Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00683 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Jahre 1964 in der Y.___, verheiratet, Mutter zweier Kinder, reiste im Jahr 1990 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 6/1, Urk. 6/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von ihrem Ehemann A.___ geführten B.___, an welcher sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung beteiligt war (Urk. 6/31/5-6, Urk. 6/40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Die IV-Stelle Obwalden tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 6/33, Urk. 6/40) und medizinischer (Urk. 6/2-7, Urk. 6/10, Urk. 6/14-16, Urk. 6/19-20, Urk. 6/23, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/41-45, Urk. 6/48-49) Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21-22, Urk. 6/25-28, Urk. 6/38). Am 14. März 2009 stürzte X.___ und zog sich eine dislozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu (Urk. 6/50/2). Die Unfallversicherung, die AXA, gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die IV-Stelle Obwalden nahm in der Folge weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vor (Urk. 6/50-51, Urk. 6/56, Urk. 6/59-60) und holte die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin (D), Zusatz Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2010 kündigte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/63). Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2010 Einwand (Urk. 6/68). Am 10. Februar 2010 nahm RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung (Urk. 6/71). Nach Prüfung des Einwands von X.___ verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Februar 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die AXA veranlasste beim E.___ das Gutachten vom 30. Juni 2011 (nachfolgend: E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011, Urk. 6/76), welches sie der IV-Stelle Obwalden mit Eingabe vom 14. Juli 2011 mit dem Antrag, dass diese ihre Leistungspflicht neu prüfe, zustellte (Urk. 6/77). Die IV-Stelle Obwalden teilte der AXA am 18. Juli 2011 mit, dass Neuanmeldungen zum Leistungsbezug durch die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung zu erfolgen habe, ein solches Gesuch derzeit aber nicht vorliege (Urk. 6/79). Am selben Tag überwies sie das IV-Dossier an die infolge Wegzugs von X.___ in den Kanton Zürich nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/78). Mit einer der IV-Stelle Zürich am 25. Oktober 2011 zugegangenen Eingabe meldete sich X.___ bei dieser unter Hinweis auf die im Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) und im E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) genannten Diagnosen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Nachdem die IV-Stelle Zürich die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 8. November 2011 (Urk. 6/91) eingeholt hatte, erging am 12. Januar 2012 der Vorbescheid, wonach auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 6/93). Dagegen liess X.___ am 7. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 6/96), welchen sie mit Eingabe vom 15. März 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 6/98). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle Zürich am 25. Mai 2012 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren von X.___ vom 25. Oktober 2011 nicht eingetreten werde (Urk. 2/2).
2. Dagegen führte X.___ am 27. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei auf ihr neues Leistungsbegehren einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 in Revision zu ziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-112), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Entscheid vom 1. November 2012 die Einsprache von X.___ vom 14. September 2011 gegen ihre Verfügung vom 11. Oktober 2011, mit welcher sie die Heilbehandlung und Taggelder rückwirkend per 31. Juli 2011 eingestellt und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hatte und ihr bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zugesprochen hatte, in dem Sinne teilweise guthiess, als die Heilbehandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernommen wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2012 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2012.00277 und wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 1. November 2012, soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers hat.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) nicht eingetreten ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) könne entnommen werden, dass es ihr seit einigen Monaten wieder schlechter ginge (Urk. 1 S. 5). Aus dem E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) gehe deutlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 29. (richtig: 19.) Februar 2010 (Urk. 6/72) hervor. Darin werde festgehalten, dass es nach dem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekommen sei und dass erneut eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Psychopharmakatherapie aufgenommen worden sei. Der Unfall habe auch in somatischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (Urk. 1 S. 7). Damit bestünden die von der Rechtsprechung geforderten gewissen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand nach der letzten leistungsabweisenden Verfügung in massgebender Weise verändert habe, weshalb auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei (Urk. 1 S. 8). Das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) sei erst nach der angefochtenen Verfügung (gemeint ist die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010, Urk. 6/72) in Auftrag gegeben worden und datiere erst vom Juni 2011. Die Beibringung dieses Beweismittels sei daher zuvor noch nicht möglich gewesen, weshalb eventualiter die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) durch die neu zuständige Beschwerdegegnerin in Revision gezogen werden müsse (Urk. 1 S. 8).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, wie auch diejenige einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bereits gewürdigt worden seien (Urk. 2/2 S. 1). Aus dem E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Beurteilung der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bzw. der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder neue funktionelle Einschränkungen hervorgehen (Urk. 2/2 S. 2). Beim E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) handle es sich um eine medizinische Neubeurteilung eines unverändert gebliebenen Gesundheitsschadens. Dasselbe gelte für den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 5 S. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.3 Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
3.
3.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) mit dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) und dem E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010, mit welcher diese das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte (Urk. 6/72). Zu prüfen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 19. Februar 2010 und der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der einen Anspruch auf Rente verneinenden Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/76) und der Neuanmeldung am 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) rund 20 Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen grundsätzlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1).
3.2
3.2.1 Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2.2 Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leberhämangiome, eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leberzirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikrohämaturie (Urk. 6/14).
3.2.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Diagnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde unklarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom, chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links (Urk. 6/43/2). Seit mehreren Monaten bestünden persistierende, an Grösse zunehmende Leberrundherde unklarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leberzirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Restaurant B.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/40/2) sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. I.___, nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/60/1-2).
3.2.4 Dem Bericht des J.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/49/1):
- Status nach Hepatitis B
- keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose
- mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befundkonstante Leberläsionen
- Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber
- Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig
- Laktoseintoleranz
- Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008
- Status nach Eisenmangelanämie mit/bei
- Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004
- Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004)
- axiale Hiatushernie (Juni 2003)
- Uterus myomatosus
- COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py)
- ASS-/Reovist-Allergie
3.2.5 Die Ärzte des K.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 6/50/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeitraum von 14. März bis 24. April 2009 attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem K.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hyposensibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Entzündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 6/59/1). Gemäss den Ärzten des K.___ waren die Befunde der postoperativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intraoperativen Inspektion bei der Osteosynthesematerialentfernung wie auch diejenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgenbilder, Computertomogramm, Magnetresonanztomografie) unauffällig (Urk. 6/59/12).
3.2.6 In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres. med. L.___, Chefarzt, M.___, Oberarzt, und N.___, Assistenzarzt, von der O.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit „2007?“) sowie Panikattacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009; Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 6/56/2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gastritis und rezidivierende Harnwegsinfekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 6/56/2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit die Beschwerdeführerin sei gedanklich abwesend sowie Niedergeschlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine verminderte Motivation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 6/56/3).
3.2.7 RAD-Arzt Dr. C.___ gelangte zum Schluss, dass ein bleibender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/61/3). RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 fest, die mittelgradige depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichtsverletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psychiatrische Anamnese fehle. Erfahrungsgemäss seien derartige im Zusammenhang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere depressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die Therapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn entwickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden darstellen. Die anderen genannten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit entsprechenden Symptomen und Befunden beschrieben und seien damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/71/1).
3.3
3.3.1 Bei der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) sowie das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76).
3.3.2 Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2011 die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führten aus, parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung habe sich die Beschwerdeführerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen, welche sie erneut belastet hätten. Ihr psychischer Zustand habe sich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psychiatrischer Zustand erlaube eine Arbeitstätigkeit von etwa 30 % (Urk. 8/87/3).
3.3.3 Am E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) waren P.___, Geschäftsführer, und Dr. med. Q.___, medizinische Verantwortung, sowie die Dres. med. R.___, Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und S.___, Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt (Urk. 6/76/21). Gestützt auf die von der AXA zugestellten und die von ihnen beigezogenen Unterlagen sowie auf ihre psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/76/22) bzw. 1. Juni 2011 (Urk. 6/76/1) stellten die E.___-Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/76/18-19, Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40-41):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G)
- Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os zygomaticum. Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens, der Fissura infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlenwand, multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus rectus lateralis), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabodenrevision und –plastik vom 17. März 2009
- residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz
- residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts
- inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Diplopie im Abblick). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/78/18, Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40):
- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V)
- multifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz sowie Restless-legs-Syndrom
- leichter myofascialer zervikozephaler Kopfschmerz
- anamnestisch frühere, sporadische episodische Migräne
- Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Pathologien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Verdacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leberhämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom.
Der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler, myofascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des K.___ eine inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts zu konstatieren. Bei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 6/76/19).
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 hielt Dr. S.___ fest, dass es im Zusammenhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerdeführerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Fachbeurteilung gekommen sei. Im Zusammenhang mit Lebertumoren (Hämangiomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökonomische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Restaurants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008) hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt. Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekommen, die Beschwerdeführerin habe über Panikattacken, frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienzgefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie berichtet (Urk. 6/76/31). Mit Blick auf die frühere ängstlich-depressive Dekompensation im Jahre 2005 mit damals notwendiger psychotherapeutischer Behandlung müsse die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Dies entspreche auch dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/76/37). Auf die Frage der AXA, ob durch die Heilbehandlung der letzten sechs Monate ein Fortschritt habe erzielt werden könne, antwortete Dr. S.___, dass unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei (Urk. 6/76/35). Zur Prognose hielt Dr. S.___ fest, dass prinzipiell von einem behandelbaren Störungsbild ausgegangen werden könne (Urk. 6/76/37).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die E.___-Gutachter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichtsschmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 6/76/20). Aus psychiatrischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krankheitsbild einhergehenden Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stunden Arbeiten täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Lediglich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vorübergehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 6/76/34).
4. Umstritten ist, ob mit den aufgelegten Berichten eine Verschlechterung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist. In psychiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es nach dem Unfall vom 14. März 2009 erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekommen sei (Urk. 1 S. 7). Die Auswirkungen der besagten psychischen Störungen wurden zwar schon von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt. Während RAD-Arzt Dr. D.___ damals allerdings noch davon ausging, dass kein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, sondern eine im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 aufgetretene psychische Reaktion in der Form einer Anpassungsstörung vorliege, welche gut behandelbar sei (E. 3.2.7), diagnostizierte E.___-Gutachter Dr. S.___ mit schlüssiger und überzeugender Begründung eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (Urk. 6/76/37). Anlässlich der Begutachtung im E.___ zeigte sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (30. Mai 2011) nicht mehr bloss eine Anpassungsstörung, sondern eine regelrechte Depression bestand. Mit dem E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) wurde somit zumindest glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) in sich auf den Rentenanspruch auswirkender Weise verschlimmert haben könnte.
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die E.___-Gutachter insbesondere eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris (E. 3.3.3). Die E.___-Gutachtern hielten weiter fest, dass noch Diplopie im Abblick, insbesondere bei Blick nach unten rechts, bestehe (Urk. 6/76/39-40). Da die Beschwerdeführerin mit den aufgelegten E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) zumindest eine Verschlimmerung ihres psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf deren neues Leistungsbegehren einzutreten und dieses allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über deren Leistungsanspruch verfüge.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher