IV.2012.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund der Anmeldung von X.___ zum Leistungsbezug vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/2) einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) eingeholt, Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/7, Urk. 8/15, Urk. 8/26) sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/12-13) getätigt und diese zu einer beruflichen Eingliederungsberatung (Urk. 8/19) eingeladen hatte,
nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Dezember 2011 X.___ eröffnet hatte, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme (Arbeitsplatzerhaltung) abgeschlossen werde (Urk. 8/17), und mit Mitteilung vom 29. Dezember 2011, dass sie die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes übernehme (Urk. 8/18),
nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/22) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt und mit Verfügung vom 25. Mai 2012 daran festgehalten hatte (Urk. 8/28 = Urk. 2);
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 25. Juni 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt hat (Urk. 1),
         die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Berichte der Klinik Y.___ vom 27. Dezember 2011 und 20. Januar 2012, von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 11. Juni 2012, von lic. phil. A.___, Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 13. Juni 2012, von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Juni 2012; Urk. 3/3-6),
         die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2012 (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. August 2012 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente haben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachtet (Urk. 7) und auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ vom 23. August 2012 (Urk. 9) verweist, wonach aus psychiatrischer Sicht ein weiterer vertiefter Abklärungsbedarf bestehe und die Beschwerdeführerin zu einer orthopädisch-psychiatrischen Untersuchung aufgeboten werden soll,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu ergänzenden orthopädisch-psychiatrischen Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 400.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,
         nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).