Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00676



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    Der O.___er X.___, geboren 1969, reiste am 22. Februar 2005 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 6. Juni 2005 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (Urk. 3/5). In O.___ war er nach der Absolvierung der Polizeischule als Untersuchungsbeamter bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/4 S. 5). In der Schweiz war er von August bis Dezember 2007 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/8 S. 2). Im Rahmen eines durch die Sozialbehörde vermittelten einmonatigen Praktikums im Juni/Juli 2011 war er ausserdem als Mitarbeiter im Z.___ bei der Sterilisierung von medizinischen Instrumenten tätig (Urk. 10/43 S. 7). Er leidet an einer chronischen Psoriasis-Polyarthritis mit Befall der Knie-, Schulter-, oberen Sprung-, Hand- und Ellbogengelenke sowie der Metatarsophalangeal-(MTP-)gelenke II-V (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/43 S. 3).

1.2    Am 22. Dezember 2010 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/19), wogegen X.___ mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 Einwände erhob (Urk. 10/24). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen, unter anderem beauftragte sie die Rehaklinik A.___ mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF), welche diese mit dem Bericht vom 17. Februar 2012 dokumentierte (Urk. 10/43 S. 3 ff.). X.___ nahm dazu mit Schreiben vom 22. März 2012 Stellung (Urk. 10/46). Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 2).


2.Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei ihm eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2011 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 31. August 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 1). Mit Schreiben vom 19. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind, vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.

    Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).

1.2    Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB, in der seit 1. Jan. 1997 in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB).

    

    Nach Art. 2 Abs. 1 FlüB haben erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben. Abs. 2 von Art. 2 FlüB sieht vor, dass die Nichterwerbstätigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.

1.3    Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war die Anwendung von Art. 1 und 2 FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten haben; abgewiesene Flüchtlinge sollten nicht besser gestellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massgebend war im Bereich der Sozialversicherung daher allein der von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).

    Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012, publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass sich unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes (AsylG) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann (E. 4.3). Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flüchtling»). Der Entscheid gilt nicht rückwirkend (vgl. auch Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).


2.

2.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Rahmen der 5. IV-Revision und am 1. Januar 2012 die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Mai 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) geltenden Bestimmungen, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die aufgrund der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.2    

2.2.1    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art39 IVG (Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.

    Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

2.2.2    Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens drei Jahren vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

    Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) entsteht, d.h. frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 742/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2005 in dessen Heimstaat O.___ eingetreten. Das heisse, dass eine Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits schon damals bestanden habe. Denn ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, habe überwiegend wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 2004 bestanden und sich im Laufe der Jahre verstärkt. Und zwar hätten sich die bereits in O.___ bestandenen Beschwerden an den Knien auf andere Gelenke ausgebreitet, wobei sich die Symptomatik im Lauf der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend geändert habe. Diagnostisch habe sich im Krankheitsverlauf schliesslich die wahrscheinliche Diagnose einer Psoriasis-Arthritis herauskristallisiert. Auch sei er in der Schweiz nie richtig ins Erwerbsleben integriert gewesen, was auf invalidenversicherungsrechtlich fremde Gründe zurückzuführen sei. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 S. 1 f.).

3.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bis zuletzt in einem Ganztagespensum als Angestellter der Staatsanwaltschaft in O.___ gearbeitet. Aufgrund der Gefahr für sein Leben, die mit der vormals ausgeübten Tätigkeit zusammenhänge, sei er innert weniger Tage in die Schweiz geflüchtet. Er sei nach seiner Einreise am 22. Februar 2005 (erst) seit Dezember 2005 von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, wegen (Teil-)Meniskusektomien, welche am 6. September 2006 (links) und am 31. Januar 2007 (rechts) durchgeführt worden seien, betreut worden. Grund für die heute bestehende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sei dagegen die chronische Psoriasis-Polyarthritis an diversen Gelenken. Diesbezügliche Untersuchungen hätten frühestens ab dem 26. Mai 2008 (Arthroskopie) stattgefunden und sie sei unabhängig von der (Teil-)Meniskusektomie erst im März 2009 attestiert worden. Diese Beschwerden seien in O.___ nie ein Thema gewesen, was aus den medizinischen Akten ersichtlich sei. Im Zeitpunkt, als er die damals gültige Voraussetzung der Beiträge während mindestens eines Jahres erfüllt habe, nämlich im Februar 2006, sei es gar nicht möglich gewesen, dass die Invalidität eingetreten sei, da er erst im Dezember 2005 Dr. B.___ wegen den Kniebeschwerden aufgesucht habe und erst ab dann von einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Der relevante Gesundheitsschaden sei jedenfalls mit Sicherheit erst in der Schweiz eingetreten. Art. 36 aAbs. 1 IVG sei erfüllt, weshalb ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

    Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest (Urk. 2 S. 1), dass mit O.___ kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Unstrittig ist zudem, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2005 die Flüchtlingseigenschaft anerkennt und Asyl gewährt wurde und er daher gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Dasselbe gilt in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet hat (Art. 2 Abs1 FlüB) oder er sich - als Nichterwerbstätiger - unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 2 FlüB).


4.

4.1    Es gilt vorab zu klären, ob mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz im Februar 2005 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4).

4.2    Eine ärztlich Behandlung fand gemäss dem undatierten Bericht des Rheumatologen Dr. B.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 28. Januar 2011) erst seit Dezember 2005 statt. Dieser attestierte seither immer wieder während gewisser Monate - welche nicht namentlich genannt wurden - sowie ab dem 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnose führte Dr. B.___ eine Psoriasis-Arthritis mit Befall vor allem der Kniegelenke, geringer auch der Schulter-, Hand- und Ellbogengelenke sowie der OSG beidseits und der MTP-Gelenke II-IV beidseits bestehend mindestens seit Dezember 2005 auf. Ausserdem nannte er den Status nach Meniskusoperationen an beiden Knien (Urk. 10/9 S. 1 f.).

    Eine ärztliche Behandlung vor Dezember 2005 ist nicht ausgewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Entsprechend wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 2005 attestiert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Experten der Rehaklinik A.___ gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 entsprechend an, die aktuellen Beschwerden würden seit fünf bis sechs Jahren bestehen. Vorher habe eine volle Leistungsfähigkeit bestanden (Urk. 10/43 S. 11). Auch wenn Dr. B.___ im obzitierten undatierten Bericht (Urk. 10/9 S. 2) und insbesondere im Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 10/9 S. 5) erklärte, der Beschwerdeführer habe schon in O.___ zeitweise Knieprobleme vor allem links bekundet, ändert dies nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit - soweit aktenkundig - erst in der Schweiz frühestens ab Dezember 2005 eingeschränkt war.

    Dr. B.___ führte weiter aus, es habe eine Meniskusverletzung links diagnostiziert werden können und es sei am 6. September 2006 eine arthroskopische Teil-Meniskektomie medial am linken Knie und am 24. Januar 2007 auch am rechten Knie am Kantonsspital C.___ durchgeführt worden. Im postoperativen Verlauf seien dann rezidivierende Gelenksergüsse aufgetreten. Wegen anhaltender Beschwerden sei am 26. Mai 2008 nochmals arthroskopiert worden und dabei eine Synoviabiopsie sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten dann zusätzlich OSG-Beschwerden aufgetreten, dies vor allem rechts, so dass der Verdacht auf eine rheumatisch entzündliche Erkrankung bestanden habe (Urk. 10/9 S. 5). Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) folgerte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 daraus, gemäss den Schilderungen habe sich die Symptomatik im Laufe der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend verändert (Urk. 10/43 S. 18). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin letztlich ab. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist - wobei hier die kausale Ursache der anfänglichen Kniebeschwerden zufolge eines Meniskusschädigung ohnehin nicht abschliessend geklärt ist, jedoch offen bleiben kann. Sondern entscheidend ist der Beginn der durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine solche bereits vor dem 22. Februar 2005 bestanden hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab Dezember 2005 anzunehmen.

4.3    Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherungen besteht, zumal sowohl von Dr. B.___ (Urk. 7 S. 2, Urk. 10/9 S. 2) als auch von den Experten der Rehaklinik A.___ gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/43 S. 5) eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 40 % bei progredientem Krankheitsverlauf attestiert wurde. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann



EM/IH/JMversandt