Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00678 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1980 und 1985, war seit 1993 in einem Teilzeitverhältnis (50 %) als Hauswartin beim Y.___ (Urk. 6/14 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 10) und seit 1989 als Aushilfsmitarbeiterin im Stundenlohn bei Z.___ (Urk. 6/16 Ziff. 3) tätig. Am 31. Januar 2005 zog sie sich bei einem Sturz auf Glatteis eine mehrfragmentäre Humerusschaftfraktur zu (vgl. Urk. 6/11/2-3), welche gleichentags operativ versorgt wurde (vgl. Urk. 6/11/76-77).
Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/62/2-6) sprach der Unfallversicherer der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Rente zu und eine Integritätsentschädigung von 10 %.
Am 7. Juli 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/19, Urk. 6/60-61), die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 6/2, Urk. 6/11, Urk. 6/17, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/30, Urk. 6/43, Urk. 6/50, Urk. 6/54-57, Urk. 6/62, Urk. 6/69), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/14-16) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/18, Urk. 6/40-41) ein. Sodann veranlasste sie bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 1. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 6/78). Am 28. September 2010 beantworteten die A.___-Gutachter die von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 6/82). Am 20. Oktober und am 8. Dezember 2010 nahm die Versicherte zum A.___-Gutachten Stellung (Urk. 6/85-87), wozu sich die A.___-Gutachter am 20. Oktober 2011 (Urk. 6/94) äusserten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101, Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/113 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Die Versicherte erhob am 25. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 22. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, gemäss ärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzgelegenheit, Meidung körperferner und häufig über Schulterhöhe ausgeführter Arbeiten, Meidung von Leiter- und Gerüststeigen und individueller Pausengestaltung (hierfür maximaler Leistungsabzug < 20 % Arbeitsfähigkeit) sei jedoch zu 100 % zumutbar.
Auf das A.___-Gutachten könne abgestellt werden. So vermögen die nachträglich eingereichten Berichte keine Zweifel an der Schlüssigkeit des veranlassten Gutachtens zu wecken und es handle sich dabei um nicht allzu wesentliche Vorakten (S. 2). Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass das A.___-Gutachten im Wesentlichen nicht von dem Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von 2007 abweiche, und somit keine Verschlechterung dokumentiert sei (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in krassem Gegensatz zur Einschätzung des Unfallversicherers stehe, welcher wegen der unfallbedingten Schulterbeschwerden von einer Einschränkung in angepasster Tätigkeit von 50 % ausgegangen sei. Zudem hätten den A.___-Gutachtern zum Zeitpunkt der Begutachtung wesentliche Unterlagen nicht vorgelegen (S. 6 Ziff. 6-7, S. 7 Ziff. 10, S. 8 Ziff. 12, S. 8 f. Ziff. 13).
Das A.___-Gutachten erkläre aus diesem Grund auch nicht die offensichtlichen Widersprüche zwischen seinen eigenen Feststellungen und den früheren medizinischen Berichten (S. 6 f. Ziff. 8). Die von den A.___-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht begründet (S. 7 Ziff. 9). Im Übrigen sei die erhebliche Adipositas bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unzureichend gewürdigt worden (S. 10 Ziff. 14).
3.
3.1 Am 6. Juni 2007 erstattete Dr. B.___ (vorstehend E. 2.1) sein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten (Urk. 6/23/2-8 = Urk. 6/61/33-39). Er stellte folgende Diagnose (S. 4 unten):
- relevante Restbeschwerden Oberarm links sowie Verdacht auf subacromiales Impingement sowie mögliche Supraspinatussehnenoberflächenpartialruptur bei:
- Status nach Sturz am 31. Januar 2005 mit Oberarmschaftfraktur und nicht dislozierter Tuberculum majus Fraktur links
- Status nach Osteosynthese der Humerusschaftfraktur links am 31. Januar 2005 (Dr. C.___, Spital D.___)
- Status nach arthroskopischer Défiléeerweiterung und Tenotomie der langen Bizepssehne am 13. Februar 2006 (Dr. E.___, Klinik Chirurgie, Spital F.___, vgl. Urk. 6/19/16 = Urk. 6/61/14)
Dr. B.___ führte aus, die bei der Untersuchung festgestellten Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Januar 2005 (S. 5 Ziff. 5.1). In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin bestehe sowohl im Teilpensum von 50 % als auch im Vollpensum von 100 % eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1). In einem Beruf, bei welchem der linke Arm nicht oder nur minimal eingesetzt werde, könnte eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit noch vorstellbar sein. Dazu gehörten überwachende Tätigkeiten oder Tätigkeiten an einem Empfang. Vorstellbar seien allenfalls auch Telefontätigkeiten. Bürotätigkeiten seien weniger geeignet, da bei Tätigkeiten am Schreibtisch auch der linke Arm eingesetzt werden könne. Dies würde wahrscheinlich nach kurzer Zeit zu einer Schmerzexazerbation führen. Das Heben und Tragen von Lasten bis etwa 5 kg körpernah sei repetitiv möglich. Belastungen körperfern seien nicht möglich. Nicht einmal kleine Gewichte (z.B. eine Tasse) könnten körperfern gehoben werden. Tätigkeiten auf Brust-, Kopf- oder Über-Kopf-Höhe seien nicht möglich. Gehen und Stehen sollte uneingeschränkt möglich sein (S. 6 Ziff. 6.2). Eine Angewöhnung an die Unfallfolgen und damit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 6 Ziff. 6.3). Insgesamt sei die Prognose bei Plattenentfernung und Acromioplastik für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unsicher. In einem Teil der Fälle werde es wohl gelingen, eine Belastbarkeit des Armes wieder zu erreichen (S. 6 f. Ziff. 7.1). Der Integritätsschaden sei beim aktuellen Zustand auf 10 % einzuschätzen (S. 7 Ziff. 8).
3.2 Am 4. Oktober 2007 hielt Dr. B.___ in seinem Bericht zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 6/30/13) fest, es sei für ihn schwierig abzuschätzen, inwieweit der linke Arm nach erfolgter Operation, das heisst Plattenentfernung und Acromioplastik, wieder belastbar werde. Die Beschwerdeführerin sei rechtsdominant. Die Chance auf eine Verbesserung der Symptome schätze er auf etwa 60 %. In der angestammten Tätigkeit als Hauswartin schätze er die Chance auf etwa 60 % ein, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und mehr erreicht werden könnte. In einer den Unfallfolgen angepassten leichten Tätigkeit erachte er die Chance der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls etwa 60 %. Sollte dies tatsächlich eintreten, würde er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit als 75 bis 100 % einschätzen.
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/84/1-4) aus, hinsichtlich des Berichtes von Dr. B.___ erstaune, dass dieser die extreme Adipositas nicht als Vorzustand erwähnt habe. Er habe die Beschwerdeführerin in einem Beruf, wo der linke Arm nicht oder nur minimal eingesetzt werde, als zu 50 % arbeitsfähig angesehen (S. 2 Mitte).
Reell dürfte eine quasi einarmige Tätigkeit nur für die rechte Hand oder den rechten Arm doch eher schwierig zu finden sein, und für eine Tätigkeit am Empfang, wo sie die Firma als ersten Augenkontakt präsentieren sollte, scheine die Beschwerdeführerin doch eher weniger geeignet (Adipositas). Bürotätigkeiten seien ebenfalls weniger geeignet (S. 2 unten).
Was die von Dr. B.___ geäusserte Chance für eine teilweise Verbesserung des aktuellen Zustandes von 60 % anbelange, erscheine dies aufgrund des nicht ganz klar zuzuordnenden Beschwerdebildes bei der schon länger dauernden Arbeitsunfähigkeit und der Nebendiagnosen als sehr optimistisch (S. 3 Mitte).
Dr. G.___ führte aus, gesamthaft gesehen erscheine ihm aufgrund des jetzigen Zustandes, so wie er aktenmässig beschrieben sei, die Beschwerdeführerin als Hauswartin kaum oder nicht arbeitsfähig, und auch für eine noch zu findende optimalst angepasste Tätigkeit, sei es fraglich, ob von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfte (eventuell Aufsichtsperson in einem Museum). In allen übrigen auch nur im Ansatz manuellen Tätigkeiten, wo auch der linke Arm gebraucht werde, bestehe eine deutliche Einschränkung angesichts des chronischen Schmerzsyndroms (S. 4 unten).
3.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt des Unfallversicherers, führte in seinem undatierten Bericht (Urk. 6/62/7-8 = Urk. 6/84/5-6) aus, er halte unter anderem die Beurteilung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) für schlüssig, wobei allerdings die Therapievorschläge (Osteosynthesematerial-Entfernung, Défiléeerweiterung) bei dieser äusserst übergewichtigen Versicherten mit einem BMI von 50 und einem Diabetes sehr risikoreich seien und die gesetzte Verbesserung des Zustandes mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 % sicher zu optimistisch sei. Dass nach einer über vierjähriger Arbeitsunfähigkeit nach allfälligen Eingriffen wieder eine Reintegration in den angestammten Beruf stattfinden könnte, sei äusserst fraglich. Eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nur vorstellbar in einer angepassten Tätigkeit, bei der lediglich der rechte dominante Arm eingesetzt werden müsse (S. 1). Die Beschwerdeführerin werde kaum mehr in den Arbeitsprozess integrierbar sein. Mitschuldig dabei sei sicher die vorbestehende Adipositas per magna. Ohne diese wäre eine Reintegration leichter zu bewerkstelligen (S. 2).
3.5 Hausärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 19. Mai 2009 (Urk. 6/61/2-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Plattenosteosynthese bei Humerusschaftfraktur am 31. Januar 2005
- Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS); MRT und CT LWS 2009
- posttraumatische Störung mit Angstzuständen und Panikattacken seit 2005/06
Sie stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus II
- morbide Adipositas (BMI über 45)
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1995 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. April 2008 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Prognose sei betreffend den linken Arm eher schlecht, da die Beschwerdeführerin grosse Angst vor weiteren chirurgischen Massnahmen habe. Betreffend die LWS sei die Prognose eher gut (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin habe vom 31. Januar 2005 bis 29. Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. März 2008 bis 2. Februar 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 3. Februar bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. März 2009 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei durch die chronischen Schulter- und Oberarmschmerzen links, die Kreuzschmerzen und die Angstzustände, die Panikattacken und die depressive Verstimmung eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar aufgrund der Bewegungseinschränkung des linken Armes und der Rückenschmerzen (Ziff. 1.7). In einer sitzenden, stehenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, wo der linke Arm nicht viel gebraucht werde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 4 Stunden respektive 50 % (Ziff. 1.9).
3.6 Am 1. Juli 2010 erstatteten die Ärzte der A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/78). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.1):
- chronische Schulter-Armschmerzen links bei
- Status nach Fraktur und Osteosynthese des linken Oberarms (Januar 2001 [richtig: 2005])
- Status nach arthroskopischer Défiléeerweiterung und Tenotomie der langen Bizepssehne wegen Impingement der Schulter links und Tendinitis der langen Bizepssehne links (Februar 2006, vgl. Urk. 6/19/16 = Urk. 6/61/14)
- mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Betonung auf Höhe L4/L5 und dort rechts paramedianer Protrusion mit dorsaler Verlagerung der Wurzel L5
Sie stellte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.2):
- leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom
- dorsaler und plantarer Fersensporn rechts
- metabolisches Syndrom mit
- Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie
- arterieller Hypertonie
- stammbetonter, morbider Adipositas (BMI 51,8)
- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die begutachtenden Ärzte der A.___ hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest, aus intern-medizinischer und psychiatrischer Sicht bestünden keine Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Beurteilung der angestammten Tätigkeit seien die neurologische und die orthopädische Bemessung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit müsse das ausgeprägte Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Betonung auf Höhe L4/L5 und dort rechts paramedianer Protrusion mit dorsaler Verlagerung der Wurzel L5 sowie eine frozen Shoulder links, respektive chronische Schulter-Arm-Schmerzen links festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin respektive Verkäuferin eine Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %.
Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer die Körperachse belastenden Tätigkeit, zum Beispiel im Reinigungsbereich, oder einer ausschliesslich stehenden oder ausschliesslich sitzenden Tätigkeit nicht arbeitsfähig. In der Konsensbesprechung sei man zum Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung der Beurteilung der Beschwerdeführerin aus neurologischer und orthopädischer Sicht als Hauswartin eine Arbeits- und Leistungseinschränkung von 100 % bestehe. Sie könne keine Arbeiten verrichten, die die Körperachse belasteten und dazu gehörten auch die Reinigungsarbeiten als Hauswartin (S. 20 Ziff. 7.2).
Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd stehender und sitzender Arbeitshaltung und nur leichter Belastung der Körperachse als zumindest zu 80 % arbeitsfähig zu betrachten. Aus orthopädischer Sicht werde es für möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erzielen könne. Möglich seien leichte Bürotätigkeiten, Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten, Porten- oder Telefondienste. Auch leichte Botendienste seien denkbar. Das Erlernen von allfällig nötigen (leichten) EDV-Kenntnissen sei der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar (Bedienung von Telefontastaturen, einfache Registraturen). Zudem hätten die Rücken- und Fussbeschwerden links durch die Physiotherapie und das selbständige sportliche Training nachgelassen und zurzeit nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Allenfalls seien Tätigkeiten, die vornehmlich im Stehen und oder Gehen erledigt würden, nur geringgradig reduziert möglich und mit entsprechender Organisation des Arbeitsablaufes mit gelegentlichen Pausen zu bewältigen. Zusammenfassend sei von einer Einschränkung von höchstens 20 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 21 Ziff. 7.3). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse mit dem Unfalldatum terminiert werden (S. 21 Ziff. 7.3).
Ergänzend führten die Gutachter der A.___ am 28. September 2010 (Urk. 6/82) aus, sie hätten ihre Befunde in einer Konsensbesprechung eingehend diskutiert. Es sei offensichtlich, dass die oben beschriebenen Beeinträchtigungen und Einschränkungen zu einer Beeinträchtigung in der angestammten Arbeitstätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht von 100 % führten. Gerade die Tätigkeit als Hauswartin bringe immer wieder Tätigkeiten mit sich, welche dem Belastungsspektrum nicht entsprächen. Dass eine Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht von einer fachspezifischen Arbeitsfähigkeit abweichen könne, erkläre sich von selbst, zumal gerade aus gesamtmedizinischer Sicht sämtliche Aspekte mit berücksichtigt werden müssten (S. 2).
3.7 Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/86) aus, er könne sich der Beurteilung von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.4), dass eine Integration in einen Arbeitsprozess kaum mehr zu vollziehen sei, wobei die deutliche Adipositas per magna mitschuldig sei, anschliessen (S. 1 oben).
Das A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.6) wirke in seiner abschliessenden Beurteilung etwas weltfremd (S. 1 Mitte). Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei für die Körperachse belastende Tätigkeiten (z.B. im Reinigungsbereich), für eine ausschliesslich stehend oder ausschliesslich sitzende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit festgehalten worden und dann, ohne weitere Begründung, eine zumindest 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd stehender oder sitzender Arbeitshaltung und nur leichter Belastung der Körperachse angenommen worden.
Dr. G.___ führte aus, dass eine solche angepasste Tätigkeit einerseits sehr schwierig zu finden sei, andererseits könne er diese praktisch um 180° gegenteilige Sicht nicht teilen, dass man für den Reinigungsbereich nicht arbeitsfähig sei (so streng sei Reinigungsarbeit mit den heutigen Hilfsmitteln auch wieder nicht), aber die Beschwerdeführerin in irgendeiner anderen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein solle. Die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die A.___-Gutachter sei demnach sehr willkürlich (S. 2 oben).
Wegen der Schulterproblematik sei der Orthopäde der A.___ der Ansicht, dass die bisherigen Tätigkeiten als Hauswartin nicht mehr möglich seien, zumindest zum grossen Teil. Selbst in einer Tätigkeit als Verkäuferin oder bei reinen Kassentätigkeiten sei die Beschwerdeführerin limitiert, respektive eingeschränkt, zumindest zu 50 %. Er komme dann aber ohne nähere Begründung, was eine angepasste Tätigkeit anbelange, auch zum Schluss, dass diese zu 80 % bis sogar 100 % möglich sei.
Dr. G.___ führte aus, er sei erstaunt, dass der Orthopäde die Adipositas als solche nicht in seine Beurteilung aufnehme und erwähne. Er habe lediglich erwähnt, dass eine Gewichtsreduktion wünschenswert sei (S. 2 Mitte). Dr. G.___ Ansicht nach sei ein BMI von 52 schon als solcher für den Alltag genügend limitierend, geschweige denn für eine berufliche Tätigkeit (S. 2 unten).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne für eine angepasste Tätigkeit höchstens eine Teilarbeitsfähigkeit von 25 - 30 % angenommen werden, nicht aber umgekehrt. Dies würde in etwa der Arbeitsfähigkeit respektive den Einsatzmöglichkeiten des rechten Armes entsprechen (S. 3).
3.8 In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 (Urk. 6/94) führten die A.___Gutachter aus, aufgrund ihrer Untersuchungen hätten sie der Beschwerdeführerin eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Reinigung und Verkauf) von 50 % attestiert. Die Verminderung sei hauptsächlich durch die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bedingt. Es bestehe ein Trage- und Hebelimit von 5 kg. Überkopfarbeiten seien mit der linken Schulter nicht mehr möglich. Die lumbalen Rückenschmerzen seien klinisch und radiologisch nicht genügend objektivierbar, dass man eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit daraus ableiten könnte. Mit geeigneten Hilfsmitteln seien die Reinigungsarbeiten im beschränkten Rahmen und mit den genannten Einschränkungen möglich. Dr. G.___ habe erwähnt, dass Reinigungsarbeiten mit den heutigen Hilfsmitteln nicht so streng seien. Dies könne sicher bestätigt werden. Auch im Verkauf von Kleinware (Papeterie, Mercerie, Bijouterie) sei die Beschwerdeführerin einsetzbar. Der Einsatz als Verkäuferin und Kassiererin im Lebensmittelsupermarkt oder in einem anderen Fachmarkt sei nur reduziert möglich, da hier grössere Gewichte gehoben und bewegt werden müssten (Heben von Waren auf das Förderband der Scannerkassen). In einer optimal den Leiden der Explorandin angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit deutlich höher (80 - 100 %). Möglich wären, neben den oben erwähnten leichten Verkaufstätigkeiten, die im Gutachten erwähnten leichten Bürotätigkeiten, Auskunftsdienste, Betreuungstätigkeiten und Telefondienste (S. 1).
Insoweit als Dr. G.___ die Adipositas per magna als sehr wichtigen Faktor der Limitierung der Arbeitsfähigkeit darstelle, sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall mit ihrer Adipositas gearbeitet habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nach dem Unfall nun die Adipositas plötzlich so stark gewichtet werden solle. Die Beschwerdeführerin sei auch aktiv bemüht, etwas gegen die Adipositas zu unternehmen.
Die Ärzte der A.___ hielten weiter fest, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weiche zudem nicht wesentlich vom Gutachten von Dr. B.___ von 2007 (vorstehend E. 3.1-2) ab. Dieser habe immerhin eine Chance von 60 % gesehen, dass die Beschwerdeführerin an ihren alten Arbeitsplatz zurückkönne. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bemesse Dr. B.___ auf 70 - 100 %. Eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin habe nicht dokumentiert werden können (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) auf die Einschätzung der Gutachter des A.___ vom Juli 2010 und auf deren ergänzende Stellungnahmen vom September 2010 und vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8). Diese kamen nach ihrer Begutachtung zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen sei.
4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst das A.___-Gutachten vom Juli 2010 vorerst nach Eingang nicht als schlüssig nachvollziehbar betrachtete und um Beantwortung der sich stellenden Fragen bat (Urk. 6/79), welche die A.___-Gutachter dann mit Schreiben vom 28. September 2010 beantworteten.
Da den A.___-Gutachtern zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht die vollständigen medizinischen Akten vorlagen, nahmen sie nach nachträglicher Einsicht erneut im Oktober 2011 Stellung (vorstehend E. 3.8) und führten aus, sie hätten der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf in Reinigung und Verkauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich vom Gutachten Dr. B.___ vom Jahr 2007 abweiche, welcher immerhin eine Chance von 60 % gesehen hätte, dass die Beschwerdeführerin an ihren alten Arbeitsplatz zurückkönne und in einer adaptierten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 100 % bemessen habe.
Dies entspricht so jedoch nicht den getätigten Aussagen Dr. B.___. Vielmehr befand er in seinem Gutachten vom Juni 2007 (vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf für nicht mehr arbeitsfähig und in einem Beruf, bei welchem der linke Arm nicht oder nur minimal eingesetzt werde, erachtete er lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als noch vorstellbar. In seinen Ausführungen zu den hypothetischen Verbesserungschancen der Arbeitsfähigkeit durch eine allfällige erfolgreiche Operation im Sinne einer Plattenentfernung und Acromioplastik (vorstehend E. 3.2) sah seine Einschätzung etwas optimistischer aus. Da diese vorgeschlagenen Operationen jedoch in den Akten bereits eingehend diskutiert und aufgrund der Risiken auch im Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/62/26) für nicht zumutbar befunden wurden, ist vorliegend eine solche hypothetische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit vorausgesetztem guten Verlauf nach einer risikobehafteten Operation nicht massgebend. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter des A.___ in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 (vorstehend E. 3.8) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprachen, wo sie in ihrem Gutachten vom Juli 2010 (vorstehend E. 3.6) noch eine gesamthafte Einschränkung von 100 % festhielten.
Insbesondere steht das A.___-Gutachten vom Juni 2010 im Gegensatz zum Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/62/2-6), worin gestützt auf die Einschätzungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Woraus sich dieser Unterschied der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dann ergab, ist mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung in der Stellungnahme der A.___-Gutachter vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.8) nicht zu sehen und dies lediglich mit der unterschiedlichen Gewichtung des Einflusses der massiven Adipositas zu begründen, ist etwas vage.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann jedoch auch nicht auf Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) und Dr. H.___ (vorstehend E. 3.4) abgestellt werden, da sie die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht und ihre Einschätzung lediglich aufgrund der Vorakten abgegeben haben. Auch der Bericht der Hausärztin Dr. I.___ (vorstehend E. 3.5) bietet hierfür keine genügende Grundlage.
Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde, und es zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen bedarf. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan