IV.2012.00672

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 11. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advokatur am Central
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1974, bezog aufgrund eines psychischen Leidens seit 1. Juli 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/7-8, Urk. 8/14), welche in der Folge mehrmals mittels Rentenrevisionen bestätigt wurde (Urk. 8/25, Urk. 8/29, 8/46). Mit Verfügung vom 27. Januar / 3. Februar 2006 (Urk. 8/61-63) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes der Versicherten auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad 47 %). Eine von der Versicherten am 22. Februar 2006 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/66) zog diese mit Schreiben vom 12. April 2006 (Urk. 8/69) zurück. Anlässlich der im Januar 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/72) wurde mit Mitteilung vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/77) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % die Viertelsrente bestätigt.
1.2     Nach erfolgter Meldung der Versicherten zur Früherfassung durch die Krankentaggeldversicherung am 16. Dezember 2010 (Urk. 8/78-80), holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/84, Urk. 8/88), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/85) sowie den Arbeitsvertrag der Versicherten (Urk. 8/83) ein. Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2010 und einer Viertelsrente ab 1. April 2011 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juli 2011 Einwände (Urk. 8/95).
         Die Versicherte beantragte sodann im Januar 2012 die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 8/99) und reichte hierzu mit Eingabe vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/101) Beweismittel ein (Urk. 8/102).
         Am 20. April 2012 ergingen die Verfügungen im eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 8/105, Urk. 8/109, Urk. 8/113), mit welchen die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 und hernach einer Viertelsrente zusprach. Mit Verfügung selbigen Datums verrechnete die IV-Stelle eine Rückforderung im Betrag von Fr. 7‘643.-- mit der Nachzahlung (Urk. 8/117).
1.3     Am 3. /7. Mai 2012 erging der Vorbescheid (Urk. 8/121, Urk. 8/123), in welchem die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten vom Januar 2012 in Aussicht stellte. Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 (Urk. 8/131) erhob die Versicherte gegen diesen Vorbescheid vom 3./7. Mai 2012 Einwände und beantragte zudem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 20. April 2012. Am 25. Juni 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügungen vom 20. April 2012 (Urk. 8/135-136).

2.
2.1     Gegen die Verfügungen vom 20. April 2012 (Urk. 2/2a-d) erhob die Versicherte am 25. Juni 2012 Beschwerde und beantragte im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab April 2011, eventuell einer Dreiviertelsrente ab Juli 2011 sowie subeventuell die Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Urk. 5/1/1-2; Prozess Nr. IV.2012.00673) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) betreffend die Verfügungen vom 20. April 2012 (Urk. 5/2/2a-d = Urk. 2/2a-d) sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5/1/2 S. 2). Da zwischen den beiden Verfahren mit identischen Parteien ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestand, wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 6) der Prozess Nr. IV.2012.00673 mit dem Prozess Nr. IV.2012.00672 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
2.3     Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin aufgrund unvollständiger medizinischer und erwerblicher Sachverhaltsabklärungen die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7), womit sich die Beschwerdeführerin am 20. September 2012 (Urk. 12) einverstanden erklärte.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 41 ATSG ist eine verpasste Frist nur dann wiederherzustellen, wenn das Gesuch um Fristwiederherstellung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gestellt wurde und wenn die versäumte Rechtshandlung innert dieser Frist nachgeholt wurde. Der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung darf sodann kein Verschulden am Verpassen der Frist zukommen.
         Nach der Rechtsprechung kommt eine Fristwiederherstellung nur in Frage, wenn die Säumnis auf ein „unverschuldetes Hindernis“, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller oder sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.
         Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es wird bei Prüfung des Verschuldens ein strenger Massstab angelegt. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (ins-besondere verfahrensrechtlicher Natur) beziehungsweise ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich kein Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (BGE 110 V 216; ZAK 1991 S. 322 f.).
1.2     Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügungen vom 20. April 2012 (Urk. 2/2a-d) mit ihrer Eingabe vom 25. Juni 2012 (Urk. 1) offensichtlich verpasst. Im Gleichentags datierten Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 5/1/2) führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Juli 2011 der Vorbeschied im eingeleiteten Revisionsverfahren ergangen sei und sie gegen diesen Einwände erhoben habe. Da sie für ihr Empfinden lange nichts von der Beschwerdegegnerin gehört habe, habe sie im Januar 2012 ihren Einwand auf Rentenerhöhung bekräftigt (S. 3 Ziff. 1.3). Nach Erlass der vorerwähnten Verfügungen vom 20. April 2012 habe sie von der Beschwerdegegnerin noch während laufender Beschwerdefrist am 3./7. Mai 2012 einen Vorbescheid erhalten, mit welchem ihr das Nichteintreten auf ihr Revisionsbegehren mitgeteilt worden sei. Sie sei daher überzeugt gewesen, ihr Nicht-Einverstandensein mit der Rentenreduktion ab April 2011 durch erneuten Einwand geltend machen zu können. Am 30. Mai 2012 sei sie dann von der Frauenzentrale an eine Rechtsanwältin verwiesen worden, welche dann das Wiederherstellungsgesuch gestellt habe (S. 4 f. Ziff. 1.5).
1.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügungen vom 20. April 2012 offenbar irrtümlicherweise noch während der laufenden Rechtsmittelfrist am 3. respektive 7. Mai 2012 einen Nichteintretensvorbescheid erlassen und in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2012 diesbezüglich festgehalten hatte, die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom Januar 2012 hätten im Rahmen des Revisionsverfahrens gewürdigt werden müssen und nicht erst in einem separaten Entscheid (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3), hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht dieses Umstandes vorliegend die Frist zur Beschwerdeerhebung unverschuldet verpasst, weshalb die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen ist. Dies wurde zudem auch von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 am Schluss). Auf die Beschwerde vom 25. Juni 2012 (Urk. 1) gegen die Verfügungen vom 20. April 2012 (Urk. 2/2a-d) ist deshalb einzutreten.

2.
2.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
2.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin stellte einen Eventualantrag auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2), welchem die Beschwerdegegnerin zustimmte unter dem  Hinweis, die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeiten durch die behandelnden Ärzte würden nicht übereinstimmen, und die Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Februar und 20. Mai 2011 (Urk. 8/91 S. 2-3) sowie vom 14. März 2012 (Urk. 8/122 S. 2) würden zu einem nicht nachvollziehbaren Schluss führen, weshalb weiterhin unklar sei, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine optimal leidensangepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4). Ebenfalls müsse geklärt werden, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit beim Arbeitgeber auch tatsächlich einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche und folglich als Invalideneinkommen angerechnet werden könne (S. 2 Ziff. 5). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstanden (Urk. 12).
3.2     Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf weitere Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. April 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.)
4.3     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
         Das Sozialversicherungsgericht wendet bei anwaltlicher Vertretung einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer an (Georg Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, §  34 Rz. 11).
4.4     Der von Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann mit Eingabe vom 20. September 2012 geltend gemachte Aufwand von 19.58 Stunden und Fr. 97.40 Barauslagen (Urk. 13/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast 15 Stunden für die Beschwerdeschrift und das Wiederherstellungsgesuch als überhöht, zumal es sich bei der Rechtsvertreterin um eine Fachanwältin im Versicherungsrecht mit entsprechend fundierten Kenntnissen und Erfahrung handelt.
         Angesichts der zu studierenden gesamthaft 140 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, wobei es vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass nur der Sachverhalt ab der letzten Rentenrevision im Juni 2009 entscheidrelevant ist, der vorgenannte Aktenumfang jedoch bis ins Jahr 1995 zurückreicht, der etwa vierzehn- und elfseitigen Rechtsschriften und der zweiseitigen Stellungnahme sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen, ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen und höchstrichterlich bestätigten Stundenansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2010 vom 16. September 2010, E. 3) auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).