein hohes Aktivitätsniveau und beachtliche intellektuelle Fähigkeiten hin; diese Ressourcen wären zweifellos auch in legalen Erwerbstätigkeiten verwertbar gewesen. Die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit habe dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2003 bewusst sein müssen. Deshalb hätte er der IV-Stelle damals den veränderten Sachverhalt melden müssen. Wegen dieser Meldepflichtverletzung müsse die Rente rückwirkend per 1. Januar 2003 revidiert werden. Gemäss der medizinischen Beurteilung wäre ihm die bisherige Tätigkeit als Gärtner im Gartenbau ab 2002 wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Die vom Psychiater Dr. K.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 genannten fortbestehenden psychischen Beeinträchtigungen schränkten die auf dem Stellenmarkt in Frage kommenden Tätigkeiten allerdings etwas ein, was als lohnmindernder Faktor durch Reduktion des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens um 10 % zu berücksichtigen sei. Gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 51‘722.-- und bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 5‘752.-- von einem Invaliditätsgrad von 10 % auszugehen. Damit bestehe ab 1. Januar 2003 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2, Urk. 6; vgl. auch Urk. 18).

3.2    Der Beschwerdeführer führt aus, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass ab 2002 zwar eine gewisse Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes eingetreten sei, womit indessen die für eine Revision nötige Verbesserung respektive Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausgewiesen sei. Mit der Eröffnung der Strafuntersuchung im Jahr 2008 sei zudem die erreichte Stabilisierung ungünstig beeinflusst worden. Nach wie vor sei die Persönlichkeitsstörung manifest. Diese beeinflusse das Sozialverhalten entscheidend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er trotz physisch erhaltener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, längerfristig ein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ein entsprechender Versuch sei auch gescheitert. Im August 2011 habe er eine Stelle im Getränkehandel angetreten, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits im November 2011 wieder gekündigt habe. Als Kündigungsgrund sei angegeben worden, mit einem geordneten Arbeitsverhältnis seien wiederholte Klinikeinweisungen und die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka nicht vereinbar. Auch mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Gartenbauer sei es rückblickend ab 2003 nicht gelungen, auf legale Art und Weise ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 5 f., Urk. 21 S. 2 f.).

4.    

4.1    Die IV-Stelle hob die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2012 wegen der Annahme, dass der Beschwerdeführer infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes bereits ab 2002 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, revisionsweise (im Sinne von Art. 17 ATSG; vorstehend E. 1.4) auf, und zwar aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht rückwirkend ab 1. Januar 2003 (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob die medizinischen Akten die Sichtweise der IV-Stelle stützen.

4.2    Aufgrund der Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. B.___ und der versicherungs-medizinischen Stellungnahme von Dr. K.___ vom RAD steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie einer gemischten Persönlichkeitsstörung leidet. Weiter kann aufgrund der medizinischen Akten davon ausgegangen werden, dass es ab dem Jahr 2002, nachdem sich der Beschwerdeführer auf eine regelmässige ambulante psychiatrische Therapie und die medikamentöse Behandlung mit Zyprexa eingelassen hatte, durch das Ausbleiben der früher häufigen akuten psychotischen Schübe zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen war. Auf den Zeitraum 2000 bis 2007 fiel denn auch keine der insgesamt zahlreichen stationären psychiatrischen Hospitalisationen.

    Auf eine relativ stabile Zeit ohne psychiatrische Hospitalisationen von 2000 bis 2007 folgten in den Jahren 2008 bis 2012 neun Hospitalisationen im Y.___ für bis zu 40 Tage, welche hauptsächlich im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung standen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf diese erneute Destabilisierung hin.

    Bei dieser Aktenlage kann der Einschätzung der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig gewesen, nicht gefolgt werden.

4.3    Das von Dr. Z.___ für die Zeit ab 2002 definierte Profil zumutbarer Arbeiten unselbständige Erwerbstätigkeit mit Arbeiten, die vorwiegend alleine und ohne „komplexe Beziehungssituationen“ verrichtet werden können sowie selbständige Arbeiten im Gartenunterhalt für „geeignete Privatpersonen - entspricht einer in qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist angesichts der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie der psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie nachvollziehbar. Zudem wird es durch die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers gestützt, welche keine Phase unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist, die länger als ein paar Monate andauerte, primär durch die Tätigkeit als selbständig erwerbender Gärtner gekennzeichnet war, welche aber mit einem Konkurs sowie einem Strafverfahren wegen Wirtschafts- und Vermögensdelikten endete. Dr. K.___ legte ferner überzeugend dar, dass eine zusätzliche (quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus den – gemäss Dr. Z.___ und Dr. B.___ auch zukünftig zu erwartenden - Dekompensationen mit Hospitalisation und 100%iger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit während dieser Zeit resultiert. Schliesslich dürfte sich auch der sowohl von Dr. Z.___ als auch von Dr. B.___ erwähnte schädliche Gebrauch von Sedativa – solange dieser fortbestand und insofern die von Dr. Z.___ in seinem Gutachten empfohlenen Massnahmen nicht umgesetzt worden waren - auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Die Kündigung der Stelle beim Getränkehändler nach wenigen Monaten per 21. Dezember 2011 erfolgte denn auch mit der Begründung des Arbeitgebers, die stationären Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik alle paar Wochen und die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka seien mit einem geordneten Arbeitsverhältnis nicht vereinbar (Urk. 7/395).

    In Anbetracht des eingeschränkten zumutbaren Tätigkeitsprofils aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgestellten Rückfallgefahr betreffend erneute Straftaten, welche Ausdruck der Persönlichkeitsstörung ist (vgl. vorstehende Erw. 2.5), stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1.2) in der von der angefochtenen Verfügung abgedeckten Zeitspanne vom 1. Januar 2003 bis 22. Mai 2012 überhaupt möglich und zumutbar war.

4.4    Hinsichtlich der Frage, ob eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, oder demgegenüber nur noch in geschütztem Rahmen verwertet werden kann, ist in Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen. Es geht beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Nach der Rechtsprechung umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010,
E. 2.2, sowie I 210/04 vom 27. September 2004, E. 3.3). Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit ist entscheidend, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002, E. 2b/aa mit Hinweisen).

4.5    Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers und die durch Dr. B.___ festgestellte, therapeutisch kaum angehbare Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Rückfallgefahr für erneute Betrugsdelikte und Drohungen wird klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens, das in erheblichem Mass nachteilige Auswirkungen auf sein soziales Verhalten hat, einer engmaschigen Betreuung und Überwachung durch einen Arbeitgeber bedarf respektive der Beschwerdeführer mit verschiedenen Aufgaben im vornherein gar nicht betraut werden kann. Bei objektiver Betrachtung ist es aus sozialpraktischer Sicht aber unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die sowohl physisch als auch kognitiv vorhandene Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Dem steht die durch das psychische Leiden bedingte Unberechenbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers entgegen. Hinzu kommen phasenweise sich häufende stationäre Klinikaufenthalte. Das Gesagte betrifft selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleichermassen. Von konkreten Schwierigkeiten, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung bei Dr. Z.___. Er gab an, wo man ihn und seine Probleme kenne, sei niemand bereit ihn anzustellen (vgl. Urk. 7/374/46). Somit ergibt sich, dass ein Revisionsgrund nicht eindeutig bejaht werden kann.

4.6    Trotz der genannten Einschränkungen bestehen aufgrund der Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im relevanten Beurteilungszeitraum zumindest phasenweise, etwa als selbständiger Gartenbauunternehmer, ein Erwerbseinkommen erzielte. Da er unter einer komplexen, Schwankungen unterliegenden psychischen Störung leidet, welche zur Folge hat, dass nicht nur die daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schwierig zu bestimmen sind, sondern zusätzlich schwer zu sagen ist, inwiefern eine verbliebene (Teil-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertbar ist, erscheint es für die Bestimmung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit ab 1. Januar 2003 als unabdingbar zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen und in welcher betraglichen Höhe der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 22. Mai 2012 ein Erwerbseinkommen erzielt hat und, soweit erforderlich, um weitere Abklärungen zur Frage durchzuführen, wie sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einordnung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation (unselbständige Erwerbstätigkeit) respektive auf die Fähigkeit der Bewältigung einer selbstbestimmten Betriebsorganisation (selbständige Erwerbstätigkeit) auswirkt. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist – wird dies nachzuholen haben. Allenfalls bietet es sich an, den Ausgang des laufenden Strafverfahrens abzuwarten und auf die in diesem Rahmen getroffenen Feststellungen zu allfälligen Erwerbseinkünften des Beschwerdeführers abzustellen, falls diese für die Invalidenversicherung relevant sind. Danach wird die IV-Stelle zu bestimmen haben, für welche Zeiträume und in welchem Umfang die Rente gegebenenfalls revisionsweise anzupassen ist, unter Berücksichtigung der Sistierung der Rente während den Haftaufent-halten.

    Eine Meldepflichtverletzung, welche gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV für eine rückwirkende Leistungsanpassung vorausgesetzt wird, ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer gab in den Revisionsfragebogen vom 28. September 2003 (Urk. 7/182) und vom 28. November 2006 (Urk. 7/201) nämlich wahrheitswidrig an, nicht erwerbstätig gewesen zu sein.

    

5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 24. Januar 2014 (Urk. 24) hat die IV-Stelle dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, für seine Bemühungen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen für Porti und Kopien) eine Entschädigung von Fr. 5‘042.-- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 5042.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt